Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00147


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 20. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1963 geborene X.___ bezieht seit dem 1. Oktober 2000 aufgrund einer psychischen Erkrankung – nach Ausrichtung einer befristeten halben Rente vom 1. April bis 30. September 2000 – eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 7/55, vgl. insbesondere Urk. 7/55 S. 73-75, Urk. 7/55 S. 105-106, Urk. 7/55 S. 143 f. und Urk. 7/55 S. 183 f.). Ab dem 1. Juli 2001 war er bei A.___ angestellt und übte an einem geschützten Arbeitsplatz eine Bürotätigkeit (Bürogehilfe, PC-Support) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden (bei einer betriebsüblichen Vollarbeitszeit von 35 Stunden) und einer monatlichen Entschädigung von Fr. 840.-- (Stand im Mai 2015) aus. Durch diese Anstellung war er bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/55 S. 93-95). Am 26. Mai 2015 meldete die Arbeitgeberin, der Versicherte sei am 29. April 2015 (richtig: am 19. Mai 2015 [vgl. insbesondere Urk. 7/50]) beim Einsteigen in einen Bus mit dem Knie links weggerutscht, wodurch es zu einem Anprall des rechten Unterschenkels (oberhalb des Fussgelenkes) an der Tür gekommen sei. Er habe sich eine Quetschung am rechten Unterschenkel zugezogen und es sei zu einer Schwellung/einem Erguss des Gelenkes gekommen (Urk. 7/1). Nach einer Hämatomausräumung am rechten Unterschenkel (prätibial rechts) am 3. Juni 2015 kam es zu einer Wundinfektion und Wundheilungsstörung und infolgedessen zu mehreren stationären Aufenthalten im Spital B.___. Dabei mussten wiederholt Operationen durchgeführt werden mit anschliessender Wundversorgung, weshalb dem Versicherten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/14-17 und Urk. 7/29). Die Suva kam für die Heilbehandlungskosten auf und richtete Taggeldleistungen aus (Urk. 7/24). Es folgten weitere operative Eingriffe am Universitätsspital C.___ mit stationärem Aufenthalt vom 8. bis 23. Dezember 2015 (Urk. 7/73; vgl. die kreisärztliche Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 mit Bejahung der Unfallkausalität [Urk. Urk. 7/67]) sowie ein Rehabilitationsaufenthalt in der Reha-Klinik D.___ vom 13. Januar bis am 9. Februar 2016 (Urk. 7/86). Der Versicherte meldete der Suva am 31. März 2016, er arbeite aktuell zu 60 %, habe aber wieder vermehrt Schmerzen, und der Fuss sei stark angeschwollen (Urk. 7/90). In der Folge wurde er im Reha-Center D.___ ambulant während zwei Wochen täglich und anschliessend wöchentlich behandelt (Urk. 7/110 S. 2 und Urk. 7/114 f.; vgl. auch die kreisärztlichen Stellungnahmen vom 13. Mai 2016 mit Bejahung der Unfallkausalität [Urk. 7/105], vom 17. Juni 2016 [Urk. 7/115] und vom 19. August 2016 [Urk. 7/128]). Ein sekundäres Lymphödem der rechten unteren Extremität bei einer chronisch venösen Insuffizienz blieb bestehen (vgl. Urk. 7/106 und Urk. 7/127/1-2).

Der behandelnde Arzt des Reha-Centers D.___, Dr. E.___, Leitender Arzt Angiologie, attestierte dem Versicherten in seinem Arztzeugnis vom 2. August 2016 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Anstellung ab dem 11. Juli 2016 (Urk. 7/123). Nach Rückfrage der Suva, welche um eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unabhängig von der Anstellungssituation bat (Urk. 7/132), hielt Dr. E.___ in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2016 fest, der Versicherte sei zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/135; vgl. auch dessen Ausführungen im Mail vom 12. Oktober 2016 an den Versicherten [Urk. 7/134]). Am 26. Oktober 2016 (Urk. 7/136) teilte die Suva dem Versicherten daraufhin mit, dass sie per 11. Juli 2016 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Die Lymphdrainagebehandlungen wurden weiterhin gewährt (kreisärztliche Beurteilung vom 18. November 2016 [Urk. 7/143]). Am 30. Januar 2017 erfolgte eine Besprechung zwischen Vertreterinnen der Suva und dem Versicherten (Urk. 7/147). Aufgrund der Aktenlage erachtete Kreisarzt Dr. F.___, Facharzt für Radiologie, eine kreisärztliche Untersuchung für nicht angezeigt, da ein administratives und kein medizinisches Problem vorliege (Urk. 7/153). In der Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 7/160) hielt die Suva fest, sie habe infolge des Unfalles vom 19. Mai 2015 für den Zeitraum vom 22. Mai 2015 bis 10. Juli 2016 Taggeldleistungen erbracht. Es werde an der Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 festgehalten. Ab dem 11. Juli 2016 sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die medizinische Situation sei soweit stabil, dass keine namhaften Veränderungen mehr zu erwarten seien. Somit würden die Taggeldleistungen enden. Es bestehe auch kein Raum für eine Invalidenrente. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2017 Einsprache (Urk. 7/162 S. 1), welche die Suva mit Entscheid vom 9. Juni 2017 abwies (Urk. 2 [= Urk. 7/164]).


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Juni 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm weiterhin periodische Leistungen für seine verminderte Arbeitsfähigkeit auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juli 2017 angezeigt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 19. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

1.2.1    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1).

1.2.2    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei vorbestehender unfallfremder Invalidität ist das Einkommen, welches trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Invalidität erzielt werden könnte, dem Lohn gegenüberzustellen, welchen der Versicherte ohne Unfallereignis aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande gewesen wäre (Art. 28 Abs. 3 UVV).

1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen wie etwa einer Badekur zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Anspruch auf Taggeld erlösche mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit. Die Zusprechung einer Invalidenrente setze eine mindestens teilweise Arbeitsunfähigkeit voraus. Aufgrund der Berichte von Dr. E.___ sei zu schliessen, dass beim Beschwerdeführer für die angestammte Bürotätigkeit bei A.___ eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Demzufolge bestehe weder ein Anspruch auf die Weiterausrichtung von Taggeldern noch auf eine Rente der Unfallversicherung (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei per 11. Juli 2016 im Rahmen eines Arbeitsversuches nach der vollständigen Arbeitsunfähigkeit wieder mit einem Arbeitspensum von 60 % im bisherigen Beruf eingestiegen. Doch leider habe er das Pensum nicht erfüllen können, es sei zu Absenzen von fast 40 % gekommen. Er habe die Stelle dann auch per 31. Oktober 2016 verloren. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. E.___ habe nicht den Tatsachen entsprochen (Urk. 1).


3.

3.1    Bei einem Status nach Schrauben- und Plattenosteosynthese und OSME des distalen Unterschenkels rechts bei Unterschenkelfraktur 1992 (Urk. 7/17) entwickelte sich beim Beschwerdeführer nach dem Anprall des rechten Unterschenkels mit Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes am 19. Mai 2015 (vgl. den Kurzbericht des Spitals B.___ vom 19. Mai 2015 [Urk. 7/50]) ein prätibiales Hämatom, welches am 3. Juni 2015 ausgeräumt werden musste. In der Folge kam es zu einer Wundinfektion und einer Wundheilungsstörung, welche diverse Male operativ versorgt werden musste und zu einer langwierigen Wundbehandlung führte. Am C.___ wurde zuletzt eine M. gracilis-Lappenplastik mit Spalthauttransplantation vorgenommen (vgl. die Berichte des Spitals B.___ vom 5. Juni 2015 [Urk. 7/17], 19. Juni 2015 [Urk. 7/15], 21. Juli 2015 [Urk. 7/16] und vom 2. September 2015 [Urk. 7/29] sowie den Austrittsbericht des C.___ vom 29. Dezember 2015 [Urk. 7/73]). Die Ärzte des C.___ berichteten im Austrittsbericht vom 29. Dezember 2015 von einer stetigen Regredienz der Infektparameter (Urk. 7/73). Nach dem stationären Aufenthalt in der Reha-Klinik D.___ vom 13. Januar bis 9. Februar 2016 (vgl. den Austrittsbericht vom 11. Februar 2016 [Urk. 7/86]) und Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 60 % klagte der Beschwerdeführer am 31. März 2016 über wieder vermehrt auftretende Schmerzen (Urk. 7/90). Es folgten weitere Abklärungen im C.___. Im Bericht vom 21. April 2016 wurden nebst der Wundheilungsstörung auch eine chronisch venöse Insuffizienz Widmer Stadium I beidseits sowie ein sekundäres Lymphödem der rechten unteren Extremität diagnostiziert. Als weitere Behandlung wurde eine Fortsetzung der regelmässigen Lymphdrainage-Behandlung (zweimal wöchentlich) sowie ein Ausbau der Kompressionstherapie von Kompressionsstrümpfen der Klasse II auf neu Klasse III flachgestrickt empfohlen (Urk. 7/106). Die Behandlung beim Chirurgen am C.___ wurde am 31. Mai 2016 abgeschlossen (Urk. 7/111 und Urk. 7/113).

3.2    Am 16. Juni 2016 stellte Dr. E.___ in seinem angiologischen Konsilium die Diagnose sekundäres Lymphödem rechts untere Extremität im Stadium II nach Földi und hielt fest, insgesamt finde sich ein sehr schöner Befund nach Gracilislappen und Entwicklung eines sekundären Lymphödems. Die aktuelle Situation rechtfertige einen stationären Aufenthalt nicht, auf Wunsch des Beschwerdeführers werde während zwei Wochen die manuelle Lymphdrainage täglich durchgeführt mit Anlegen einer unterschenkelhohen Kompressionsbandage (Urk. 7/114).

3.3    Im Zeugnis vom 2. August 2016 attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Anstellung ab dem 11. Juli 2016 (Urk. 7/123). Am 9. August 2016 ersuchte er um Kostengutsprache für eine Langzeittherapie mittels manueller Lymphdrainage mit einer Frequenz von ein bis zwei Mal pro Woche (Urk. 7/127). Im Bericht vom 13. September 2016 hielt Dr. E.___ sodann fest, er habe den Beschwerdeführer am 2. August 2016 das letzte Mal gesehen. Beim Lymphödem handle es sich um eine chronische Erkrankung, die nicht kurativ behandelbar sei. Eine Kompressionstherapie und eine Lymphdrainage seien notwendig (Urk. 7/131).

3.4    Nach Rückfrage der Beschwerdegegnerin, welche um eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unabhängig von der Anstellungssituation bat (Urk. 7/132), hielt Dr. E.___ in seinem Antwortschreiben vom 18. Oktober 2016 fest, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Es sei normal, dass im Tagesverlauf und durch die sitzende Tätigkeit eine verstärkte Schwellung zu beobachten sei. Dies könne durch eine konsequente Kompressionstherapie gut unter Kontrolle gehalten werden. Unter einer solchen Therapie reiche in der Regel eine Lymphdrainagesitzung pro Woche aus, um die interstitiellen Proteine herausarbeiten zu können (Urk. 7/135). In der E-Mail vom 27. Oktober 2016 an den Beschwerdeführer hielt Dr. E.___ fest, er habe ihm immer gesagt, dass er ihn für arbeitsfähig halte. Er streite nicht ab, dass der Beschwerdeführer einen Unfall gehabt habe und operiert worden sei. Auch sei es so, dass der Fuss nach einem Arbeitstag leicht geschwollen sei, was er nach einem Tag im Bett mit Beine hochlagern nicht respektive weniger wäre. Diese Schwellneigung werde ihn möglicherweise den Rest des Lebens begleiten und bedürfe einer dauernden guten Kompression als Therapie, um die Schwellung möglichst klein zu halten. Aber nichts desto trotz sei die Arbeitsfähigkeit mit diesem medizinischen Problem in einem kaufmännischen Beruf voll gegeben. Das könne er nicht anders attestieren. Wenn er während der Arbeitszeit in die Therapie gehen müsse, weil sich diese nicht anders organisieren lasse, so werde dies jeder Arzt bestätigen, und der Arbeitgeber werde ihm dafür frei geben müssen (Urk. 7/138 S. 1).

3.5    Im Bericht des C.___, Klinik für Angiologie, vom 8. November 2016 wurde festgehalten, in der gleichentags durchgeführten Nachkontrolle aufgrund von rezidivierender Schmerzsymptomatik und subjektiver Zunahme der Schwellung habe eine Thrombose der rechten unteren Extremität ausgeschlossen werden können. Bei bekanntem Lymphödem stehe der Beschwerdeführer bereits in regelmässiger angiologischer Betreuung. Von der vom Beschwerdeführer gewünschten Forcierung der Lymphdrainage-Therapie sei keine relevante Verbesserung des Ödems zu erwarten, sodass aktuell keine zusätzliche Rezeptierung vorgenommen worden sei (Urk. 7/144).

3.6    Dr. E.___ hielt in seinem angiologischen Konsilium vom 11. April 2017 fest, der Beschwerdeführer habe sich am 10. April 2017 wieder vorgestellt. Er (Dr. E.___) sei noch immer der Meinung, dass seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung im April 2016 berechtigt gewesen sei. Dies bedeute, dass dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen seines 60%igen Stellenprogramms zumutbar gewesen sei. Schmerzen im Rahmen eines Lymphödems könnten im Sinne eines Spannungsgefühls auftreten. Dass die Schmerzen so massiv seien, dass deswegen keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei, sei jedoch sehr ungewöhnlich. Er wolle nicht ausschliessen, dass die Arbeitsunfähigkeit durch das sekundäre Lymphödem und das Transplantat verursacht worden sei, er glaube aber, dass man zum damaligen Zeitpunkt, das heisse bei manifester Klinik, an andere Ursachen wie eine Schmerzverarbeitungsstörung und so weiter hätte denken müssen. Eine retrospektive Beurteilung beruhe aber auf Hypothesen, da er den Beschwerdeführer damals nicht gesehen habe. Dass es im Winterhalbjahr durch das Vorhofflimmern zu einer Linksherzdekompensation gekommen sei mit verstärkter Ödemneigung sei ebenfalls nicht durch das Lymphödem und das Transplantat per se bedingt. Nach Elektrokonversion sei die Klinik zum Zeitpunkt der Konsultation wieder sehr schön, was der Beschwerdeführer auch bestätige. Zum aktuellen Zeitpunkt gehe er von einer Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 % (bei einer 100 %-Stelle) aus und sehe auch durchaus die Möglichkeit, dass die Arbeitsbelastung bereits jetzt gesteigert werden könne. Er sei sich allerdings bewusst, dass der lange Arbeitsweg zurzeit für den Unterschenkel eine Belastung darstelle, nebst der Arbeit selber. Er habe dem Beschwerdeführer erneut erklärt, dass aufgrund der medizinischen Geschichte am rechten Unterschenkel voraussichtlich lebenslang eine Schwellungsneigung bestehen werde, die sich auch unter entsprechender Belastung am Abend oder am Ende der Woche verstärkter zeigen werde als nach Entlastung oder dem Wochenende. Dies bedeute auch, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich lebenslang eine konsequente Kompressionstherapie durchführen müsse. Dies allerdings verhindere aber unter Umständen eine bis zu 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht. Die Limitierung der Arbeitsfähigkeit sehe er eher durch die bereits ursprünglich bestehende Arbeitsreduktion, welche initial aufgrund psychischer Probleme erfolgt sei. Entsprechend müssten gegebenenfalls die betreuenden Psychiater eine Beurteilung abgeben (Urk. 7/159).


4.

4.1    Mit der chirurgischen Lappenplastik-Deckung am C.___ konnte die chronische offene Wunde am Unterschenkel rechts nachhaltig versorgt werden. Am 31. Mai 2016 konnte folgender Befund erhoben werden: Der Lappen sei gut eingeheilt, die Narbe sei normotroph, es gebe keine offene Stelle. Die Entnahmestelle sei ebenfalls ruhig. Der Lappen sei noch ein bisschen vorgewölbt, aber im Rahmen der zu erwartenden Resultate. Die chirurgische Behandlung sei damit abgeschlossen (Urk. 7/113). Die weitere Behandlung beschränkte sich in der Folge auf das sekundäre Lymphödem, wobei während zwei Wochen eine tägliche manuelle Lymphdrainage durchgeführt wurde mit Anlegen einer unterschenkelhohen Kompressionsbandage. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit wöchentlichen Lymphdrainagen behandelt (1-2 Mal wöchentlich), unter Einhaltung einer konsequenten Kompressionstherapie mittels Kompressionsstrumpfes (Urk. 7/114 und Urk. 7/127 S. 1 f.). Da es sich beim Lymphödem gemäss Dr. E.___ um eine chronische Erkrankung handelt, die nicht kurativ behandelbar (das heisst nicht heilbar) ist, wurde der Endzustand jedenfalls nach der zweiwöchigen Kur mit täglichen Anwendungen im Reha-Center D.___ erreicht (Juni 2016). Die nachfolgenden Behandlungen mittels Kompressionstherapie und wöchentlicher Lymphdrainage dienten der Erhaltung des Gesundheitszustandes; Dr. E.___ stellte in Aussicht, dass die Schwellneigung den Beschwerdeführer möglicherweise den Rest des Lebens begleiten werde, weshalb es einer dauernden guten Kompression als Therapie bedürfe, um diese möglichst klein zu halten. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes durch medizinische Massnahmen (E. 1.3) war demgemäss spätestens nach der zweiwöchigen Kur mit täglichen Anwendungen im Reha-Center D.___ nicht mehr zu erwarten. Eine allfällige kurzzeitige Verschlechterung im Winterhalbjahr 2016/2017 stand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit einem kardiologischen Problem (E. 3.6), welches krankheitsbedingt war und damit keine Leistungspflicht der Unfallversicherung auszulösen vermochte.

Nach dem Gesagten erweist sich der Fallabschluss und damit die Einstellung der Taggeldleistungen per 11. Juli 2016 als rechtens.

4.2    Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist auf die echtzeitlichen Berichte von Dr. E.___ abzustellen, welcher von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausging (E. 3.3 f.). Die später vorgenommene Relativierung der eigenen Einschätzung ist unbeachtlich und vermag nicht zu überzeugen, zumal Dr. E.___ auch unfallfremde Faktoren in seine Überlegungen einbezog; die Limitierung der Arbeitsfähigkeit sehe er eher durch die bereits ursprünglich bestehende Arbeitsreduktion, welche initial aufgrund psychischer Probleme erfolgt sei. Dr. E.___ führte in diesem Zusammenhang ausserdem aus, dass die voraussichtlich lebenslang konsequent durchzuführende Kompressionstherapie eine bis zu 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht verhindere (E. 3.6). Im Einklang damit gab der Beschwerdeführer anlässlich der Fallbesprechung vom 30. Januar 2017 an, der Zustand des rechten Beines sei aktuell soweit stabil. Er sei sehr zufrieden mit seiner Therapeutin. Mit ihrer Hilfe und zwei Lymphdrainagen pro Woche sei die Schwellung soweit im Griff beziehungsweise habe sich die Situation nicht mehr verändert. Die Kompressionsstrumpfhose trage er (Urk. 7/147 S. 1).

    Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine unfallkausale Beeinträchtigung der vor dem versicherten Unfallereignis bestehenden (Rest-)Arbeitsfähigkeit mehr besteht.

4.3    Nach dem Gesagten besteht im Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis weder ein Anspruch auf weitere Taggeldleistungen noch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro