Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00116
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 27. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, war als Maurer bei der A.___ GmbH angestellt, und über diese bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 22. August 2013 ausrutschte und sich das rechte Knie verdrehte. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/2, 9/8 f.). Am 11. September 2013 unterzog sich der Versicherte einer Teilmeniskektomie medial rechts (vgl. Urk. 9/14). Bei weiterhin attestierter Arbeitsunfähigkeit meldete er sich im Juni 2014 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (vgl. unter anderem Urk. 9/70, 9/76, 9/88). Am 21. Oktober 2014 unterzog Dr. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, den Versicherten einer kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 9/103; Ergänzungen in Urk. 9/121).
Mit Schreiben vom 16. April 2015 teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung der Taggeldleistungen und der Übernahme der Heilungskosten per 30. Juni 2015 mit (Urk. 9/155) und verneinte mit Verfügung vom 22. Juni 2015 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/170). Mit der Einsprache vom 24. August 2015 liess der Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 26 % und einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % beantragen (Urk. 9/178).
Am 24. Oktober und 23. November 2015 beantragte der Versicherte die Ausrichtung von Taggeldern und die Übernahme von Heilungskosten zur Behandlung einer Beinverkürzung, eines Beckenschiefstandes und von Rückenschmerzen respektive Schmerzen am grossen Zeh, welche Folgeschäden der Knieverletzung seien (Urk. 9/184, 9/190). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 lehnte die Suva eine Leistungspflicht hierfür mangels genügenden Kausalzusammenhanges ab (Urk. 9/194). Die Einsprache dagegen datiert vom 18. Januar 2016 (Urk. 9/102; nachträgliche Begründung: Urk. 9/217). Am 24. März 2016 nahm Dr. B.___ eine Kausalitätsbeurteilung der Rückenbeschwerden und der Beinlängendifferenz vor (Urk. 9/219).
Mit Verfügung vom 26. August 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine vom 1. Dezember 2014 bis 31. Juli 2016 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/242). Die dagegen gerichtete Beschwerde im Verfahren IV.2016.01078 liess der Versicherte am 14. Februar 2018 zurückziehen (vgl. Abschreibungsverfügung IV.2016.01078 vom 23. März 2018). Am 16. November 2016 nahm Dr. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Arbeitsarzt, eine weitere kreisärztliche Beurteilung vor (Urk. 9/245). Darauf sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Januar 2017 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integritätsentschädigung erachtete sie nicht als erfüllt (Urk. 9/252). Die Einsprache vom 10. Februar 2017 (Urk. 9/262; Begründung derselben in Urk. 9/265) wies die Suva mit Entscheid vom 29. März 2017 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 15. Mai 2017 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit der Vernehmlassung vom 8. August 2017 liess die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 8). Am 16. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zu den Leistungsvoraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 und E. 3.2) und zu den Folgen der Beweislosigkeit (BGE 126 V 353. E. 5b) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3). Darauf wird verwiesen.
Ebenfalls richtig dargelegt hat sie die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG), zur allgemeinen Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Auch darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG nicht gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 E. 3a, 121 V 326 E. 3c mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. B.___ vom 30. November 2015 (Urk. 9/193) und 24. März 2016 (Urk. 9/219) auf den Standpunkt, dass die Beinlängenverkürzung rechts und die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule höchstens möglicherweise auf den versicherten Unfall vom 22. August 2013 zurückzuführen seien, weshalb diesbezüglich kein Anspruch auf Leistungen bestehe. Was die unfallbedingten Restfolgen im rechten Knie anbelangt, kam sie gestützt auf die diesbezügliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 21. Oktober 2014 (Urk. 9/103) und deren Ergänzungen vom 22. Dezember 2014 (Urk. 9/121) und vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/161) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer, jedoch in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, körperlich leicht bis höchstens mittelschwer, halb sitzend, halb gehend/stehend, ohne Notwendigkeit von häufigem Treppensteigen und Begehen von Leitern und Gerüsten beziehungsweise auf unebenem Gelände) zu 100 % arbeiten könne. Wie der Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ vom 16. November 2016 (Urk. 9/242) zu entnehmen sei, berücksichtige dieses Zumutbarkeitsprofil auch die Grenzen der vorbestehenden Erkrankungen (Kristallarthorpathie, Knorpelläsionen). Weiterhin verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines erheblichen Integritätsschadens (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt in diesem Verfahren sowohl unbestritten, dass er aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre, als auch, dass er keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. Streitig und angesichts der im Recht liegenden überzeugenden kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 9/103, 9/121, 9/161, 9/219, 9/242) einzig zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung (vgl. Urk. 1).
3.
3.1 Nicht in Frage stellen liess der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin beigezogene hypothetische Valideneinkommen von Fr. 75'344.-- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 2 S. 8). Sie ermittelte es gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 9/142), wobei ihr in der ursprünglichen Berechnung vom 19. Juni 2015 beim Abzug des 13. Monatslohns vom Bruttolohn von Fr. 41.30 ein Fehler unterlief, indem sie einen Grundlohn zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 37.85 anstatt von Fr. 38.125 ermittelte (Fr. 41.30 : 108.33 x 100; vgl. Urk. 9/169 S. 2; vgl. diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 24. August 2015, Urk. 9/178). Zutreffend erweist sich in ihrer Berechnung der Abzug der Ferien- und Feiertagsentschädigung von insgesamt 15,77 % (vgl. Urk. 9/169 S. 2), da die von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebene betriebsübliche Jahresarbeitsstundenzahl von 2112 Stunden (Urk. 9/142) die betriebsüblichen Ferien offensichtlich nicht mitberücksichtigte, resultiert doch aus der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 40,5 Stunden (vgl. Urk. 9/2) unter Berücksichtigung von 52 Wochen eine Jahresstundenzahl von 2106 Stunden.
Nach Abzug der Ferien- und Feiertagsentschädigung von 15,77 % von Fr. 38.125 resultiert ein massgeblicher Grundlohn pro Stunde von Fr. 32.93 (Fr. 38.125 : 115,77 x 100), was unter Berücksichtigung der 2112 Jahresarbeitsstunden und dem 13. Monatslohn zu einem massgeglichen hypothetischen Validenlohn von Fr. 75'341.50 führt (Fr. 32.93 x 2112 x 108.33 : 100).
3.2
3.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens zu Recht auf die im Verfügungszeitpunkt bereits veröffentlichte LSE 2014 (vgl. Info zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unter: www.bsv.admin.ch). Als massgeblich erachtete sie den Medianlohn "Total" für Männer im privaten Sektor gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill-level, wobei sie das Kompetenzniveau 2 angesichts der abgeschlossenen Ausbildung des Beschwerdeführers zum Fliesenleger/Maurer und der letzten Anstellung als Maurer Q, was der Qualifikation eines gelernten Baufacharbeiters entspreche, für angemessen hielt (Urk. 2 S. 7).
Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, dass sich der Beizug des Kompetenzniveaus 2 in seinem Falle nicht rechtfertige, könne er doch aus seiner bisherigen Tätigkeit keine Kenntnisse oder Fähigkeiten verwenden, welche ihm in der Verweistätigkeit von Nutzen wären (Urk. 1 S. 3).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2, beziehungsweise bis zur LSE 2010 des Anforderungsniveaus 3, nur dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität zwar nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, aber über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3 mit Hinweisen, 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2). Wenn die Beschwerdegegnerin ausführen lässt, der Beschwerdeführer könne eine Berufsausbildung vorweisen und habe seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 immer wieder temporäre Anstellungen innegehabt, weshalb ihm praktische Tätigkeiten in einem breiten Bereich zumutbar seien (Urk. 8 S. 5), ändert dies nichts daran, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten begrenzten Zumutbarkeitsprofils die angestammte und gelernte Tätigkeit als Maurer wie auch die meisten übrigen handwerklichen Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. Ausserdem rechtfertigen sich aufgrund der Aktenlage (vgl. unter anderem Urk. 9/236 S. 53) und der Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) keine Zweifel daran, dass dieser seit Abschluss seiner Lehre im Jahr 1981 (vgl. Urk. 9/229 S. 323) einzig auf dem Bau gearbeitet hat und über keine beruflichen Erfahrungen im administrativen Bereich oder im Dienstleistungsbereich verfügt. Insofern überzeugen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin zum massgeblichen Kompetenzniveau nicht. Die von ihr im angefochtenen Entscheid zur Untermauerung der Massgeblichkeit des Kompetenzniveaus 2 beigezogene Erwägung 3.3 des bundesgerichtlichen Entscheids 9C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 betrifft im Übrigen die Festsetzung des hypothetischen Validen-, nicht diejenige des Invalideneinkommens.
Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Festlegung des Invalidenkommens der Rückgriff auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 nicht; vielmehr ist derjenige des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 5'312.-- beizuziehen. Eine Beschränkung auf die – höheren - Hilfslöhne aus dem Bereich "Baugewerbe" gemäss Ziffer 41-43 der Tabelle TA1_tirage_skill-level, wie von der Beschwerdegegnerin verlangt (Urk. 8 S. 5), drängt sich nicht auf, finden sich doch in sämtlichen Bereichen Hilfstätigkeiten, welche dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Der Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 103.2 % im Jahr 2014 auf 104.1 % im Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Basis 2010 = 100) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden angepasst (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'032.65 (12 x Fr. 5'312 : 103.2 x 104.1 : 40 x 41.7).
3.2.3 Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten angewiesen ist, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Auch rechtfertigt das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug, werden doch Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 2 S. 8) erweist sich angesichts dessen als eher grosszügig, ist aber letztlich nicht zu beanstanden, berücksichtigt er doch in nicht unangemessener Weise, dass der Beschwerdeführer auch bei der Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist, hat er dieselbe doch vorzugsweise wechselbelastend, ohne Notwendigkeit von häufigem Treppensteigen und Begehen von Leitern und Gerüsten beziehungsweise auf unebenem Gelände mit lediglich vereinzeltem Heben von Lasten bis 5 Kilogramm auf Schulterhöhe und 10 Kilogramm über Beckenhöhe auszuüben.
Das massgebliche Invalideneinkommen reduziert sich entsprechend auf Fr. 63'681.-- (Fr. 67'032.65 x 0.95).
3.3 Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 75'341.50 ergibt eine Erwerbseinbusse von 15.47 %, was zu einem Rentenanspruch von 15 % führt (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3).
Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Invalidität von 15 % hat, aufzuheben.
%1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung wobei trotz des leichten Überklagens (Antrag auf 16%ige Invalidenrente in Urk. 1 S. 2) von einer Reduktion der Parteientschädigung abzusehen ist (Wilhelm, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2009, § 34 Rz 8). Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Leimbacher auszuzahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 29. März 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer