Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00144
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist
Urteil vom 28. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch MLaw O.___
CFinanz GmbH
Freihofstrasse 14, 8048 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene X.___ war als Bauarbeiter bei der Y.___ AG angestellt, als seine Arbeitgeberin der Suva am 9. Dezember 2005 (Urk. 10/2) eine Berufskrankheit im Sinne eines Handekzems an der Mittelhand beidseits meldete. Nach Abklärungen, insbesondere in medizinischer Hinsicht, anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht (Urk. 10/21, Übernahme als berufsbedingte allergische Kontaktdermatose gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG], Anhang 1/1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; Kautschukadditive]). Die Behandlung endete im Oktober 2006, danach wurde das Verfahren formlos abgeschlossen (vgl. Urk. 10/22-32).
1.2 Gemäss Schadenmeldung vom 27. August 2013 (Urk. 9/1) hatte der Versicherte am 22. August 2013 einen Unfall erlitten, bei welchem er von einem Bagger angefahren wurde. Als Verletzung wurde ein Bruch des rechten Fussgelenkes festgehalten. Zu dieser Zeit war der Versicherte bei der Z.___ AG als Bauhilfsarbeiter in Kurzarbeit angestellt. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Urk. 9/2 f.) und tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Vom 14. April bis 30. September 2014 fand ein Arbeitsversuch im Pensum von 50 % (Präsenzzeit 100 %) statt (Urk. 9/77, 9/92, 9/110), danach wurde der Vertrag bei der Z.___ nicht mehr verlängert (vgl. Urk. 9/147 S. 2). Am 20. November 2014 (Urk. 9/165) fand eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten durch Dr. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Gleichentags nahm Dr. A.___ zum Integritätsschaden Stellung (Urk. 9/166).
Mit Mitteilung vom 26. November 2014 (Urk. 9/168) informierte die Suva den Versicherten über den Fallabschluss mit Einstellung von Heilkosten- und Taggeldleistungen (per 28. Februar 2015). Die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter könne unfallbedingt nicht mehr ausgeübt werden. Hingegen sei dem Versicherten die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wieder vollzeitig zumutbar. Es werde jetzt geprüft, in welchem Rahmen dem Versicherten weitere Leistungen zustünden.
Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis trat auch ein Ekzem am linken Unterschenkel auf (Urk. 10/35). Diesbezüglich wurde nach eingehenden Abklärungen am 19. Dezember 2014 (Urk. 10/57) kreisärztlicherseits auf einen Rückfall im Zusammenhang mit der anerkannten Berufskrankheit geschlossen.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 (Urk. 9/213) sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf eine ermittelte Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 7.5 % zu. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 9/216) wurde mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2017 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge:
«1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben.
2. Es sei dem Versicherten eine Rente in der Höhe von 29 % zuzusprechen.
3.Eventualiter sei dem Versicherten eine Rente in der Höhe von 24 % zuzusprechen.
4. Subeventualiter sei dem Versicherten eine Rente in der Höhe von 19 % zuzusprechen.»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 (Urk. 8) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. September 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der UVV in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 22. August 2013 (Urk. 9/1) ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
Die hier zu beurteilende Berufskrankheit ist sodann vor dem 1. Januar 2017 ausgebrochen (Urk. 10/2), weshalb auch diesbezüglich die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.
2.1 In ihrem Einspracheentscheid vom 9. Mai 2017 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Verfügung vom 8. Juli 2016 erfülle die sehr niedrigen Anforderungen an die Begründungspflicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege damit nicht vor. Sodann ergänzte sie, vorliegend sei lediglich der Rentenanspruch bestritten. Diesbezüglich rechtfertige sich, gestützt auf die seitens Dr. A.___s sowie der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals B.___ erstellten Zumutbarkeitsprofile die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %. Vergleiche man das Validen- mit dem Invalideneinkommen, resultiere der mit Verfügung vom 8. Juli 2016 zugesprochene Anspruch auf eine Rente von 15 % (S. 3 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer rügte mit Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2017 (Urk. 1) die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht. Sodann führte er aus, es sei ihm unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Merkmale ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (S. 3 f.).
3. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9) ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem strittigen Thema des Abzuges vom Tabellenlohn in der Tat nur knapp auseinandersetzte. Immerhin legte sie aber die massgeblichen Kriterien dar (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3 lit. f). Eine Würdigung jedes einzelnen Kriteriums ist nicht zwingend notwendig. Der Beschwerdeführer konnte den Einspracheentscheid in Kenntnis der Überlegungen der Beschwerdegegnerin anfechten, zumal es sich beim strittigen Thema um einen Ermessensentscheid handelt. Weiter beantragte der Beschwerdeführer keine Rückweisung an die Vorinstanz und verfügt das angerufene Gericht, vor welchem sich der Beschwerdeführer umfassend äussern konnte, über volle Kognition. Damit besteht zusammenfassend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive hätte eine solche als geheilt zu gelten.
4.
4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
4.2
4.2.1 Zu Recht unbestritten geblieben sind die medizinischen Grundlagen zur Beurteilung des Rentenanspruchs. Hinsichtlich der Problematik des Beschwerdeführers am linken Fuss ist dabei gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ vom 20. November 2014 (Urk. 9/165) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende, bis mittelschwere Tätigkeiten vollzeitig zumutbar sind, wobei keine Tätigkeiten auf unebenem oder abschüssigem Boden auszuführen sind, Tätigkeiten auf Leitern nur ausnahmsweise und auf Treppen nur selten zumutbar sind (S. 6). Aus dermatologischer Sicht sind gemäss Beurteilung der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals B.___ vom 17. April 2015 (Urk. 10/68, Urk. 9/158 und Urk. 9/162) Feuchtmilieus und kontaktallergische Substanzen zu meiden und zum Schutz Handschuhe zu tragen. Die Arbeitsunfähigkeit aus dermatologischer Sicht beträgt 0 % (S. 3).
4.2.2 Ebenfalls nicht weiter bestritten wird das Valideneinkommen. Auch diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Aktenlage zu folgen und von einem Valideneinkommen von Fr. 70’257.-- auszugehen (Urk. 2 S. 6 und Urk. 9/178).
4.3 Zu überprüfen ist dagegen der seitens der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invalideneinkommens (auf Basis der Lohnstrukturerhebung 2014) gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 % (Urk. 2 S. 6). Vorwegzuschicken ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
4.3.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
4.3.2 Hinsichtlich des Merkmals der Dienstjahre ist festzuhalten, dass dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis Lohnstrukturerhebungen [LSE] 2010 Anforderungsniveau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Mit Blick auf das Merkmal des Beschäftigungsgrades rechtfertigt sich weiter kein leidensbedingter Abzug, da vollzeitlich erwerbstätige Männer ohne Kaderfunktion im Jahre 2014 (aktuellste Angaben) durchschnittlich verdienten (Bundesamt für Statistik [BFS], Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, 2014).
Der Beschwerdeführer verfügte sodann über eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Urk. 9/55 S. 6). Damit hätte er im Jahre 2014 (bei Erlass des Einsprachentscheids die aktuellsten Angaben) (ohne Kaderfunktion) unterdurchschnittlich verdient (BFS, Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, 2014).
Im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs per März 2015 (Urk. 2) war der Beschwerdeführer 44 Jahre alt. Männer im Alter zwischen 40 und 49 Jahren ohne Kaderfunktion verdienten im Jahre 2014 überdurchschnittlich (BFS, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, 2014).
Im Zusammenhang mit den leidensbedingten Einschränkungen ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1). Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Unter Berücksichtigung sämtlicher Einschränkungen des Beschwerdeführers rechtfertigt sich jedoch die Gewährung eines Abzuges mit Blick auf dieses Merkmal.
Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010 zielt dagegen ins Leere, da die versicherte Person in jener Konstellation - entgegen der vorliegenden - lediglich zu 65 % restarbeitsfähig und dazu noch auf die Möglichkeit der Wechselbelastung angewiesen war (E. 5.2.2).
Schliesslich ist festzuhalten, dass einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern (SVR 2016 IV Nr. 21 S. 62, 9C_808/2015 E. 3.4.2). Gestützt hierauf rechtfertigt sich somit keine Gewährung eines leidensbedingten Abzuges. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen (Urk. 1 S. 4) kein Analphabet ist (Urk. 9/55 S. 6, Besuch von Primar- und Sekundarschule in Portugal).
4.3.3 In einer Gesamtschau sämtlicher lohnerhöhender sowie -senkender Merkmale ist der seitens der Beschwerdegegnerin vorliegend gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 % nicht zu beanstanden und jedenfalls nicht unangemessen. Damit bleibt es beim ermittelten Invaliditätsgrad von rund 15 % (Urk. 2 S. 6), was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubNünlist