Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00095


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 20. November 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1951, ist Geschäftsführer der Z.___ und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (folgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 14. Juli 2016 zeigte der Versicherte der Helsana an, dass er am 3. März 2016 in Zermatt einen Skiunfall erlitten habe (Urk. 8/K1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Schulterkontusion beidseits und führte aus, dass der Versicherte am 1. März 2016 auf die linke Schulter und am 2. März 2016 auf die rechte Schulter gestürzt sei. Wegen zunehmender Schmerzen habe er sich am 3. März 2016 bei ihm vorgestellt (Urk. 8/M5). Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 8/K10) stellte sie die Leistungen per 30. Mai 2016 ein, da zu diesem Zeitpunkt derjenige Zustand eingetreten sei, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine). Die vom Versicherten am 28. September 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/K15; ergänzende Einsprachebegründung vom 3. Januar 2017, Urk. 8/K35) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 9. März 2017 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 25. April 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/K1-K40 und Urk. 8/M1-M7), worüber der Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass gestützt auf die Stellungnahme von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. September 2016 der Status quo sine am 30. Mai 2016 erreicht gewesen sei, da es sich um eine Traumatisierung von vorgeschädigten Schultergelenken beidseits handle und wesentlich sei, dass im Bericht der C.___ vom 18. April 2016 als Vorzustand bereits im Jahre 2009 Partialrupturen der Rotatorenmanschetten dokumentiert seien. Ausserdem gebe es erfahrungsgemäss keine Ausheilung von Rotatorenmanschettenrupturen.

1.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen habe. Der Beschwerdeführer sei nach dem Sturz im Jahr 2005 ohne Operation schmerzfrei gewesen und habe gearbeitet. Dies zeige, dass es über 10 Jahre gedauert und eines neuen Unfalls bedurft habe, damit die jetzt vorhandenen Beschwerden aufgetreten seien. Prof. B.___ begründe nicht, warum nun bereits nach drei Monaten der Status quo sine eingetreten sein soll. Damit werde der Beweis nicht genügend erbracht. Auch lägen aufgrund des Berichtes von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, zumindest geringe Zweifel an Prof. B.___ Stellungnahme vor, so dass die Beschwerdegegnerin ein externes Gutachten hätte einholen müssen. Damit bestehe Anspruch auf die Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens oder zumindest auf Rückweisung zur weiteren Abklärung.

1.3    Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 20. Dezember 2016 abstelle, welcher ausgeführt habe, dass sich die degenerativen Veränderungen durch die vielen Jahre verschlechtert hätten, indem sich die partiellen Rissläsionen der Rotatorenmanschette zu einer transmuralen Ruptur verändert hätten, was einem typischen zeitabhängigen Verlauf entspreche. Demnach stehe die transmurale Ruptur nicht überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 3. März 2016 und es sei auch von weiteren Abklärungen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Damit sei davon auszugehen, dass es durch das Ereignis im März 2016 zu einer vorübergehenden Verstärkung der Schmerzen gekommen sei, welche 3 Monate später wieder abgeklungen seien und danach überwiegend wahrscheinlich auch ohne das Ereignis vom 3. März 2016 wieder stärker geworden seien. Jedenfalls sei die Behandlung der degenerativen transmuralen Ruptur nicht unfallbedingt erfolgt (Urk. 7).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich anfangs März 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).


Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).

2.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.    Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:


3.1    Die Erstbehandlung fand am 3. März 2016 bei Dr. A.___ statt. Dr. A.___ notierte ein intramuskuläres Hämatom M. deltoideus und mögliche Sehnenläsion M. supraspinatus rechts und eine Deltoideuskontusion links. Im konventionellen Röntgenbild bestünden keine Hinweise auf ossäre Läsionen in beiden Schultern.

    Als Diagnose notierte er eine beidseitige Schulterkontusion und attestierte dem Beschwerdeführer vom 3. März bis zum 17. April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M5).

3.2    

3.2.1    Der Beschwerdeführer begab sich am 18. April 2016 in die ambulante Sprechstunde der C.___ (Urk. 8/M1). Die behandelnden Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund von beidseitigen Schulterschmerzen, rechts beschwerdeführend, bei ihnen vorstelle. Sie hätten ihn letztmals vor Jahren gesehen mit Partialrupturen beidseits der Rotatorenmanschette. Die Schulterschmerzen seien jedoch erst seit einem Skisturz vom 2. März 2016 wieder aufgetreten. Nun habe er vor allem nachts und beim Arbeiten als Coiffeur Schmerzen.

    Die Ärzte notierten folgende Diagnose:

- Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus transmural, Subscapularis Oberrand), Bizepstendinopathie Schulter rechts bei

- Skisturz 2. März 2016

- Rotatorenmanschetten-Partialrupturen beidseits 2009

    Im Arthro-MRI zeige sich eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und eine Oberrandläsion der Subscapularissehne. Der Leidensdruck sei eigentlich gross. Aufgrund schlechter Erfahrung in der Verwandtschaft nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion wünsche er sich vorerst kein operatives Vorgehen (trotz Anraten ihrerseits). Sie hätten daher eine subakromiale Infiltration durchgeführt, welche eine leichte Besserung gebracht habe.

3.2.2    Am 30. Mai 2016 erfolgte eine Verlaufskontrolle nach der Infiltration. Die Ärzte konstatierten im Bericht vom 1. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer über eine Verbesserung der Beschwerden durch die Infiltration berichte. Zudem nehme er noch die verordneten Celebrex 200 mg bis zweimal täglich ein. Die Schmerzen seien aktuell deutlich weniger als vor der Infiltration. Schmerzfrei sei er jedoch nicht.

    Der Beschwerdeführer habe profitiert durch die Infiltration rechts und die Schmerzen seien aktuell weniger als auf der linken Seite. Bei ausgeprägten Schmerzen links führten sie eine diagnostisch-therapeutische Infiltration subacromial durch, woraufhin sich die Beschwerden leicht besserten. Er sei vom 18. April bis zum 30. Juni 2016 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/M2).

3.2.3    Am 11. Juli 2016 erfolgte die klinische Verlaufskontrolle in der C.___. Die Ärzte notierten, der Beschwerdeführer berichte, dass die Infiltration links eine gewisse Verbesserung für ca. 10 Tage herbeigeführt habe. Danach hätten die ursprünglichen Beschwerden wieder zugenommen, welche aktuell mindestens auf dem Vorniveau seien. Rechts hätten die Schmerzen in den letzten Wochen auch wieder zugenommen. Da der Beschwerdeführer als Rechtshänder seiner Tätigkeit als Coiffeur nachgehe, sei er im Alltag entsprechend beeinträchtigt.

    Die Ärzte konstatierten, dass nach der Infiltration vom 30. Mai 2016 wieder etwas mehr Schmerzen vorhanden seien. Dennoch sei er weiterhin relativ gut kompensiert und wünsche momentan keine Operation. Bei erneuter Situation durch die akute lange Bizepssehnenruptur würden sie nun eine Serie Physiotherapie durchführen. Sollten die Beschwerden im weiteren Verlauf eher wieder zunehmen, werde sich der Beschwerdeführer wieder melden.

3.2.4    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 21. Juli 2016 hielten die Ärzte der C.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 8/M4):

- Spontane Ruptur der langen Bizepssehne rechts am 3. Juli 2016 bei

- Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus transmural, Subscapularis Oberrand), Bizepstendinopathie Schulter rechts bei

- Status nach Skisturz vom 2. März 2016

- Rotatorenmanschetten-Partialrupturen beidseits 2009

- Rotatorenmanschettenruptur links

    Der Beschwerdeführer sei vom 18. April bis zum 30. Juni 2016 50 % arbeitsfähig. Die weitere Behandlung erfolge durch diagnostisch therapeutische Infiltration, eine Operation oder Hospitalisation sei nicht geplant.

3.3    Prof. B.___ führte in seiner von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahme vom 8. September 2016 aus (Urk. 8/M6), dass es sich vorliegend um die Traumatisierung von vorgeschädigten Schultergelenken beidseits handle, wobei das Datum, ob nun 1., 2. oder 3. März 2016, irrelevant sei. Wesentlich sei, dass im Bericht der C.___ vom 18. April 2016 als Vorzustand bereits im Jahre 2009 Partialrupturen der Rotatorenmanschetten dokumentiert seien. Erfahrungsgemäss gebe es keine Ausheilung von Rotatorenmanschettenrupturen, wohl aber Verläufe, bei denen trotz Rupturen eine gute schmerzarme Funktion resultiere. Vorliegend sei von dieser Konstellation auszugehen. Anlässlich der Konsultation am 30. Mai 2016 seien in der C.___ günstige Verhältnisse festgestellt worden.

    Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung. Der Status quo sine sei 3 Monate nach dem Ereignis erreicht worden und zwar an beiden Schultern. Sie datierten dies auf den 30. Mai 2016. 

3.4    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers holte die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 20. Dezember 2016 ein (Urk. 8/M7). Dr. D.___ konstatierte, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 wegen beidseitiger Rotatorenmanschettenverletzung in seiner Behandlung gewesen sei. Er habe damals partielle Läsionen der Rotatorenmanschette festgestellt und habe eigentlich auch eine Operationsindikation gestellt, sofern sich der Gesamtheitszustand der Beschwerden nicht bessern würde. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer trotz Persistenz der Beschwerden eine deutliche Besserung gezeigt, sodass mit einer operativen Rekonstruktion habe zugewartet werden können. Damals sei durch die Versicherung bei Dr. E.___ eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlasst worden, welcher nicht degenerative Faktoren geltend gemacht habe, sondern den Unfall anerkannt und die Weiterführung der konservativen Therapie befürwortet habe. Er habe explizit erwähnt, dass bei fehlender Besserung der Beschwerden die operative Rekonstruktion notwendig sei und dies von der Versicherung übernommen werde. Deswegen habe sie auch die weiteren Behandlungen übernommen.

    Die neuen Stürze seien eigenständige Unfallfolgen mit Verletzung der Rotatorenmanschette bei stark vorgeschädigter Rotatorenmanschette. Im Vergleich zu vorherigen Untersuchungen sei die Manschettenruptur nun durchgehend, was durchaus erklärbar sei mit einem erneuten Trauma bei vorgeschädigter Rotatorenmanschette.

    Epikritisch könne er folgendes anfügen: Einerseits habe der Beschwerdeführer im Jahre 2005 eine Traumatisierung der Schulter links erlitten. Damals seien partielle Einrisse der Supraspinatussehne ansatznahe des tiefen Blattes festgestellt worden. Wegen ebenfalls zunehmender Schmerzen sei dann später ein MRI auch rechtsseitig durchgeführt worden. Auch dort hätten sich degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette gezeigt. Da sich der Zustand damals im Laufe der Monate gebessert habe, sei die konservative Therapie weitergeführt worden. Dr. E.___ als Vertrauensarzt der Versicherung habe damals festgestellt, dass die vorwiegend degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette durch das Trauma verschlimmert worden sei und das subacromiale Impingement therapeutisch behandelt werde. Er habe in Aussicht gestellt, dass eine eventuell notwendige Operation ebenfalls als Unfallfolge übernommen werden müsse.

    Die degenerativen Veränderungen könnten nicht abheilen, insbesondere keine Rotatorenmanschettenverletzung. Durch die vielen Jahre hätten sich die degenerativen Veränderungen verschlechtert, indem sich die Rotatorenmanschette von partiellen Rissläsionen zu einer transmuralen Ruptur verändert hätten. Dies entspreche einem typischen zeitabhängigen Verlauf. Die neuen Traumen im Jahr 2016 seien ebenfalls als Traumatisierung einer bekannten Rotatorenmanschettenruptur zu sehen. Durch die lange Vorlaufzeit seien natürlich die degenerativen Veränderungen der Manschette stärker geworden, sodass jetzt in den neuen MRIs eine perforierende transmurale Ruptur festgestellt worden sei. Auch die wäre natürlich eine Operationsindikation. Der Beschwerdeführer habe bis jetzt aber eine operative Rekonstruktion abgelehnt. Seines Erachtens handle es sich bei den neuen Unfällen erneut um eine Traumatisierung einer vorbestehenden Rotatorenmanschettenproblematik. Das alte Ereignis im Jahre 2005 habe dabei wenig Einfluss auf die jetzigen Beurteilungen. Damals sei der Unfall anerkannt worden als Traumatisierung einer vorbestehenden degenerativen Veränderung und die Behandlung und die Therapie seien übernommen worden als Unfallfolge. In der weiteren Folge habe der Beschwerdeführer keine Operation gebraucht und er sei neun Jahre lang ohne medizinische Therapie gewesen. Deswegen seien die neuen Unfälle als neues Ereignis, unabhängig von alten Veränderungen, zu sehen. Dass die Rotatorenmanschette, vorgeschädigt, sich weiter degenerativ verändere, sei normal. Auch diese neue transmurale Ruptur sei wohl Ausdruck einer traumatischen Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens der Rotatorenmanschette.


4.

4.1    Aufgrund der Aktenlage erstellt und des Weiteren unbestritten ist, dass stark geschädigte Rotatorenmanschetten als Vorzustand vorlagen und diese durch das Ereignis bzw. die Ereignisse anfangs März 2016 aktiviert bzw. verschlechtert wurden. Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Status quo sine - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - am 30. Mai 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder erreicht gewesen ist oder nicht (vgl. E. 2.2).

4.2    Dies lässt sich - gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte und Stellungnahmen - nicht abschliessend beurteilen:


4.2.1    Prof. B.___ konstatierte, dass erfahrungsgemäss keine Ausheilung von Rotatorenmanschettenrupturen erfolge, wohl aber Verläufe, bei denen trotz Rupturen eine gute schmerzarme Funktion resultiere. Vorliegend sei von dieser Konstellation auszugehen. Anlässlich der Konsultation am 30. Mai 2016 seien günstige Verhältnisse in der C.___ festgestellt worden (Urk. 8/M6).

    Im Bericht der Ärzte der C.___ vom 1. Juni 2016 über die Konsultation vom 30. Mai 2016 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über eine Verbesserung der Beschwerden durch die am 18. April 2016 stattgefundene Infiltration berichte. Er nehme noch die von ihnen verordneten Celebrex bis zweimal täglich ein. Die Schmerzen seien aktuell deutlich weniger als vor der Infiltration, schmerzfrei sei er aber nicht (Urk. 8/M2).

    Damit ist festzuhalten, dass die Schulterschmerzen rechts erheblich reduziert werden konnten - ein schmerzfreier Zustand lag allerdings nicht vor. Im Bericht von Prof. B.___ fehlt des Weiteren eine eingehende Begründung, warum der Status quo sine seiner Meinung nach am 30. Mai 2016 erreicht gewesen sei - der pauschale Hinweis darauf, dass es erfahrungsgemäss keine Ausheilung von Rotatorenmanschettenrupturen gebe, wohl aber Verläufe, bei denen trotz Rupturen eine gute schmerzarme Funktion resultiere und vorliegend von dieser Konstellation auszugehen sei, reicht nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Erreichen des Status quo sine per 30. Mai 2016 zu begründen.

    Eine abschliessende Beurteilung ist damit anhand des Berichtes von Prof. B.___ nicht möglich.

4.2.2    Die behandelnden Ärzte der C.___ äussern sich weder zur Unfallkausalität noch zu einem allfälligen Eintritt des Status quo sine, womit nicht auf sie abgestellt werden kann (vgl. Urk. 8/M1-M5).

4.2.3    Auch die Berichte von Dr. D.___ lassen keine abschliessende Beurteilung zu, ob und allenfalls wann der Status quo sine eingetreten ist.

    In seinem Bericht vom 20. Dezember 2016 hielt er im Wesentlichen dafür, dass - gleich wie im Jahr 2005 - von einer Traumatisierung einer bekannten Rotatorenmanschettenruptur auszugehen sei. Damals sei die Behandlung und die Therapie als Unfallfolge übernommen worden (Urk. 8/M7). Diese Argumentation greift allerdings zu kurz, da lediglich die Übernahme der Behandlung durch die Unfallversicherung im Jahr 2005 nichts darüber aussagt, ob in casu der Status quo sine bereits erreicht wurde oder nicht. Auch ist die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) - ebenso wenig reicht sie aus, um schlüssig zu belegen, dass der Status quo sine noch nicht eingetreten ist.

    Auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht vom 29. März 2017 reicht nicht zur abschliessenden Beurteilung aus, wird darin im Wesentlichen der Bericht vom 20. Dezember 2016 erneut wiedergegeben und darüber hinaus Kritik am Bericht von Prof. B.___ und dem Einspracheentscheid geübt (vgl. Urk. 3/5).

4.2.4    Der Beschwerdeführer holte des Weiteren auch noch den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 23. März 2017 ein (Urk. 3/4). Dr. F.___ argumentiert darin aber ebenfalls lediglich nach der Formel „post hoc ergo propter hoc“, so dass nicht abschliessend auf diese Einschätzung - welche darüber hinaus noch äusserst kurz begründet ist - abgestellt werden kann.

4.4    Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage als ungenügend zur abschliessenden Beurteilung, ob und allenfalls wann genau der Status quo sine eingetreten ist. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Frage, ob und allenfalls wann genau der Status quo sine eingetreten ist, weitere medizinische Abklärungen tätige.


5.    Das Verfahren ist kostenlos.

    Die Rückweisung der Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler