Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00136
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 27. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1974 geborene X.___ war zuletzt von 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2012 als Isoleur bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 27. Oktober 2011 liess er der Suva mitteilen, dass er am 18. Oktober 2011 von einer Leiter gestürzt sei und sich dabei einen Bruch des linken Fussgelenks zugezogen habe (Urk. 14/1 und Urk. 14/77/1). Dem Operationsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ vom 2. November 2011 ist die Diagnose einer Calcaneusfraktur links Typ Joint Depression nach Essex Lopresti (Urk. 14/4/2) zu entnehmen. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. April 2015 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (Urk. 14/274). Mit Verfügung vom 11. März 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie die Überentschädigung (zu viel bezahlte Taggelder im Umfang von Fr. 90‘787.05 wegen nachträglich zugesprochener Rente der Invalidenversicherung) bei der Ausgleichskasse A.___ zurückfordern werde (Urk. 14/298). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 (Urk. 14/333) schloss sie den Rückfall (erneute Operation vom 25. Februar 2016) ab und stellte die diesbezüglich vorübergehend geleisteten Heilkosten und Taggelder per 1. November 2016 wieder ein. Seit dem 1. November 2016 beschränken sich die Leistungen der Suva auf die ursprünglich zugesprochene Rente. Die Suva wies die vom Versicherten gegen (alle) diese Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 9. November 2015 (Urk. 14/283), 27. April 2016 (Urk. 14/303) und 9. Januar 2017 (Urk. 14/336) nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 27. April 2017 (Urk. 2) ab. Einer dagegen erhobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 31. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 27. April 2017 sei aufzuheben und es seien die Heilungs- und Taggeldkostenleistungen nicht einzustellen. Die Invalidenrente und die Integritätsentschädigung seien angemessen zu erhöhen. Es seien weitere Abklärungen zu tätigen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (S. 2). Am 5. Oktober 2017 (Urk. 13) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen (S. 2). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2016 eine vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2015 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 14/300). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach der Vornahme weiterer Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (Prozess Nr. IV.2016.00486).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. Oktober 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweis). Ob eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1).
1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
1.7 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.8 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.9 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.10 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass allfällige psychische Beschwerden - aus näher dargelegten Gründen - nicht unfallkausal seien (S. 6-10). Der Beschwerdeführer habe wegen dem Unfall organisch-strukturelle Restfolgen. Aus diesen resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 % (S. 6 und S. 10-13). Ein Integritätsschaden von 15 % sei gestützt auf die kreisärztliche Schätzung nicht zu beanstanden (S. 13 f.), ebenso wenig wie der Fallabschluss per 1. November 2016 (S. 15 f.). Bezüglich Überentschädigung sei von einem entgangenen Verdienst von Fr. 80‘093.-- auszugehen. Unrechtmässig bezogene Leistungen seien zurückzuerstatten. Die Rückforderung von Renten und Taggeldern der Unfallversicherung könne mit fälligen Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden (S. 16 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 13) hielt sie ergänzend fest, das Schmerzsyndrom sei nicht unfallkausal und deshalb bei der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen (S. 4 f.). Von den Adäquanzkriterien sei keines erfüllt und schon gar nicht in ausgeprägter Weise, auf eine Unfallkausalität der psychischen Beschwerden könne nicht geschlossen werden. Die diesbezügliche post-hoc-ergo-propter-hoc-Argumentation sei beweisrechtlich wertlos. Es bestehe kein Anlass, das Zumutbarkeitsprofil auf sitzende Tätigkeiten einzuschränken. Auch sei kein Leidensabzug zu berücksichtigen, nachdem das Invalideneinkommen basierend auf den DAP ermittelt worden sei. Der Invaliditätsgrad betrage 24 % (S. 5 f.). Von konservativen Massnahmen sei keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, womit der Fallabschluss nicht zu früh erfolgt sei (S. 6 f.). Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Nachdem der Beschwerdeführer die Thematik der Rückforderung beziehungsweise Verrechnung der Überentschädigung nicht thematisiert habe, sei der Einspracheentscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen (S. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), bei der Integritätsentschädigung sei das unfallbedingte Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt worden. Diese sei deshalb angemessen zu erhöhen (S. 4). Die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden sei überwiegend wahrscheinlich. Ohne Unfall wären diese nicht aufgetaucht. Zudem seien psychische Beschwerden bei irreversiblen körperlichen Schäden normal. Das Zumutbarkeitsprofil erscheine nicht realistisch, könne er doch nur noch sitzende Tätigkeiten verrichten. Zudem sei ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen. Die Rente sei entsprechend zu erhöhen (S. 4 f.). Es treffe zu, dass durch chirurgische Massnahmen keine weitere Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Hingegen sei nicht auszuschliessen, dass konservativ basierte Massnahmen doch noch eine Besserung bewirken könnten. Insofern sei der Fallabschluss zu früh erfolgt und die Taggeldleistungen seien weiterhin auszurichten. Ebenso seien die Heilungskosten weiter von der Beschwerdegegnerin zu tragen (S. 5 f.). In Bezug auf die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden, das Zumutbarkeitsprofil und die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes durch konservativ basierte Behandlungen seien weitere Abklärungen zu tätigen (S. 6).
3. Unbestritten geblieben ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Verrechnung der zu viel ausbezahlten Taggelder wegen Überentschädigung. Diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt des Fallabschlusses und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin sowie auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung.
4.
4.1 Dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ vom 10. November 2011 (Urk. 14/5), wo der Beschwerdeführer vom 18. Oktober bis 9. November 2011 hospitalisiert war, ist die Diagnose einer Calcaneusfraktur links (Joint depression) zu entnehmen. Diese sei nach abschwellenden Massnahmen und konsequenter Hochlagerung am 2. November 2011 operativ versorgt worden.
4.2 Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 28. August 2014 zur kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 14/212) fest, subjektiv sei der Beschwerdeführer in Ruhe und unbelastetem Zustand beschwerdefrei. Bei Belastung träten dagegen Beschwerden stechenden Charakters auf, weshalb er immer noch an einem Stock gehe. Stockfrei bestehe ein relativ flüssiger Barfussgang mit jedoch deutlich sichtbarem Hinken links. Der Fersen- und Zehengang sei nicht möglich. Inspektorisch würden Hinweise für Dystrophiezeichen fehlen. Palpatorisch würden eindeutig Hinweise für einen neuropathischen Schmerz bestehen, gleichzeitig könne ein arthrogener Schmerz nicht ausgeschlossen werden. Die seit dem 18. Oktober 2011 persistierende Arbeitsunfähigkeit werde weiterhin bestätigt (S. 3 f.).
4.3 Der leitende Arzt Fusschirurgie Dr. med. C.___ von der D.___ hielt in seinem Bericht vom 14. Januar 2015 (Urk. 14/230) fest, dem Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich ein Innenschuh angepasst worden. Es finde sich noch eine kleine Druckstelle calcaneär lateral. Zusätzlich komme es zu einem leichten Einschlafgefühl am Vorfuss links nach längerem Gehen aufgrund einer gewissen Enge des Innenschuhs. Grundsätzlich könne aber durch die Stabilisierung des Rückfusses bei Belastung eine deutliche Schmerzreduktion wahrgenommen werden (S. 1).
4.4 Kreisarzt Dr. B.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 19. Januar 2015 (Urk. 14/232) aus, dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei auf 10-15 kg limitiert. Die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Position solle einen Viertel bis einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten. Die Phasen der stehenden beziehungsweise gehenden Position sollten nicht länger als 15 Minuten dauern. Tätigkeiten, welche in stehender oder gehender Position durchgeführt würden, müssten ausschliesslich auf ebenem Gelände erfolgen. Tätigkeiten in der hockenden Position seien nicht mehr durchführbar. Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten seien ausgeschlossen. Er empfahl der Beschwerdegegnerin, weiterhin die Heilungskosten für vier bis sechs Konsultationen pro Jahr zu übernehmen, ebenso die Kosten für Schmerzmittel, welche wegen Beschwerden am linken Fuss rezeptiert würden, sowie die anfallenden Kosten für die Schuhversorgung (S. 2).
4.5 Gemäss Kreisarzt Dr. B.___ besteht entsprechend der Feinrastertabelle 5.2 bei einer Arthrodese des unteren Sprunggelenkes ein Integritätsschaden von 15 % (Beurteilung vom 20. Januar 2015; Urk. 14/234).
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 22. Januar 2015 eine Integritätsentschädigung von 15 % (Urk. 14/236) und mit Verfügung vom 12. März 2015 ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 24 % eine Invalidenrente zu (Urk. 14/253). Während des hängigen Einspracheverfahrens (Urk. 14/245, Urk. 14/254) ging der Bericht von Dr. C.___ vom 1. Juni 2015 ein, der eine Calcaneus-Osteotomie mit Débridement als indiziert erachtete (Urk. 14/262). Im Hinblick auf die im August 2015 in Aussicht genommene Operation ging Kreisarzt Dr. B.___ am 8. Juni 2015 von einem Heilverlauf von vier bis sechs Monaten aus, bei protrahiertem ossärem Durchbau auch länger (Urk. 14/263).
Die Beschwerdegegnerin kam darauf laut Mitteilungen vom 10./11. Juni 2015 auf ihre Entscheide vom 22. Januar und 12. März 2015 zurück und nahm - unter Verrechnung der erbrachten Rentenleistungen - rückwirkend ab 1. April 2015 die Taggeldzahlungen wieder auf (Urk. 14/264-265).
Die vorgesehene Operation wurde in der Folge nicht durchgeführt (Urk. 14/268269). Hierauf sprach die Beschwerdegegnerin mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 8. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer neben der Integritätsentschädigung von 15 % erneut rückwirkend ab 1. April 2015 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 24 % zu (Urk. 14/274).
4.6 Am 25. Februar 2016 nahm Dr. C.___ die empfohlene Sprung- gelenkoperation vor (Urk. 14/293) und beschrieb ab April 2016 einen regelrechten postoperativen Verlauf im Sinne eines langsamen und sukzessiven Übergangs zur Vollbelastung (Urk. 14/301-302). Wegen anhaltender Restbeschwerden erfolgten eine Infiltration (Urk. 14/312), eine Arthrographie (Urk. 14/314) und am 17. Mai 2015 die Überweisung an Dr. med. E.___, Chefarzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie an der D.___ (Urk. 14/308).
Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2016 (Urk. 14/320) folgende Hauptprobleme auf:
- Restbeschwerden retromalleolär Fuss links bei
- Status nach Débridement lateraler Gelenksrezessus oberes Sprunggelenk links, medialisierende Osteotomie Tuber calcanei links vom 25. Februar 2016 mit/bei:
- Status nach Interpositionsarthrodese unteres Sprunggelenk links am 16. August 2013
- Status nach Arthroskopie oberes Sprunggelenk links und Exostosenabtragung inframalleolär lateral links am 28. Februar 2014
- Status nach Calcaneus-Fraktur links und Osteosynthese am 2. November 2011
Dazu hielt er fest, der Beschwerdeführer sei bislang sechs Mal operiert worden, die Schmerzen hätten sich dadurch wenig bis gar nicht verändern lassen, auch die Funktion sei deutlich eingeschränkt. Die Calcaneus-Fraktur mit Osteosynthese und nachfolgender Interpositions-Arthrodese des unteren Sprunggelenkes links lasse einen defekten Zustand zurück, welcher sich operativ, aber auch konservativ, kaum mehr verbessern lasse (S. 1). Er beklage weiterhin starke belastungsabhängige Beschwerden im ganzen Fussbereich, welche ausgeprägt seien und eine Belastung der Extremität kaum zulassen würden. Seiner Meinung nach sei eine psychologische Begleitung des Beschwerdeführers wichtig, allenfalls auch der gezielte Einsatz eines Antidepressivums, zumal er sehr unter den Folgen auch aus psychischer Sicht zu leiden scheine. Die Behandlung werde abgeschlossen (S. 1 f.).
Gestützt darauf gab Kreisarzt Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, an, es sei von einem Endzustand auszugehen; an der Zumutbarkeitsbeurteilung wie auch an der Beurteilung des Integritätsschadens ändere sich nichts (Urk. 14/321). Davon ausgehend stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 ihre aufgrund der Operation vom 25. Februar 2016 im Rahmen eines Rückfalls vorübergehend erbrachten Leistungen per 1. November 2016 wieder ein und bestätigte in Bezug auf die Rente und die Integritätsentschädigung ihre Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 14/333).
4.7 Dr. C.___ führte mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 (Urk. 3/3/1) aus, in Form von weitergehenden fusschirurgischen Massnahmen sei keine Veränderung des aktuellen medizinischen Zustandes zu erwarten. Er habe den Beschwerdeführer deshalb zur weitergehenden Behandlung an Dr. E.___ zugewiesen. Leider habe auch dieser durch entsprechende konservativ basierte Massnahmen keine Veränderung herbeiführen können.
4.8 Im Einspracheverfahren bestätigte Prof. Dr. F.___ in seinen Beurteilungen vom 28. Februar und 13. April 2017, der laufende Rückfall könne per 1. November 2016 abgeschlossen werden. Eine wesentliche Verbesserung durch allfällige Behandlungsmassnahmen sei nicht mehr zu erwarten. Dem Beschwerdeführer seien leichte Arbeiten ganztags zumutbar. Ausschliesslich/überwiegend stehende und gehende Arbeiten seien ebenso wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Anzustreben sei ein freier Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen. Die Beurteilung des Integritätsschadens vom 20. Januar 2015 sei weiterhin gültig, nachdem sich seither keine relevante Veränderung der Situation am linken oberen Sprunggelenk beziehungsweise am linken Rückfuss eingestellt habe (Urk. 14/339 und Urk. 14/340).
5. Die Beschwerdegegnerin stellte mit (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 8. Oktober 2015 die vorübergehenden Leistungen auf den 1. April 2015 hin ein und sprach eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 14/274). Die Sprunggelenkoperation vom 25. Februar 2016 behandelte die Beschwerdegegnerin als Rückfall und gewährte in diesem Zusammenhang bis am 1. November 2016 Taggelder (Urk. 14/333). In Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses rügte der Beschwerdeführer, er sei noch bei Dr. E.___ in Behandlung; es sei nicht auszuschliessen, dass konservativ basierte Massnahmen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu bewirken vermöchten (Urk. 1 S. 5 f.).
Aus diesem Hinweis auf die anhaltende Behandlung bei Dr. E.___, an den Dr. C.___ den Beschwerdeführer wegen Restbeschwerden nach der Operation am 17. Mai 2016 überwies (Urk. 14/308), ergibt sich, dass Letzterer den auf 1. April 2015 vorgenommenen Fallabschluss nicht in Frage stellte, so dass sich Weiterungen hiezu erübrigen. Aufgrund der beschwerdeführerischen Vorbringen ist vielmehr zu prüfen, ob der im Rahmen des Rückfalls verfügte Fallabschluss per 1. November 2016 rechtens ist.
Dr. C.___ überwies den Beschwerdeführer zur weitergehenden Behandlung an Dr. E.___, welcher sie im Oktober 2016 abschloss. Dr. E.___ und Dr. C.___ führten übereinstimmend und im Einklang mit der kreisärztlichen Einschätzung aus, dass weder von operativen noch konservativen Massnahmen eine Veränderung des medizinischen Zustandes zu erwarten sei (E. 4.6 f. hievor). Eine ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustands mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ist in Anbetracht dieser Umstände nicht mehr zu erwarten, zumal für die Leistungseinstellung nicht entscheidend ist, dass die Beschwerden (vollständig) abgeklungen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1). Ein unfallbedingter Behandlungsbedarf über den 31. Oktober 2016 hinaus ist damit nicht erstellt. Der per 1. November 2016 vorgenommene Fallabschluss ist folglich nicht zu beanstanden.
6. Der Beschwerdeführer machte unfallkausale psychische Beschwerden geltend. Hiezu ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides keine solchen diagnostiziert waren. Zwar wies Dr. E.___ darauf hin, dass er unter dem Unfall auch aus psychischer Sicht zu leiden scheine, weshalb seines Erachtens eine psychologische Begleitung, allenfalls auch der gezielte Einsatz eines Antidepressivums, wichtig seien (E. 4.6 hievor). Allein diese Vermutung betreffend ein scheinbares psychisches Leiden lässt nicht auf eine fassbare psychische Störung schliessen. Dies gilt umso mehr, als der behandelnde Dr. C.___ keine entsprechenden Beschwerden beschrieb. Es ist zudem weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer entsprechende Behandlungen in Anspruch genommen hätte. Die behaupteten psychischen Beschwerden sind aus medizinischer Sicht somit in keiner Weise untermauert, weshalb sich eine Adäquanzprüfung von vornherein erübrigt.
7. Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung machte der Beschwerdeführer geltend, das Zumutbarkeitsprofil erscheine nicht realistisch. Dieses müsse auf sitzende Tätigkeiten eingeschränkt werden, nachdem er sich seit dem Unfall nicht mehr ohne Gehhilfe fortbewegen könne (Urk. 1 S. 5). Gemäss Kreisarzt Prof. Dr. F.___ ist ihm eine leichte Tätigkeit ohne überwiegend stehende und gehende Arbeiten ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten ganztags zumutbar (E. 4.8 hievor). Kreisarzt Dr. B.___ hatte zuvor festgehalten, die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Position solle einen Viertel bis einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Tätigkeiten, welche in stehender oder gehender Position durchgeführt würden, müssten ausschliesslich auf ebenem Gelände erfolgen, in der hockenden Position seien sie nicht mehr durchführbar (E. 4.4 hievor). Es bestehen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Kreisarztberichte, zumal diese in Kenntnis der Vorakten erstattet wurden und als schlüssig erscheinen. Demgegenüber findet die Ansicht des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht mehr zumutbar wäre, einen Teil seiner Arbeit stehend zu verrichten, in den medizinischen Unterlagen, selbst in den Berichten der behandelnden Ärzte keine Stütze. Dasselbe gilt für seine Aussage, er sei für die Fortbewegung weiterhin auf eine Gehhilfe angewiesen. Auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Kreisärzte kann damit abgestellt werden. Von einer Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung - wie vom Beschwerdeführer beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am linken Fuss in erwerblicher Hinsicht auswirken.
8.2 Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird praxisgemäss in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
8.3 Das Valideneinkommen per 2015 hat die Beschwerdegegnerin entsprechend den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers auf Fr. 80‘093.-- festgesetzt (vgl. Urk. 14/238, Urk. 14/253), was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird.
8.4 Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die DAP abgestellt.
8.4.1 Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).
8.4.2 Die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP-Blätter entsprechen dem Behinderungsprofil, kann doch in vier der fünf DAP-Profile vom Arbeitnehmer selbst eingerichtet werden, ob er sitzend oder stehend arbeiten will (Urk. 14/243 S. 11, 15, 19 und 23) und ist im DAP-Profil Nr. 10478350 (Urk. 14/243 S. 6-9) die Arbeit zu 3/4 sitzend und zu 1/4 stehend zu verrichten (S. 9). Es handelt sich zudem bei allen fünf DAP-Profilen um leichte Tätigkeiten auf ebenem Gelände. Auch im Übrigen wurden die höchstrichterlichen Anforderungen an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche erfüllt, weshalb zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf diese abzustellen ist. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Er machte jedoch geltend, es sei ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5).
8.4.3 Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
8.4.4 Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine medizinisch begründete zeitliche oder leistungsmässige Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit. Ebenso wenig sind persönliche oder berufliche Merkmale vorhanden, welche ein Abweichen vom Durchschnittslohn der DAP gebieten würden. Ein Leidensabzug ist demnach nicht zu berücksichtigen.
8.4.5 Für das Invalideneinkommen ist folglich auf den Durchschnitt der Löhne der fünf DAP-Unterlagen abzustützen, was ein solches von Fr. 60‘734.60 per 2014 (Urk. 14/243/1) beziehungsweise von Fr. 60‘898.75 per 2015 ergibt (Indexstand 2220 [2014] auf Indexstand 2226 [2015], Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016).
8.5 In Anbetracht der Erwerbseinbusse von Fr. 19‘194.25 (Fr. 80‘093.-- ./. Fr. 60‘898.75) besteht damit - wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt - ein Invaliditätsgrad von 24 % mit Anspruch auf eine entsprechende Rente der Unfallversicherung.
9. Der Beschwerdeführer beantragte zudem eine Erhöhung der Integritäts- entschädigung, da bei einer solchen von 15 % das Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. G.___, Oberärztin Neurologie an der D.___, in ihrem Bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 14/201) von einem multifaktoriell bedingten neuropathischen Schmerzsyndrom ausging. Ein solches wurde in der Folge jedoch nicht mehr diagnostiziert. Gemäss Dr. E.___ bestand kein Hinweis auf eine neuropathische Schmerzkomponente, ebenso wenig für eine Mitbeteiligung der Sehne, vielmehr ist die Ätiologie der diesbezüglichen Beschwerden unbekannt (Urk. 14/309 S. 1). Eine bildgebend nachweisbare Ursache der Schmerzen ist nicht vorhanden und ein psychisches Leiden nicht ausgewiesen (vgl. E. 6 hievor) und damit bei der Festlegung der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___ (E. 4.5 hievor) von einer Integritätsentschädigung von 15 % aus, was mit Blick auf die Feinrastertabelle 5 (Integritätsentschädigung bei Arthrosen) bei einer Arthrodese des unteren Sprunggelenks nicht zu beanstanden ist. Weder liegt eine dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Beurteilung der Integritätseinbusse vor, noch wird Derartiges vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es besteht damit kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
10. Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
11. Mit seiner Beschwerde vom 31. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom 5. April 2016 E. 3 mit Hinweisen).
Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) ist zu entnehmen, dass er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt (S. 2). Dass diese eine Kostenübernahme abgelehnt hätte, machte er jedoch nicht geltend, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die Kosten der anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Verfahren übernimmt. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher