Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00081


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 28. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann

Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, 8004 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, war als Bauvorarbeiter bei der Y.___ AG durch die Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Seit 31. Januar 2014 war er wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben und bezog deswegen Taggelder vom Krankentaggeldversicherer. Der Anspruch darauf endete am 27. März 2016 (vgl. Urk. 9/26 S. 3).

    Am 24. März 2016 erlitt der Versicherte einen Auffahrunfall (Urk. 9/26). Diagnostiziert wurde ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (Urk. 9/22-24). Dem Versicherten wurde eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls attestiert (Urk. 9/2, 9/9, 9/14, 9/30, 9/36). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht. Sie kam für die Heilbehandlung auf und richtete ab 27. März 2017 (nach Ablauf der dreitägigen Wartefrist) ein Taggeld von Fr. 190.55 pro Kalendertag aus (Urk. 9/6, vgl. auch Urk. 8 S. 4). Dieses wurde der Arbeitgeberin entrichtet (Urk. 9/6, 9/7). Die letzte Auszahlung erging am 30. Juni 2016 (vgl. Urk. 9/55 S. 3, Urk. 9/56 S. 1). Mit Schreiben vom 21. September 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie anlässlich einer Nachkontrolle des Leistungsfalles festgestellt habe, dass er seit Januar 2015 aufgrund einer Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei. Während gleichzeitiger voller Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Unfall sei von ihr kein Taggeld geschuldet. Die Auszahlung der Taggelder vom 27. März bis 30. Juni 2016 an die Arbeitgeberin sei fälschlicherweise erfolgt (Urk. 9/47, vgl. auch Urk. 9/35).

    Mit Schreiben vom 10. November 2016 schloss die Suva den Fall per 14. November 2016 ab und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Urk. 9/59). Mit gleichentags ergangener Verfügung verlangte die Suva vom Versicherten den Betrag von Fr. 18'292.80 zurück, da ihm über die Arbeitgeberin vom 27. März bis zum 30. Juni 2016 zu Unrecht Taggelder in dieser Höhe ausbezahlt worden seien (Urk. 9/60). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten vom 9. Dezember 2016 hin (Urk. 9/65) mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2017 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 24. März 2017 Beschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass er nicht rückerstattungspflichtig sei (Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was dem Versicherten zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der erbrachten Taggelder in der Höhe von Fr. 18'292.80.

1.2    Die Suva stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei bereits vor dem Unfall vom 24. März 2016 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dieser habe somit zu keinem Verdienstausfall geführt. Hiermit habe kein Taggeldanspruch bestanden. Der Betrag von Fr. 18'292.80 sei folglich zu Unrecht ausgerichtet worden (Urk. 2 S. 5 f.). Grundsätzlich sei der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig. Soweit Taggelder der Arbeitgeberin ausbezahlt würden, sei grundsätzlich diese zur Rückerstattung verpflichtet. Dies gelte aber nicht, wenn eine Arbeitgeberin als blosse Zahlstelle fungiert habe. Solches sei vorliegend der Fall. Deshalb habe sich die Rückforderung gegen den Beschwerdeführer zu richten (Urk. 2 S. 7, vgl. auch Urk. 8).

1.3    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, dass die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 24. März 2016 anerkannt habe. Sie halte aber dafür, dass aufgrund seiner Krankheit keine Taggeldleistungen zu erbringen seien. Indessen habe er bloss bis zum 27. März 2016 Taggelder der Krankenversicherung erhalten. Direkt im Anschluss seien ihm dann die Unfalltaggelder ausbezahlt worden. Es habe keine Überlappung der beiden Taggelder gegeben. Falls eine Rückzahlung erfolgen müsste, hätte er keinen Verdienst in der fraglichen Zeitspanne (Urk. 1 S. 2 f.). Parallel sei ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren hängig. Falls ihm in diesem Verfahren keine Rente zugesprochen werde und er mithin als erwerbsfähig gelte, stünden ihm zweifelsohne Unfalltaggelder zu (Urk. 1 S. 3). Sodann richte sich die Rückforderungsverfügung gegen den Falschen. Die Leistungen seien der Arbeitgeberin ausbezahlt worden. Dabei habe diese nicht als blosse Zahlstelle fungiert. Vielmehr habe sie ihm seinen arbeitsvertraglichen Lohn (auch umfangmässig höher als die Taggelder) im Sinne einer Lohnfortzahlung aus dem Arbeitsverhältnis ausbezahlt. Er, der Beschwerdeführer, sei somit der falsche Adressat der Rückforderung (Urk. 1 S. 4).


2.

2.1    Im Folgenden ist zunächst auf die Frage einzugehen, ob die Ausrichtung der Taggelder vom 27. März bis 30. Juni 2016 zu Unrecht erfolgt war.

2.2    Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Als arbeitsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG gilt eine Person, die infolge des Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 130 V 35 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Der Taggeldanspruch knüpft, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 UVG ergibt, an das während der Versicherungsunterstellung eingetretene Risiko (Unfall, unfallähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit) sowie die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit an und ist, auch was die Bemessung der Höhe des Taggeldes betrifft, abstrakt und vergangenheitsorientiert. Ein weiteres Leistungserfordernis besteht, wenn in der Bestimmung auch nicht ausdrücklich erwähnt, im Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens. Mit dem Taggeld wird die aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die auf Grund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt ist (BGE 134 V 392 E. 5.3, 130 V 35 E. 3.3-3.5).

2.3    Da der Beschwerdeführer bereits aus psychischen Gründen krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war, hatte der Unfall vom 23. April 2016 keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Daran ändert nichts, dass der Anspruch auf Krankentaggelder am 24. März 2016 endete und deshalb keine Überlappung der beiden Taggelder stattfand. Die Einstellung der Krankentaggelder erfolgte nicht wegen einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands beziehungsweise des Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit, womit die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit an Relevanz gewonnen hätte, sondern weil die Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung erschöpft war (Urk. 9/26/3). Da eine dauernde unfallfremde Ursache für die Arbeitsunfähigkeit vorlag, entfällt ein Taggeldanspruch gegenüber der Unfallversicherung gänzlich (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 318/05 vom 20. Januar 2006 E. 2.2.1).

    Daraus erhellt, dass der Bezug der Unfalltaggelder vom 27. März bis 30. Juni 2016 zu Unrecht erfolgte. Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bezweckt. Der Rentenanspruch der Invalidenversicherung bemisst sich nicht nach den gleichen Grundsätzen wie der Anspruch auf Unfalltaggelder. Jedenfalls besteht kein Anlass, die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit für die vorliegend interessierende Dauer vom 27. März bis 30. Juni 2016 in Frage zu stellen. Die Krankentaggelder waren denn auch auf Grundlage der entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen, wenn auch für den vorangehenden Zeitraum, ausgerichtet worden.


3.

3.1    Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der richtige Adressat der Rückforderung ist.

3.2    Laut Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten (Satz 1). Dabei stellt Art. 25 Abs. 1 ATSG für die Zuordnung der Rückerstattungspflicht auf den Empfang der Leistung ab. Soweit eine Leistung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG dem Arbeitgeber ausbezahlt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser rückerstattungspflichtig werden kann. Denn Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) erklärt den Arbeitgeber, dem eine sozialversicherungsrechtliche Nachzahlung ausbezahlt wurde, als rückerstattungspflichtig, weshalb umso eher derjenige Arbeitgeber, dem die laufenden Leistungen ausbezahlt wurden, dazu verpflichtet werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine Arbeitgeberin als blosse Zahlstelle aufgetreten ist (Bundesgerichtsurteil 8C_432/2012 vom 13. November 2012 E. 5.1). In einem solchen Fall ist die leistungsberechtigte Person zur Rückerstattung verpflichtet (vgl. BGE 118 V 221 f., 110 V 16).

    Gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. In Ergänzung zu dieser Regel werden die obligatorischen Unfallversicherer in Art. 49 UVG ermächtigt, die Auszahlung der Taggelder dem Arbeitgeber zu übertragen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage für die Drittauszahlung von Taggeldern an die Arbeitgeber statt an den Versicherten geschaffen, diese aber masslich auf das Ausmass der Lohnzahlung der Arbeitgeber beschränkt. Die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 ATSG knüpft damit an die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung (Art. 324a Abs. 1 des Obligationenrechts, OR) an, die von Gesetzes wegen während einer von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängigen beschränkten Zeit (Art. 324a Abs. 2 OR) oder während einer individual-, normal- oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbarten längeren Zeitdauer (Art. 324a Abs. 4 OR) besteht. Im Umfang der vom Arbeitgeber tatsächlich geleisteten Lohnfortzahlungen stehen ihm die für die versicherte Arbeitsunfähigkeit geschuldeten Taggeldleistungen zu. Art. 19 Abs. 2 ATSG beinhaltet daher eine Subrogation (Legalzession) des Taggeldanspruches vom Versicherten auf den Arbeitgeber in dem Umfange, als dieser Lohnfortzahlungen für die versicherte Arbeitsunfähigkeit leistet (Bundesgerichtsurteil 9C_988/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.7.2 mit Hinweis).

3.3    Infolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wurden dem Beschwerdeführer Krankentaggelder ausbezahlt. Mit dem Ende des Anspruchs auf dieses Taggeld per 27. März 2016 entfiel auch die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin. Ebenfalls bestand, wie unter E. 2.3 ausgeführt, kein Anspruch auf Unfalltaggelder. Vom 27. März bis 30. Juni 2016 richtete die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer - trotz fehlender Arbeitsleistung - «Lohn» aus, der etwas höher lag als die Taggeldleistungen (Urk. 3). Aufgrund des mangelnden Taggeldanspruchs und der mangelnden Lohnfortzahlungspflicht führten die «Lohnzahlungen» nicht zu einer Subrogation. Die Arbeitgeberin hatte, wie den Akten zu entnehmen ist, dem Beschwerdeführer per 27. März 2016 gekündigt. Aber sie entschied sich, nachdem sie von der Suva erfahren hatte, dass ihm ab dem 27. März 2016 Unfalltaggelder ausgerichtet würden, ihm weiterhin «Lohn» auszuzahlen (Urk. 9/26/3, 9/54 S. 1). Dieser lag zwar etwas höher als die zurückgeforderten Taggelder (Urk. 3), doch wurde er bei fehlender Lohnfortzahlungspflicht einzig aufgrund der Taggeldleistungen ausgerichtet. Damit trat die Arbeitgeberin als blosse Zahlstelle auf. Weitere Rechte oder Pflichten waren mit dem Empfang der Taggeldleistungen nicht verbunden. Damit ist folglich der Beschwerdeführer zur Rückerstattung verpflichtet.




4.

4.1    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

    Die Rückforderung auch nicht mittels Verfügung zugesprochener, sondern formlos gewährter Taggelder als zu Unrecht bezogen setzt voraus, dass entweder die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprache) erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2, 129 V 110 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 8C_127/2012 vom 30. August 2012 E. 5).

    Gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Unfallversicherer auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nichts anderes gilt bezüglich formlos erfolgter Taggeldausrichtungen (Bundesgerichtsurteil 8C_127/2012 vom 30. August 2012 E. 5.1).

4.2    Die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Taggelder wurde innert weniger als sieben Monaten seit der ersten Ausrichtung und demgemäss innerhalb der Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG verfügt. Nach den genannten Feststellungen erweist sich die Taggeldausrichtung ohne Weiteres als zweifellos unrichtig. Ebenso kommt der Berichtigung angesichts des Betrags von Fr. 18'292.80 erhebliche Bedeutung zu. Mithin sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben.

4.3    Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die ihm (über die Arbeitgeberin) zu Unrecht ausgerichteten Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 18'292.80 zurückzuerstatten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Er ist aber darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, ein Erlassgesuch zu stellen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Manfred Lehmann

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger