Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00090
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 20. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Recht
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, war vom 24. Oktober bis 12. Dezember 2016 bei der Y.___ als Assistent Bereichsleiter angestellt gewesen und bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: ÖKK) obligatorisch unfallversichert, als er am 14. Dezember 2016 auf dem Weg in die Waschküche mit dem Wäschekorb auf der Treppe ausrutschte, nach hinten stürzte und sich dabei verletzte (Bagatellunfall-Meldung vom 19. Dezember 2016; Urk. 10/1).
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 (Urk. 10/12) stellte die ÖKK die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 31. Januar 2017 ein. Die vom Versicherten am 2. März 2017 erhobene Einsprache (Urk. 10/15) wies die ÖKK mit Einspracheentscheid vom 8. März 2017 ab (Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 6. April 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 28. Februar 2017 seien aufzuheben und es seien ihm über den 1. Februar 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 beantragte die ÖKK die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 15. November 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 16) ein, und die Beschwerdegegnerin erstattete am 11. Dezember 2017 ihre Duplik (20), welche dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver-wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die Einstellung der Leistungen für das Ereignis vom 14. Dezember 2016 per 1. Februar 2017 gestützt auf die Beurteilungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. Z.___, wonach der Status quo sine vier Wochen nach dem Unfall zu bestätigen sei. Die bildgebenden Untersuchungen hätten keine unfallbedingte Schädigung, sondern lediglich eine Fehlhaltung der Wirbelsäule ergeben, was unfallfremd sei. Nebst der Kontusion der Hand seien keine ossären Läsionen, keine Wunde und kein Hämatom sowie keine Kontusionszeichen festgestellt worden. Die «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation genüge indessen den Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Beweis nicht (S. 1 f. Ziff. 1.3., 2 f. Ziff. 2.4.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Einschätzung von Dr. Z.___ sei nicht evident, was auch der Neurochirurg Dr. med. A.___ in seinem neurochirurgischen Konsilium vom April 2017 festgehalten habe (S. 4 Ziff. 3-4, S. 5 f. Ziff. 9-10). Am 27. Februar 2017 sei eine Läsion des Nervus ulnaris mit begleitenden cervikalen Muskelverspannungen und einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) festgestellt worden (S. 4 f. Ziff. 5-6), welche Befunde Dr. Z.___ im Zeitpunkt seiner Beurteilung vom 21. Februar 2017 noch nicht bekannt gewesen seien (S. 5 Ziff. 7). Die Beschwerden und der Verlauf seien erklärbar unter Berücksichtigung der zusätzlich erlittenen Nervus ulnaris Läsion und der sich daraus ergebenden HWS-Beschwerden. Es sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen, dass per 1. Februar 2017 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten (S. 5 f. Ziff. 10).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Verletzung des Nervus ulnaris sei lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt worden, und der Verdacht habe sich nicht bestätigt. Die darauf basierende Beurteilung von Dr. A.___ gehe deshalb von falschen Annahmen aus. Zudem könne gemäss Dr. Z.___ ein Sulcus ulnaris-Syndrom nicht automatisch einem Unfallereignis zugeschrieben werden (S. 6 Ziff. 3).
2.4 In seiner Replik (Urk. 16) machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe nach Erlass ihres Entscheides noch weitere Berichte eingeholt und diese Dr. Z.___ vorgelegt, was unzulässig sei. Sie habe lite pendente Handlungen nachgeholt (S. 5 f. Ziff. 5-6, S. 6 Ziff. 1-2). Massgeblich sei die medizinische Abklärungssituation im Zeitpunkt der Einstellungsankündigung, mithin der 21. Januar 2017, gewesen. Damals sei aber gar noch nicht bekannt gewesen, ob der Nervus ulnaris effektiv verletzt worden oder lediglich irritiert gewesen sei. Dieser Abklärungsmangel dürfe lite pendente nicht geheilt werden (S. 7 Ziff. 4-5). Zudem sei auch der rechtsgenügliche Nachweis des Erreichens des Status quo ante misslungen (S. 7 Ziff. 1).
2.5 In ihrer Duplik (Urk. 20) brachte die Beschwerdegegnerin vor, bei den Ausführungen von Dr. A.___ handle es sich um Mutmassungen zum Unfallhergang. Er stelle Hypothesen auf, welche von keinem der beteiligten Ärzte als vermutet oder suggeriert verstanden werden könnten (S. 2 Ziff. 1-2). Der nach dem Einspracheentscheid datierte medizinische Bericht von Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt und Direktor Zentrum für Paraplegie, C.___, vom 9. März 2017 habe sachlogisch nicht vor Erlass des Einspracheentscheides am 8. März 2017 eingeholt werden können. Zudem seien gemäss Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren weiterhin punktuelle Abklärungen zulässig und die Vervollständigung der Akten sei auch nach Erlass des Einspracheentscheides zweckmässig und geboten (S. 3 Ziff. 1). Dieser Bericht bestätige die vorausgehende Beurteilung des beratenden Arztes Dr. Z.___, indem klinisch-neurologisch und neurophysiologisch ein unauffälliger Untersuchungsbefund bestätigt worden sei (S. 3 Ziff. 2-3).
2.6 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 14. Dezember 2016 über den 1. Februar 2017 hinaus leistungspflichtig ist.
3.
3.1 In der Bagatellunfallmeldung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 10/1) wurde zum Unfallhergang ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 mit dem Wäschekorb in die Waschküche unterwegs gewesen und auf der Treppe ausgerutscht und nach hinten gestürzt sei, wobei er sich verletzt habe (Ziff. 4-6). Zu den Verletzungen wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe am linken Handgelenk, an der linken Schulter sowie am Rücken jeweils eine Prellung erlitten (Ziff. 9).
3.2 Die am 16. Dezember 2016 erstbehandelnde Ärztin dipl. med. D.___, Praktische Ärztin, nannte in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2016 (Urk. 10/3) als Diagnosen eine Rückenprellung und eine Handkontusion links (Ziff. 9). Zum Unfallhergang führte sie aus, der Beschwerdeführer habe am Abend des 14. Dezember 2016 gegen 18.30 Uhr einen Treppensturz über 6 bis 7 Stufen erlitten, sei rückwärts auf den Rücken gefallen und habe sich mit dem linken Arm abgestützt (Ziff. 6). Das Röntgen der linken Hand zeige keinen Frakturnachweis (Ziff. 8). Es seien Analgesie, Schonung, Muskelrelaxion und Physiotherapie veranlasst worden (Ziff. 11). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit, und die Arbeitsaufnahme sei noch nicht absehbar. Die Wiedervorstellung erfolge am 4. Januar 2017 (Ziff. 12-14).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, F.___, führte in seinem Bericht vom 13. Januar 2017 (Urk. 10/5) nach gleichentags durchgeführtem Röntgen der HWS, BWS, LWS sowie eines MRI der HWS aus, es finde sich eine leichte skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule mit flacher linkskonvexer Komponente thorakolumbal und rechtskonvexer Komponente zervikothorakal sowie eine etwas betonte BWS-Kyphose sowie LWS-Lordose. Abgesehen hiervon fänden sich ein altersentsprechender, unauffälliger knöcherner Untersuchungsbefund, keine Traumafolgen und keine relevanten degenerativen Veränderungen. Es zeigten sich ein regelrechter Weichteilbefund im Bereich der HWS, keine Diskushernie, ein unauffälliger Plexus und kein Korrelat für eine radikuläre Beschwerdesymptomatik (S. 1 f.).
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 17. Januar 2017 (Urk. 10/6) als Diagnose einen Status nach Rückenprellung und Handkontusion links (S. 1 Ad 2). Dr. G.___ führte aus, er habe den Patienten einmalig am 5. Januar 2017 untersucht. Dieser schildere persistierende Schmerzen der Wirbelsäule (HWS, BWS und LWS) und verspüre eine Schmerzausstrahlung in den linken Arm mit zum Teil Kribbeldysästhesie. Beim Sitzen habe er Schmerzen an der LWS. Es bestehe keine radikuläre Symptomatik der LWS (S. 1 Ad 1). Der Beschwerdeverlauf sei protrahiert, und auch unter Physiotherapie und oraler Analgesie werde eine Beschwerdepersistenz geschildert (S. 2 Ad 4). Es fänden wöchentliche Physiotherapie, orale Analgesie nach Bedarf und bei Beschwerdepersistenz gegebenenfalls eine orthopädische Mitbeurteilung statt (S. 2 Ad 5). Die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei unklar, und eine Kontrolle sei am 23. Januar 2017 vorgesehen (S. 2 Ad 6). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (S. 2 Ad 7). Es bestünden Schmerzen beim Sitzen sowie Konzentrationsprobleme durch die Schmerzen und die Analgetika (S. 2 Ad 8). Dr. G.___ führte abschliessend aus, die Prognose sei günstig, und es werde von einem vollständigen Beschwerderückgang ausgegangen (S. 2 Ad 9).
3.5 Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2017 (Urk. 10/7) aus, es seien keine objektivierbaren Unfallfolgen ersichtlich. So habe das Röntgen keine ossäre Läsion gezeigt, und klinisch hätten sich weder eine Wunde, noch ein Hämatom noch Kontusionszeichen gezeigt. Die aktuellen Beschwerden stünden nur noch in einem möglichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Dezember 2016 (S. 1). Als unfallfremde Faktoren lägen eine skoliotische Haltung der Wirbelsäule sowie eine BWS-Kyphose und eine LWS-Lordose und damit eine Fehlform der Wirbelsäule vor. Der Status quo sine sei demnach vier Wochen nach dem Unfall erreicht (S. 2).
3.6 Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2017 (Urk. 10/11) aus, gemäss Erstbericht und Erstkonsultation bestünden keine Zweifel an der unfallbedingten Problematik respektive Kausalität. De facto sei dies auch als Bagatell-Unfall dargestellt. Nun stelle sich die Frage, ob die andauernde Wirbelsäulen-Problematik eine natürliche Kausalität zum Unfallereignis vom 14. Dezember 2016 aufweise. Hier sei festzuhalten, dass abgesehen von der Kontusion, wie im Erstbericht beschrieben, keine weiteren Läsionen hätten objektiviert werden können. Sehr auffallend und zu einem Unfallereignis absolut nicht passend sei die Schmerzhaftigkeit der gesamten Wirbelsäule auf allen drei Ebenen.
Was im Januar 2017 habe nachgewiesen werden können, sei eine skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule, welche mit Sicherheit nicht auf ein Unfallereignis zurückführbar sei. Ob diese Fehlhaltung der Wirbelsäule nun strukturiert fixiert respektive als redressierbar zu bezeichnen sei, lasse sich anhand der Unterlagen nicht sicher beurteilen (S. 1 unten). Die Beschwerden im Januar 2017 und die damit verbundenen Befunde seien nicht mehr als unfallkausal zu betrachten, da die natürliche Kausalität höchstens als möglich geschätzt werden könne. Sinngemäss könne ein Status quo sine spätestens vier Wochen nach Ereignis angenommen werden (S. 2).
3.7 Dr. med. H.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und med. pract. I.___, C.___, nannten in ihrem Sprechstundenbericht vom 28. Februar 2017 (Urk. 3/4) als Diagnose einen Verdacht auf eine trauma-tische Läsion des Nervus ulnaris im Bereich des Sulcus Nervus ulnaris links mit/bei Status nach mehrsegmentaler Rückenkontusion vom 14. Dezember 2016 mit/bei Treppensturz von etwa 10 Stufen beim Heruntergehen (S. 1).
Zum Befund führten die Ärzte aus, die Sensomotorik der oberen und unteren Extremität sei vollständig intakt. Es bestehe eine freie HWS-Beweglichkeit mit leichter endständiger Schmerzprovokation der Zervikalgie bei vollständig möglicher Reklination (S. 1 unten). Die bildgebenden Untersuchungen vom 13. Januar sowie vom 28. Februar 2017 hätten keine entzündlichen und keine wesentlichen degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule aber eine leichte skoliotische Fehlhaltung der BWS und LWS von weniger als 10° gezeigt, am ehesten analgetisch bedingt, mit regelrechtem Alignement (S. 2 oben).
Die Ärzte führten aus, der Patient leide seit dem Sturz, traumabedingt, an einer ausstrahlenden Beschwerdesymptomatik, welche am ehesten dem Dermatom C8 entspreche. In der HWS-Aufnahme sei diesbezüglich jedoch keine Nervenkompression abzugrenzen. Eindrücklich sei jedoch ein provozierbares Tinelphänomen über dem Sulcus Nervus ulnaris links, welches die besagten Beschwerden im Digitus IV und V sowie dem ulnaren Unterarm sehr gut reproduzieren könne. Der Patient werde an die Kollegen der Neurologie zur neurophysischen Untersuchung überwiesen. Er scheine aufgrund des ausgeprägten Kribbelns und den damit einhergehenden Verspannungen der gesamten Nackenregion aktuell nicht arbeitsfähig zu sein. Die weiteren Abklärungen und der Verlauf seien abzuwarten (S. 2 Mitte)
3.8 Prof. B.___ nannte in seinem Bericht vom 9. März 2017 (Urk. 10/18) nach gleichentags durchgeführter neurologischer und neurophysiologischer Untersuchung des Beschwerdeführers als Diagnose einen unauffälligen Untersuchungsbefund ohne Hinweis für eine Sulcus ulnaris- oder zervikale Störung. Der Patient sei zum Ausschluss einer Sulcus-Neuropathie zugewiesen worden (S. 1).
3.9 Dr. A.___ erstattete am 4. April 2017 seine vom Beschwerdeführer veranlasste beratende konsiliarische Stellungnahme (Urk. 3/3). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe als Rechtshänder beim Sturz mit der dominanten Hand den Wäschekorb festgehalten und sich mit der nicht dominanten linken oberen Extremität abgestützt. Dies erkläre die stärkere Prellung des Ellbogens links und die traumatische Läsion des Nervus ulnaris gut (S. 3 oben).
Aufgrund der Störung habe der Beschwerdeführer ein Problem, normal beidhändig zu agieren, was zu Kompensationsbewegungen und damit zu stärkeren Verspannungen führe, und die skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule gut erkläre (S. 3 Mitte).
Bei der Frage, ob es sich tatsächlich um einen Bagatellunfall handle, müsse erwähnt werden, dass Dr. Z.___ keine Kenntnis von der peripheren Nervenläsion an der linken oberen Extremität gehabt habe. Mit der zusätzlichen Verletzung eines peripheren Nervs sei das Unfallereignis nicht mehr so banal, wie es suggeriert werde, und es ergebe sich eine Erklärung für die muskulären Probleme an der HWS (S. 4 oben).
Dr. A.___ hielt fest, es sollte im Konsens festgestellt werden, dass es beim Unfallereignis vom 14. Dezember 2016 zusätzlich zu einer peripheren Nervenläsion gekommen sei (Nervus ulnaris). Die Beschwerden der HWS stammten damit nicht direkt vom Treppensturz, sondern bestünden begleitend zur Nervus ulnaris Läsion und seien damit indirekte Unfallfolge.
Was die Prellung im unteren BWS-/LWS-Bereich angehe, so entspreche die Auffassung von Dr. Z.___ nicht der Auffassung der Mehrheit der Schweizer Unfallversicherungen. Die Annahme, dass nach spätestens vier Wochen alle Beschwerden nach einer Prellung der Wirbelsäule abgeklungen seien, sei nicht begründet und nicht durch die Literatur gestützt (S. 4 unten).
Folge man dem Eindruck der klinischen Untersuchung durch Dr. H.___, so bestünden noch für einige Zeit Nackenbeschwerden, welche indirekt unfallkausal seien. Massgeblich hierfür sei die Ausheilung der traumatischen Nervus ulnaris Läsion. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage sollte prognostisch von einer Beschwerde- und Verlaufsdauer von etwa einem halben Jahr ausgegangen werden. Getrennt davon sei mit dem Eintritt einer zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt zu rechnen. Für die sachgerechte Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit sei jedoch eine persönlich vorgenommene körperliche Untersuchung die Voraussetzung (S. 5 oben).
3.10 Am 5. Mai 2017 nahm Dr. Z.___ zum Bericht der C.___ vom 28. Februar 2017 und zum von Dr. A.___ erstellten Parteigutachten vom 4. April 2017 Stellung (Urk. 10/16). Dr. Z.___ führte aus, die von Dr. A.___ vorgenommene Interpretation des Berichtes von Dr. H.___ sei nicht nachvollziehbar (S. 2 Mitte).
Von den Fachkollegen der C.___ werde keinerlei akute Wirbelsäulen-Pathologie gesehen und auch keine Hinweise auf eine unfallbedingte Wirbelsäulen-Problematik diskutiert. Dies bestätige de facto die versiche-rungsmedizinische Beurteilung seinerseits vom 21. Februar 2017 vollumfänglich. Jedoch müsse die neurologische Abklärung versicherungsmedizinisch mitberücksichtigt werden, auch dann, wenn vom Unfallhergang eine solche Läsion im Rahmen des Sturzes am 14. Dezember 2016 als eher unwahrscheinlich erscheine (S. 2 unten). Dr. Z.___ führte aus, er empfehle aufgrund dieser neuen Entwicklung die Vervollständigung der Akten, um eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung vornehmen zu können (S. 3 oben).
3.11 In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2017 (Urk. 10/17) führte Dr. Z.___ aus, der Patient sei nebst der klinischen Untersuchung auch neurophysiologisch abgeklärt worden, und Prof. Dr. B.___ sei anhand seiner Befunde zum Schluss gekommen, dass sich klinisch-neurologisch und auch neurophysiologisch ein unauffälliger Untersuchungsbefund gezeigt habe und damit keine Hinweise für ein Sulcus ulnaris-Syndrom vorlägen. Ebenso hätten keine Hinweise für eine radikuläre oder cervikale Impulsleitstörung gefunden werden können.
Zusammenfassend lasse sich damit sagen, dass für die vom Patienten geltend gemachten Beschwerden weder durch die Wirbelsäulen-Chirurgen noch durch den Neurologen eine fassbare Erklärung habe geliefert werden können, welche auf irgendeine Art auf das Unfallereignis vom 14. Dezember 2016 zurückführbar wäre.
3.12 Dr. A.___ führte nach erneuter Vorlage der Akten in seiner beratenden konsiliarischen Stellungnahme vom 24. September 2017 (Urk. 17) aus, die von Dr. H.___ veranlasste fachneurologische Beurteilung habe keine Anhaltspunkte für eine fassbare traumatische Nervus ulnaris Läsion ergeben. Damit müsse man von einer passageren Irritation des Nervus ulnaris links ausgehen, welche im Rahmen des Treppensturzes aufgetreten sei (S. 3 Mitte). Dr. A.___ führte weiter aus, es sei die Situation der BWS und LWS einerseits und jene der HWS andererseits separat und detailliert zu analysieren, was Dr. Z.___ nicht getan habe (S. 4 oben).
Im vorliegenden Fall dürfe die Prellung der BWS und der LWS nach zweieinhalb Monaten, also am 28. Februar 2017, als ausgeheilt gelten. Damit liege ein völlig normaler Heilverlauf vor. Der von Dr. Z.___ vertretenen Auffassung, dass nach Prellungen der BWS und LWS die Beschwerden stets und obligat in weniger als vier Wochen abklängen, könne nicht gefolgt werden (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer habe bei seinem Treppensturz eine Verletzung der HWS erlitten, jedoch ohne nachweisbare strukturelle Verletzungen, was Knochen- und Bänderstrukturen angehe. Im Prinzip sei die Verletzung der HWS vom Beschwerdeführer damit analog einem HWS-Schleudertrauma zu beurteilen.
Grundsätzlich sei bei Beschwerden seitens der HWS wie im Fall des Beschwerdeführers, von einer Ausheilung auszugehen, jedoch in einem Zeitraum von maximal sechs bis zwölf Monaten, da keine erschwerenden Faktoren ersichtlich seien. Die Einschätzung von Dr. Z.___, dass auch Beschwerden seitens der HWS innerhalb von spätestens vier Wochen abklängen, vermöge sich nicht auf beste wissenschaftliche Erkenntnis abzustützen (S. 5 Mitte).
Dr. A.___ führte aus, in gesamtheitlicher Würdigung dieser Umstände halte er an seiner Einschätzung fest und folge der Beurteilung der behandelnden Ärzte der C.___. Dass eine temporäre Irritation des Nervus ulnaris mit entsprechender Symptomatik bestanden habe, sei nicht ausgeschlossen. Die initiale klinische Diagnostik bei positiven Tinel-Zeichen bleibe bestehen. Dr. Z.___ könne nicht gefolgt werden (S. 5 unten).
3.13 In seiner Stellungnahme vom 24. November 2017 (Urk. 21) führte Dr. Z.___ zur Beurteilung von Dr. A.___ vom 24. September 2017 aus, er sehe darin keine neuen Elemente, die irgendwie auf objektiven Befunden beruhten. Es handle sich um Hypothesen, welche von keinem der beteiligten Ärzten vermutet oder eventuell suggeriert verstanden werden könnten. Sinngemäss hätten die vorausgehenden drei versicherungsmedizinischen Beurteilungen, wie eingangs erwähnt, weiterhin ihre Gültigkeit und bedürften keiner Reevaluation respektive Nachkorrektur (S. 4 oben).
4.
4.1 Gestützt auf die Einschätzungen ihres Vertrauensarztes Dr. Z.___ vom Januar, vom Februar, vom Mai sowie vom November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5-6, E. 3.10-11, E. 3.13) ging die Beschwerdegegnerin von einem Erreichen des Status quo sine vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 14. Dezember 2016 aus und stellte die Leistungen per 1. Februar 2017 ein (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 2.3, E. 2.5). Der Beschwerdeführer machte insbesondere gestützt auf die von ihm veranlassten Stellungnahmen von Dr. A.___ vom April 2017 und vom September 2017 (vgl. vorstehend E. 3.9 und E. 3.12) geltend, der Status quo sine sei noch nicht erreicht, und es lägen über den 1. Februar 2017 hinaus noch Unfallfolgen vor, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei (vgl. vorstehend E. 2.2, E. 2.4).
4.2 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 14. Dezember 2016 eine Prellung von Rücken und Schulter sowie eine Kontusion der linken Hand erlitt. Weder das von der erstbehandelnden Ärztin Dipl. med. D.___ veranlasste Röntgen der linken Hand noch die umfassende bildgebende Abklärung der gesamten Wirbelsäule ergaben Frakturnachweise oder Hinweise auf Unfallfolgen. Klinisch wurden weder eine Wunde, noch ein Hämatom noch Kontusionszeichen festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.1-3).
Ausdrücklich verneinte Dr. E.___ in seinem Bericht vom Januar 2017 das Vorliegen von Traumafolgen und beschrieb auch einen regelrechten Weichteilbefund im Bereich der HWS. Die leichte skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule erachtete er in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ nicht als Folge des Unfalles (vgl. vorstehend E. 3.3).
Die von den Ärzten der C.___ nach Untersuchung des Beschwerdeführers in der Sprechstunde im Februar 2017 geäusserte Verdachts-diagnose einer traumatischen Läsion des Nervus ulnaris im Bereich des Sulcus Nervus ulnaris (vgl. vorstehend E. 3.7) konnte anlässlich der veranlassten neurologischen Abklärung durch Prof. Dr. B.___ nicht bestätigt werden (vgl. vorstehend E. 3.8).
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt demnach, dass die Beurteilung von Dr. Z.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden hinreichend begründet. Zusammen-fassend erfüllen seine Berichte damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Daran vermögen die Ausführungen des Parteigutachters Dr. A.___ vom April und vom September 2017 (vgl. vorstehend 3.9 und E. 3.12) auch keine geringen Zweifel zu wecken. In seiner ersten beratenden Stellungnahme vom April 2017 stützte er die gesamte Begründung der Unfallkausalität auf die von den Ärzten der C.___ geäusserte Verdachtsdiagnose, welche sich im Nachhinein nicht bestätigt hatte. Die infolgedessen von Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom September 2017 befürwortete Gleichbehandlung der Sache mit HWS-Distorsionen, erscheint sehr gesucht, zumal eine HWS-Distorsion weder diagnostiziert wurde, noch vom Unfallhergang wahrscheinlich erscheint. Was die Kritik von Dr. A.___ anbelangt, dass nicht einfach sämtliche Prellungen der Wirbelsäule nach vier Wochen als abgeklungen angesehen werden können, ist zu beachten, dass, wie ausgeführt, weder bildgebend noch klinisch allfällige Verletzungszeichen (Hämatom, Wunde, Kontusionszeichen) haben festgestellt werden können (vgl. vorstehend E. 3.1-3).
4.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Berichte der C.___ geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe während laufendem Beschwerdeverfahren noch Abklärungen getätigt, welche klarerweise im Einspracheverfahren hätten geschehen sollen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits legte der Beschwerdeführer selbst den Bericht betreffend die Abklärungen an der C.___ im Beschwerdeverfahren vor, weshalb die Beschwerdegegnerin korrekt gehandelt hat, indem sie diesen ihrem Vertrauensarzt vorgelegt hat. Zudem ging aus dem Bericht von Dr. H.___ und med. pract. I.___ vom Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.7) klar hervor, dass es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelte, weswegen eine neurologische Abklärung veranlasst wurde. Dass in der Folge ergänzend der Bericht vom Neurologen Prof. Dr. B.___ vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) eingeholt wurde, dessen Ergebnis im Übrigen dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im April 2017 bereits bekannt gewesen sein dürfte, ist nicht zu beanstanden.
4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 8. März 2017 (Urk. 2) und damit die Leistungseinstellung per 1. Februar 2017 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin beantragten Prozessentschädigung (vgl. Urk. 9 S. 2) hat der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens zur Folge, dass ihr, beziehungsweise dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 58 zu Art. 61).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan