Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00121



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 22. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, war seit dem 1. Juni 2015 als stellvertretender Bauleiter bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2. Juni 2015 auf einem Baugerüst stürzte, die Hüfte verrenkte, den Fuss verdrehte,
eine Muskelzerrung am rechten Arm erlitt und Schulterschmerzen beklagte (Schadenmeldung UVG vom 15. Juni 2015, Urk. 11/1). Die erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 22. Juli 2015 (1) eine Schulterdistorsion, (2) eine Halswirbelsäulen- (HWS-)Distorsion und (3) Lendenwirbelsäulen- (LWS-) und Hüft-Schmerzen (Urk. 11/6). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 6. November 2015 nahm Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 11/23). Daraufhin holte die Suva den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Pneumologie und Innere Medizin, des C.___ vom 18. November 2015 (Urk. 11/26) ein, wozu Kreisarzt Dr. A.___ am 3. Dezember 2015 Stellung nahm (Urk. 11/31). Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 hielt die Suva fest, dass die vom Versicherten geltend gemachten Lungenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. Juni 2015 zurückzuführen seien. Ausserdem seien die heute noch bestehenden restlichen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden per 31. Januar 2016 eingestellt (Urk. 11/35). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Februar 2016 Einsprache (Urk. 11/40 und Urk. 11/43; vgl. auch Einspracheergänzung vom 14. Juni 2016, Urk. 11/54). Am 29. September 2016 gab Kreisarzt Dr. A.___ eine weitere Stellungnahme ab (Urk. 11/56). Mit Entscheid vom 31. März 2017 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 19. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid und der Fallabschluss vom 31. Januar 2016 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und die Einholung einer gerichtlichen pneumatologisch-neurologischen und fachorthopädischen Expertise (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 3/1-14). In der Folge legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 6-7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 24. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Zudem hielt das Gericht fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es aber unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 12). Mit Eingaben vom 5. September und 4. Oktober 2017 (Urk. 13 und Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 14/1-5 und Urk. 17) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 7. September respektive 19. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 15 und Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.


1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss den überzeugenden Darlegungen von Kreisarzt Dr. A.___ ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. Juni 2015 bzw. der anschliessenden chiropraktischen Behandlung und der Lungenproblematik des Beschwerdeführers zu verneinen sei. Dr. Z.___ habe ihre gegenteilige Beurteilung im Wesentlichen lediglich damit begründet, dass zuvor keine derartigen Beschwerden bestanden hätten. Angesichts der Berichte von Dr. B.___ treffe diese Aussage aber nicht zu. Abgesehen davon argumentiere Dr. Z.___ ohnehin mit der unfallmedizinisch nicht haltbaren und beweisrechtlich unzulässigen Regel "post hoc, ergo propter hoc". Dasselbe gelte auch für die entsprechenden Vorbringen in der Einsprache (Urk. 2 S. 9 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich beim Sturz am 2. Juni 2015 verletzt habe, weil er sich am Geländer festgehalten habe, was ihm den rechten Arm verdreht habe. Als er auf dem Boden aufgeprallt sei, sei er mit der linken Schulter und dem Kopf seitlich gegen das Metallgerüst geschlagen. Am 9. Juni 2015 habe er über schwere Atembeschwerden geklagt, und in der folgenden Abklärung bei Dr. B.___ sei eine Lähmung des Nervus Phrenicus festgestellt worden. Bis kurz vor dem Unfall sei die Lunge immer als normal befunden worden. Die seit 2011 bestehenden asthmatischen Beschwerden könnten nicht mit den am 9. Juni 2015 bei Dr. Z.___ geklagten schweren Lungenbeschwerden in Zusammenhang gebracht werden. Ebenso wenig bestehe ein Zusammenhang mit der Behandlung des Chiropraktors oder mit einem orthopädischen Vorzustand. Für die Lähmung des Nervus Phrenicus gebe es im Falle des Beschwerdeführers nicht mehrere Erklärungen, sondern lediglich diejenige, dass der Unfall vom 2. Juni 2015 dafür kausal gewesen sei. Falls das Gericht eine ungenügende, nicht überwiegend wahrscheinliche Kausalität erkennen würde, wären weitere Untersuchungen anzuordnen (Urk. 1 S. 9 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist somit, ob zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der Lungenproblematik ein Kausalzusammenhang besteht.


3.

3.1    Dr. B.___ vom C.___ diagnostizierte im an Dr. Z.___ gerichteten Bericht vom 13. Juli 2015 eine restriktive Ventilationsstörung, sonografisch Phrenicus Parese rechts. Zur weiteren Abklärung sei ein CT Thorax geplant (Urk. 11/29).

3.2    Im Bericht vom 22. Juli 2015 betreffend das gleichentags durchgeführte CT Thorax hielt Dr. B.___ zuhanden von Dr. Z.___ fest, dass man computertomografisch keine Ursache für die Phrenicus Parese rechts gefunden habe. Der Methacholintest sei deutlich positiv gewesen, weshalb von einem leichten Asthma bronchiale als Ursache eines Teils der Beschwerden ausgegangen werden müsse (Urk. 11/27).

3.3    Dr. Z.___ führte im Bericht vom 7. September 2015 aus, dass es nach dem Unfall wiederholt zu Dyspnoe gekommen sei, so dass sie den Beschwerdeführer zur Abklärung der Lunge Dr. B.___ überwiesen habe, der eine Phrenicus Parese rechts diagnostiziert habe. Vor dem Ereignis sei der Beschwerdeführer hinsichtlich der Lunge vollkommen unauffällig gewesen. Sie kenne ihn schon seit einigen Jahren. Nun könne er nicht mehr längere Strecken Velo fahren, das bergauf Gehen bereite ihm Probleme bzw. eine massive Dyspnoe (Urk. 11/8).

3.4    Die Ärzte der Abteilung für Neuroradiologie des D.___ gaben im Bericht betreffend das MR Thorax vom 9. September 2015 an, dass kein Nachweis einer mediastinalen Raumforderung als mögliche Ursache des Zwerchfellhochstandes rechts gegeben sei (Urk. 11/12).

3.5    Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 6. November 2015, dass die geltend gemachten Lungenbeschwerden bzw. die Phrenicus Parese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. Juni 2015 zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor dem Ereignis zu keiner Zeit über Atemnot geklagt zu haben, was er im Aussendienstgespräch im Oktober 2015 anhand vieler Beispiele belegt habe. Es falle allerdings auf, dass er direkt nach dem Unfall nicht sofort bei der Erstbefundung durch Dr. Z.___ über Atemprobleme geklagt habe. Vielmehr habe die erstbehandelnde Ärztin festgehalten, dass er eine Schulterdistorsion, eine HWS-Distorsion sowie Schmerzen in der LWS und der Hüfte habe. Weiter habe sie angegeben, es sei Chiropraktik anzuwenden. Es sei nicht bekannt, wie der Beschwerdeführer auf die Chiropraktik angesprochen habe. Bekannt sei dann erst wieder, dass ca. sechs Wochen nach dem Ereignis eine Computertomografie des Thorax bei damals schon diagnostizierter Phrenicus Parese veranlasst worden sei. Vom Lungenspezialisten Dr. B.___ habe er keinen Untersuchungsbericht finden können. Er halte es für möglich, dass die Phrenicus Parese im Rahmen der chiropraktischen Behandlung nach dem Unfall überhaupt erst verursacht worden sei. In der Literatur würden Fallbeschreibungen von Phrenicuslähmungen nach cervicaler chiropraktischer Manipulation existieren (zum Beispiel manuelle Medizin Oktober 2002, Bd. 40, Seite 294 - 296 in einem Artikel von D. J. Schram, W. Vosig, D. Cantral). Weitere Ursachen für Phrenicus Paresen seien thoraxchirurgische Eingriffe oder intrathorakale Malignome sowie entzündliche Erkrankungen, zum Beispiel Pleuritis, Pneumonie oder Herpes zoster-Infektionen. In 2/3 aller Fälle bleibe die Ätiologie einer Zwerchfelllähmung aber unerkannt. Zusammenfassend spreche hier genauso viel für wie gegen einen unfallkausalen Zusammenhang. Vor der abschliessenden Beurteilung seien jedoch die Konsultationsberichte von Dr. B.___ einzuholen (Urk. 11/23/2-3).

3.6    Dr. B.___ hielt im Bericht vom 18. November 2015 fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 erstmals bei ihm vorstellig geworden sei. Er habe berichtet, dass er beim Bücken, bei körperlicher Belastung und beim Einatmen starker Düfte kurzatmiger sei. Bereits vor fünf Jahren sei im Luftibus eine verminderte Lungenkapazität gemessen worden. Die Beschwerden seien im Verlauf des vergangenen Jahres zunehmend gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie über einen am 2. Juni 2015 erlittenen Unfall berichtet, welcher einen Zusammenhang mit der Dyspnoe gehabt habe. Die weiteren Abklärungen hätten einen Zwerchfellhochstand rechts mit verminderter Zwerchfellbeweglichkeit sonografisch ergeben. Lungenfunktionell habe eine mittelschwere bronchiale Hyperreagibilität bestanden, welche zusammen mit den Angaben von Kurzatmigkeit bei Belastung und beim Einatmen starker Düfte für ein Asthma bronchiale als Ursache der Beschwerden spreche. Es bleibe somit unklar, ob ein Teil der Dyspnoe, speziell die Phrenicus Parese rechts, einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Juni 2015 habe. Es würden ihm keine Thoraxbilder zur Verfügung stehen, die in der Zeit vor dem 2. Juni 2015 angefertigt geworden seien (Urk. 11/26).

3.7    Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2015, dass der Bericht von Dr. B.___ vom 18. November 2015 nichts an seiner Beurteilung vom 6. November 2015 ändere. Die Tatsache, dass laut Dr. B.___ bereits vor dem Unfall Atembeschwerden bekannt gewesen seien, spreche vielmehr dafür, dass schon vor dem 2. Juni 2015 Dyspnoe aufgetreten sein müsse. Dies sei ein weiteres Argument gegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer unfallbedingten einseitigen Phrenicus Parese (Urk. 11/31).

3.8    Dr. Z.___ legte im Bericht vom 26. Mai 2016 (Urk. 11/48/1) dar, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich enorm Probleme mit der Atmung habe. Zudem habe er auch mehrere pulmonale Infekte erlitten. Der Beschwerdeführer habe nach Santo Domingo auswandern wollen. Dort könne man nur einwandern, wenn man komplett gesund sei und etliche Impfungen nachweisen könne. In Santo Domingo sei der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 an der Lunge geröntgt worden und es sei alles in Ordnung gewesen (vgl. Bericht von Dr. med. E.___ vom 8. Mai 2015, worin das Vorliegen von Beweisen für eine Pathologie des Thorax verneint wurde [estudio sin evidencia de patología]; Urk. 11/48/2). Zum Zeitpunkt des Unfalls vom 2. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer noch ganz normal atmen können. Kurz danach habe er sich in chiropraktische Behandlung begeben und am 27. Juni 2015 erstmals Atemprobleme angegeben. Am 13. Juli 2015 sei die Bestätigung der Diagnose durch den Facharzt Dr. B.___ erfolgt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse der Lungenschaden mit dem erlittenen Unfall in Zusammenhang stehen (Urk. 11/48/1).

3.9    Kreisarzt Dr. A.___ führte in der Stellungnahme vom 29. September 2016 aus, dass der Bericht von Dr. Z.___ keine neuen Erkenntnisse bringe, die eine Änderung seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2015 erforderlich machen würden (Urk. 11/56).

3.10    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie (DE), führte im Befundbericht vom 9. Mai 2017 aus, dass ein Zwerchfellhochstand bedingt durch ein Asthma bronchiale aus orthopädischer Sicht fraglich erscheine. Zum Ausschluss eines Unfallzusammenhangs zur Phrenicus Parese sollten in der Universitätsklinik O.___ ein orthopädisches und ein neurologisches Gutachten durchgeführt werden. Ebenso sollte ein pneumologisches Gutachten erstellt werden. Des Weiteren sollte der Nervus Phrenicus kernspintomografisch dargestellt werden (Urk. 3/14).

3.11    Dr. Z.___ erklärte im Bericht vom 17. Mai 2017 zuhanden des Beschwerdeführers, dass dieser sie am 9. Juni 2015 wegen des zuletzt erlittenen Unfalls (Unfalldatum: 2. Juni 2015) aufgesucht habe. Er habe angegeben, sich beim Sturz komplett über seine eigene Achse vom Hals an bis abwärts verdreht zu haben. Nun habe er Schmerzen und Blockaden an der Wirbelsäule, dem rechten Arm sowie eine Lumbago mit Ziehen ins rechte Bein. Weiter habe er erklärt, dass er zum Lungenspezialisten überwiesen werden solle, da er nicht mehr gut atmen könne. Auf dem Überweisungsschreiben an Dr. B.___ sei Krankheit angekreuzt worden, da sie zunächst noch keine Unfallpapiere gehabt habe. Diese würden in der Regel nach vier bis acht Wochen eintreffen. Zudem habe der Beschwerdeführer an saisonaler Pollinis gelitten und aufgrund des Datums (Sommer 2015) habe sie es als eine Exazerbation erachtet, welche jährlich vorkommen könne. Zuvor habe sie den Beschwerdeführer mehrmals vor Impfungen gesehen, und er sei pulmonal klinisch unauffällig gewesen. Die letztmalige Impfung sei am 24. Februar 2015 gewesen. Die Lunge sei beidseits entfaltet gewesen. Am 2. März 2015 habe ebenfalls eine Konsultation stattgefunden, anlässlich derer die Lunge beidseits entfaltet gewesen sei. Damals habe sie dem Beschwerdeführer, der ausgewandert sei und unter Exazerbationen des saisonalen Asthmas leide, Ellipta-Muster abgegeben. Hiermit sei es sehr gut gegangen. Nach dem Unfall sei aber eine dem Beschwerdeführer so nicht bekannte Atemnot hinzugekommen (Urk. 3/7).

3.12    Dr. G.___, Chiropraktor SCG/ECU, gab in der Stellungnahme vom 17. Mai 2017 an, dass der Nervus Phrenicus Fasern des 3. und 4. Spinalnervs enthalte, welche auf Höhe des 2. bis 4. Halswirbels lokalisiert seien. Diese Segmente des Beschwerdeführers seien von ihm nie chiropraktisch behandelt worden. Ein neurologischer Zusammenhang mit der chiropraktischen Behandlung der LWS sei deshalb ausgeschlossen, was der Gutachter hätte wissen sollen. Der von ihm konstruierte Zusammenhang der Nervus Phrenicus Parese mit der chiropraktischen Behandlung sei unsachlich und spekulativ. Ob der erlittene Unfall ein adäquates Trauma darstelle oder ob die Nervus Phrenicus Parese als idiopathisch zu bezeichnen sei, sei nicht an ihm zu beurteilen (Urk. 3/9).

3.13    Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 19. Mai 2017, aufgrund der Anamnese mit dem Trauma des Nackens beim Sturz am 2. Juni 2015 sei denkbar, dass dieser Sturz die Phrenicus Parese ausgelöst habe. Die Orthopnoe und Anstrengungsdyspnoe des Beschwerdeführers seien gut vereinbar mit einer Phrenicus Parese. Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Beschwerden im Anschluss an den Sturz aufgetreten, weshalb eine traumatische Phrenicus Parese möglich sei. Typischerweise habe sich diese im Verlauf leicht gebessert (Urk. 7).

3.14    Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 11. Juni 2017 aus, dass als häufigste Ursachen von Phrenicus Nervenlähmungen Hals-/Thoraxtumore, Traumata (stumpfe Thoraxtraumata/Traumata der HWS) und iatrogene Ursachen zu nennen seien. Eine Pleuritis, Pneumonie, Lebertumore und ein Aortenaneurysma seien ärztlicherseits bereits ausgeschlossen worden. Eine frühere Thoraxübersicht (vor dem Unfall) zeige reguläre Verhältnisse. Eine Tumorerkrankung sei beim Beschwerdeführer nicht bekannt. Am 2. Juni 2015 sei der Unfall gewesen. Am 9. Juni 2015 habe sich der Beschwerdeführer bei Dr. B.___ wegen Atemproblemen vorgestellt. Unter Berücksichtigung der Ätiologie der Phrenicus Parese ergebe sich per Ausschlussdiagnostik eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine traumatische Ursache (Urk. 14/2).

3.15    Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 12. Juni 2017 fest, dass er den Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 erstmals untersucht habe. Der Beschwerdeführer habe ihm jedoch nichts von einem Treppensturz erzählt. Die Abklärung habe keine Hinweise für eine anderweitige Ursache ausser dem Trauma ergeben. Man könne deshalb medizinisch davon ausgehen, dass überwiegend wahrscheinlich das Trauma für die Phrenicus Parese verantwortlich sei (Urk. 14/1).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. A.___ vom 6. November und 3. Dezember 2015 (Urk. 11/23 und Urk. 11/31).

4.2    Kreisarzt Dr. A.___ verneinte das Vorliegen eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der der festgestellten Phrenicus Parese rechts im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nach diesem Unfall bei der Erstbefundung durch Dr. Z.___ nicht sofort über Atemprobleme geklagt habe. Vielmehr habe die erstbehandelnde Ärztin festgehalten, dass er eine Schulterdistorsion, eine HWS-Distorsion sowie Schmerzen in der LWS und der Hüfte habe. Möglicherweise sei die Phrenicus Parese im Rahmen der chiropraktischen Behandlung überhaupt erst verursacht worden. Weitere Ursachen für Phrenicus Paresen seien thoraxchirurgische Eingriffe oder intrathorakale Malignome sowie entzündliche Erkrankungen, zum Beispiel Pleuritis, Pneumonie oder Herpes zoster-Infektionen. In 2/3 aller Fälle bleibe die Ätiologie einer Zwerchfelllähmung aber unerkannt. Überdies seien gemäss Dr. B.___ bereits vor dem Unfall vom 2. Juni 2015 Atembeschwerden bekannt gewesen (Urk. 11/23/2-3 und Urk. 11/31).

4.3    Diese medizinische Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___, die er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist einleuchtend und plausibel.

    Aus der Schadenmeldung UVG vom 15. Juni 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf einem Baugerüst gestürzt sei, die Hüfte verrenkt, am rechten Arm eine Muskelzerrung erlitten habe und Schulterschmerzen habe. Zudem wurde angegeben, dass er sich das Becken links verstaucht/verdreht und sich im Bereich der oberen Extremitäten rechts Verrenkungen zugezogen habe (Urk. 11/1). Von einem Thoraxtrauma oder einem Trauma der HWS, welches als mögliche Ursache einer Phrenicus Parese gilt (Urk. 14/2), war anfänglich somit keine Rede. Im Weiteren sind die Angaben von Dr. Z.___, wann der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 erstmals Atemprobleme erwähnt habe, widersprüchlich. So erklärte Dr. Z.___ im Bericht vom 26. Mai 2016 zunächst, dass er am 27. Juni 2015 erstmals von Atemproblemen gesprochen habe (Urk. 11/48/1). Im Bericht vom 17. Mai 2017, der erst im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, hielt Dr. Z.___ dagegen fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Juni 2015 eine Überweisung an den Lungenspezialisten verlangt habe, weil er nicht mehr gut habe atmen können (Urk. 3/7). Auf diese Sachverhaltsdarstellung stützte sich dann Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2017, in welcher er eine traumatische Ursache der Phrenicus Parese als überwiegend wahrscheinlich erachtete (Urk. 14/2). In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

    Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ätiologie einer Zwerchfelllähmung gemäss den nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen von Kreisarzt Dr. A.___ in 2/3 aller Fälle unerkannt bleibe (Urk. 11/23/3), ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der danach beim Beschwerdeführer festgestellten Phrenicus Parese rechts lediglich als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen.

4.4    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 9), läuft die Argumentation des Beschwerdeführers – ebenso wie diejenige der behandelnden Dr. Z.___ – im Wesentlichen auf einen sogenannten „post hoc, ergo propter hoc“-Schluss hinaus. Nach der Bedeutung dieser Formel gilt eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich indes nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). So vermag insbesondere der Hinweis von Dr. Z.___, dass anlässlich der radiologischen Thorax-Untersuchung von Dr. E.___ vom 8. Mai 2015 in Santo Domingo noch alles in Ordnung gewesen sei (Urk. 11/48/1), keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Phrenicus Parese rechts zu begründen. Dasselbe gilt auch für die schriftlichen Auskünfte von H.___, I.___ und J.___, wonach der Beschwerdeführer kurz vor dem Unfall vom 2. Juni 2015 noch viel Sport getrieben habe und sehr leistungsfähig gewesen sei (Urk. 14/3-5). An dieser Stelle ist dabei auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Konsultation bei Dr. B.___ am 13. Juli 2015 im Widerspruch dazu erklärt hatte, dass er bereits seit ca. zwei Jahren zunehmend eingeschränkt sei wegen Kurzatmigkeit beim Bücken, bei körperlicher Belastung und nach Einatmen starker Düfte (Urk. 11/29).

    Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Kausalitätsbeurteilung von Dr. B.___, der im Bericht vom 19. Mai 2017 noch explizit von einem lediglich möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2015 und der Phrenicus Parese ausging (Urk. 7), im Bericht vom 12. Juni 2017 dann jedoch einen Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich erachtete, wobei er dies einzig damit begründete, dass die Abklärung keine Hinweise für eine anderweitige Ursache ausser dem Trauma ergeben habe (Urk. 14/1).

4.5    Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b).


5.    Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Januar 2016 bestätigt wurde (Urk. 2), erweist sich daher als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl