Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00128
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 22. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war seit dem 1. Januar 2014 bei der A.___ GmbH in der Reinigung angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 4. Februar 2016 am rechten Ellenbogen verletzte (Urk. 8/1 Ziff. 1-4, 6 und 9).
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 (Urk. 8/49/1-3) stellte die Suva die infolge des Unfalles gewährten Versicherungsleistungen per 30. September 2016 ein. Die am 6. März 2017 (Urk. 8/53) von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 7. April 2017 (Urk. 8/59 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 23. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Suva anzuweisen, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen. Eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen und es sei danach über die weitere Leistungspflicht der Suva zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 forderte das Gericht Dr. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, auf, zum Befund eines MRIs vom 12. Januar 2017 Stellung zu nehmen (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 20. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 20 Dispositiv Ziff. 2).
Dr. B.___ reichte dem Gericht am 3. November 2017 (Urk. 12) seine Stellungnahme ein, die den Parteien mit Verfügung vom 16. November 2017 zugestellt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet.
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.7 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von 15. Februar 2017 habe sich die Beschwerdeführerin erst zwei Monate nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben. Eine Arbeitsunfähigkeit habe erst ab September 2016 bestanden. Ein MRI des rechten Ellenbogens zeige lediglich einen Zustand nach einer leichten Zerrung des ulnaren Kollateralbandes. Es könne davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Zerrung sechs Wochen nach dem Unfall abgeheilt gewesen sei. Die Beschwerden, die über diesen Zeitpunkt hinaus andauerten, seien Folge einer Epicondylitits (Erkrankung) und nicht Folge des Sturzes (Urk. 2 S. 4 E. 2). Ein medizinischer Aktenbericht sei zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild der Anamnese, des Verlaufes und des Status ergeben würden. Dies sei vorliegend der Fall (Urk. 2 S. 5 E. 2).
Die Diagnose einer Strecksehnenpartialruptur lasse sich anhand der bildgebenden Abklärungen nicht verifizieren. Allenfalls handle es sich um eine Differentialdiagnose, die aufgrund der bildgebenden Abklärungen aber nicht als gesichert gelten könne (Urk. 7 S. 4 Ziff. 9).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, Dr. B.___ habe am 2. (richtig: 4.) Februar 2017 eine traumatische Strecksehnenpartialruptur am Ellenbogen rechts nach dem Sturz vom 4. Februar 2016 diagnostiziert. Gemäss dem behandelnden Arzt liege ein klares Unfallereignis vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 unten). Dieser habe sich seit Monaten intensiv mit den Beschwerden auseinandergesetzt und sich ein differenziertes Bild über die Frage der Unfallkausalität gemacht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den fortbestehenden Beschwerden und dem Ereignis vom 4. Februar 2016 zu Recht verneint und ob sie ihre Leistungspflicht ab dem 30. September 2016 zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1 Die A.___ GmbH meldete der Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2016, die Beschwerdeführerin habe sich bei einem Sturz vom 4. Februar 2016 am rechten Ellenbogen verletzt habe (Urk. 8/1 Ziff. 1-4, 6 und 9).
3.2 Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin in einem ärztlichen Zeugnis vom 21. April 2016 (Urk. 8/11 S. 1) für die Zeit vom 25. April bis 9. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.3 Dr. B.___ gab im Bericht vom 22. April 2016 (Urk. 8/14) an, die Beschwerdeführerin habe ihn am 21. April 2016 wegen der Verletzung des rechten Ellenbogens konsultiert. Als Diagnose nannte Dr. B.___ eine traumatische Strecksehnenpartialruptur Epikondylus radialis, Ellenbogen rechts nach Sturz vom 4. Februar 2016.
Zur Anamnese wurde ausgeführt, es handle sich um eine rechtsdominante Reinigungsangestellte. Die Beschwerdeführerin sei ausgerutscht und auf den rechten flektierten Ellenbogen gestürzt mit einschiessendem Schmerz. Sie habe bis heute weitergearbeitet. Es bestünden persistierende, belastungsabhängige, starke Ellenbogenbeschwerden rechts im Bereich des Epicondylus. In Ruhe bestünden mässige Schmerzen. Nachts wache sie zwei bis dreimal auf.
Im rechten Ellenbogen bestehe eine Druckdolenz exquisit auf dem Epicondylus radialis und weniger im Bereich des Radiusköpfchens. Die Flexion-Extension sei frei. Das Seitenband sei unauffällig. Ein konservatives Vorgehen werde empfohlen (S. 1 unten).
3.4 Dr. B.___ führte im Bericht vom 15. Juni 2016 (Urk. 8/3) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr nicht besser gehe. Sie wünsche eine Arbeitspause. Auf die letzte Arbeitspause von zwei Wochen habe sie nicht angesprochen. Eine Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen sei gerechtfertigt (S. 1 unten).
3.5 Dr. C.___, Praktischer Arzt, gab im Arztzeugnis vom 6. Oktober 2016 (Urk. 8/16) an, die Erstbehandlung sei am 4. Februar 2016 erfolgt (Ziff. 1). Die Patientin sei bei Dr. B.___ in Behandlung (Ziff. 7 lit. a). Sie sei ausgerutscht und auf den rechten Ellenbogen gestürzt. Seither bestünden persistierende Schmerzen (Ziff. 2). Dr. C.___ attestierte ab dem 1. September 2016 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 8). Der Abschluss der Behandlung werde voraussichtlich in sechs Wochen erfolgen (Ziff. 10).
3.6 Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2016 (Urk. 8/10) fand an diesem Tag ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Ehemann der Beschwerdeführerin statt. In der Aktennotiz wurde dazu ausgeführt, gemäss den Angaben des Ehemannes sei die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 auf den rechten Ellenbogen gestürzt. Sie habe die Arbeit aber zunächst nicht ausgesetzt. Erst nach einem Termin bei Dr. B.___ vom 15. Juni 2016 habe sie die Arbeit auf Anraten des Arztes ausgesetzt. Momentan sei sie immer noch arbeitsunfähig geschrieben.
3.7 Dr. B.___ gab in einem weiteren Bericht vom 10. November 2016 (Urk. 8/22) an, eine Botox-Infiltration habe nicht angesprochen. Die Beschwerdeführerin habe vorübergehend sogar vermehrte Schmerzen gehabt. Es bestehe eine starke Druckdolenz beim Epicondylus radialis rechts und dorso-radiale Plica. Ansonsten sei die Druckdolenz gering und es bestehe eine freie Beweglichkeit. Bei der Handgelenks- und Fingerextension sowie bei der Flexion gegen Widerstand würden die Schmerzen zunehmen.
Es werde eine Cortison-Infiltration empfohlen. Sollte auch dies nicht ansprechen, werde eine operative Behandlung empfohlen. Für die nächsten sechs Wochen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 unten).
3.8 Dr. D.___, Facharzt für Radiologie, führte im Bericht vom 12. Januar 2017 (Urk. 8/30) über ein MRI nativ des rechten Ellenbogens vom gleichen Tag aus, klinisch bestünden unklare persistierende Schmerzen am Ellenbogen bei einem Status nach Sturz auf den rechten Ellenbogen vom 4. Februar 2016.
Es bestünden eine regelrechte Artikulation der abgebildeten ossären Strukturen mit unauffälliger Morphologie und insbesondere eine allseits homogene Signalintensität des Knochenmarkes. Ein Gelenkserguss bestehe nicht. Soweit nativ beurteilbar bestünden auch keine chondrale Degeneration oder eine Läsion. Die Kontinuität der Kollateralbänder sei erhalten bei leichtgradiger Auftreibung und Hyperintensität im Ursprungsbereich des ulnaren Kollateralbandes. Weiter bestünden eine leichtgradige Auftreibung und Hyperintensität der gemeinsamen Extensorensehne, aber ohne abgrenzbaren Einriss bei unauffälliger Darstellung der gemeinsamen Flexorensehne. Ansonsten bestehe eine regelrechte Darstellung der Weichteile ohne eine anderweitige Läsion oder Signalintensitätsanomalie.
Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung aus, vermutlich bestehe ein Status nach leichtgradiger Zerrung im Ursprungsbereich des ulnaren Kollateralbandes, ohne einen abgrenzbaren Riss. Weiter bestehe eine leichtgradige Epicondylitis radialis. Eine Degeneration im Ellenbogengelenk bestehe nicht.
3.9 Dr. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, Suva-Kreisarzt, antwortete in einer Stellungnahme vom 23. Januar 2017 (Urk. 8/31) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Diese stellte dem Kreisarzt die Frage, ob die aktuellen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 4. Februar 2016 stünden (Ziff. 1.1). Dr. E.___ verneinte dies und erklärte, es lägen keine posttraumatischen strukturellen Veränderungen vor.
Die Beschwerdegegnerin stellte sodann die Frage, falls kein kausaler Zusammenhang bestehe, per wann der status quo ante oder der status quo sine als erreicht anzusehen sei (Ziff. 1.2). Dr. E.___ antwortete darauf, es sei davon auszugehen, dass der status quo sine nach sechs Monaten erreicht gewesen sei.
3.10 Dr. B.___ führte im Bericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 8/40/4-5) aus, das Nativ-MRI des rechten Ellenbogens zeige Signalalterationen im intratendinösen Bereich der Handgelenks- und der Fingerextensoren bei Epicondylus vereinbar mit einer Partialruptur. Ansonsten bestünden ein intaktes und zentriertes Gelenk und etwas unregelmässige dorso-radiale Pilca (S. 1 unten).
Es bestünden persistierende Beschwerden nach traumatischer Strecksehnenpartialruptur im Bereich des Epicondylus radialis. Es bleibe wohl nur noch die Möglichkeit einer operativen Behandlung. Die Befunde seien glaubhaft. Die Patientin habe auf eine Cortision-Infiltration angesprochen (S. 1 f.). Unklar seien aber zusätzliche Beschwerden im Bereich des Oberarmes sowie im ventralen und dorsalen Bereich des Ellenbogens. Das Schmerzbild habe sich ausgeweitet.
Seines Erachtens liege ein klares Unfallereignis vor mit Verletzung des rechten Ellenbogens und Hinweisen auf eine Partialruptur der Strecksehnen. Die Beschwerden im Bereich des Epicondylus radialis seien überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt (S. 2).
3.11 Dr. F.___, Facharzt für Chirurgie, Suva-Kreisarzt, führte in einer Beurteilung vom 15. Februar 2017 (Urk. 8/45) aus, die Beschwerdeführerin sei am 4. Februar 2016 angeblich auf ihren rechten Ellenbogen gestürzt. Die medizinische Behandlung sei erst nach zwei Monaten begonnen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit habe erst ab September 2016 bestanden. Ein MRI des rechten Ellenbogens vom 12. Januar 2017 zeige lediglich einen Zustand nach einer leichten Zerrung des ulnaren Kollateralbandes. Es sei somit sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auf den lateralen Epikondylus gestürzt sei. Wesentlich wahrscheinlicher sei eine Zerrung des ulnaren Kollateralbandes, wie dies im MRI gesehen worden sei. Somit habe wahrscheinlich eine Abspreizbewegung des Unterarmes nach radial stattgefunden.
Es handle sich also um eine Epicondylitis. Dies sei die häufigste Enthesiopathie des menschlichen Körpers. Unfallbedingte Schädigungen liessen sich im MRI, ausser einer leichten Zerrung, nicht erkennen. Damit könne davon ausgegangen werden, dass die Zerrung sechs Wochen nach dem Unfall abgeheilt gewesen sei. Eine traumatische Strecksehnenpartialruptur Epicondylus radialis, wie vom Orthopäden beschrieben, könne anhand des MRI nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerden, die über diesen Zeitpunkt hinaus andauerten, seien somit Folge der Epicondylitis (Erkrankung) und nicht Folge des Sturzes.
3.12 Dr. B.___ äusserte sich in der Stellungnahme vom 3. November 2017 (Urk. 12) zum MRI des rechten Ellenbogens vom 12. Januar 2017. Er führte aus, im Bereich des radialen Strecksehnenansatzes fänden sich beim Epicondylus radialis an der Unterfläche des Strecksehnenursprunges Signalveränderungen und Aufhellungen. Diese seien vereinbar mit einer eher kleinen Partialruptur der Strecksehnen oder auch tendinopathischen Veränderungen, das heisst einer schädigungsbedingten Auflockerung der Sehnenqualität. Die Sehnen seien in Kontinuität. Die Gelenksstrukturen selbst seien in einem guten Zustand. Auf der ulnaren Seite zeige das Kollateralband eine Verbreiterung am Ursprung. In wieweit dies pathologisch sei oder ob es sich um eine Partialruptur handle, sei schwierig abzuschätzen.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass eine Signalalteration im Bereich des radialen Seitenbandursprunges bestehe. Diese sei vereinbar mit einer kleinen Partialruptur oder mit degenerativen tendinopathischen Veränderungen.
4.
4.1 Gemäss Unfallmeldung vom 18. Februar 2016 verletzte sich die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 bei einem Sturz am rechten Ellenbogen (vorstehend
E. 3.1). Dr. F.___ verneinte in der Stellungnahme vom 15. Februar 2017, dass auf dem MRI des rechten Ellenbogens vom 12. Januar 2017 eine Strecksehnenpartialruptur des Epicondylus radialis zu erkennen sei (E. 3.11 hiervor). Er verneinte damit, dass sich die Beschwerdeführerin bei dem Unfall die von Dr. B.___ diagnostizierte Verletzung einer Strecksehnenpartialruptur zugezogen habe.
Der behandelnde Arzt beschrieb in der Stellungnahme vom 3. November 2017 im Bereich des radialen Strecksehnenansatzes beim Epicondylus radialis an der Unterfläche des Strecksehnenursprunges Signalveränderungen und Aufhellungen. Diese seien vereinbar mit einer kleinen Partialruptur der Stecksehnen oder auch mit tendinopathischen Veränderungen (E. 3.12 hiervor).
4.2 Zum MRI des rechten Ellenbogens vom 12. Januar 2017 liegen divergierende ärztliche Einschätzungen dazu vor, ob bildgebend eine Strecksehnenpartialruptur des Epicondylus radialis zu erkennen sei. Gemäss Dr. E.___ fehlt es an klar feststellbaren posttraumatischen strukturellen Veränderungen (E. 3.9 hiervor). Auch Dr. D.___ verneinte im Bericht vom 12. Januar 2017 einen abgrenzbaren Einriss der Extensorensehne. Dr. D.___ ging daher lediglich von einer leichtgradigen Zerrung im Ursprungsbereich des ulnaren Kollateralbandes aus (vorstehend
E. 3.8).
Gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ bestehen Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 4. Februar 2016 eine Strecksehnenpartialruptur des Epicondylus radialis zugezogen hat. Dr. D.___ und Dr. F.___ gaben als alternative Erklärung an, dass es lediglich zu einer leichten Zerrung gekommen sei. Dr. F.___ bezeichnete es zudem als sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auf den lateraln Epicondylus gestürzt sei (E. 3.11). Wie Dr. F.___ weiter darlegte, kann darauf abgestellt werden, dass eine Zerrung spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis abgeheilt war. Die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. F.___ erweist sich als schlüssig, nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei. Dass er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat, schadet nicht. Die Beurteilung durch Dr. F.___ deckt sich zudem mit der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 23. Januar 2017 und dem Bericht von Dr. D.___ vom 12. Januar 2017. Auf die Beurteilung durch Dr. F.___ kann daher abgestellt werden.
Nach den Angaben des Ehemannes hat die Beschwerdeführerin nach dem Unfall zunächst weitergearbeitet (vorstehend E. 3.6). Der Umstand, dass sie die körperlich eher schwere Tätigkeit in der Reinigung nach dem Unfall offenbar fortsetzen konnte, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass es nicht zu der schwereren Verletzung einer Strecksehnenpartialruptur gekommen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat mit den Beurteilungen durch Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ den Nachweis erbracht, dass es bei dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Zerrung im Bereich des Epicondylus radilis gekommen ist. Dr. B.___ erwähnte in der Stellungnahme vom 3. November 2017 ebenfalls die Möglichkeit einer degenerativen Veränderung
(E. 3.12). Die Schlussfolgerung einer Strecksehnenpartialruptur erscheint daher nicht zwingend. Es ist daher davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 2016 stehen. Weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), erweisen nicht als entbehrlich.
4.3 Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich die Beschwerdeführerin bei dem Ereignis vom 4. Februar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zerrung im Bereich des Epicondylus radialis zugezogen hat, welche nach rund sechs Wochen abgeheilt war. Für die über den 30. September 2016 hinaus andauernden Beschwerden fehlt es somit an einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 2016. Die Beschwerdegegnerin hat eine weitere Leistungspflicht daher zu Recht verneint.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2017 erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger