Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00137


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 30. November 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Der 1977 geborene X.___ war seit 19. Dezember 1994 als Küchenhilfe im Restaurant A.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 24. Mai 1995 liess er der SWICA mitteilen, dass er am 7. Mai 1995 einen Ertrinkungsunfall mit neurologischer Restsymptomatik (Frontalhirnsyndrom) erlitten habe (Urk. 8/1 und Urk. 8/13). Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. November 1996 ab 1. November 1996 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 80 % zu (Urk. 8/76). Mit Verfügung vom 10. Dezember 1996 sprach sie ihm zudem ab 1. November 1996 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 8/80).

    Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die SWICA die Hilflosigkeit durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) erneut abklären (Bericht vom 19. Mai 2016; Urk. 8/181/2-4) und setzte die diesbezügliche Entschädigung mit Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 8/186) per 1. Juli 2016 auf eine solche für eine mittelschwere Hilflosigkeit herab. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 6. September 2016 (Urk. 8/189) wies die SWICA am 2. Mai 2017 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er auch ab 1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für eine schwere Hilflosigkeit habe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen und neuem Entscheid. Am 6. Juli 2017 (Urk. 7) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 27. Juli 2017 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. August 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der vorliegender Sache zugrunde liegende Unfall hat sich am 7. Mai 1995 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflosenentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 27 UVG).

1.2.2    Nach Art. 38 UVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2).

    Gemäss Abs. 3 gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).

1.2.3    Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

1.Ankleiden, Auskleiden;

2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

3. Essen;

4. Körperpflege;

5. Verrichtung der Notdurft;

6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

    Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist.

1.3    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen:

-    Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat;

-    bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind;

-    der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen.

    Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.4    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (vgl. BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer ab 1. November 1996 aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades eine Entschädigung ausgerichtet worden sei. Da er schwerst cerebral behindert sei, habe er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe benötigt. Im Rahmen einer Fallprüfung sei am 5. Februar 2016 durch die SAHB die Hilflosigkeit erneut abgeklärt worden. Seit der ursprünglichen Verfügung habe sich eine Verbesserung ergeben. So benötige er beim Essen und beim Verrichten der Notdurft keine Hilfe mehr, auch könne er die Körperpflege grösstenteils selbständig vornehmen. Wegen der eingeschränkten Kognition brauche er Unterstützung in der Tagesstruktur, Orientierung beim Lösen von alltäglichen Problemen sowie Kontrolle nach dem Waschen und beim Anziehen. Zudem habe er im Jahre 2000 geheiratet, wofür er habe urteilsfähig sein müssen. Eine Neubeurteilung und Anpassung der Hilflosenentschädigung sei somit möglich. Es bestehe nur noch eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades (S. 2-4).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unbestritten, dass er in den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Schlafen gehen, Pflege und Fortbewegung ausser Haus auf regelmässige und wesentliche Dritthilfe angewiesen sei und dass er tagsüber und nachts einer persönlichen Überwachung bedürfe. Es liege ein stationärer Zustand nach schwerer Hirnverletzung vor, welcher ihn auf dem Stand eines siebenjährigen Kindes belasse. Schon von da her sei das Vorliegen von Revisionsgründen auszuschliessen (S. 4). Die Kommunikation bei der Abklärung sei aufgrund von Sprachproblemen und seiner eingeschränkten Kognitivität sehr schwierig gewesen. Auf die Abklärung könne bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden und sie sei eventualiter mit Hilfe eines professionellen Übersetzers zu ergänzen (S. 4 f.). Bei den Lebensverrichtungen Essen und Verrichtung der Notdurft bedürfe er - aus näher dargelegten Gründen - nach wie vor der regelmässigen Überwachung und Hilfe (S. 5 f.). Seine Heirat habe an der Hilflosigkeit nichts geändert, diese sei von seiner Grossfamilie aus kulturell-religiösen Gründen veranlasst worden und damit er versorgt sei. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit (S. 6 f.).


3.    Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 10. Dezember 1996, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zugesprochen hatte (Urk. 8/80).


4.

4.1    Mit Bericht vom 13. Februar 1996 (Urk. 8/39) diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach Ertrinkungsunfall vom 7. Mai 1995 sowie eine schwere Hirnschädigung mit Ausmass einer geistigen Behinderung. Der gegenwärtige Zustand subjektiv sei nicht eruierbar bei unmöglicher Dialogfähigkeit, objektiv handle es sich um einen geistig behinderten knapp 19-jährigen Mann. Es sei ein bleibender Nachteil zu erwarten in Form einer schweren geistigen Behinderung.

4.2    Der Zusprache der Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit lag der Abklärungsbericht von Dr. B.___ vom 18. November 1996 zugrunde (Urk. 8/78). Dieser bejahte die Frage der Erforderlichkeit regelmässiger und wesentlicher Hilfe bei folgenden Lebensverrichtungen:

1.An- und Auskleiden

2.Schlafen gehen: Aufforderung erforderlich

3.Essen: Hilfe beim Nahrungsmittel schneiden; Unterstützung beim Nahrungsmittel in den Mund eingeben

4.Körperpflege

5.Verrichtung der Notdurft

6.Fortbewegung ausser Haus

    Der Beschwerdeführer benötige zudem eine ständige persönliche Überwachung. Er sei dauernd cerebral schwerst behindert und absolut auf Hilfe angewiesen.

4.3    Dr. B.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2015 telefonisch mit (Urk. 8/174), er habe den Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr gesehen. Weitere medizinische Massnahmen seien auch nicht indiziert, da die Hirnschädigung derart gross sei, dass keine Massnahmen zu einer Besserung führen würden. Der Zustand sei stationär. Er sei kindlich zurückgeblieben und sein Stand sei allerhöchstens auf dem Niveau eines siebenjährigen Kindes. Ob er auf Hilfe Dritter angewiesen sei, könne er nicht mit Gewissheit sagen, er werde bezüglich dieser Frage aber noch mit dem Vater des Beschwerdeführers Kontakt aufnehmen und dies genauer abklären.

    Mit undatiertem Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2015; Urk. 8/176) hielt Dr. B.___ daraufhin fest, der Gesundheitszustand sei physisch gut, auf dem Niveau eines Kindes. Der Beschwerdeführer sei global eingeschränkt für alle kognitiven Leistungen. Der Zustand sei verglichen mit 1996 gleichbleibend, er sei nicht therapierbar und seit dem Ertrinkunfall voll hilfsbedürftig (S. 2).

4.4    Die vorliegend umstrittene Herabsetzung der Hilflosigkeitsentschädigung beruht auf dem von Dipl. Pflegefachfrau FA IP C.___ von der SAHB am 19. Mai 2016 erstellten Fragebogen zur Festsetzung der Hilflosigkeit (Urk. 8/181/2-4). Diese bejahte die Frage der Erforderlichkeit regelmässiger und wesentlicher Hilfe bei folgenden Lebensverrichtungen (S. 1 f.):

1.Ankleiden: der Beschwerdeführer vergesse die Knöpfe zu schliessen und benötige Unterstützung bei der Auswahl der Kleidung, damit er sich saisongerecht anziehe

2.Schlafen gehen: Der Beschwerdeführer benötige Unterstützung bei der Tagesstruktur, damit er den Tag-Nacht-Rhythmus nicht verliere

4.Körperpflege: beim Duschen vergesse er das Duschmittel zu benutzen und es erfordere eine Kontrolle, damit die Hygiene gewährleistet sei

6.Fortbewegung: ausser Haus sei er orientierungslos, seine Familie seien die Kontakte, die er pflege und diese lebe mit ihm zusammen, er habe keine Kollegen

    Hingegen verneinte sie eine Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung Essen mit der Bemerkung, es dauere lange, bis der Beschwerdeführer die Nahrungsmittel verschnitten habe, er könne dies aber selber. Ebenso verneinte sie eine solche bei der Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft mit der Anmerkung, wenn er Durchfall habe, könne er das Gesäss selber putzen, hinterlasse aber das WC dreckig (S. 1).

    Ergänzend hielt sie fest, der Beschwerdeführer benötige eine permanente persönliche Überwachung, es müsse immer jemand in der Nähe sein, um Unfälle zu verhindern und um ihm eine Tagesstruktur zu bieten (S. 2).

    Beim Gespräch seien der Beschwerdeführer, seine Ehefrau, seine Eltern und seine Schwägerin anwesend gewesen. Die Schwägerin habe das Gespräch übersetzt, der Vater habe Auskunft gegeben. Gemäss dessen Angaben benötige der Beschwerdeführer überall Hilfe. Ob dies den Tatsachen entspreche, sei schwer zu beurteilen, da aufgrund von Sprachproblemen nicht direkt mit ihm habe gesprochen werden können. Die Abschätzung von Gefahren und Risiken sei wahrscheinlich nicht gewährleistet, aber auch schwer beurteilbar (S. 3).

    In ihrem Begleitschreiben zu Händen der Beschwerdegegnerin hielt sie fest, der Beschwerdeführer könne viele Tätigkeiten des Alltags selber durchführen. Er benötige wegen der eingeschränkten Kognitivität Unterstützung in der Tagesstruktur, Orientierung im Lösen von alltäglichen Problemen, Kontrolle nach dem Waschen und beim Anziehen. Er sei vergleichbar mit einem Kind, das zwar vieles könne, aber die volle Tragweite seines Handels nicht abzuschätzen vermöge (Urk. 8/181/1).


5.

5.1    Dr. B.___ berichtete 1996, dass der Beschwerdeführer in Folge seines Unfalls dauernd cerebral schwerst behindert sein werde (E. 4.1 und E. 4.2 hievor). Im Dezember 2015 bestätigte er, dass der Zustand stationär und die Hirnschädigung derart gross sei, dass keine Massnahmen zu einer Besserung führen würden. Er sprach von einer vollen Hilfsbedürftigkeit (E. 4.3 hievor). Zwar hatte er zu diesem Zeitpunkt den Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr gesehen. Als Hausarzt begleitete er den Beschwerdeführer jedoch seit dem Unfall, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich zur Möglichkeit einer Veränderung des Zustandes nach all den Jahren auch äussern konnte, ohne ihn zu untersuchen. Anhaltspunkte, dass sich der medizinische Sachverhalt verändert haben könnte, ergeben sich damit keine.

    Die Beschwerdegegnerin sieht im Abklärungsbericht der SAHB vom 19. Mai 2016 (E. 4.4 hievor) einen Revisionstatbestand. Ein Revisionsgrund ist auch dann gegeben, wenn der medizinische Sachverhalt an und für sich unverändert geblieben ist, indessen eine Anpassung und Angewöhnung der versicherten Person an ihr Leiden stattgefunden hat. Für die Beantwortung der Frage, ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3 und 8C_49/2011 vom 12. April 2011 E. 4.2).

    Gemäss Abklärungsbericht der SAHB bestehe in den Lebensverrichtungen Essen sowie Verrichtung der Notdurft keine Hilflosigkeit mehr (vgl. E. 4.4 hievor). Weshalb die Abklärungsperson zu dieser Ansicht gelangte, ist aus dem lediglich rudimentär begründeten Bericht jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere wird daraus nicht klar, aufgrund welcher konkret veränderten Gegebenheit der Beschwerdeführer neu in der Lage sein soll, sein Essen selbst zu schneiden beziehungsweise bei der Eingabe der Nahrungsmittel in den Mund keine Unterstützung mehr braucht, wie dies zuvor der Fall war (vgl. E. 4.2 hievor). Ebenso wenig ist aus dem Bericht nachvollziehbar, inwiefern sich der unveränderte medizinische Sachverhalt derart auswirken soll, dass der Beschwerdeführer heute auch bei der Verrichtung der Notdurft keine Hilfe mehr benötigt. Durch das Ankreuzen der Option „nein“ im Fragebogen ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, die jeweiligen kurzen Anmerkungen im Abklärungsbericht reichen zur Begründung einer Änderung – bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen müssen dabei von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abgegrenzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.2) - ebenfalls nicht aus. Dies umso weniger, als einerseits die Abklärungsperson selbst angab, es sei für sie schwer zu beurteilen, ob die Aussage des Vaters des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer überall Hilfe benötige, den Tatsachen entspreche (Urk. 8/181/4), und andererseits der Beschwerdeführer im Verfahren ausführlich darlegte, weshalb er auch in den Lebensverrichtungen Essen sowie Verrichtung der Notdurft weiterhin hilflos sei (Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 10 S. 3). In Anbetracht dieser Umstände sind die knappen Anmerkungen der Abklärungsperson lediglich als eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes anzusehen.

5.2    Gemäss Beschwerdegegnerin ergebe sich zudem aus der Heirat und Familiengründung des Beschwerdeführers ein Revisionsgrund. Für eine Anpassung der Hilflosenentschädigung genügt aber nicht bereits irgendeine Veränderung des Sachverhalts. Vielmehr muss die Änderung auch geeignet sein, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (E. 1.4 hievor). Inwiefern die Heirat dazu geeignet sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nachvollziehbar ausführte, dass diese von seiner Grossfamilie aus kulturell-religiösen Gründen veranlasst worden sei (E. 2.2 hievor). Auch Dr. B.___ bestätigte, dass die Familienstruktur sehr stark sei und man den Beschwerdeführer mit Sicherheit verheiratet habe, damit er „versorgt“ sei. Der „Clan“ kümmere sich um ihn, die Erziehung seiner Kinder werde wohl mehrheitlich durch seine Eltern übernommen (Urk. 8/174). Ein Revisionstatbestand ist auch dadurch nicht erstellt.

5.3    Da kein Revisionsgrund ausgewiesen ist, hat der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.


6.    Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Beat Wachter

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher