Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00085
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 31. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, absolvierte seit dem 11. August 2014 im Hinblick auf eine Ausbildung zum Heizungsmonteur mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) eine Vorlehre bei der Y.___ und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 27. September 2014 zog er sich bei einem Sturz eine Lunatumfraktur sowie eine mehrfragmentäre dorsale Triquetrumfraktur am rechten Handgelenk zu (Urk. 17/1, 17/24, 17/43 und 17/48). Am 24. November 2014 wurde diese operativ mittels Panarthrodese versorgt (Urk. 17/18/2 f.). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 17/2 ff.).
Nachdem der Versicherte am 10. Mai 2016 kreisärztlich untersucht worden war (vgl. Urk. 17/57), teilte ihm die Suva mit Schreiben vom 17. Mai 2016 mit, dass sie die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2016 einstelle (Urk. 17/61). Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zu (Urk. 17/60), was unangefochten blieb. Mit Verfügung vom 13. September 2016 verneinte sie sodann den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Urk. 17/89), wogegen der Versicherte am 13. Oktober 2016 Einsprache erhob (Urk. 17/92). Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. März 2017 ab (Urk. 17/99 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. April 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom
13. September 2016 seien aufzuheben, und es sei ihm eine Rente der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Replik vom 19. September 2017 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 21), worauf die Suva mit Schreiben vom 27. November 2017 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 26). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 28 f.). Die Suva verzichtete diesbezüglich mit Schreiben vom 10. Januar 2018 auf eine Stellungnahme (Urk. 32), worüber der Versicherte mit Mitteilung vom 11. Januar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 33).
Mit Urteil heutigen Datums wird auch über die Beschwerde des Versicherten im Verfahren IV.2017.01345 entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015, das heisst vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt, weshalb im Folgenden die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechtslage massgebend ist.
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2017 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, das Invalideneinkommen sei anhand der Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) zu ermitteln und für das Jahr 2016 auf Fr. 61'640.-- festzulegen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stelle sich die Frage, was der Versicherte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Unfall verdienen würde. Eine berufliche Weiterentwicklung sei nur zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung zum Heizungsmonteur EBA den Fähigkeiten des Versicherten entsprochen hätte. Das Valideneinkommen sei daher nicht nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), sondern gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) festzulegen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 67'052.-- für das Jahr 2016. Mittels eines Einkommensvergleichs resultiere somit eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 8.07 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Im Übrigen würde der Versicherte - falls von einem entsprechenden Lehrabschluss ausgegangen werde - als Heizungsmonteur EBA gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin Fr. 47'450.-- jährlich verdienen, was dem Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) entspreche. Auch in diesem Fall würde kein Rentenanspruch resultieren (Urk. 2 S. 4 ff.).
2.2 Der Versicherte hielt diesen Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift vom
6. April 2017 (Urk. 1) zusammengefasst entgegen, das Valideneinkommen sei in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 UVV zu bestimmen. Es könne insbesondere angesichts seiner im Rahmen der verlängerten Vorlehre erbrachten schulischen Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er die Voraussetzungen für den Antritt der angestrebten EBA-Lehre erfüllt hätte. Folglich sei für das Valideneinkommen auf den angestrebten Beruf des Haustechnikpraktikers Heizung EBA abzustellen. Gestützt auf die LSE 2012, Tabelle TA1 Ziff. 41-43 (Baugewerbe), belaufe sich dieses in Anwendung des Kompetenzniveaus 2 für das Jahr 2016 auf Fr. 74'285.--. Ein Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 61'640.-- ergebe damit einen Invaliditätsgrad von 17 % und dementsprechend Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung. Selbst bei Anwendung des Kompetenzniveaus 1 belaufe sich der Invaliditätsgrad ausgehend von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 69'514.-- auf
11.3 %, weshalb auch in diesem Fall ein Rentenanspruch bestehe (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2017 (Urk. 15) hielt die Suva an ihrer Sichtweise fest, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Versicherte die Lehre als Haustechnikpraktiker EBA begonnen respektive gar abgeschlossen hätte. In diesem Kontext seien namentlich dessen Deutschkenntnisse unzureichend. Folglich sei die Berechnung des Valideneinkommens anhand der Durchschnittswerte der LSE zutreffend, falls nicht ohnehin auf die konkreten Zahlen der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt werde (Urk. 15 S. 3 f.).
2.4 Mit Replik vom 19. September 2017 (Urk. 21) beharrte der Versicherte darauf, dass er die angestrebte EBA-Lehre im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen hätte. Im Übrigen sei es Fakt, dass in der boomenden Baubranche deutlich über dem GAV-Mindestansatz liegende Saläre bezahlt würden. Auch mit Blick auf die konkreten Ergebnisse des Lohnrechners des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes ergebe sich ein Valideneinkommen, welches einen Invaliditätsgrad von über 10 % nach sich ziehe (Urk. 21 S. 2 ff.).
3. Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass einerseits die Einstellung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per Ende September 2016 (vgl. Urk. 17/61) weder bestritten, noch von Amtes wegen zu beanstanden ist. Andererseits ist aufgrund der medizinischen Aktenlage - namentlich in Anbetracht der Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Mai 2016 - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer die bis zum Sturz am 27. September 2014 im Rahmen einer Vorlehre ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur infolge der erlittenen Verletzungen am rechten Handgelenk nicht mehr zumutbar ist. Für leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten, welche dem individuellen Belastungsprofil entsprechen, besteht demgegenüber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 17/57/5).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist allerdings strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs korrekt festgelegt und einen Rentenanspruch berechtigterweise verneint hat (vgl. E. 2.1 ff.).
4.2 Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin mittels DAP ermittelt und für das Jahr 2016 auf Fr. 61'640.-- festgesetzt (Urk. 2 S. 4). In Anbetracht des Umstandes, dass der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, erweist sich dieses Vorgehen ohne Weiteres als zulässig (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen), und es wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst zu Recht nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 6). Das Invalideneinkommen ist somit auf Fr. 61'640.-- festzulegen.
4.3
4.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
4.3.2 Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob der Versicherte im Gesundheitsfall die Lehre zum Haustechnikpraktiker Heizung EBA absolviert hätte. Während dies die Beschwerdegegnerin in Abrede stellt, vertritt der Versicherte die Auffassung, dass er die EBA-Lehre ohne den Eintritt der Invalidität angetreten und abgeschlossen hätte (vgl. E. 2.1 ff.).
Diese Fragestellung kann vorliegend allerdings offen gelassen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sprechen die Umstände dafür, dass der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden die begonnene Ausbildung zum Heizungsmonteur mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) absolviert und hernach in diesem Beruf gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des Unfalls in der Vorlehre. Zwar waren schulische Schwierigkeiten aufgetreten und ist die Vorlehre deswegen verlängert worden (Urk. 17/48), jedoch ändert dies nichts am Umstand, dass die Ausbildung konkret angestrebt und bis zum Unfall die dafür nötigen Schritte eingeleitet respektive umgesetzt wurden. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4 lit. a) ist nicht beizupflichten.
Zwecks Festlegung des Valideneinkommens ist demnach nicht auf die LSE abzustellen, sondern es rechtfertigt sich, den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche heranzuziehen. Dessen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen - wozu namentlich auch jene betreffend Mindestlöhne gehören (vgl. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 16. Dezember 2013) - gelten insbesondere für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen im Branchenbereich Heizung (Art. 3.2.1 lit. c GAV). Der GAV spiegelt das Lohnniveau für die betreffenden Tätigkeiten somit präziser und aussagekräftiger wider, als die in der LSE für das gesamte Baugewerbe aufgeführten Werte (Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Ziff. 41-43). Gemäss Art. 39 f. und Anhang 8 des GAV hätte der Versicherte im ersten Jahr nach Abschluss der EBA-Lehre Anspruch auf einen monatlichen Mindestbruttolohn von Fr. 3'650.-- und auf eine Jahresendzulage respektive einen 13. Monatslohn gehabt, was ein jährliches Bruttoeinkommen von
Fr. 47'450.-- ergibt. Die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten hätte gemäss ihrer Auskunft vom 15. August 2016 ebenfalls diesen Lohn ausgerichtet (Urk. 17/83). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er angesichts der boomenden Baubranche mindestens Fr. 69'514.-- verdient hätte, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. Es ist unwahrscheinlich, dass er unmittelbar nach Lehrabschluss und ohne entsprechende Berufserfahrung über Fr. 2'000.-- pro Monat mehr verdient hätte, als im GAV minimal vorgesehen. Auch mit den im Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages für die Jahre nach dem Lehrabschluss wiedergegebenen Lohnsteigerungen ergibt sich sodann kein über das Invalideneinkommen hinausgehender Verdienst. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die angestrebte EBA-Lehre abgeschlossen hätte, kann somit festgehalten werden, dass das Invalideneinkommen von Fr. 61'640.-- das Valideneinkommen übersteigen und folglich ein negativer Invaliditätsgrad resultieren würde. Ein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.
Zum selben Ergebnis führt die Annahme, dass der Versicherte die angestrebte Ausbildung im Gesundheitsfall nicht absolviert hätte. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 6) wäre das Valideneinkommen in dieser Situation anhand der LSE 2014 zu berechnen, wobei auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art von Fr. 5'312.-- abzustellen wäre (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2’220 Punkten im Jahr 2014 auf 2’239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Bruttoeinkommen von Fr. 67'021.86 jährlich (Fr. 5'312.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'220 * 2‘239). Ein Einkommensvergleich führt damit zu einem nicht rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 8.03 % beziehungsweise 8 % ([Fr. 67‘021.86 ./. Fr. 61‘640.--] * 100 / Fr. 67‘021.86; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121).
4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 10 % keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2017 (Urk. 2) erweist sich daher im Ergebnis als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch