Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00097
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 28. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1942, arbeitete seit dem 1. Januar 1998 als Liegenschaftenverwalter/Bauleiter bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1).
1.2 Am 6. Januar 2011 stürzte der Versicherte auf Glatteis und zog sich dabei eine distale, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts zu (Urk. 10/50/8). In der Folge wurden mehrere operative Eingriffe durchgeführt (Urk. 2 S. 2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
1.3 Am 15. November 2011 hielt der Versicherte mit seinem Volvo V70 vor einem Fussgängerstreifen an, um einen Schüler die Strasse überqueren zu lassen, als von hinten eine Lenkerin eines Audi A4 auf sein Fahrzeug auffuhr (Schadenmeldung UVG vom 17. November 2011, Urk. 9/1). Die erstbehandelnde Dr. med. Z.___, welche der Versicherte gleichentags aufgesucht hatte, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 7. Februar 2012 ein leichtes Schleudertrauma nach Autounfall mit muskulärem Hartspann im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS; Urk. 9/17). Der Versicherte klagte insbesondere über Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit, kognitive Aussetzer und ein konstantes Ohrenrauschen (Urk. 9/5 und Urk. 9/15). Am 17. November 2011 wurde ein CT des Schädels und der HWS durchgeführt (Urk. 9/18/2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen (wegen der Folgen des Unfalls vom 6. Januar 2011 erhielt der Versicherte bereits Taggelder der Suva; vgl. Urk. 9/9). Am 30. April 2012 nahm die A.___ im Auftrag der Suva eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) des Unfallereignisses vom 15. November 2011 vor (Urk. 9/48). Am 7. August 2012 gab Dr. med. B.___, FMH Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, von der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva eine ärztliche Beurteilung ab (Urk. 9/64).
1.4 Am 23. August 2012 fuhr ein Lenker eines Volvo V70 auf den Volvo V70 des Versicherten auf (Schadenmeldung UVG vom 24. August 2012, Urk. 10/2; vgl. auch Urk. 10/24). Nachdem der Versicherte mit der Ambulanz ins Regionalspital O.___ überführt worden war (Urk. 10/12), stellte Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (nachfolgend: HWSDokumentationsbogen) vom 14. September 2012 die vorläufige Diagnose eines Schleudertraumas der HWS Quebec Task Force (QTF) Grad I. Der Versicherte hatte unmittelbar nach dem Unfall erbrechen müssen und klagte insbesondere über Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Tinnitus beidseits, Gedächtnis- und Wortfindungsstörungen (Urk. 10/9 und Urk. 10/18). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 19. Oktober 2012 wurde ein MRI der HWS durchgeführt (Urk. 10/27). Am 18. Juni 2013 wurde der Versicherte von Kreisarzt Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, untersucht (Urk. 10/50). Am 9. Juli 2014 führte Dr. med. E.___, FMH Otorhinolaryngologie, von der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva eine Untersuchung durch (Urk. 9/72).
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 hielt die Suva fest, dass weitere Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) bezüglich der unfallbedingten HWSBeschwerden entfallen würden. Zudem verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm aufgrund einer Hörschädigung bei einer ermittelten Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'300.-- zu (Urk. 9/75). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Januar 2015 Einsprache (Urk. 9/79). Mit Eingabe vom 30. März 2015 beantragte er die Sistierung des Einspracheverfahrens, da betreffend den Unfall vom 6. Januar 2011 (Handgelenk) aufgrund der am 27. März 2015 erfolgten Operation ein Revisionsgrund vorliege (Urk. 9/87). Mit Schreiben vom 14. April 2015 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass das Einspracheverfahren sistiert werde, bis der Rückfall betreffend das Handgelenk abgeschlossen sei (Urk. 9/89).
1.5 Am 3. März 2016 stürzte der Versicherte nachts aus dem Bett, schlug mit dem Gesicht auf dem Nachttisch auf und erlitt dabei einen Zahnschaden (Urk. 3/5).
1.6 Am 27. Januar 2017 nahm Kreisarzt Dr. D.___ eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 10/138). Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 zog die Suva die Verfügung vom 19. Dezember 2014 zurück und hielt fest, dass die Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) bezüglich der Unfallereignisse vom 15. November 2011 und vom 23. August 2012 per 1. Januar 2015 eingestellt würden. Zudem verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung (Urk. 10/139). Dagegen erhob der Versicherte am 17. Februar 2017 Einsprache (Urk. 10/140; Einspracheergänzung am 6. März 2017, Urk. 10/144), welche die Suva mit Entscheid vom 29. März 2017 (Urk. 2) abwies. Dies unter Hinweis darauf, dass für den Tinnitus bereits eine Integritätsentschädigung auf der Basis von 5 % ausbezahlt worden sei, obwohl er nicht objektiviert werden könne. Aufgrund dessen seien jedenfalls keine weiteren Leistungen geschuldet.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. April 2017 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids für die erlittenen Unfälle die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen, insbesondere Taggeld ab November 2016 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 8 S. 2). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2017 angezeigt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier in Frage stehenden Unfälle haben sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.6 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.7 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.8 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Unfallereignisse vom 15. November 2011 und vom 23. August 2012 gemäss den in den Akten liegenden Arztberichten keine objektivierbaren Folgen im Sinne von strukturellen Veränderungen bewirkt hätten. Spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2014 habe durch weitere medizinische Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erreicht werden können. Die noch bestehenden, zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen würden keine adäquaten Unfallfolgen darstellen. Die Taggelder und Heilkosten (in Bezug auf die Schleudertrauma-Unfälle) seien daher zu Recht per 31. Dezember 2014 eingestellt worden. Für den Tinnitus, für den auf der Basis von 5 % bereits eine Integritätsentschädigung ausbezahlt worden sei, seien keine weiteren Leistungen geschuldet. Der Beschwerdeführer habe die Störung mässig bis gut kompensiert und Strategien entwickelt, um sich von den Beschwerden abzulenken (Urk. 2 S. 10 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er nach wie vor an den Folgen der vier erlittenen Unfälle leide. Es bestünden somatische und psychiatrische Befunde. Es handle sich nicht um einen Fall eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes. Die verschiedenen Unfallfolgen stünden in Wechselwirkung zueinander. Auch deshalb könnten nicht nach Belieben zwei der Unfälle herausgepickt und abgeschlossen werden. Zudem würden auch bezüglich dieser beiden Unfälle somatische und psychiatrische Befunde vorliegen, welche als adäquat kausal angesehen werden müssten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Folgen der Unfälle noch wesentlich bessern würden. Die Folgen des Unfallereignisses vom 3. März 2016 seien schliesslich noch in keiner Weise abgeklärt worden (Urk. 1 S. 8 f.).
3.
3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Folgen der Unfälle vom 15. November 2011 und vom 23. August 2012 Verfügungsgegenstand des zu beurteilenden Einspracheentscheids vom 29. März 2017 (Urk. 2) bilden. Hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 6. Januar 2011 (Beschwerden am Handgelenk rechts) hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen veranlasst (Urk. 2 S. 3). Ferner sind auch die Folgen des vom Beschwerdeführer am 3. März 2016 erlittenen Sturzes (Zahnschaden; Urk. 3/5) nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids.
Da bei Vorliegen von mehreren Unfallereignissen der Anspruch auf Leistungen für jeden Unfall einzeln zu prüfen ist und die Unfallereignisse vom 6. Januar 2011 und 3. März 2016 überdies anderweitige Beschwerden zur Folge hatten als die Unfälle vom 15. November 2011 und 23. August 2012 (vgl. Sachverhalt E. 1.2-6), ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, über diese beiden Unfälle separat zu verfügen, nicht zu beanstanden.
Demnach ist auf die Beschwerde, soweit aufgrund der anderen beiden Unfälle Leistungen beantragt werden, nicht einzutreten.
3.2 Bezüglich der Unfallereignisse vom 15. November 2011 und vom 23. August 2012 liegen im Wesentlichen folgende Beurteilungen vor:
3.3 Dr. med. F.___, Leitender Arzt der Abteilung für Radiologie des Spitals G.___, hielt im an Dr. med. H.___ gerichteten Bericht vom 17. November 2011 fest, dass sich in den CT intrakraniell keine Blutung und kein Frakturnachweis betreffend den dargestellten Gesichts- und Kalottenschädel sowie der HWS zeigen würden. Nebenbefundlich sei eine Blockwirbelbildung des Halswirbelkörpers (HWK) 2/3 im Sinne einer Segmentationsanomalie (Klippel-Feil-Syndrom) ersichtlich (Urk. 9/18/2).
3.4 Dr. med. I.___, Leitender Arzt Neurologie des Spitals G.___, führte im Bericht vom 5. März 2012 zuhanden von Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, aus, dass das vom Beschwerdeführer beschriebene Lhermitte-Phänomen auf eine stärkere Einwirkung der HWS hinweise. Erfreulicherweise hätten sich klinisch keine Schädigungszeichen gezeigt. Auffallend sei der psychische Zustand mit einer Vulnerabilität, wie sie ihm in der Konsultation zuvor nicht aufgefallen sei. Wie anlässlich der früheren vom Beschwerdeführer durchlebten schweren psychischen Belastungen sei es wohl auch aktuell zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen (Urk. 9/40).
3.5 Die am 30. April 2012 von der A.___ erstattete biomechanische Kurzbeurteilung ergab, dass aufgrund der technischen Bewertung und der medizinischen Unterlagen die anschliessend an das Ereignis beim Beschwerdeführer festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall eher erklärbar seien (Urk. 9/48/5).
3.6 Dr. med. K.___, FMH Otorhinolaryngologie, gab im Bericht vom 7. September 2012 an, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein massiver Tinnitus beidseits und heftige Kopf- und Nackenschmerzen bestehen würden. Aus ORL-Sicht seien keine Massnahmen indiziert. Es lägen keine Anzeichen einer traumatischen Ohrverletzung vor. Die Schmerztherapie habe nach wie vor Vorrang. Die Lautstärke des Tinnitus sei von der Stärke der Schmerzen abhängig. Der Beschwerdeführer wisse, dass er zwar diesen Tinnitus habe, aber organisch durch den Unfall keine Schädigung aufgetreten sei (Urk. 9/66).
3.7 PD Dr. med. L.___, Leitender Arzt des MRI-Zentrums des Spitals G.___, gab im an Dr. J.___ gerichteten Bericht vom 19. Oktober 2012 an, dass sich im MR der HWS eine ausgeprägte Osteochondrosis intervertebralis cervicalis C4-C7 zeige. Im Weiteren sei rechts eine neuroforaminell betonte Diskusherniation in der Höhe C4-C5 mit Affektion der Nerven C5 rechts und deutlicher Einengung des Neuroforamens auf dieser Höhe ersichtlich. Schliesslich lägen eine ausgeprägte begleitende Arthrose der intervertebralen Unkovertebralgelenke und eine massive Hyperlordose der HWS vor. Eine Myelopathie habe sich nicht nachweisen lassen (Urk. 10/27).
3.8 Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 6. April 2013 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende Oktober 2012 bei ihm in regelmässiger Behandlung befinde. Die Zuweisung sei durch das Spital G.___ aufgrund eines depressiven Erlebens nach stattgehabten Auffahrunfällen erfolgt. Thematisch gehe es in der Behandlung in erster Linie um die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sich auf die im Prozess des Älterwerdens anstehenden Veränderungen einzulassen. Eine Psychopharmaka-Therapie finde bis anhin nicht statt, wäre im Sinne der Unterstützung aber indiziert. In diagnostischer Hinsicht könne auf deskriptiver Ebene von einem depressiven Zustandsbild im Sinne einer Anpassungsstörung ausgegangen werden. Den Unfällen komme dabei eine teilkausale Bedeutung zu (Urk. 10/41).
3.9 Kreisarzt Dr. D.___ führte im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 18. Juni 2013 aus, dass beim Beschwerdeführer subjektiv das Gefühl eines Tinnitus persistiere. Der Beschwerdeführer klage über ein Gefühl der Kraftlosigkeit und rezidivierende Rückenschmerzen. Objektiv fänden sich muskuläre Verspannungen im Bereich des thorakolumbalen Überganges und des oberen Trapezius sowie der Nackenmuskulatur beidseits bei freier Beweglichkeit der Wirbelsäule. Bezüglich der Rückenbeschwerden sei dem Beschwerdeführer ein Rückentraining empfohlen worden. Dieses könne in Eigenregie erfolgen wie zum Beispiel durch ein Schwimmtraining. Insgesamt bestünden deutliche degenerative Veränderungen, so dass unfallunabhängig ein muskuläres Training sehr sinnvoll wäre. Rein unfallbedingte strukturelle Läsionen seien nicht aufgetreten (Urk. 10/50/8).
3.10 In der ärztlichen Beurteilung vom 14. Februar 2014 legte Kreisarzt Dr. D.___ dar, dass sich bei Fehlen unfallbedingter struktureller Veränderungen im Bereich der HWS motorisch-funktionell keine Einschränkungen ergeben würden. Ein Status quo sine könne zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juni 2013 angenommen werden. Allfällige Einschränkungen der HWS seien nicht unfallbedingt, sondern auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen (Urk. 10/79/2-3).
3.11 Dr. E.___ von der Abteilung für Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin erklärte im Bericht vom 21. Juli 2014, dass aufgrund der vorliegenden technischen Dokumentation bezüglich der Auffahrunfälle und aufgrund der unfallnah geklagten Beschwerden, der klinischen und audiometrischen Untersuchung sowie in Kenntnis der unfallfremden Cervicalbefunde und ORL-fachärztlichen Behandlungen ein unfallkausaler Zusammenhang zwischen der Verstärkung der vorbestehenden Ohrgeräusche bei endogener Innenohrschwerhörigkeit beidseits zu den angeschuldigten Ereignissen mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Dies, auch wenn Begleitumstände bekannt seien, die ebenfalls einen gewissen Anteil an der heutigen Hörstörung hätten. Für die geklagten gesundheitlichen Beschwerden in Bezug auf die anhaltenden und bisher therapieresistenten Ohrgeräusche beidseits ergebe sich eine Integritätseinbusse von 5 %. Der Beschwerdeführer sei sich im Klaren darüber, dass es keine ursächliche, sondern nur eine abschwächende Therapie der Ohrgeräusche gebe, und dass nicht nur das Unfallereignis, sondern auch die vorbestehende erhebliche Innenohrschwerhörigkeit und die degenerativen HWS-Veränderungen für die Ohrgeräusche mitverantwortlich seien. Über Vermeidungsstrategien, zum Beispiel Ablenkung mit Musik beim Einschlafen oder andere Massnahmen wie Entspannungsverfahren, sei er orientiert. Sie habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Störung mässig bis gut kompensiere und seine eigenen Strategien entwickelt habe, um sich abzulenken und sich nach Erreichen des Rentenalters noch in beruflicher, sozialer und privater Weise nützlich zu machen. Den Aspekt des vom Schicksal bestraften, depressiven Patienten, der aufgrund der Ohrgeräusche den Alltag nicht bewältige, vermittle der Beschwerdeführer nicht (Urk. 9/72/4-6).
3.12 Dr. J.___ erklärte im Arztzeugnis vom 9. Februar 2015, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein Tinnitus, Kopfschmerzen, Drehschwindel bei Lageänderung sowie Nackenbeschwerden bestünden. Diese Beschwerden seien nach dem Autounfall vom 23. August 2012 vermehrt aufgetreten (Urk. 9/86).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob über den 31. Dezember 2014 hinaus noch organische Folgen der Unfallereignisse vom 15. November 2011 und vom 23. August 2012 gegeben waren.
4.2 Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann rechtsprechungsgemäss erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1).
4.3 Was die vom Beschwerdeführer geklagten Rücken- und Kopfschmerzen anbelangt, waren in den zwei Tagen nach dem Unfallereignis vom 15. November 2011 durchgeführten CT des Schädels und der HWS keine intrakranielle Blutung und kein Frakturnachweis ersichtlich (Urk. 9/18/2). Keiner der vorliegend involvierten Ärzte hat sodann behauptet, dass die im CT festgestellte Blockwirbelbildung HWK2/6 im Sinne einer Segmentationsanomalie durch den Unfall vom 15. November 2011 bedingt oder zumindest negativ beeinflusst worden sein könnte. Es kann davon ausgegangen werden, dass - wäre dies der Fall gewesen bereits der damals zuständige Radiologe Dr. F.___ diesbezüglich auf mögliche Traumafolgen hingewiesen hätte. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) sind hier somit keine zusätzlichen Abklärungen angezeigt. Im Weiteren erklärte Dr. I.___ vom Spital G.___ im Anschluss an die neurologische Untersuchung vom 5. März 2012, dass sich klinisch erfreulicherweise keine Schädigungszeichen gezeigt hätten (Urk. 9/40). Dafür, dass das von Dr. I.___ im Bericht vom 9. Februar 2012 diagnostizierte C6Reizsyndrom und sensible Ausfallsyndrom rechts (Urk. 9/38/2) auf den Unfall vom 15. November 2011 zurückzuführen sein soll, gibt es - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) - keinerlei Anhaltspunkte.
In der am Unfalltag vom 23. August 2012 im Regionalspital O.___ vorgenommenen Röntgenuntersuchung der HWS war eine schwere degenerative Hyperlordose der HWS, aber ebenfalls keine (akuten) unfallbedingten Frakturzeichen ersichtlich (Urk. 10/12). Dr. I.___ hielt nach der Untersuchung vom 24. September 2012 fest, dass neurologisch keine Ausfälle bestünden (Urk. 10/19/5). Der damals nebst weitestgehend unauffälligen Befunden festgestellte leicht schwankende Romberg ohne Fallneigung war gemäss Dr. I.___ offenbar nicht von Bedeutung. Ein Lhermitte-Phänomen wurde vom Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 23. August 2012 nicht mehr beschrieben. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die im MR HWS vom 19. Oktober 2012 festgestellte Diskusherniation in der Höhe C4/5 mit Affektion der Nerven C5 rechts und deutlicher Einengung des Neuroforamens auf dieser Höhe (Urk. 10/27) unfallbedingt sein soll (Urk. 1 S. 5), liegt schliesslich ebenfalls keine ärztliche Beurteilung zugrunde, welche dies bestätigen würde.
Dass Kreisarzt Dr. D.___, der den Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 eingehend klinisch untersucht hatte (Urk. 10/50), gestützt auf die medizinischen Vorakten und seine Untersuchungsergebnisse zum Schluss kam, dass der Status quo sine hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Rücken- und Kopfschmerzen (spätestens) zum Zeitpunkt dieser Untersuchung - das heisst knapp zehn Monate nach dem letzten Unfallereignis vom 23. August 2012 - erreicht sei (Urk. 10/79/2-3 und Urk. 10/138/5), ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Aufgrund der von Dr. D.___ bei der Untersuchung vom 18. Juni 2013 festgestellten muskulären Verspannungen im Bereich des thorakolumbalen Übergangs, des oberen Trapezius und der Nackenmuskulatur beidseits (bei freier Beweglichkeit der Wirbelsäule; Urk. 10/50/8) kann rechtsprechungsgemäss sodann nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes geschlossen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009). Im Übrigen ergeben sich aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 19. Juni 2013 keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss untersucht und bei diesem - wie in der Beschwerde vom 27. April 2017 knapp vier Jahre später erstmals vorgebracht wurde (Urk. 1 S. 7 f.) - grundlos eine Untersuchung der Hoden durchgeführt haben könnte. Wäre dies der Fall gewesen, ist davon auszugehen, dass der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (Urk. 10/25) schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt eine entsprechende Rüge erhoben hätte. Dass Dr. D.___ anders als der Operateur Dr. N.___ vom Spital G.___ der Auffassung war, dass die achte Operation am rechten Handgelenk vom 5. August 2016 nicht mehr auf den Unfall vom 6. Januar 2011 zurückzuführen sei (Urk. 3/8), vermag ferner keine Befangenheit von Dr. D.___ zu begründen (Urk. 1 S. 7).
4.4 Was den vom Beschwerdeführer geklagten Tinnitus betrifft, waren sich Dr. B.___ in der ärztlichen Beurteilung vom 7. August 2012 (Urk. 9/64) und die behandelnde Dr. K.___ im Bericht vom 7. September 2012 (Urk. 9/66) einig, dass nach dem Unfall vom 15. November 2011 keine Hinweise für eine organisch-strukturelle Läsion der Hörorgane respektive eine traumatische Ohrverletzung gegeben waren.
Dr. E.___ bejahte im Bericht vom 21. Juli 2014 zwar einen überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 15. November 2011 und vom 23. August 2012 und dem vom Beschwerdeführer beklagten Tinnitus beidseits. Spezielle organstrukturelle Läsionen, die in diesem Fall für die posttraumatischen Ohrgeräusche auslösend seien, erachtete sie aber ebenfalls als nicht nachgewiesen. Zudem erklärte Dr. E.___, dass ihre Beurteilung aus ORL-fachärztlicher Sicht abschliessenden Charakter habe und unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als Architekt bestünden (Urk. 9/72/5-6).
4.5 Was die von Dr. I.___ genannte posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 9/40) und die von Dr. M.___ diagnostizierte Anpassungsstörung (Urk. 10/41) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen psychischen Krankheitsbildern nicht um organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen handelt. Schliesslich ist auch im Zusammenhang mit dem geklagten Drehschwindel keine organische Unfallfolge ausgewiesen.
4.6 Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen organischer Unfallfolgen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2014 verneinte (Urk. 10 S. 2). Eine auf die Unfallereignisse vom 15. November 2011 und vom 23. August 2012 zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit war zu jenem Zeitpunkt nicht mehr gegeben und eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands damit nicht mehr möglich (vgl. E. 1.4).
5.
5.1 Da die Unfalladäquanz der noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden, wozu auch der Tinnitus des Beschwerdeführers zu zählen ist (BGE 138 V 248), nicht von Vornherein bejaht werden kann, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Schleudertrauma-Praxis angewandt (vgl. E. 1.8).
5.2 Im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Schleudertrauma-Praxis hat die Beschwerdegegnerin die Unfallereignisse vom 15. November 2011 und vom 23. August 2012 als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht eingestuft. Im Weiteren hat sie höchstens eines der sieben diesfalls zu prüfenden unfallbezogenen Kriterien als erfüllt erachtet, nämlich die lange Arbeitsunfähigkeit. Sie hat in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass dieses Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem auf die Handverletzung zurückzuführen sei. Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 15. November 2011 und vom 23. August 2012 und den vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden gegeben ist (Urk. 2 S. 13 f.). Diese Adäquanzbeurteilung wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1) und gibt nicht Anlass zu Weiterungen.
Bei diesem Ergebnis kann auf eine abschliessende Beurteilung der natürlichen Kausalität verzichtet werden.
5.3 Schliesslich sind die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung, welche auf einer Integritätseinbusse von mehr als 5 % basieren würde, nicht gegeben. Gemäss Suva-Tabelle 13 ist selbst bei einem schweren Tinnitus, der den Betroffenen etwa bei Verrichtungen wie Lesen, Schreiben und Zuhören und bei Konzentration erfordernden Arbeiten in ruhiger Umgebung dauernd mässig oder zeitweise stark beeinträchtigt, also höchstens mittelgradig kompensiert und von mittelgradigem Persönlichkeitswert (Leidensdruck) ist, lediglich eine Integritätseinbusse von 5 % gegeben.
6. Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Leistungen per 31. Dezember 2014 eingestellt wurden (Urk. 2), erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl