Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00108
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 7. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, war seit Dezember 1991 bei der Y.___ AG, als Betriebsmitarbeiterin angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 10. April 2014 ausrutschte und auf die rechte Hand stürzte (Urk. 7/1). Die gleichentags (Urk. 7/26) erfolgte Untersuchung im Spital Z.___ zeigte eine Radiusfraktur, welche am 15. April 2014 erstmals operativ versorgt wurde (Urk. 7/13).
Mit Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 7/129) stellte die Suva die Taggeldleistungen per Ende Oktober 2016 ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die dagegen am 3. Oktober 2016 (Urk. 7/132) erhobene und am 28. Oktober 2016 ergänzte (Urk. 7/136) Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 23. März 2017 ab (Urk. 7/139 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Mai 2017 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und auf Zusprache einer Rente von mindestens 10 % (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 10. April 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Gemäss kreisärztlicher Beurteilung sei der Beschwerdeführerin bei beidhändigem Einsatz eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 5-10 kg ganztags zumutbar. Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen der rechten Hand in sämtlichen Bewegungsrichtungen seien nur noch beschränkt zumutbar, ebenso Tätigkeiten mit Impulswirkungen (S. 7). Das Invalideneinkommen sei mittels Lohnangaben aus fünf Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP) ermittelt worden (S. 8). Es ergebe sich keine unfallbedingte Erwerbseinbusse (S. 9; Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die kreisärztliche Beurteilung sei unzutreffend, da die Gewichtslimite unterschiedlich beurteilt worden sei. Die Berechnung des Invalideneinkommens sei zu beanstanden, da die DAP unzumutbare Bedingungen hinsichtlich des Arbeitswegs enthielten und feinmotorische beidhändige Tätigkeiten ganztags zu verrichten seien und teilweise Handrotationen verlangt würden. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der statistischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und mit einem Abzug von 15 % zu berechnen, womit sie Anspruch auf eine Rente habe (S. 4 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. Zu beurteilen sind das Belastungsprofil und der Einkommensvergleich.
3.
3.1 Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, hielt am 17. Mai 2016 nach Konsultation des Aussendienstberichtes (Urk. 7/103) hinsichtlich der noch bei der Y.___ AG verrichteten angepassten Arbeit fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Förderband arbeite und dabei Schalenreste von gekochten Eiern entferne. Diese Arbeit müsse beidhändig, schnell und flink erledigt werden. Die Tätigkeit sei auch mit repetitiven Drehbewegungen im Handgelenk verbunden. Der Arbeitsplatz sei nass und kühl. Ausser der regulären Pause von 15 Minuten könne der Arbeitsprozess nicht unterbrochen werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, diese Arbeit während eines halben Tages durchführen. Aufgrund der klinischen und objektivierbaren Befunde sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei halbtägiger Präsenz und voller Leistung das Limit erreicht habe. Eine Steigerung werde nicht mehr möglich sein.
3.2 Dr. A.___ führte am 7. Juni 2016 (Urk. 7/109) aus, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführerin eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit (2.5 -10 kg) ganztags zumutbar. Für die ausgeübte angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %.
3.3 Am 18. August 2016 (Urk. 7/124) ergänzte Dr. A.___ das Belastungsprofil wie folgt: Bei beidhändigem Einsatz sei eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 5-10 kg den ganzen Tag zumutbar. Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen der rechten Hand (sämtliche Bewegungsrichtungen: Flexion/Extension, Pro-/Supination, Ulnar-/Radialduktion) seien nur noch beschränkt zumutbar. Ebenso seien Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, ungeeignet. Sowohl eine Umstellungsosteotomie als auch eine Teilarthrodese hätten keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils bezüglich des allgemeinen Arbeitsmarkts zur Folge.
4.
4.1 Dr. A.___ nahm seine Beurteilung im Vergleich zu den bei der letzten Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin vor und erfasste so ein sehr genaues Profil. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin die bereits als angepasst geltende Tätigkeit, bei der sie an einem nassen und kühlen Ort beidhändig, flink und schnell sowie mit repetitiven Drehbewegungen arbeiten musste, nur noch zu 60 % - entsprechend dem tatsächlich ausgeübten Pensum (vgl. Urk. 7/80 und Urk. 7/100 S. 3) - zumutbar sei. Daraus ergibt sich, dass in einer Tätigkeit, die den Einschränkungen der Beschwerdeführerin noch besser angepasst ist, eine höhere Arbeitsfähigkeit besteht. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, bei denen weniger Schnelligkeit gefordert ist und keine dauernden Drehbewegungen notwendig sind, und die nicht an einem nassen und kühlen Ort stehend ausgeführt werden. Dass Dr. A.___ dementsprechend beidhändig auszuübende leichte Tätigkeiten mit Lasten von maximal 5-10 kg und beschränkten - im Gegensatz zu den bisher dauernd ausgeführten - repetitiven Bewegungen der rechten Hand als ganztägig zumutbar erachtete, ist überzeugend und nachvollziehbar. Von diesem Belastungsprofil ist auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine substantiierten Rügen vorbringt.
4.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/117 S. 2) und einem Pensum von 100 % ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 49'823.-- (vgl. Urk. 7/129 S. 2; Urk. 2 S. 9). Dies ist nicht zu beanstanden und unbestritten.
4.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAPZahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAPInvaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAPLohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).
4.5 Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens fünf DAP-Profile heran und machte die vorgeschriebenen Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (vgl. Urk. 7/125). Diese Grundlagen wurden der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 7/134).
Gemäss Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.1) sind der Beschwerdeführerin beidhändig auszuübende leichte Tätigkeiten mit Lasten von maximal 5-10 kg und beschränkten repetitiven Bewegungen der rechten Hand ganztägig zumutbar.
4.6 Bei DAP-Profil Nr. 1143 (Urk. 7/125/4-8) handelt es sich um eine Tätigkeit als Kontrolleurin, wo Einzelteile von Kaffeemaschinen auf Qualität und Masse kontrolliert werden. Das Messen erfolgt mit Schablonen und Höhenmessern. Die Gewichte erreichen 1 kg nicht. Sehr leichtes Heben und Tragen (bis 5 kg) bis Lendenhöhe ist oft nötig, leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Geräten manchmal und Handrotation ist nie notwendig. Beidhändigkeit ist bedingt notwendig. Dieses DAP-Profil entspricht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin.
DAP-Profil Nr. 7188 (Urk. 7/125/9-12) beschreibt die Tätigkeit einer Bestückerin: Es werden Elektronikbauteile mittels Werkzeugen auf Printplatten angebracht und Lötstellen und Bauteile unter der Lupe kontrolliert. Sehr leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe ist selten notwendig. Leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Gegenständen ist sehr oft notwendig; Handrotation nie. Beidhändigkeit ist bedingt notwendig. Dass leichtes und feinmotorisches Hantieren mit Gegenständen sehr oft erforderlich ist, steht dem Belastungsprofil grundsätzlich nicht entgegen, da Dr. A.___ einzig repetitive Bewegungen in verschiedene Richtungen (Flexion/Extension, Pro-/Supination, Ulnar-/Radialduktion) als eingeschränkt erachtete. Dem steht das feinmotorische Bestücken von Bauteilen auf Platten mit Werkzeugen nicht entgegen. Damit genügt auch dieses DAP-Profil dem Belastungsprofil.
Bei DAP-Profil Nr. 3912 (Urk. 7/125/13-16) werden Rotor-Rundlaufmessungen durchgeführt. Es werden Teile in die Prüfmaschine gelegt, entnommen und auf einem Tisch deponiert. Sehr leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe ist oft erforderlich, leichtes und feinmotorisches Hantieren mit Gegenständen wie auch Handrotation sind manchmal notwendig. Beidhändigkeit ist bedingt notwendig. Das Belastungsprofil wird eingehalten.
DAP-Profil Nr. 5556 (Urk. 7/125/17-20) beschreibt eine Tätigkeit, bei der Artikel-Nummern gelasert werden. Es ist eine Sauglamelle von ca. 1 kg auf den Tisch zu legen und von Hand auf Beschädigungen zu kontrollieren. Anschliessend erfolgt ein Schieben bis zum Anschlag und die Auslösung des Laservorgangs mittels Print-Taste am PC. Sehr leichtes Heben und Tragen (bis 5 kg) bis Lendenhöhe ist oft, leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Geräten ist selten nötig. Handrotation kommt nie vor. Beidhändigkeit ist bedingt notwendig. Auch dieses DAP-Profil genügt dem Belastungsprofil.
Sodann beschreibt DAP-Profil Nr. 9982 (Urk. 7/125/21-24) eine Tätigkeit, bei der kontrolliert wird, ob Teig von einer Maschine richtig gerollt wurde, und ansonsten die Teigrolle entfernt wird. Sehr leichtes Heben und Tragen (bis 5 kg) bis Lendenhöhe sowie leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Geräten sind manchmal nötig, ebenso Handrotation. Beidhändigkeit ist nicht nötig, womit die Arbeit grundsätzlich allein mit der unversehrten linken Hand ausgeübt werden könnte. Das Belastungsprofil wird eingehalten.
4.7 Zusammenfassend zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens fünf zumutbare Arbeitsplätze bei und ging mit der Annahme eines Wertes von Fr. 52'334.-- zugunsten der Beschwerdeführerin vom Minimallohn aus (vgl. Urk. 7/126 S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, womit das Invalideneinkommen korrekt ermittelt wurde. Eine Berechnung anhand der LSE-Daten ist somit nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die verwendeten DAP-Profile enthielten unzumutbare Arbeitswege, so kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei sämtlichen Profilen um lediglich hypothetisch ausübbare Tätigkeiten, welche zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen wurden, und nicht um konkrete Stellenangebote. Der Arbeitsweg ist damit in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
4.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 49'823.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'334.-- ergibt keine Erwerbseinbusse und damit keinen Rentenanspruch.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard