Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00092


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 12. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Dr. iur. Marius Gros, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, war seit dem 19September 1988 als Transportkühlungsmechaniker bei der Y.___ AG, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 7. Juli 2016 bei der Reparatur eines Kühlgerätes von einer weg rutschenden Leiter fiel und er sich eine Verletzung an der Schulter und einen Riss im Gesicht zuzog (Bagatellunfall-Meldung vom 11Juli 2016, Urk. 9/1).

    Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 (Urk. 9/28) stellte die Suva gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthodische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. Januar 2017 (Urk. 9/26) die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 25. Januar 2017 ein. Die dagegen vom Versicherten am 20. Februar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 9/36/1-3) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. März 2017 ab (Urk. 9/42 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 20April 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 22März 2017 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser beziehungsweise die Verfügung der Suva vom 23. Januar 2017 seien aufzuheben, und es sei auf die Einstellung der Versicherungsleitungen zu verzichten und die Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) seien weiter auszurichten. Eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen unter Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen bis zur vollständigen Abklärung der Sach- und Rechtslage (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2017 (Urk. 8) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Juli 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, echtzeitlich dokumentiert seien verglichen mit dem behaupteten Unfallhergang nur sehr bescheidene Verletzungen. So seien denn auch für die vom Beschwerdeführer anhaltend geklagten Beschwerden nie klar unfallbedingte organisch-strukturelle Substrate erhoben worden, dafür aber nach der medizinischen Erfahrung Befunde, die ebenso gut oder gar primär krankhaften/degenerativen Ursprungs und nicht traumatisch bedingt seien, was mit Blick auf sein Alter und seine körperlich anspruchsvollere Arbeitstätigkeit wohl nachvollziehbar erscheine. Dementsprechend seien auch in der linken, vom Unfall nicht betroffenen Hand arthritische Veränderungen ausgewiesen, und die in der rechten Schulter ebenfalls festgestellte Akromioklavikular (AC)-Gelenksarthrose habe sich auch nicht innert derart kurzer Zeit nach einer Kontusion auszubilden vermocht (S. 6 Ziff. 5 lit. a). Auf die kreisärztliche Beurteilung von Prof. Dr. Z.___ könne abgestellt werden (Urk. 8 S. 6 f. Ziff. 10.4-6). Das geltend gemachte Ereignis müsste wohl als Unfall qualifiziert werden, weshalb für eine Prüfung der Leistungspflicht unter dem Titel unfallähnliche Körperschädigung kein Raum bleibe (Urk. 8 S. 7 Ziff. 11.2).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf die Beurteilung von Prof. Z.___ könne nicht abgestellt werden (S. 5 Mitte). Indem die Beschwerdegegnerin eine Prüfung einer unfallähnlichen Körperschädigung unterlassen habe, habe sie implizit anfänglich die Unfallkausalität der Beschwerden an der Rotatorenmanschette bejaht, weshalb sie die Beweislast für das Wegfallen der Unfallkausalität trage. Indem die Beschwerdegegnerin einen krankhaften/degenerativen Ursprung als ebenso gut oder sogar primär vorliegend einschätze, und dies als Beweis des Wegfalls der Unfallkausalität für genügend ansehe, verkenne sie die ihr obliegende Beweislast. Soweit von einem ebenso gut degenerativen Ursprung der Beschwerden auszugehen sei, sei von einem Fall der Beweislosigkeit auszugehen, weshalb die Versicherungsleistungen weiter auszurichten seien (S. 7 f. Ziff. 2.3.1-2). Zusammenfassend bestünden zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes, weshalb ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen seien und die Leistungseinstellung aus beweisrechtlicher Sicht als unzulässig qualifiziert werden müsse (S. 9 Ziff. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. Juli 2016 vom Beschwerdeführer beklagten Schulterbeschwerden für die Zeit nach dem 25. Januar 2017 und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung der Gesundheitsschädigung aus dem Unfallereignis zu Recht auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes Prof. Dr. Z.___ abgestellt hat.


3.    

3.1    Der am 11. Juli 2016 unterzeichneten Bagatellunfall-Meldung (Urk. 9/1) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 bei der Reparatur eines Kühlgerätes von der Leiter gefallen sei, da diese weggerutscht sei. Angegeben wurden Schmerzen in der rechten Schulter und ein Riss rechts im Gesicht (Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9).

3.2    Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. O.___, Leitender Arzt, Notfallpraxis, Spital C.___, nannte in seinem Bericht vom 11. Juli 2016 (Urk. 9/18) als Diagnose eine Schulterkontusion rechts und einen Status nach Epistaxis nach Nasenkontusion. Dr. Schreen führte aus, der Patient sei aus etwa vier Metern Höhe auf die rechte Schulter und das Gesicht gestürzt. Es habe keine Bewusstlosigkeit, keinen Schwindel, keine Übelkeit und kein Erbrechen gegeben. Seither habe der Patient rezidivierend Nasenbluten und Schmerzen in der rechten Schulter gehabt. Hinsichtlich der rechten Schulter hätten sich ein normales symmetrisches Schulterrelief gezeigt und weder Schürfungen noch Prellmarken. Die Palpation des AC-Gelenks, der Scapula und der Clavicula sei indolent gewesen. Die proximale Abduktion und Anteversion seien nur bis 90° möglich, Schürzen- und Nackengriff seien im Seitenvergleich symmetrisch. Der Lift-off-Test sei nicht pathologisch. Das Röntgen der rechten Schulter habe keine ossären Läsionen gezeigt.

3.3    Dr. med. Ute Wagnetz, Fachärztin für Radiologie und für Nuklearmedizin, führte in ihrem Bericht vom 12. Juli 2016 (Urk. 9/17) nach am 11. Juli 2016 durchgeführtem Röntgen des rechten Schultergelenkes aus, es habe sich eine regelrechte Artikulation glenohumeral und kein Nachweis einer frischen Läsion gezeigt. Das AC-Gelenk sei intakt. Es bestünden degenerative Veränderungen des AC-Gelenkes und kein Nachweis einer frischen Fraktur. Der Weichteilmantel sei unauffällig.

3.4    Nach am 17. August 2016 durchgeführtem MR der rechten Schulter und Arthrographie des rechten Schultergelenkes führte Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie, Spital C.___, in ihrem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 9/3) aus, nach Sturz am 11. Juli 2016 habe gleichentags eine Erstkonsultation stattgefunden. Die Befunde seien konventionell radiologisch unauffällig gewesen. Da die Schmerzen jedoch persistierten und eine Elevation von mehr als 100° schmerzhaft gewesen sei, sei eine Abklärung mit der Frage nach einer Sehnenverletzung speziell der Supraspinatussehne durchgeführt worden.

    Dr. B.___ führte in ihrer Beurteilung aus, es bestünden Hinweise auf eine (posttraumatische) Capsulitis adhaesiva (frozen shoulder) bei ödematös verändertem Rotatorenintervall des Bicepssehnenankers mit SLAP-Läsion und diskret auch der Gelenkkapsel im Recessus axillaris bei jedoch Status nach Arthrographie. Weiter liege eine Bursitis subdeltoidea/subacromialis vor und eine subacromiale Impingementsituation mit Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne mit kleinen gelenksseitigen Einrissen. Weiter sei eine hypertrophe AC-Gelenkarthrose festgestellt worden (S. 1).

3.5    Dr. med. Thomas A.___, Stellvertretender Chefarzt Orthopädie, Spital C.___, stellte in seinem Bericht vom 7. September 2016 (Urk. 9/14) folgende Diagnose (S. 1):

- Partialruptur artikularseitiger Supraspinatus-Übergang Infraspinatussehne

- Signalanhebung Bicepsansatz

- asymptomatische AC-Gelenksarthrose Schulter rechts nach Sturz aus vier Metern Höhe am 11. Juli 2016

    Zum Verlauf führte Dr. A.___ aus, der Patient berichte vor allem massive Nachtschmerzen zu haben. Er arbeite zu 100 % als Kühlungsexperte und sei weiterhin auf Schmerzmedikamenten-Einnahme angewiesen.

    Zum durchgeführten MRT führte Dr. A.___ aus, ergänzend würde er jedoch nicht von einer Tendopathie der Sehnen sondern von einer Partialruptur sprechen. Es habe sich eine Signalanhebung im Bicepsanker-Bereich gezeigt, wobei dieser jedoch nicht kontrastmittelunterspült sei. Auch habe sich eine Signalanhebung im ventralen Subscapularisgebiet auf Höhe des Rotatorenintervalls gezeigt (S. 1 Mitte). Durch die Traumatisierung habe sich eine Partialruptur an der Rotatorenmanschette mit entsprechenden Schmerzen eingestellt. Diese sei durch die weitere schwere Arbeitstätigkeit der Patientin kultiviert. Es sei deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Zusätzlich finde eine medikamentöse Behandlung und eine physiotherapeutische Entzündungsreduktion statt (S. 1 unten). Eine Wiedervorstellung zur klinischen Kontrolle sei erst in vier bis sechs Wochen vorgesehen (S. 2).

3.6    In seinem Sprechstundenbericht vom 14. Oktober 2016 (Urk. 9/13) führte Dr. A.___ aus, es sei nach Sturz aus vier Metern Höhe am 11. Juli 2016 zu einer 70%igen Beschwerdebesserung bei Partialruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne gekommen. Eine Signalanhebung habe sich am Bicepssehnenansatz gezeigt. Die AC-Gelenksarthrose sei asymptomatisch.

    Dr. A.___ führte aus, unter der Schmerzmedikation kombiniert mit Physiotherapie habe eine 70%ige Beschwerdebesserung erreicht werden können. Der Beschwerdeführer nehme die verordneten Schmerzmedikamente noch voll ein.

    Es habe sich eine deutliche Beschwerdebesserung eingestellt, die Schmerzmedikamente würden nun sukzessive zurückgefahren, und die Physiotherapie werde weitergeführt. Eine klinische Kontrolle sei in vier bis fünf Wochen vorgesehen.

3.7    Dr. med. Mischa Wiegand, Leitender Arzt Handchirurgie, Spital C.___, nannte in seinem Operationsbericht vom 28. Oktober 2016 (Urk. 9/10) als Diagnose eine symptomatische Rhizarthrose Stadium III, links, mit STT Beteiligung. Es sei eine Resektions-Suspensions-Interpositions-Arthroplastik mit STT-Resektion links durchgeführt worden. Als Operationsindikation nannte Dr. Wiegand chronisch rezidivierende Daumensattelgelenks-Beschwerden nach Traumatisierung im Jahr 2011 (S. 1).

3.8    Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 21. November 2016 (Urk. 9/15) aus, aktuell habe sich nur eine minime Beschwerdebesserung (10 %) bei anfänglich deutlicher Beschwerdebesserung bei acromialseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne, Signalanhebung des Bicepsansatzes und weiterhin asymptomatischer AC-Gelenksarthrose nach Sturz auf die rechte Schulter aus vier Metern Höhe am 7. Juli 2016 gezeigt.

    Dr. A.___ hielt fest, klinisch stünden die Impingement-Zeichen deutlich im Vordergrund, weshalb nun eine therapeutische Infiltration abgemacht worden sei. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde weitergeführt.

3.9    Kreisarzt Prof. Z.___ verneinte in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (Urk. 9/19) die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 7. September 2016 noch auf das Unfallereignis vom 7. Juli 2016 zurückzuführen sei. Zur Frage, wie er in Anbetracht der Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit als Kühlungsexperte in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht qualifiziere, führte Prof. Dr. Z.___ aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht lägen keine quantitativen und qualitativen Einschränkungen vor. Zur Frage, ob die am 28. Oktober 2016 durchgeführte Operation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. Juni 2010 zurückzuführen sei, hielt Prof. Dr. Z.___ fest, dies sei nur mit einer möglichen Wahrscheinlichkeit der Fall.

3.10    Kreisarzt Prof. Z.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 10. Januar 2017 (Urk. 9/26) aus, nachweislich der bildgebenden Befunde und eines Arthro-MRI des rechten Schultergelenkes vom 17. August 2016 habe das Unfallereignis vom 7. Juli 2016 zu keiner strukturell traumatischen Läsion geführt.

    Die im MRI dokumentierten intraartikulären Veränderungen seien nur mit der möglichen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 7. Juli 2016 zurückzuführen. Darüber hinaus sei der dokumentierte Unfallhergang mit einem Sturz aus vier Metern Höhe auf die rechte Schulter und das Gesicht in Anbetracht der doch relativ blanden Befunde in der Notfallkonsultation vom 11. Juli 2016 nicht vollständig nachvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde von einer Kontusion des rechten Schultergelenkes ohne strukturell traumatische Läsion ausgegangen. Der Status quo sine sei vier Wochen nach Unfallereignis erreicht. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. September 2016 sei nicht auf das Unfallereignis vom 7. Juli 2016 zurückzuführen.

    Die am 28. Oktober 2016 durchgeführte Operation sei nur mit der möglichen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1. Juni 2010 zurückzuführen (S. 2).

3.11    Auf Anfrage des Beschwerdeführers führte Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 3. März 2017 (Urk. 9/41) zur Frage, ob die heutigen Beschwerden an der Schulter rechts auf den Unfall vom 7. Juli 2016 zurückzuführen seien, aus, diese seien mit wahrscheinlicher Kausalität auf den Unfall vom 7. Juli 2016 zurückzuführen (Ziff. 1). Zur Frage, ob der dokumentierte Unfallhergang vom Sturz aus vier Metern Höhe auf die rechte Schulter und das Gesicht in Anbetracht der Befunde an der Schulter nachvollziehbar sei, führte Dr. A.___ aus, der Unfallhergang mit Sturz aus vier Metern Höhe könne die Befunde an der Schulter auslösen. Eine solche Sturzhöhe könne bei ungünstigem Verlauf auch direkt zum Tode führen. Sofern die Frage so zu verstehen sei, ob über die jetzigen Befunde an der Schulter (nur diese stünden ihm zur Verfügung) der Unfallhergang wahrscheinlich sei, könne hierüber keine Aussage getroffen werden (Ziff. 2).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Leistungen per 25. Januar 2017 auf die kreisärztliche Einschätzung von Prof. Z.___ vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.10), wonach es beim Unfallereignis vom 7. Juli 2016 zu keiner strukturell traumatischen Läsion sondern lediglich zu einer Kontusion des rechten Schultergelenkes gekommen sei und die bestehenden Beschwerden primär auf unfallfremde, degenerative Vorzustände zurückzuführen und somit als in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis mehr stehend zu betrachten seien (vorstehend E. 2.1).

4.2    Zu betonen bleibt, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt, wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 496 f. mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f.)

    Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte über den 25. Januar 2017 hinausgehende Leistungspflicht des Unfallversicherers ist entscheidwesentlich, ob der Zustand der rechten Schulter, wie er sich vor dem Unfallereignis präsentiert hatte, wieder hergestellt (Status quo ante) beziehungsweise der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte, nunmehr erreicht ist (Status quo sine). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die Beweislast dafür liegt beim Unfallversicherer (vgl. vorstehend E. 1.4).

4.3    Kreisarzt Prof. Z.___ wurde gemäss den vorliegenden Akten nicht im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG beauftragt. Er gab zwar in seinem Aktenauszug im Rahmen seiner Beurteilung vom Januar 2017 die Ausführungen von Dr. A.___ vom 7. September 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5), dass durch die Traumatisierung eine Partialruptur an der Rotatorenmanschette ausgelöst worden sei, wieder (vgl. Urk. 9/26 S. 1), die Beurteilung von Prof. Dr. Z.___ lässt jedoch eine eingehende Auseinandersetzung damit vermissen. Ohne dies genauer zu begründen, setzte Prof. Dr. Z.___ einfach die Tatsache als gegeben voraus, dass nachweislich der bildgebenden Befunde des MRI des rechten Schultergelenkes vom 17. August 2016 das Unfallereignis zu keiner traumatischen Verletzung geführt habe. Diese Feststellung hätte jedoch in Anbetracht dessen, dass sie sich nicht ohne weiteres dem Bericht von Dr. B.___ 17. August 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) nach durchgeführtem MR der rechten Schulter entnehmen lässt, und insbesondere auch von posttraumatischen Verletzungen die Rede war, einer genaueren Begründung bedurft.

    Mit Blick darauf, dass auch Dr. A.___ die anhaltenden Schulterbeschwerden zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, aber doch "mit wahrscheinlicher Kausalität" auf das Unfallereignis zurückführte, bestehen an der Beurteilung des Kreisarztes Prof. Z.___ – zumindest geringe - Zweifel, und es kann daraus nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass keine Folgen des Unfallereignisses mehr vorliegen. Den von der Beschwerdegegnerin ohne fundierte ärztliche Grundlage gezogenen Rückschlüssen, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, seiner körperlich anstrengenden beruflichen Tätigkeit und aufgrund von an der linken Hand vorliegenden degenerativen Veränderungen (vgl. vorstehend E. 3.7) und der auch festgestellten, jedoch asymptomatischen AC-Gelenksarthrose, auch die von ihm beklagten Schulterbeschwerden degenerativer Herkunft seien müssen (vgl. vorstehend E. 2.1), kann nicht gefolgt werden.

    Dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass die im Rahmen der Erstbehandlung vom 11. Juli 2016 in der Notfallpraxis des Spital C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) dokumentierten Befunde für einen Sturz aus vier Metern Höhe etwas gering erscheinen, ist beizupflichten, jedoch geht aus der Bagatellunfall-Meldung vom 11. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1) hervor, dass die Leiter weggerutscht sei; ein solcher Unfallhergang kann unter Umständen zu den im Vergleich zu einem direkten Sturz aus vier Metern Höhe etwas geringeren Verletzungen beitragen haben.

4.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Vorliegend lässt sich gestützt auf die Akten nicht schlüssig beurteilen, ob die anhaltenden Schulterbeschwerden noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Insbesondere ist auch unklar, weshalb es seit dem Ereignis vom 7. Juli 2016 rein krankheitsbedingt zu einer derartigen Beschwerdezunahme gekommen sein soll.

4.5    Insgesamt bestehen damit Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, und es genügt keine der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen für sich allein, um zweifelsfrei auf sie abstellen zu können.

    Der Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Einholung eines externen Gutachtens neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22März 2017 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan