Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2017.00111
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 26. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1955 geborene X.___ war vom 1. Januar 2007 bis am 31. Dezember 2014 als Geschäftsführerin und «Allrounderin» bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: die Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Innert der 30-tägigen Nachdeckungsfrist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) schloss die Versicherte im Januar 2015 eine Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen ab und war damit weiterhin bei der Allianz versichert, als sie am 28. März 2015 einen Skiunfall erlitt (Unfallmeldung vom 9. April 2015, Urk. 7/57; Abredeversicherung vom 25. Januar 2015, Urk. 7/0). Der selbentags erstbehandelnde Arzt des Z.___ diagnostizierte eine dislozierte mehrfachfragmentäre (4part) proximale Humerusfraktur links AO 11-B2. Diese wurde noch am Unfalltag operativ versorgt und konservativ nachbehandelt (vgl. Operationsbericht vom 30. März 2015, Urk. 7/2; Verordnungen zur Physiotherapie, Urk. 7/3, Urk. 7/6, Urk. 7/10 ff., Urk. 7/21). Zudem wurde der Versicherten ab dem 28. März 2015 initial eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/23). Die Allianz anerkannte den Schadenfall und erbrachte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung sowie Taggelder vom 31. März 2015 bis 30. September 2015, Urk. 7/66, Urk. 7/68, Urk. 7/73, Urk. 7/83). Zufolge persistierender Beschwerden erfolgten im Dezember 2015 und Juli 2016 weitere Schulteroperationen in der A.___ (Operationsbericht vom 16. Dezember 2015 resp. 20. Juli 2016, Urk. 7/22, Urk. 7/46). Zwischenzeitlich hatte die Versicherte der Allianz mitgeteilt, seit Januar 2015 sei sie selbständig erwerbstätig als Wirtschaftsberaterin. Ausserdem erwähnte sie Beistandschaften bei der B.___ seit ca. Mai 2015 und bei der C.___ sowie eine Tätigkeit als Redaktorin einer Fachzeitschrift (vgl. Bericht betreffend Abklärungsgespräch mit dem Innendienst vom 8. Dezember 2015, Urk. 7/97). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 sowie 29. März 2016 forderte die Allianz die Versicherte im Hinblick auf die Prüfung des Taggeldanspruchs auf, entsprechende Einkommensnachweise einzureichen (Urk. 7/101, Urk. 109), was diese in der Folge unterliess (vgl. Urk. 7/106). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 verneinte die Allianz einen Taggeldanspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe ihre Erwerbstätigkeit bereits vor dem Unfall aufgegeben, womit kein Erwerbsausfall bestehe (Urk. 7/111). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Juni 2016 (Urk. 7/112) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 30. März 2017 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 10. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere auch nach dem 1. Oktober 2015 Taggelder, zu erbringen. Eventualiter sei eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 28. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
Auch bezüglich der hier fraglichen Abredeversicherung kommt das bisherige Recht zur Anwendung.
1.2 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 UVV).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Versicherer hat dem Versicherten jedoch die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG). Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden (Art. 8 UVV).
1.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie nach Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die Taggelder werden in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG).
1.6 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, rechtsprechungsgemäss sei der Unfallzeitpunkt für die Entstehung des Taggeldanspruchs entscheidend; habe im Unfallzeitpunkt kein Erwerbsausfall bestanden, so entstehe – ungeachtet einer allfälligen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - kein Taggeldanspruch. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin ihre unselbständige Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin der Y.___ unbestrittenermassen per 31. Dezember 2014 aufgegeben. Im Januar 2015 habe sie nach eigenen Angaben eine selbständige Erwerbstätigkeit als Wirtschaftsberaterin aufgenommen. Sie habe sich jedoch geweigert, entsprechende Einkommensnachweise zu erbringen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lasse sich aus der abstrakten Methode nicht ableiten, ihr Taggeldanspruch sei auf der Basis des im Vorjahr bei der Y.___ erzielten Lohnes zu berechnen. Die abstrakte Methode besage einzig, dass für die Berechnung des Taggeldes die tatsächliche Erwerbsentwicklung nach dem Unfall nicht zu berücksichtigen sei. Mithin gelte grundsätzlich das vor dem Unfall effektiv erzielte Erwerbseinkommen für die gesamte Taggeldleistungsdauer, unabhängig von der tatsächlichen Einkommensentwicklung. Die vom Bundesgericht beschriebene Abstraktion beim versicherten Verdienst beziehe sich einzig auf diesen Aspekt. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unfalls vom 28. März 2015 einen Taggeldanspruch, soweit sie ihr unmittelbar vor dem Unfall seit Januar 2015 aus selbständiger Erwerbstätigkeit realisiertes Erwerbseinkommen nachweise. Ohne diesen Nachweis bestehe kein Anspruch auf ein unfallbedingtes Taggeld (Urk. 2 Ziff. 21 ff.).
%1.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Taggeldleistungen seien abstrakt auszurichten, mithin sei kein Erwerbsausfall nachzuweisen respektive sei ein solcher nicht Voraussetzung für weitere Leistungen. Aus diesem Grund habe auch kein Anlass bestanden, die effektiven Verdienstverhältnisse auszuweisen. Die Beschwerdegegnerin lasse ausser Acht, dass mit Abschluss der Abredeversicherung eine Prolongierung des Versicherungsschutzes erreicht werden soll, weshalb logischerweise bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes auf den zuletzt erzielten Verdienst abgestellt werden müsse, da - wie immer bei Abrede-versicherungen - zur Zeit des Unfallereignisses kein versicherter Verdienst vorliege. Alles andere würde zu Versicherungslücken führen, was nicht Sinn des Gesetzgebers sein könne. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, das Abstellen auf den vor Abschluss der Abredeversicherung erzielten Verdienst widerspreche geltendem Recht, so stelle sich die Frage, weshalb eine Abredeversicherung denn überhaupt noch abgeschlossen werden sollte. Die Beschwerdegegnerin vertrete zu Unrecht die Auffassung, die abstrakte Berechnungsmethode sei vorliegend nicht anwendbar, da sie (die Beschwerdeführerin) direkt vor dem Unfall keinen Verdienst erwirtschaftet habe. Hätte doch dies zur Folge, dass die Abredeversicherung eine Versicherung anbiete, welche nicht mehr Leistungen erbringt als die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Urk. 1 S. 3 ff.).
%1.3 In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ per 31. Dezember 2014 freiwillig eine deutliche Einkommensminderung in Kauf genommen. Mithin sei die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin nicht unfallbedingt, sondern Folge der freiwilligen Aufgabe ihrer Anstellung bei der Y.___. Würde der Taggeldanspruch auf der Grundlage ihres bisherigen Erwerbseinkommens als Geschäftsführerin berechnet, führte dies zu einer unfallbedingten wirtschaftlichen Besserstellung. Dies käme einer Privilegierung der Abredeversicherten gegenüber den obligatorisch nach UVG-Versicherten gleich, welche mit den Taggeldleistungen nach einem Unfall kein höheres Einkommen generieren könnten als vor dem Unfall. Es sei nicht Sinn und Zweck einer Taggeldversicherung, eine versicherte Person durch einen Unfall finanziell besser zu stellen. Dass das im Jahre 2015 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der SVA Zürich abgerechnete Einkommen von insgesamt Fr. 10'723.-- im Jahr 2015 unfallbedingt tiefer ausgefallen sei als ohne Unfall, habe die Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Zusammenfassend bestehe mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse kein Taggeldanspruch (Urk. 6 Ziff. 14 ff.).
3.
3.1 Festzuhalten ist vorab, dass die freiwillige Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG nach der Rechtsprechung keinen eigenständigen Versicherungscharakter besitzt. Vielmehr verlängert die Abrede eine bestehende obligatorische Versicherungsdeckung und bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses länger als 30 Tage keine neue Stelle antreten, da sie ohne getroffene Abrede über keinen Versicherungsschutz verfügten. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn im Unfallzeitpunkt eine Abredeversicherung besteht, da diese nicht mehr notwendig ist. Der Arbeitnehmer der ohne Unterbruch aus einem alten in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis übertritt, kann nicht geltend machen, es bestünde im Rahmen der Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG ein Versicherungsschutz beim ersten Arbeitgeber. Verunfallt er, hat der Versicherer des neuen Arbeitgebers zu leisten, auch wenn diese Leistungen allenfalls tiefer sind, als jene bei der Versicherung des früheren Arbeitgebers (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 286/02 vom 16. September 2003, E. 3). Da es um das Zusammenwirken von freiwilliger und obligatorischer Versicherung geht, ist Art. 77 Abs. 2 UVG nicht anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 286/02 vom 16. September 2003 E. 3.1 f.). Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV).
Vorliegend lässt sich dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 25. Juli 2016, Urk. 7/120) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 ein (AHV-pflichtiges) Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt Fr. 10'723.-- erzielte. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls bei einem neuen Arbeitgeber mindestens acht Stunden wöchentlich angestellt und damit bei diesem obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert war.
3.2 Sodann enthält Art. 3 Abs. 3 UVG nach seinem Wortlaut keine Einschränkung bezüglich Personen, welche während der Geltungsdauer der Abredeversicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Auch den bei den Akten liegenden Vertragsbestimmungen sowie Merkblättern der Beschwerdegegnerin ist nicht zu entnehmen, der Versicherungsschutz der Abredeversicherung endige mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder mit dem Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung im Rahmen derselben. Unter Ziff. 4 wird in diesem Zusammenhang einzig festgehalten, eine freiwillig abgeschlossene Unfallversicherung endige mit der Unterstellung der versicherten Person unter die obligatorische Versicherung (vgl. Urk. 7/0) – was sich indes bereits aus der oben erläuterten Rechtspraxis ergibt (vgl. E. 3.1). Aus der Lehre vertritt Kaspar Gehring im neulich erschienenen Orell Füssli Kommentar (OFK) zum KVG/UVG die Auffassung, soweit bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine freiwillige Versicherung abgeschlossen worden sei, sei nach einem Unfall allein diese leistungspflichtig. Solange jedoch keine freiwillige Unfallversicherung abgeschlossen worden sei, gelte weiterhin die Nachdeckung bzw. die Abredeversicherung (OFK/KVG/UVG-Gehring, Zürich 2018, Art. 3 UVG N 26). Mit Bezug auf die gesetzliche Nachdeckung hielt das Bundesgericht in BGE 137 V 90 jedenfalls fest, soweit eine versicherte Person in der 30-tägigen Nachdeckungsfrist einen Unfall erleide, sei sie für dessen Folgen auch dann versichert, wenn sie bereits vor dem Unfall eine selbständige Erwerbstätigkeit ohne freiwillige Versicherung aufgenommen habe (E. 5).
Die Beschwerdeführerin nahm nach eigenen Angaben im Januar 2015 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Wirtschaftsberaterin auf. Aus den vorliegenden Akten erhellt ferner, dass sie (erst) nach Ablauf des Versicherungsschutzes durch die Abredeversicherung per 30. Juni 2015 am 10. Juli 2015 eine freiwillige UVG-Versicherung - ebenfalls bei der Allianz - abgeschlossen hat (vgl. Schreiben vom 29. März 2016, Urk. 7/109; Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 28. April 2016, Urk. 110 S. 4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid nicht damit begründet, es bestehe zufolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Taggeldanspruch aufgrund der Abredeversicherung. Im Gegenteil hielt sie im Einspracheentscheid ausdrücklich fest, aufgrund des Unfallereignisses vom 28. März 2015 bestehe ein Taggeldanspruch, sofern die Beschwerdeführerin das unmittelbar vor dem Unfall erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ausweise (Urk. 2 Ziff. 31). Damit gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2018, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem sie nicht mehr bei der Y.___ tätig, aber weiterhin durch eine Abredeversicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UVG bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert war, einen Unfall erlitten hat und letztere hinsichtlich dessen Folgen grundsätzlich leistungspflichtig ist. Bei der geschilderten Sach- und Rechtlage gibt dies keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen bleibt damit einzig die Berechnungsgrundlage, mithin der versicherte Verdienst, eines allfälligen Taggeldanspruchs ab dem 1. Oktober 2015. Vom 31. März 2015 bis 30. September 2015 hatte die Beschwerdegegnerin gemäss Beschwerdeantwort «irrtümlicherweise» Taggeldleistungen auf der Basis des Verdientes bei der Y.___ in der Gesamthöhe von Fr. 46'672.—ausgerichtet (Urk. 6 Ziff. 8). Auf eine Rückforderung der aus ihrer Sicht zu Unrecht erbrachten Taggeldleistungen hat die Beschwerdegegnerin – soweit ersichtlich – verzichtet, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdefahren in ihren Eventualanträgen eine Rente sowie Integritätsentschädigung beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.6).
4.2 Währenddem die Beschwerdegegnerin einen Taggeldanspruch zunächst deshalb verneinte, weil die Beschwerdegegnerin im Unfallzeitpunkt keinen Erwerbsausfall erlitten habe (Verfügung vom 11. Mai 2016, Urk. 7/11), stellte sie sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mangels Nachweis des unmittelbar vor dem Unfall realisierten Einkommens keinen Taggeldanspruch (Urk. 2 Ziff. 31). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin schliesslich aus, zufolge freiwilliger resp. mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf ein Taggeld (Urk. 6 Ziff. 14 ff., Ziff. 26).
5.
5.1 Taggelder werden in Anwendung von Art. 15 Abs. l UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt dabei der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (vgl. E. 1.5). Nach altem Recht wurde das Taggeld nicht nach diesem Lohn, sondern nach dem mutmasslich entgangenen Verdienst berechnet. Allerdings stellte sich diese Berechnungsmethode als für die Versicherung aufwändig heraus, musste diese doch im Massengeschäft für jeden einzelnen Tag festlegen, wie viel die versicherte Person mutmasslich verdient hätte. Der Systemwechsel zur neuen, sog. "abstrakten" Bemessungsmethode wurde in erster Linie mit administrativen Vereinfachungen, die mit der neuen Methode einhergehen, begründet (Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBI 1976 III 141, S. 168; vgl. auch Walter Seiler, Der Entwurf zu einem neuen Unfallversicherungsgesetz, in: SZS 1977 S. 6 ff., S. 21 f. und André Pierre Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in: SZS 2010, S. 201 ff., S. 204). Sinn und Zweck der Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG und der Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG ist das Vermeiden von Lücken im Versicherungsschutz, die ohne diese Bestimmungen entstehen könnten, wenn die versicherte Person für einen kürzeren Zeitraum (maximal ein halbes Jahr) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht (vgl. Gabriele Riemer-Kafka, Ein Kommentar: Urteil U 51/03 vom 29. Oktober 2003, in: SZS 2004, S. 80). Dabei stehen für die versicherte Person naturgemäss die Geldleistungen im Vordergrund, wäre doch jedenfalls die in der Schweiz wohnhafte Person auch ohne diese Möglichkeit für die Heilbehandlung versichert (vgl. Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Insbesondere die Abredeversicherung würde somit weitgehend ihres Zwecks beraubt, wenn während ihrer Dauer kein Anspruch auf Taggeldleistungen entstehen könnte. Seitens der Lehre wird daher postuliert, bei der Bemessung der Taggelder die versicherte Person so zu stellen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbstätigkeit verunfallt wäre (André Pierre Holzer, a. a. O., S. 214). Mit Entscheid 8C_243/2017 vom 31. August 2017 beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Versicherten, der vor Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abredeversicherung mit der Allianz abschloss und innert des versicherten Zeitraums einen Unfall erlitt. Die Allianz anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht und erbrachte Heilbehandlungskosten. Demgegenüber verneinte sie einen Taggeldanspruch und begründete dies damit, der Versicherte wäre auch ohne den Unfall nicht erwerbstätig gewesen. Das Bundesgericht hielt dazu fest, bei Bestehen einer Abredeversicherung könne der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungsphase nicht erwerbstätig gewesen. Etwas Abweichendes gelte nur dann, wenn feststeht, dass sich die versicherte Person bereits vor dem Unfall endgültig aus dem Arbeitsmarkt zurückziehen wollte, mithin im Falle einer Pensionierung (E. 3.6).
In BGE 130 V 35 ging es um einen Versicherten, der kurz nach seiner vorzeitigen Pensionierung und damit noch in der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallte. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung) erwog, eine solche Person könne gar nicht mehr arbeitsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. l UVG (heute: im Sinne von Art. 6 ATSG) sein, so dass auch kein Anspruch auf ein Taggeld mehr bestehen könne. Dieser Entscheid ist in der Folge von der Lehre kritisiert worden (Gabriela Riemer-Kafka, a. a. O, in: SZS 2004, S. 78 ff.; Ueli Kieser, Lohneinbusse als Voraussetzung von Taggeldern der Unfallversicherung? Art. 16 Abs. l UVG, in: AJP 2004, S. 190 ff.). Insbesondere wurde bemängelt, er stelle eine Abkehr von der abstrakten Bemessungsmethode der Taggelder dar. Daraufhin präzisierte das Bundesgericht in BGE 134 V 392, BGE 130 V 35 habe nichts an der grundsätzlich abstrakten Berechnungsmethode der Taggelder geändert. Entsprechend bejahte es den Taggeldanspruch einer Versicherten, welche in einem Zeitpunkt verunfallte, als sie noch erwerbstätig war, gegebenenfalls auch über das Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters hinaus (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_243/2017 vom 31. August 2017 E. 3.4 f.).
5.2 Vorliegend bestehen unbestrittenermassen keinerlei Hinweise für eine vorzeitige Pensionierung der Beschwerdeführerin. Mangels Relevanz im Hinblick auf die abstrakte Berechnungsmethode war sie entgegen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 Ziff. 31) nicht dazu verpflichtet, das im Unfallzeitpunkt effektiv erzielte Einkommen auszuweisen. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin im Rahmen der Taggeldbemessung so zu stellen gewesen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbstätigkeit bei der Y.___ verunfallt wäre. Ganz allgemein ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die abstrakte Berechnungsmethode sowohl bei obligatorisch als auch bei freiwillig Versicherten anzuwenden ist. Eine Sonderregelung für Abredeversicherte existiert nicht. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach eine dem Unfall vorangehende freiwillige Einkommensminderung zufolge firmeninternen Stellenwechsels oder Reduktion der Arbeitszeit im Rahmen der Taggeldberechnung bei obligatorisch Versicherten zu berücksichtigen wäre (Urk. 6 Ziff. 18), weshalb ein Abstellen auf den freiwillig aufgegebenen Verdienst der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Y.___ vorliegend nicht angehe, ist nicht stichhaltig. Unter Hinweis auf das oben unter E. 5.1 Gesagte kann im Rahmen der Taggeldberechnung denn auch nicht entscheidend sein, aus welchem Grund das bisherige Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Dies hat denn auch die Beschwerdegegnerin selbst festgehalten (Urk. 6 Ziff. 20). Mithin ändert die freiwillige Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses bei der Y.___ nichts an der Berechnungsmethode eines allfälligen Taggeldanspruchs. Soweit das Bundesgericht festhält, der Anspruch auf ein Taggeld könne grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person hätte auch ohne den Unfall kein Erwerbseinkommen erzielt (vgl. E. 5.1), so muss dies auch dann gelten, wenn die versicherte Person ohne den Unfall weniger verdient hätte. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin einen Taggeldanspruch (ab dem l. Oktober 2015) nicht einzig mit dem Argument verneinen dürfen, die Beschwerdeführerin habe im Unfallzeitpunkt kein Erwerbseinkommen erzielt (Urk. 7/111) resp. sie habe es unterlassen, das seit Januar 2015 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen auszuweisen (Urk. 2 Ziff. 31) resp. sie habe keine unfallbedingte, sondern lediglich eine freiwillige Erwerbseinbusse erlitten (Urk. 6 Ziff. 15, Ziff. 22). Ganz abgesehen davon kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, soweit sie allein aufgrund der freiwilligen Erwerbseinbusse eine (zusätzliche) unfallkausale Erwerbseinbusse verneint. Mithin schliesst das eine das andere nicht automatisch aus.
Entsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Taggeldanspruch neu entscheide.
6. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.— (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger