Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00119
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 19. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 Der 1965 geborene, gelernte Automechaniker X.___ arbeitet als Gesellschafter und Geschäftsführer in seinem Betrieb, der A.___ GmbH. Er ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. März 2006 meldete er der Suva, er habe sich am 27. Oktober 2005 beim Getriebe montieren die rechte (richtig wohl: linke) Schulter verletzt. Eine am 24. März 2006 durchgeführte MRI-Untersuchung an der linken Schulter ergab eine Ruptur der Supraspinatussehne, woraus eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit resultierte. Am 25. August 2006 zog er sich beim Fussballspielen eine rechtsseitige Achillessehnenruptur zu, welche operativ versorgt wurde (Bericht des Spitals B.___ vom 4. September 2006). Die Suva übernahm für beide Unfälle die Heilbehandlungskosten und richtete ein Taggeld aus. Gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung stellte die Suva die Taggeldleistungen per 10. Oktober 2008 ein, was sie mit Verfügung vom 5. Februar 2009 bestätigte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2009 ab.
1.1.2 Beim Herausheben eines Motorteils am 1. April 2010 verspürte der Versicherte Schmerzen in der rechten Schulter, wobei er eine partielle Läsion der Supraspinatussehne erlitt. Die Suva kam für die Heilbehandlungskosten auf und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 sprach sie ihm im Zusammenhang mit diesen rechtsseitigen Schulterbeschwerden eine Invalidenrente im Umfang von 20 % zu.
1.1.3 Am 18. Juni 2012 meldete der Versicherte bezüglich der linken Schulter einen Rückfall. Die Suva lehnte nach Einholung einer Stellungnahme ihres Kreisarztes vom 13. August 2012 eine weitere Leistungspflicht ab. Am 4. Februar 2014 machte er einen erneuten diesbezüglichen Rückfall geltend. Gestützt auf eine Stellungnahme ihrer Kreisärztin vom 1. April 2014, wonach in den letzten zwei Jahren mit Blick auf die dokumentierten objektiven Befunde keine Verschlechterung der Schulterproblematik feststellbar sei und bezüglich der Wirbelsäulenbeschwerden keine Unfallkausalität bestehe, verneinte die Suva ihre Leistungspflicht hinsichtlich der linken Schulter und des Wirbelsäulenleidens (Schreiben vom 2. April 2014 und Verfügung vom 27. Mai 2014). Nach erneuter ärztlicher Beurteilung am 17. Juli 2014 hielt die Suva daran mit Einspracheentscheid vom 12. November 2014 fest. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2014.00291 vom 12. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 8C_641/2016 vom 29. November 2016 abwies.
1.2 Zuvor liess der Versicherte der Suva mit Schadenmeldung vom 14. Juli 2016 mitteilen, dass er am 7. April 2016 in seiner Werkstatt beim Aussteigen aus einem Fahrzeug mit dem linken Fusshinterteil gegen den Liftarm geschlagen habe (Urk. 9/1). Die Suva tätigte Abklärungen und legte das Dossier ihrer Kreisärztin Dr. C.___, Fachärztin für Chirurgie, zur Beurteilung vor. Dr. C.___ hielt am 26. Oktober 2016 fest, das keine strukurellen Läsionen gegeben seien, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. April 2016 zurückzuführen seien (Urk. 9/34). Gestützt darauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 ihre Leistungspflicht (Urk. 9/36). Dr. C.___ gab am 3. November 2016 zudem eine ärztliche Beurteilung ab (Urk. 9/40). Der Versicherte erhob in der Folge am 28. November 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2016 (Urk. 9/43). Am 22. Dezember 2016 reichte er eine Einsprachebegründung ein (Urk. 9/48). Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2017 hiess die Suva die Einsprache teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte bis 7. Juni 2016 Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen habe (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 18. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2017 “dahingehend aufzuheben, als dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 7. Juni 2016 zugesprochen werden sollen“. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob ihm die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 7. Juni 2016 zuständen. Zudem habe das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten bei einer unabhängigen Fachperson der Rheumatologie einzuholen (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Suva-Akten
[Urk. 9/1-58] sowie der chirurgischen Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva vom 25. August 2017 [Urk. 10]).
Weil sein Vertreter weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Vollmacht bezüglich des geltend gemachten Unfallereignisses vom 7. April 2016 aufgelegt hatte, wurde dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Stolkin mit Verfügung vom 31. August 2017 eine Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 18. September 2017 (Urk. 14) reichte Rechtsanwalt Stolkin eine Vertretungsvollmacht (Urk. 15) ein.
Die Parteien hielten replicando (Urk. 21) und duplicando (Urk. 24) jeweils an ihren Anträgen fest. Am 14. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Duplik vom 13. Februar 2018 (Urk. 24) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.6 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.7
1.7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.7.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die nach wie vor geklagten Beschwerden auch über den 7. Juni 2016 hinaus leistungspflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. April 2016 stehen.
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, es bestünde kein Anlass, die umfassend, schlüssig und widerspruchsfrei begründete Einschätzung der erfahrenen Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ in Frage zu stellen, weshalb darauf ohne weiteres abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 9). Ihre Beurteilung, worin auf die erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde sowie die vom Versicherten geklagten Beschwerden Bezug genommen worden sei, sei in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben worden. Medizinische Berichte, welche dem widersprechen würden, würden den Akten nicht beiliegen (Urk. 2 S. 10). Auf den Bericht von Dr. C.___ abstellend sei somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis vom 7. April 2016 ab dem 7. Juni 2016 nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers dargestellt habe (Urk. 2 S. 10-11). Die danach noch bestehenden Fussbeschwerden links seien folglich nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich noch krankheitsbedingt (Urk. 2 S. 10).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der Bericht von Dr. C.___ vom 3. November 2016 sei nicht in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben worden. Sie schreibe in ihrem Bericht, der vorliegende Erstbehandlungsbericht seines Hausarztes, Dr. D.___, Innere Medizin FMH, sei nicht ausreichend, da dieser erst nach dem Unfall am 2. September 2016 verfasst worden sei. Deshalb sei bei Dr. D.___ eine Kopie der Krankenakte mit dem Erstbefund einverlangt worden (Urk. 1 S. 5). Mit Schreiben vom 1. November 2016 habe Dr. D.___ sodann festgehalten, die Abklärungen hätten ergeben, dass es sich bei den Beschwerden um eine Unfallfolge handle (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin hätte im Einspracheverfahren darauf hinwirken müssen, dass Dr. D.___ die fehlenden Beilagen zu diesem Schreiben nachreiche (Urk. 21 S. 3). Diese von Dr. D.___ erwähnten Unterlagen hätten so keinen Eingang in den Bericht der Kreisärztin gefunden (Urk. 1 S. 6, Urk. 21 S. 4). Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. E.___, Orthopädie/Unfallchirurgie, Klinik F.___ (Urk. 21 S. 4-5). Damit habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Richtigerweise hätte sie wegen der widersprüchlichen Aktenlage ein verwaltungsexternes Gutachten einholen müssen (Urk. 1 S. 6). Die mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichte würden ebenfalls bestätigen, dass zwischen dem Unfall vom 7. April 2016 und den heutigen Beschwerden ein eindeutiger Zusammenhang bestehe (Urk. 1 S. 7). Zudem sei von einem belastungs- und berufsabhängigen Krankheitsgeschehen auszugehen, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ohne seine schweren körperlichen Arbeiten an den gleichen Beschwerden gelitten hätte. Es liege daher eine Berufskrankheit vor und die Beschwerdegegnerin sei auch deswegen leistungspflichtig (Urk. 1 S. 8-11).
3.
3.1 Bei der MRI-Untersuchung der linken Achillessehne des Beschwerdeführers im Medizinischen Radiologischen Institut Bethanien vom 13. Juli 2016 zeigte sich eine Ansatztendinitis der Achillessehne mit kleiner intratendinöser Läsion und Reizung der Bursa subachillea ansatznah, eine begleitende Enthesitis im angrenzenden Calcaneus dorsal sowie eine diskrete Degeneration am TMT (Tarsometatarsal-Gelenk) II und III mit leichter Osteodystrophie (Urk. 9/6, Urk. 9/19).
3.2 Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 2. September 2016 fand die Erstbehandlung am 12. April 2016 statt. Der Beschwerdeführer habe schon an diesem Tag berichtet, dass er die linke Ferse “angeschlagen“ habe. Seither bestünden Schmerzen in der linken Ferse. Als objektiven Befund gab Dr. D.___ eine Druckdolenz am Achillessehnenansatz links an (Urk. 9/14 S. 1).
3.3 Die Röntgenuntersuchung (Sono) der linken Achillessehne (AS) durch Dr. E.___ vom 26. September 2016 ergab folgenden Befund (Urk. 9/33 S. 5): “Deutliche Verdickung der distalen AS mit multiplen intratendinösen echogenen Signalverstärkungen teilweise mit Schallschatten, multiple hypodense Texturunterbrechungen intratendinös, isoechogene Verbreiterung des paratendinösen Gewebes dorsal, mit portion Antel der AS mit diskretem Echoinhomogenitäten, unauffälliger mytotendinöser Übergang bds., kein Hinweis auf vergrösserte Bursa subachillea, glatte Konturen des Calceneus, Im Powerdoppler ausgeprägte pathologische Vaskularisation in der distalen AS.“
Dr. E.___ stellte am 26. September 2016 die Diagnosen Insertionstendinitis linke Achillessehne mit Partialläsion und Verkalkungen, Bursitis subachillea und Enthesitis des Calcaneus, ischiocrurale Muskelverkürzung, Knick-Senk-Spreiz-Fuss beidseits, Hallux valgus beidseits sowie Status nach AS-Ruptur mit Naht rechts (Urk. 9/22 S. 1, Urk. 6/33 S. 4).
3.4 In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 3. November 2016 führte Dr. C.___ aus, dass im vorliegenden Erstbehandlungsbericht von Dr. D.___ im Bereich des Fusses kein Hämatom beschrieben worden sei, lediglich Druckdolenzen im Bereich des Achillessehnenansatzes links seien erwähnt worden. Da dieser Bericht jedoch erst am 2. September 2016 verfasst worden sei, mit schon vorliegendem MRI-Befund, seien diese Angaben nicht ausreichend. Entsprechend sei bei Dr. D.___ eine Kopie der Krankenakten mit dem Erstbefund einverlangt worden, welche von Dr. D.___ bis heute nicht nachgereicht worden sei. Es sei eine Aktenzusammenfassung zugesandt worden, welche neu geschrieben worden sei, so dass die Originalakten nicht zur Verfügung stehen würden. Gesamthaft müsse jedoch der Befund bei der Erstbehandlung von Dr. D.___ als nicht gravierend eingeschätzt worden sein, da keine bildgebende Diagnostik eingeleitet worden sei. Alsdann sei am 13. Juli 2016 ein MRI der Achillessehne nativ/mit Kontrast durchgeführt worden. Für ihre Beurteilung lägen die MRI-Bilder sowie die Beurteilung des Radiologen vor. Dabei zeige sich eine Ansatztendinitis der Achillessehne mit intratendinösen Läsionen, Reizung der Bursa subachillea sowie beginnender Degeneration im TMT II und III. Dieser Befund entspreche bildmorphologisch einer degenerativen Veränderung und keiner frischen traumatischen strukturellen Läsion beziehungsweise Heilungsprozess/Narbenbildung. Entsprechend sei die Prellung, welche der Beschwerdeführer am 12. (richtig: 7.) April 2016 erlitten habe, in der MRI-Untersuchung vom 13. Juli 2016 nicht nachweisbar. Dies entspreche aus pathophysiologischer Sicht dem normalen Heilungsprozess einer einfachen Prellung/Kontusion ohne nachweisbare strukturelle Läsionen. Im Regelfall würden Prellungen/Kontusionen ohne strukturelle Läsionen innerhalb von ein paar Tagen/Wochen folgenlos abheilen. Entsprechend sei auch drei Monate nach dem Ereignis keine traumatische strukturelle Verletzung beziehungsweise Folgeerscheinung/Narbenbildung nachweisbar. Der geschilderte Unfallmechanismus beziehungsweise die Präzisierung des Unfallmechanismus anlässlich des Telefonats vom 30. September 2016, wo der Beschwerdeführer angebe, mit dem Fuss an den Liftarm angeprallt zu sein, entspreche nicht dem Unfallmechanismus, welcher von der Pathophysiologie von Nöten sei, damit es zu einer traumatischen Verletzung der Achillessehne komme. Gemäss dem Beschwerdeführer sei es zu einem Anprellen/Anstossen der Ferse am Metallarm gekommen, so dass aus unfallkausaler Sicht eine Prellung anzunehmen sei, die jedoch zu keiner nachweisbaren, sichtbaren traumatischen strukturellen Läsion geführt habe (MRI). Die derzeit beklagten Beschwerden im Bereich des linken Fusses seien aus chirurgischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur, bei vorbestehendem Knick-Senk-Spreizfuss, Hallux valgus (Urk. 9/40 S. 3).
4.
4.1 Auch Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1 und 9C_223/2014 vom 4. Juni 2014 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Die ärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 3. November 2016 (Urk. 9/40) erfüllt diese Voraussetzungen. Sie berücksichtigte die Vorakten, insbesondere die Berichte zu den vorangegangenen bildgebenden Untersuchungen. Sie führte dazu aus, dass gemäss den Befunden der bildgebenden Untersuchungen die Beschwerden des Beschwerdeführers mit degenerativen Veränderungen erklärbar seien. Sodann sei der Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen, die Achillessehne des Beschwerdeführers zu schädigen. Beim Anschlagen des Fusses am 7. April 2016 sei es zu einer Prellung gekommen, deren Folgen - spätestens - nach drei Monaten abgeheilt gewesen seien, da bei der MRI-Untersuchung vom 13. Juli 2016 (Urk. 9/6, Urk. 9/19) keine Unfallfolgen mehr sichtbar gewesen seien. Sie gab damit eine schlüssige und nachvollziehbar begründete Beurteilung ab.
4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.3) vermögen keine Zweifel an dieser Beurteilung von Dr. C.___ zu begründen. Sie befasste sich auch mit den Berichten von Dr. D.___. Weil gemäss dessen Arztzeugnis vom 2. September 2016 (Urk. 9/14 S. 1) als Datum der Erstbehandlung der 12. April 2016 angeben wurde, er dem Beschwerdeführer aber erst ab dem 11. Juli 2016 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, veranlasste sie am 7. September 2016, dass bei Dr. D.___ die Krankenakte des Beschwerdeführers eingeholt werde (Urk. 9/15). Die Beschwerdegegnerin bat Dr. D.___ mit Schreiben vom 7. September und 3. Oktober 2016, eine Kopie der Krankenakten einzureichen (Urk. 9/17, Urk. 9/33 S. 8). In der Folge liess Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2016 handgeschriebene Notizen zum Behandlungsverlauf (Urk. 9/33 S. 1), den Bericht zur MRI-Untersuchung vom 13. Juli 2016 (Urk. 9/33 S. 2), das Überweisungsschreiben seines Praxisassistenten G.___ an die Klinik F.___ vom 18. August 2016 (Urk. 9/33 S. 3) und den Bericht von Dr. E.___ vom 26. September 2016 samt Beilagen zukommen (Urk. 9/33 S. 4-7). Diese Unterlagen standen Dr. C.___ für ihre Beurteilung vom 3. November 2016 zur Verfügung und wurden in ihren Angaben zum “aktenmässigen Verlauf“ genannt (Urk. 9/40 S. 2). Im Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 2. September 2016 (Urk. 9/14 S. 1) und in seinen Handnotizen vom 18. Oktober 2017 (Urk. 9/33 S. 1) sind als Befund der Untersuchung vom 12. April 2016 Druckdolenzen im Bereich des Achillessehnenansatzes links festgehalten. Dieser Befund widerspricht der Beurteilung von Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer am 7. April 2016 lediglich eine Prellung des linken Fusses erlitten habe (Urk. 9/40 S. 3), nicht. In seinem Schreiben vom 1. November 2016, welches bei der Beschwerdegegnerin am 8. November 2016 eingegangen war (Urk. 9/41), hielt Dr. D.___ sodann fest, dass sich der Beschwerdeführer am 12. April 2016 bei ihm gemeldet habe, nachdem “er sich an der linken Ferse verletzte (siehe Krankengeschichten Auszug vom 12.4.16).“ Da der Beschwerdeführer zuerst gedacht habe, es sei eine banale Verletzung und die Schmerzen würden vorbeigehen, habe er bei all seinen anderen Problemen, wie Schultern, Rücken, Depression und so weiter, mit den Abklärungen gewartet. Da die Situation bis Juli nicht besser geworden sei, sei mit den Abklärungen begonnen worden. Die Abklärungen inklusive Untersuchung in der Sport Klinik F.___ hätten gezeigt, “dass es sich um eine Unfallfolge handelt. (Siehe Beilagen von der Sport Klinik).“ Die von Dr. D.___ erwähnten Beilagen hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht erhalten, woraufhin sie Dr. D.___ mit Schreiben vom 9. November 2016 bat, dass er ihr diese Unterlagen zukommen lasse. Darauf reagierte Dr. D.___ nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin auch nichts Weiteres unternahm. Dies ist nicht zu beanstanden. Trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung (Urk. 9/17, Urk. 9/33 S. 8, Urk. 9/42) hat die Beschwerdegegnerin von Dr. D.___ den Krankengeschichten-Auszug vom 12. April 2016 nicht erhalten. Sie kannte jedoch seinen objektiven Befund zur Untersuchung vom 12. April 2016 - Druckdolenz am Achillessehnenansatz links (Urk. 9/14 S. 1, Urk. 9/33 S. 1) - und verfügte über die Berichte und Kostengutsprachegesuche sowie eine Verordnung zur Physiotherapie von Dr. E.___ von der Klinik F.___ (Urk. 9/21-23, Urk. 9/33 S. 4-7, Urk. 9/39). Für die Beschwerdegegnerin bestand daher keine Veranlassung, gestützt auf die Angaben von Dr. D.___ im Schreiben vom 1. November 2016 weitere Abklärungen zu tätigen, weshalb sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht verletzt hat. Dass Dr. D.___ eine andere Auffassung als Dr. C.___ vertritt - nämlich, dass sich der Beschwerdeführer am 7. April 2016 am linken Fuss verletzt habe und die Abklärung durch Dr. E.___ Unfallfolgen gezeigt hätten (Urk. 9/41) - schmälert den Beweiswert der ärztlichen Beurteilung von Dr. C.___ vom 3. November 2016 (Urk. 9/40) nicht. Der Beschwerdeführer bringt sodann ebenfalls vor, Dr. C.___ habe sich nicht mit den Berichten von Dr. E.___ auseinandergesetzt (E. 2.3). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. C.___ ihre Beurteilung in Kenntnis des Berichtes von Dr. E.___ vom 26. September 2016 abgegeben hatte (Urk. 9/40 S. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Dr. E.___ von einer Partialläsion, das heisse mithin von einer Verletzung der Achillessehne ausgehe. Diese Partialläsion habe Dr. E.___ Ende September 2016 festgestellt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2016 (richtig wohl: 3. November 2016) keine strukturellen Läsionen mehr habe finden können (Urk. 21 S. 4). Dr. C.___ führte aber aus, dass der MRI-Untersuchungsbefund vom 13. Juli 2016 bildmorphologisch einer degenerativen Veränderung und keiner frischen traumatischen strukturellen Läsion beziehungsweise Heilungsprozess/Narbenbildung entspreche (Urk. 9/40 S. 3). Entscheidend ist, ob die Läsion traumatisch bedingt beziehungsweise eine Folge des Unfalls vom 7. April 2016 ist. Dr. E.___ sprach in seiner Beurteilung vom 26. September 2016 aber nicht von Unfallfolgen, vielmehr ging es ihm um die Behandlung des Beschwerdeführers (Urk. 9/33 S. 4-5). Auch dieser Bericht vermag somit keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ zu begründen.
4.3 Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aufgelegten Arztberichte. Dr. H.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie und Facharzt Interventionelle Schmerztherapie, hielt in seinem Bericht vom 18. Oktober 2016 fest, aufgrund der vorliegenden Befunde und der Schilderungen des Beschwerdeführers handle es sich um eine verschleppte Insertionstendinitis der Achillessehne links bei Zustand nach Kontusionstrauma am 7. April 2016. Aus schmerztherapeutischer Sicht bestehe ein eindeutiger Zusammenhang zwischen diesem Trauma und den jetzigen Beschwerden der Achillessehne (Urk. 3/2 S. 2). Neue Befunde nannte Dr. H.___ allerdings nicht. Die Befunde seiner klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2016 (Urk. 3/2 S. 2) sind mit denjenigen, welche Dr. E.___ am 26. September 2016 erhoben hatte (Urk. 9/33 S. 4) vergleichbar. Der Bericht von Dr. E.___ vom 26. September 2016 hat Dr. C.___ vorgelegen (E. 4.2 vorstehend). Dr. I.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 5. April 2017 sodann aus, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Automechaniker über 30 % unrealistisch sei. Er bezog bei dieser Einschätzung allerdings auch die Folgen der übrigen vom Beschwerdeführer erlittenen Unfälle (Schulter beidseits, Achillessehne rechts), von krankheitsbedingten Lumboischialgien sowie von einer körperlichen Dekonditionierung mit Gewichtszunahme und eine psychische Belastung und Reizbarkeit mit ein (Urk. 3/3 S. 4). Daraus lassen sich aber keine Einschränkungen aufgrund des Unfalles vom 7. April 2016 entnehmen. Deshalb kann der Beschwerdeführer aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 5. April 2017 (Urk. 3/3) nichts zu seinen Gunsten ableiten. In beiden Berichten findet sich nichts, was Dr. C.___ nicht bereits berücksichtigt hätte. Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass gemäss Dr. J.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 25. August 2017, das Alter, das Übergewicht, der Diabetes und die Kortisoninfiltrationen sowie die entzündlichen Arthropathien beim Beschwerdeführer bestehende Risikofaktoren für die Entwicklung einer Insertionstendinopathie der Achillessehne seien (Urk. 10 S. 6).
4.4 Die Beschwerdegegnerin konnte somit auf die ärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 3. November 2016 (Urk. 9/40) abstellen, womit die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 7. Juni 2016 rechtens ist. Weitere Leistungen sind nicht geschuldet. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen.
5. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machte, er habe beim Unfall vom 7. April 2016 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten (vgl. Urk. 2 S. 10), weshalb Weiterungen dazu unterblieben können. Gleiches gilt für seine Ausführungen, wonach eine Berufskrankheit vorliegen würde und alle seine Leiden (vgl. dazu Sachverhalt, Ziff. 1) in die Beurteilung einzubeziehen seien (E. 2.3). Diesbezüglich kann auf E. 4.1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts UV.2014.00291 vom 12. August 2016 in Sachen der Parteien verwiesen werden.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Rechtsanwältin Vera Häne
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher