Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00130
llI. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 14. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz
Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle
Thouvenin Rechtsanwälte
Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, arbeitete seit Februar 2015 als Operationslagerungspflegerin in der Universitätsklinik Y.___. Die obligatorische Unfallversicherung führte die HDI Global SE. Am 10. Februar 2016 stolperte die Versicherte gemäss ihrer Schilderung über einen Bordstein, fiel auf einen Steinhaufen und verletzte sich dadurch an Händen und Knien (vgl. Urk. 9/K3). Die Unfallmeldung erfolgte am 19. Februar 2016 (Urk. 9/K1). Die Erstbehandlung der Unfallfolgen fand gleichentags in der Notfallpraxis des Spitals Z.___ durch Dr. med. A.___ statt. Die Ärztin nannte als vorläufige Diagnose Kontusionen an beiden Knien und eine Kontusion am rechten Handgelenk (Urk. 9/M4) und sie attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von zwei Tagen (Urk. 9/M1). Die nachbehandelnde Hausärztin Dr. h.c. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, bestätigte in der Folge die gestellte Diagnose, wies auf einen schleppenden Heilungsverlauf und eine weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit hin (Urk. 9/M2, Urk. 9/M5-6). Nach einer am 18. Februar 2016 durchgeführten bildgebenden Untersuchung beider Kniegelenke (vgl. Urk. 8/M7) äusserten sich die behandelnden Ärzte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in den Berichten vom 3. und 10. Juni 2016 und wiesen auf vor allem rechtsseitig persistierende Kniebeschwerden hin (Urk. 9/M8-9). Bei Dr. D.___ unterzog sich die Versicherte am 16. Juni 2016 einem operativen Eingriff am rechten Knie (Urk. 9/M11). Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, verfasste am 6. Juli 2016 auf Veranlassung des Unfallversicherers eine versicherungsmedizinische Stellungnahme (Urk. 9/M10) und am 3. Oktober 2016 erliess die HDI Global SE ihre Verfügung, mit der sie im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Februar 2016 eine Leistungspflicht nach dem 11. Juni 2016 verneinte (Urk. 9/K20). Dagegen erhob die Versicherte am 2. November 2016 Einsprache (Urk. 9/K23). Diese wies die HDI Global SE mit Einspracheentscheid vom 25. April 2017 ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Urk. 2 = Urk. 9/K29).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 26. Mai 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die HDI Global SE zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 10. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person auch Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
2.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Im Einspracheentscheid stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, ausschlaggebend seien die Stellungnahmen von Dr. E.___. Dieser habe schlüssig dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 10. Februar 2016 eine Kontusion an den Knien zugezogen habe. Kontusionen heilten nach medizinisch-wissenschaftlichem Kenntnisstand innert Tagen bis Wochen folgenlos ab. Spätestens in 3 bis 4 Monaten nach dem Ereignis könnten die persistierenden Kniebeschwerden nicht mehr als unfallkausal klassifiziert werden. Die operative Behandlung vom 16. Juni 2016 stehe nicht im Zusammenhang mit Unfallfolgen. Der Eingriff habe dazu gedient, unfallfremde Schäden zu beheben. Die Schlussfolgerung allein, es sei von Unfallfolgen auszugehen, weil vor dem Ereignis vom 10. Februar 2016 keine Kniebeschwerden vorhanden gewesen seien, vermöge die Unfallkausalität nicht zu begründen (Urk. 2 S. 3 ff.).
3.2 In der Beschwerdeschrift wendet die Beschwerdeführerin ein, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheverfahren beim Vertrauensarzt Dr. E.___ insgesamt zwei ärztliche Stellungnahmen eingeholt. Die im Einspracheverfahren eingeholte zweite Stellungnahme sei ihr (der Beschwerdeführerin) vorgängig nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sie sei erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden. Aus dem Einspracheentscheid sei ersichtlich, dass diese ärztliche Stellungnahme eine wesentliche Grundlage für die Abweisung der Einsprache gewesen sei und demnach entscheidrelevante Gesichtspunkte enthalten habe. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, vor Erlass des Einspracheentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren. Die fehlende Zustellung der ärztlichen Stellungnahme und damit die fehlende Einräumung der Akteneinsicht, verbunden mit der Möglichkeit zu einer Stellungnahme vor Erlass des Einspracheentscheides, stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 3 ff.).
Sodann sei die Untersuchungsmaxime verletzt worden. Am 14. Juni 2016 habe die Beschwerdegegnerin Dr. E.___ schriftlich um eine Stellungnahme ersucht, die dieser am 6. Juli 2016 verfasst habe. In einer E-Mail vom 15. Juni 2016 habe die Beschwerdegegnerin ihr (der Beschwerdeführerin) mitgeteilt, die Unfallkausalität sei nach Auffassung von Dr. E.___ umstritten und der geplante operative Eingriff stehe demnach nur möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfall. Zum Zeitpunkt der E-Mail habe die Stellungnahme von Dr. E.___ noch gar nicht vorgelegen. Offenbar hätten Dr. E.___ und die Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2016 im Zusammenhang mit der Unfallkausalität telefonisch Kontakt gehabt und dabei habe der Arzt bereits die Unfallkausalität verneint. Dieses Telefonat sei nicht dokumentiert. Erst nachträglich habe die Beschwerdegegnerin den Ausdruck einer E-Mail an Dr. E.___ vorgelegt, worin es um eine dringende Anfrage betreffend ein Kostengutsprachegesuch gehe, wobei nicht ersichtlich sei, welche Unterlagen an den Experten gesandt worden seien. Aus den Umständen des Zustandekommens der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. E.___ sei ersichtlich, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handle. Es seien demnach weitere Beweismassnahmen erforderlich. Es sei festzustellen, welche Unterlagen Dr. E.___ zur Verfügung gestanden hätten. Es sei nicht auszuschliessen, dass aufgrund der vorgängigen telefonischen Absprache gar ein strafbares Verhalten vorliege (Urk. 1 S. 4 ff.).
Sei die Unfallkausalität einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden, so entfalle die Leistungspflicht erst dann, wenn sich ein Zustand präsentiere, der nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Hierfür sei die Beschwerdegegnerin beweispflichtig. Die Berichte von Dr. E.___ seien inhaltlich nicht geeignet, den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zu belegen. Dr. C.___ habe echtzeitlich festgehalten, dass frisch aufgebrochene Knorpelschäden vorlägen. Darüber habe sich Dr. E.___ erstaunt gezeigt. Dies aber entkräfte die Feststellungen von Dr. C.___ nicht. Im Übrigen sei zu beachten, dass Meniskusrisse auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt seien, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 6 ff.).
3.3 In der Beschwerdeantwort macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Stellungnahmen von Dr. E.___ seien präzise und umfassende Aktengutachten mit einer nachvollziehbaren Kausalitätsbeurteilung. Aus den Darlegungen ergebe sich hinreichend, dass die Meniskusverletzung nur möglicherweise Folge des Unfalles sei, währenddem die unfallbedingte Bursitis und die Kontusionen innert Tagen oder spätestens innert weniger Wochen folgenlos abheilten. Spätestens am 10. Juni 2016 sei der status quo sine erreicht gewesen (Urk. 8 S. 10 ff.).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, denn bei versicherungsinternen Stellungnahmen seien die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 44 ATSG nicht anwendbar. Die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 14. Dezember 2016 habe somit dem Beschwerdeführer nicht vor Erlass des Einspracheentscheides zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen (Urk. 1 S. 13 f.).
Auch eine Verletzung der Untersuchungsmaxime sei nicht ersichtlich. Die Umstände des Zustandekommens der ersten Stellungnahme vom 6. Juli 2016 sprächen nicht für ein Gefälligkeitsgutachten. Bei der bemängelten E-Mail vom 15. Juni 2016 habe es sich um eine Ersteinschätzung im Zusammenhang mit dem Kostengutsprachegesuch für die damals unmittelbar bevorstehende Knieoperation gehandelt. Dr. E.___ habe sich noch nicht festgelegt gehabt, sondern darauf hingewiesen, dass die Kausalität umstritten und nur möglich sei. In der Stellungnahme vom 6. Juli 2016 sodann habe Dr. E.___ die ihm zur Verfügung gestellten Akten aufgeführt. Der Einwand der Beschwerdeführerin sei damit unbegründet und weitere Beweismassnahmen unnötig. Es sei von der Praxis anerkannt, dass ein traumatisch verursachter Meniskusriss eine gewaltsame Drehung des Oberschenkels bei gleichzeitig fixiertem Unterschenkel voraussetzte, wie dies Dr. E.___ korrekt erläutert habe. Ein solcher Unfallmechanismus sei hier nicht gegeben (Urk. 8 S. 14 ff.).
4. Es ist unbestritten, dass die im Einspracheverfahren eingeholte Stellungnahme von Dr. E.___ vom 14. Dezember 2016 (Urk. 9/M12) der Beschwerdeführerin erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. Urk. 8 S. 14 Rz 36). Hinzu kommt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst vom Auftrag an Dr. E.___, einen weiteren Bericht zu verfassen (Urk. 9/K24), keine Kenntnis hatte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei dieser Sachlage zu bejahen. Jedoch kann mit Blick auf die Rechtsprechung (BGE 132 V 387 E. 5.2) aus den genannten Umständen nicht gefolgert werden, die Nichtzustellung des Berichts vor Erlass des Einspracheentscheides stelle eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dr. E.___ bestätigte nämlich in allen wesentlichen Punkten die der Verfügung vom 3. Oktober 2016 (Urk. 9/K20) zugrunde gelegte Beurteilung seiner ersten Stellungnahme vom 6. Juli 2016 (Urk. 9/M10). Sein Ergänzungsbericht enthält keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte, sondern äussert sich ergänzend zu den in der Einsprache vorgebrachten Rügen (vgl. Urk. 9/M12 S. 2). Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Interesse der Beschwerdeführerin an einem raschen Abschluss des Verfahrens ist von einem heilbaren Verfahrensmangel auszugehen, zumal im Beschwerdeverfahren volle Kognition besteht.
5.
5.1 Im Zusammenhang mit der Rüge der verletzten Untersuchungspflicht geht die Beschwerdeführerin davon aus, Dr. E.___ habe Gefälligkeitsgutachten verfasst. Sie schliesst dies aus den Umständen des Zustandekommens der versicherungsmedizinischen Stellungnahme. Insbesondere geht sie davon aus, noch vor dem schriftlichen Auftrag an Dr. E.___ hätten in den Akten nicht dokumentierte telefonische Kontakte stattgefunden und Dr. E.___ habe sich zur Sache geäussert, ohne dass bekannt sei, welche Akten ihm vorgelegen hätten (Urk. 1 S. 4 ff.).
5.2 Zur Stellungnahme vom 6. Juli 2016 war Dr. E.___ von der Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2016 schriftlich und unter Beilage der medizinischen Akten (Urk. 9/M1-9) aufgefordert worden (vgl. Urk. 9/K10). Ebenfalls am 14. Juni 2016 führte Dr. E.___ im Zusammenhang mit der bevorstehenden Knieoperation vom 16. Juni 2016 (vgl. Urk. 9/M11) in einer kurzen E-Mail an die Beschwerdegegnerin aus, die Unfallkausalität sei umstritten, weswegen auch der Eingriff nur möglich unfallkausal und daher abzulehnen sei (Urk. 9/K7). Indem Dr. E.___ in dieser E-Mail allein auf den Umstand hinwies, die Unfallkausalität sei umstritten und inhaltlich zur Kausalität erst in seinem Bericht vom 6. Juli 2016 Stellung bezog (Urk. 9/M10), kann nicht davon ausgegangen werden, es liege ein Gefälligkeitsgutachten vor. Mit der E-Mail vom 15. Juni 2016 orientierte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen korrekt über die Mitteilung von Dr. E.___ vom 14. Juni 2015 und wies darauf hin, der Entscheid werde schriftlich bekannt gegeben, sobald die ausführliche Stellungnahme von Dr. E.___ vorliege (Urk. 9/K9).
5.3 Auch aus den übrigen Umständen lässt sich nicht auf einen mangelhaften Umgang der Beschwerdegegnerin mit den aus Art. 43 Abs. 1 ATSG fliessenden Pflichten schliessen. Die Aufträge an Dr. E.___ erfolgten schriftlich, sie sind dokumentiert, enthalten eine klare Fragestellung und der Arzt wurde gleichzeitig mit den jeweils vorhandenen Akten dokumentiert (Urk. 9/K10, Urk. 9/K24). Es liegen somit keine Gründe vor, weswegen den Stellungnahmen von Dr. E.___ bereits aus formellen Gründen keine Bedeutung zukäme. Insbesondere verletzt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch den Grundsatz der Verfahrensfairness nicht (vgl. Urk. 1 S. 8).
6.
6.1 Zur Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beurteilung von Dr. E.___ widerspreche derjenigen des behandelnden Arztes Dr. C.___ diametral. Dr. C.___ habe in seinem Bericht vom 11. März 2016 auf eine traumatisierte Bursa und Knorpelschäden links hingewiesen und den Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion rechts geäussert. Insbesondere habe Dr. C.___ festgehalten, dass die Knorpelschäden frisch aufgebrochen wirkten (Urk. 1 S. 7 Rz. 20).
6.2 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Juni 2016 gestützt auf eine am 11. März 2016 erfolgte Untersuchung fest, es liege eine Kontusion beider Kniegelenke vor. Bildgebend seien vor allem die retropatellären Knorpelschäden sichtbar. Diese wirkten frisch aufgebrochen. Ein Bone Bruise sei nicht nachweisbar. Die Kreuzbänder seien schön und durchgehend dargestellt, rechts eine Spur lockerer als links. Die Störung im dorso-medialen Meniskus, vor allem rechts, sei im MRI deutlich erkennbar. Klinisch seien dort keine Schmerzen auslösbar. Deswegen sei aktuell ein abwartendes Verhalten angezeigt (Urk. 9/M8 S. 2). Dr. C.___ stützte sich auf die am 18. Februar 2016 durchgeführte MRT-Untersuchung im O.___. Der Bericht gleichen Datums nennt eine Bursitis und Knorpelschäden an beiden Knien sowie eine Meniskusläsion vor allem am rechten Knie (Urk. 9/M7 S. 2).
6.3 Zur Ermittlung der Unfallkausalität vermag der Bericht von Dr. C.___ wenig beizutragen, denn dazu äusserte sich der Arzt nicht näher. Zu den Knorpelschäden hielt er fest, diese wirkten frisch aufgebrochen. Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, es handle sich um Unfallfolgen. Über einen Zusammenhang der Knorpelschäden mit dem Ereignis vom 10. Februar 2016 zeigte sich Dr. E.___ nicht nur «erstaunt», wie die Beschwerdeführerin kritisch bemerkt (vgl. Urk. 1 S. 7 Rz 20), sondern er legte dar, dass traumatische Knorpelschäden eine erhebliche Gewalteinwirkung voraussetzten, weswegen auch an den umliegenden Strukturen Schäden zu erwarten seien, namentlich Schäden auf der anderen Knorpelseite (sog. contre-coup) oder Schäden am darunterliegenden Knochen, insbesondere eine Knochenprellung (Bone Bruise), was aber nicht der Fall sei. Sodann habe die Arthroskopie vom 16. Juni 2016 gezeigt, dass gar keine relevanten Knorpelschäden vorlägen (Urk. 9/M10 S. 4 f., Urk. 9/M12 S. 3). Sekundärbefunde der genannten Art wurden auch von den behandelnden Ärzten nicht beschrieben. Das Vorhandensein von Knorpelschäden ergibt sich aus dem Operationsbericht von Dr. D.___ effektiv nicht. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Sturz vom 10. Februar 2016 habe an den Knien Knorpelschäden verursacht.
6.4 Zur festgestellten Meniskusläsion am rechten Knie, die am 16. Juni 2016 operativ behandelt wurde (Urk. 9/M11), führte Dr. E.___ mit verschiedenen Hinweisen auf die Fachliteratur aus, ein isolierter Meniskusriss als Unfallfolge setze eine erhebliche traumatische Einwirkung im Sinne eines Drehsturzes oder Verwindungstraumas voraus. Darunter werde ein Mechanismus verstanden, bei dem das gebeugte und rotierte Knie bei fixiertem Unterschenkel oder Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, wodurch die physiologische Schlussrotation nicht ablaufen und der Meniskus einklemmen und verletzt werden könne. Ein solcher distorsionsbedingter Meniskusschaden könne hier aber ausgeschlossen werden. Es fehlten einerseits relevante Begleitverletzungen, beispielsweise ein Bone Bruise, andererseits sei der beschriebene Sturz nicht geeignet. Beim Stolpern und Anschlagen fehle die erforderliche Fixation der Gelenkskörper (Urk. 9/M10 S. 5 f., Urk. 9/M12 S. 3 ff.). Diesen plausiblen Ausführungen setzte die Beschwerdeführerin argumentativ nichts entgegen. Namentlich auch Dr. C.___, auf den die Beschwerdeführerin sich stützt, äusserte sich nicht zur Kausalität der Meniskusverletzung. Die Beschwerdegegnerin verwies in ihren Ausführungen auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017 (Urk. 8 S. 16 Rz 43). Darin wird auf einen für traumatische Meniskusverletzungen nötigen Drehsturz hingewiesen (E. 5.3). Eine auf das Ereignis vom 10. Februar 2016 zurückzuführende Ursache für die Meniskusläsion ist somit nicht dargetan. Unbehelflich ist das Argument der Beschwerdeführerin, Meniskusrisse seien auch ohne aussergewöhnlichen äusseren Faktor Unfallschäden gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 7 f. Rz. 21). Ein unfallähnlicher Vorgang fällt vorliegend ausser Betracht. Beim Vorfall vom 10. Februar 2016 handelt es sich unbestrittenermassen um ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG.
6.5 Eine unfallbedingte Läsion der Bursa (Schleimbeutel) hat Dr. E.___ nicht verneint, indessen kam er zum Schluss, dass aufgrund der nur milden Problematik und aufgrund erfolgversprechender konservativer Behandlungsansätze eine isolierte Bursektomie nicht indiziert gewesen sei. Aus diesem Grund taxierte er den operativen Eingriff als mit unfallfremden Faktoren zusammenhängend (Urk. 9/M10 S. 6). Diese Beurteilung wurde von der Beschwerdeführerin nicht begründet in Zweifel gezogen. Damit besteht auch kein Anlass, von der Schlussfolgerung von Dr. E.___ abzuweichen, spätestens ab dem 11. Juni 2016 könne aufgrund der am 10. Februar 2016 erlittenen Kontusionen an beiden Knien nicht mehr von unfallbedingten Kniebeschwerden ausgegangen werden. Insbesondere der operative Eingriff zur Behandlung der Meniskusläsion am 16. Juni 2016 habe nicht dazu gedient, in erster Linie Unfallschäden zu therapieren. Eine Bursektomie sei angesichts der milden Problematik nicht indiziert gewesen. Eine Abheilung wäre auch konservativ erfolgt (Urk. 9/M10 S. 6).
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder in Bezug auf allfällige Knorpelschäden noch in Bezug auf die operativ behandelte Meniskusläsion ein Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 10. Februar 2016 zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Somit ist diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen. In Bezug auf die Bursitis ist ein Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. Februar 2016 zwar nicht ausgeschlossen worden, jedoch die Notwendigkeit, deswegen operativ zu intervenieren, da eine Besserung von selbst eingetreten wäre. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, die Unfallfolgen in Form von Kontusionen an beiden Knien, die innert Tagen bis Wochen abheilten, begründeten keine über den 11. Juni 2016 hinausgehende Leistungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Zustand eingetreten, wie er sich auch ohne den Vorfall vom 10. Februar 2016 nach dem schicksalsmässigen Verlauf entwickelt hätte (status quo sine). Das Dahinfallen der kausalen Bedeutung der Folgen des Unfalles ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Leistungseinstellung ist daher zu schützen. Es bleibt der Hinweis, dass aus dem Umstand, dass vor dem Ereignis vom 10. Februar 2016 keine Beschwerden an den Knien bestanden (vgl. Urk. 9/K3 S. 2), keine Leistungspflicht abgeleitet werden kann. Die Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Da die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 11. Juni 2016 zu Recht eingestellt hat, ist der die Verfügung vom 3. Oktober 2016 bestätigende Einspracheentscheid vom 25. April 2017 nicht zu beanstanden. Demgemäss ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Rechtsanwalt Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubWilhelm