Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00099
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 17. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, arbeitete als selbständige Kosmetikerin und war bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG, versichert, als sie sich am 17. Juli 2015 eine Ruptur des vorderen Kreuzbands zuzog (Urk. 9/1).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht aus dem genannten Ereignis mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 9/9). Die von der Versicherten am 8. November 2016 erhobene Einsprache (Urk. 9/10) wies sie am 15. März 2017 ab (Urk. 9/14 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 27. April 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2017 (Urk. 2) und beantragte, es seien die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die gesetzlichen Unfallleistungen festzustellen und der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2017 (Urk. 8) beantragte die Beschwer-degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein (Urk. 10, Urk. 11/1-3). Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme dazu gesetzt und der Beschwerdeführerin die Beschwer-deantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Am 26. Juli 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein, worin sie ausführte, dass sie nach Vorlage der neuen Arztberichte an ihren beratenden Arzt die Verfügung vom 11. Oktober 2016 samt Einspracheentscheid vom 15. März 2017 zurückziehe und die Beschwerde somit als gegenstandslos zu gelten habe (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Vorliegend erfolgte die Eingabe der Beschwerdegegnerin, mit welcher sie die Aufhebung (beziehungsweise den „Rückzug“) des Einspracheentscheids vom 15. März 2017 (Urk. 2) erklärte, am 26. Juli 2017 (Urk. 14) und damit nach Erstattung der Beschwerdeantwort (Urk. 8). Ihr kommt daher nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei, während eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Verfügung selber von der Rechtsprechung als nichtig betrachtet wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar Rz 78 zu Art. 53 m.w.H.).
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
3. Sinngemäss bejaht die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen vom 26. Juli 2017 (Urk. 14) den Kausalzusammenhang zwischen der Ruptur des vorderen Kreuzbandes des linken Knies der Beschwerdeführerin und dem Ereignis vom 17. Juli 2015 indem sie festhielt, die Operation vom 15. Juni 2017 gehe zu ihren Lasten. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. März 2017 und der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 14).
Damit liegen in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. April 2017 (Urk. 1) übereinstimmende Parteianträge auf Gutheissung vor.
4.
4.1 Im Wesentlichen unbestritten sind vorliegend der Unfallhergang, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2015 auf dem Spielplatz in ihr linkes Knie stiess (Urk. 9/4), sowie das Vorliegen einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes des linken Knies (MR-Befund vom 5. Februar 2016; Urk. 9/3).
4.2 Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 (Urk. 11/1) führte Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, unter Hinweis auf den Operationsbericht vom 15. Juni 2017 (Urk. 11/2) und die Videoprints (Urk. 11/3) aus, während der Operation habe sich bestätigt, dass es sich um eine frische traumatische Läsion handle und dass diese sicher nicht vor zehn Jahren entstanden sei. Das Eindrücklichste sei der eingedrückte Knorpel am Femurkondyl. Ebenfalls sei die Aufhängung medial des lateralen Meniskus ausgerissen. Der einzige degenerative Schaden, welcher sich gezeigt habe, sei der durchgeschabte Korbhenkelriss des medialen Hinterhorns. Hier hätte man eigentlich früher operieren sollen. Die Verletzung, die anlässlich der Operation vom 15. Juni 2017 dokumentiert worden sei, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 17. Juli 2015 entstanden. Es fänden sich reine posttraumatische Läsionen.
4.3 Aufgrund der Aktenlage (vorstehend E. 4.2; Urk. 9/6, Urk. 9/11/2) ist die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausgewiesen und in Übereinstimmung mit den Parteiausführungen (Urk. 1, Urk. 14) zu bejahen. Damit hat die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 17. Juli 2015 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Die Beschwerde ist daher gestützt auf die Akten- und Rechtslage im Einklang mit den übereinstimmenden Parteianträgen (Urk. 1, Urk. 14) gutzuheissen. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2017 (Urk. 2) aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 17. Juli 2015 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen hat.
5. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzu-sprechen. In Ermangelung einer Honorarnote ist diese ermessenweise unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.— (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG, vom 15. März 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom 17. Juli 2015 Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 14
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens