Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00083
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 28. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, ist seit dem 1. März 1992 als Mechaniker bei der Y.___ angestellt und damit obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Er suchte am 1. März 2016 wegen Beschwerden an beiden Knien Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädie, auf (Urk. 9/3 S. 2). Die Arbeitgeberin des Versicherten reichte am 10. März 2016 bei der Suva zwei Bagatellunfall-Meldungen ein (Urk. 8/1 und 9/1). Darin wurde ausgeführt, der Versicherte sei am 23. März (oder 23. Mai) 2014 während eines Fussballspiels bei einem Zweikampf zu Boden gestürzt und habe sich dabei das linke Knie verdreht, nachdem ihm sein Gegenspieler aus Versehen auf den linken Fuss gestanden sei. In der Folge habe der Versicherte versucht, mit Schwimmen, Velofahren und Krafttraining das Knie zu stabilisieren. In letzter Zeit habe sich der Schmerz stark zurückgemeldet, weshalb sich der Versicherte entschieden habe, seinen Arzt aufzusuchen (Urk. 9/1). In der zweiten Unfallmeldung wurde Bezug genommen auf ein Ereignis vom 8. Februar 2016. Der Versicherte habe zusammen mit einem Mitarbeiter eine Metallgarderobe zum Entsorgen auf einen Lastwagen laden müssen. Dabei habe er rückwärts eine Treppe hinaufsteigen müssen. Die Garderobe sei ihm entglitten und auf das rechte Knie und Bein gefallen, wobei sich das Knie nach aussen verdreht habe (Urk. 8/1).
Dr. Z.___ führte am 28. April 2016 eine Arthroskopie des linken Knies mit medialer Teilmeniskektomie und eine Resektion der Plica mediopatellaris durch. Als postoperative Diagnosen hielt er einen medialen Meniskusriss, eine partielle VKB-Ruptur und eine einklemmende Plica mediopatellaris fest (Urk. 9/6).
Er attestierte dem Versicherten darauf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/8).
Die Suva wandte sich mit einigen Fragen an Dr. Z.___ (Urk. 9/11), die er am 20. September 2016 schriftlich beantwortete (Urk. 9/13; vgl. das Aktenverzeichnis). Anschliessend holte die Suva die Stellungnahmen ihres Kreisarztes Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 30. November und vom 16. Dezember 2016 ein (Urk. 9/17 und 9/22). Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Knie, da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 23. März 2014 und den geltend gemachten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Für die Behandlung der Beschwerden am rechten Knie werde sie Leistungen erbringen (Urk. 9/23). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. Januar 2017 Einsprache (Urk. 9/25), welche er am 3. Februar 2017 ergänzend begründete (Urk. 9/29). Der obligatorische Krankenpflegeversicherer erhob am 11. Januar 2017 ebenfalls Einsprache (Urk. 9/24), die er am 20. Januar 2017 wieder zurückzog (Urk. 9/28). Mit Entscheid vom 28. Februar 2017 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 = 9/31).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 28. März 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (vgl. Urk. 3). In der Folge reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss das mit seiner Unterschrift versehene Exemplar seiner Beschwerde ein (Urk. 1; vgl. auch Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss am 17. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 10). Diese wurde am 20. Juni 2017 erstattet (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Juli 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Das hier zu beurteilende Ereignis fand am 23. März 2014 statt, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b,
je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob sich ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem beschriebenen Ereignis vom 23. März 2014 und den geltend gemachten Beschwerden am linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt (Urk. 1, 2, 7, 12 und 15).
3.
3.1 Nach dem Ereignis vom 8. Februar 2016 sucht der Versicherte am 1. März 2016 Dr. Z.___ auf. Dabei gab er an, er leide seit einem Ereignis beim Fussballspiel vor mehreren Jahren unter wiederkehrenden Schmerzen im linken Knie, die sich aktuell wieder verstärkt hätten. Phasenweise habe er im linken Knie Blockaden gehabt, die mit vermehrtem Krafttraining weniger häufig aufgetreten seien. Dr. Z.___ erhob symmetrische Kniekonturen, beidseits nicht gerötet oder überwärmt und ergussfrei (Urk. 9/3 S. 2).
3.2 Am 4. März 2016 wurden in der B.___ MRI-Aufnahmen der beiden Knie erstellt. Am linken Knie zeigten sich ein leichter Kniegelenkserguss, eine mässig grosse Baker-Zyste und eine komplexe Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn bis hin zum Corpus (Urk. 9/4).
3.3 In seinem Bericht vom 19. April 2016 hielt Dr. Z.___ fest, beim rechten Kniegelenk liege eine akute Distorsion vor, die sich der Versicherte am 8. Februar 2016 zugezogen habe, und es bestehe der Verdacht auf eine Meniskusläsion. Bezüglich des linken Kniegelenkes habe der Versicherte bereits im vergangenen Juli eine Distorsion beschrieben, die er ein Jahr zuvor erlitten habe. Zwischenzeitlich seien immer wieder Blockaden und Schmerzen aufgetreten; diese hätten sich aktuell verstärkt und es bestehe der Verdacht auf eine Meniskusläsion (Urk. 9/3 S. 3).
3.4 Am 28. April 2016 führte Dr. Z.___ eine Arthroskopie des linken Knies mit medialer Teilmeniskektomie und eine Resektion der Plica mediopatellaris durch. Im gleichentags verfassten Operationsbericht hielt er einen medialen Meniskusriss, eine partielle VKB-Ruptur und eine einklemmende Plica mediopatellaris als postoperative Diagnosen fest. Ferner erklärte er, der Versicherte habe sich im Februar 2016 eine Distorsion beider Kniegelenke zugezogen, worauf er an Schmerzen gelitten habe. Die Abklärungen hätten dann einen ausgedehnten Meniskusriss links und leichtgradige Meniskusstörungen rechts gezeigt. Vor allem linksseitig seien immer wieder Blockaden und starke Schmerzen aufgetreten, womit die Indikation zur operativen Revision vorhanden gewesen seien (Urk. 9/6).
3.5 Dr. Z.___ bestätigte am 20. September 2016, es habe lediglich am 1. März 2016 eine bildgebende Diagnostik betreffend das linke Knie stattgefunden (Urk. 9/13).
3.6 Der Suva-Kreisarzt Prof. Dr. A.___ vertrat nach Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen am 30. November 2016 die Auffassung, die Beschwerden am linken Knie seien nur mit der möglichen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 23. April (gemeint wohl: März) 2014 zurückzuführen. Darüber hinaus bestünden Inkonsistenzen bezüglich des Schadendatums (Urk. 9/17).
In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 legte Prof. Dr. A.___ überdies dar, der Versicherte habe sich nach dem Unfallereignis vom 23. März 2014 erstmals am 1. März 2016 beim behandelnden Orthopäden vorgestellt. Dieser berichte, dass der Versicherte nach mehreren Ereignissen beim Fussballspielen über popliteale Schmerzen links klage. Diese hätten sich nach einem Fussballspiel in der Halle deutlich verstärkt. Darüber hinaus dokumentiere ein MRI des linken Kniegelenks vom 4. März 2016 eine komplexe Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn sowie eine grosse Bakerzyste und einen leichten Kniegelenkserguss. Im Operationsbericht vom 28. April 2016 spreche der Operateur hingegen von einem Unfallereignis vom Februar 2016, bei dem sich der Versicherte beide Kniegelenke verdreht habe.
Aus medizinischer Sicht sei der Verlauf nach dem Unfallereignis vom 23. März 2014 nicht plausibel. Der Versicherte habe sich den medizinischen Berichten zufolge erstmals am 1. März 2016 wegen Problemen im linken Kniegelenk beim Orthopäden vorgestellt. Die im MRI dokumentierten Veränderungen wiesen auf eine degenerative Entwicklung einer Innenmeniskusläsion hin. Darüber hinaus bestehe eine Diskrepanz bezüglich des Schadendatums bzw. der Schadenursache (Urk. 9/22 S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat auf die Beurteilung Prof. Dr. A.___s abgestellt, da diese in Kenntnis der Vorakten erfolgt, einleuchtend, nachvollziehbar und schlüssig begründet worden sei. Sie decke sich auch mit den übrigen Akten. So habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er nach dem zur Diskussion stehenden Ereignis vom 23. März 2014 nicht zum Arzt gegangen sei und sein linkes Knie erst habe untersuchen lassen, als er wegen des Unfalls vom 8. Februar 2016 betreffend das rechte Knie einen Arzt habe aufsuchen müssen (Urk. 2 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 9/1 und 9/5).
4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es treffe nicht zu, dass er erst rund zwei Jahre später einen Arzt aufgesucht habe. Er habe insbesondere am 29. April 2016 keine entsprechende Auskunft erteilt, da er sich zu dieser Zeit im Spital aufgehalten habe (Urk. 1 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 9/5). Bereits am 1. Juli 2015 habe er den Vorfall vom 23. Mai 2014 (oder 23. März 2014) und seine Beschwerden gegenüber Dr. Z.___ erwähnt, als ein anderes Problem im Vordergrund gestanden sei. Dr. Z.___ habe ihm damals geraten, abzuwarten und mit den Kraftübungen weiterzumachen (Urk. 1 S. 1 und 12 S. 1).
4.3 Es ist insoweit unbestritten und mit den vorhandenen Unterlagen belegt, dass der Beschwerdeführer nach dem fraglichen Ereignis vom 23. März 2014 während längerer Zeit keinen Arzt aufsuchte (Urk. 1 und 12; vgl. Urk. 9/3 S. 2). Ebenso steht fest, dass das linke Knie erst am 1. März 2016 untersucht wurde (Urk. 9/3 S. 2 f.). Davor fand insbesondere auch keine bildgebende Diagnostik betreffend das linke Knie statt (vgl. Urk. 9/13). Damit erweist sich die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin als zutreffend. Dieselbe lag der Beurteilung Prof. Dr. A.___ zu Grunde.
Zwar mag es richtig sein, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich einer Konsultation am 1. Juli 2015 das Ereignis vom 23. März 2014 und daraus resultierende Beschwerden am linken Knie gegenüber Dr. Z.___ erwähnte (Urk. 1 S. 5; vgl. Urk. 9/3 S. 2 und 3). Dies vermag indessen nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, da damals unbestritten keine Untersuchungen stattfanden und die erwähnte Episode nichts Wesentliches am vom Beschwerdeführer beschriebenen Verlauf ändert.
4.4 Dr. Z.___ bezeichnete im Operationsbericht vom 28. April 2016 eine Kniegelenksdistorsion vom Februar 2016 als Ursache der Beschwerden am linken Knie (vgl. Urk. 9/6). Diese Darstellung, welche wohl auf einem Irrtum beruhte (Urk. 1 S. 2; vgl. 9/3 S. 2 und 3), hat er in der Folge nicht korrigiert (Urk. 9/13), obwohl ihm die Möglichkeit dazu eingeräumt worden war (Urk. 9/11). Das ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, wie dieser zutreffend erkannte (Urk. 1 S. 2). Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beurteilung Prof. Dr. A.___ vollumfänglich der Aktenlage entspricht, nämlich auch insofern, als korrekt Inkonsistenzen bezüglich des Schadendatums festgestellt wurden (Urk. 9/17 und 9/22 S. 2). Es kommt hinzu, dass die Einschätzung Prof. Dr. A.___ nicht mit den erwähnten Ungereimtheiten begründet wurde. Vielmehr legte Prof. Dr. A.___ nachvollziehbar und einleuchtend dar, das beschriebene Ereignis vom März 2014 komme in Anbetracht der medizinischen Berichte, des Verlaufs und der MRI-Aufnahme vom 4. März 2016 lediglich als eine mögliche Ursache für die im Jahr 2016 geklagten Beschwerden am linken Knie in Betracht (vgl. Urk. 9/17 S. 2 und 9/22 S. 2). Der Beschwerdeführer räumte denn auch selbst ein, es habe während der zwei Jahre zuvor mehrere Vorfälle gegeben, bei denen sein Meniskus und seine Kreuzbänder hätten Schaden nehmen können (Urk. 1 S. 2).
4.5 Darüber hinaus wurde auch sonst nichts vorgebracht, was die Beurteilung Prof. Dr. A.___ in Frage zu stellen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erkannte die Beschwerdegegnerin zutreffend, dass keine anderslautende ärztliche Kausalitätsbeurteilung bezüglich des linken Knies vorliegt (vgl. Urk. 2 S. 7). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Angaben Prof. Dr. A.___ abgestellt hat. Unter diesen Umständen erweist es sich auch als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem beschriebenen Ereignis vom 23. März 2014 und den im Jahr 2016 geklagten Beschwerden, welche zur Operation und zur Arbeitsunfähigkeit führten, zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sei. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke