Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00149
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 7. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war seit dem 1. Januar 2013 bei der Y.___ in einem Pensum von zirka 50 % als selbständige IT-Ausbildnerin tätig und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 12/A1 Ziff. 1 und 3, Urk. 13/M1 S. 1 Mitte), als sie sich am 30. Oktober 2016 beim Wandern das Knie verdrehte (Urk. 12/A1 S. 2). Die Erstbehandlung erfolgte am 2. November 2016 im A.___, wobei eine symptomatische radiäre Hinterhornläsion des Innenmeniskus links diagnostiziert wurde (Urk. 13/M1 S. 1).
Mit Schreiben vom 18. November 2016 (Urk. 12/A5) und Verfügung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 12/A21) verneinte die Axa eine Leistungspflicht mangels Vorliegen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen von der Versicherten am 28. Dezember 2016 erhobene Einsprache (Urk. 12/A23) wies die Axa mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 (Urk. 12/A34 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 19. Juni 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu erbringen, eventuell sei eine Gerichtsexpertise in Auftrag zu geben, um die Unfallmässigkeit der Beschwerden zu evaluieren (Urk. 1 S. 2, vgl. auch Urk. 7 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 schloss die Axa auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2), worauf am 24. November 2017 eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung durchgeführt wurde (Urk. 15, Prot. S. 3-8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat am 30. Oktober 2016 stattgefunden, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.5 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge-richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 (Urk. 2) damit, dass es zweifelsfrei am ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle. Der Unfallbegriff sei unbestrittenermassen nicht erfüllt (S. 3 Ziff. 2.3.2). Der vorliegend zu beurteilende Meniskusriss sei zwar grundsätzlich eine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV. Strittig sei jedoch, ob es sich bei diesem Hergang überhaupt um ein unfallähnliches Ereignis im Rechtssinne handle (S. 3 Ziff. 2.3.4). Ge-stützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ sei das angegebene Ereignis nicht geeignet, eine derartige Meniskusschädigung zu verursachen, dazu wäre ein währschaftes Distorsionsereignis notwendig gewesen. Gemäss der Fachliteratur würden zudem bei unfallbedingten Meniskus-Läsionen, bei welchen die Grenzen der Belastbarkeit überschritten worden seien, zwangsläufig auch schützende Strukturen wie der Kapselbandapparat mitgeschädigt. Eine solche Begleitverletzung sei vorliegend nicht dokumentiert, was umso mehr gegen einen traumatisch bedingten Meniskusschaden spreche (S. 4 Ziff. 2.3.9). Auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen müssten zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein (S. 5 Ziff. 2.3.10). Das Auftreten von Schmerzen als solches sei kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (S. 5 Ziff. 2.3.11). Es seien verschiedene Varianten angegeben worden, wie sich das Ereignis vom 30. Oktober 2016 zugetragen habe (S. 6 Ziff. 2.3.15). Die Aussage der ersten Stunde sei in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen (S. 5 Ziff. 2.3.14), weshalb auf die Sachverhaltsschilderung im Schreiben vom 13. November 2016 abzustützen sei (S. 6 Ziff. 2.3.16).
In der Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 (Urk. 11) führte die Beschwerdegegnerin sodann ergänzend aus, beim Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie bis zum Ereignis keine Beschwerden verspürt habe, handle es sich um die unzulässige Formel «post hoc ergo propter hoc» (S. 3 f. Ziff. 3).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 7) geltend, sie sei tatsächlich auf dem laubbedeckten Hang ausgerutscht. Dies habe nichts mit einer Anpassung des Sachverhaltes zu tun, sie habe lediglich vortragen wollen, was sich tatsächlich zugetragen habe (S. 4 ad 1.2). Im Rahmen der Sachverhaltsschilderung sei sie mit der Wortwahl überfordert gewesen, respektive sie habe das Ausgleiten auf dem Laub zunächst nicht als etwas Programmwidriges erkannt. Ausgleiten auf dem Laub Ende Oktober sei weder ungewöhnlich noch programmwidrig (S. 4 ad 1.1). Das Ausrutschen mit Verdrehen des verletzten Knies, wobei sie einen «Knacks» wahrgenommen habe, sei zweifelsohne ein ungewöhnlicher Faktor (S. 5 ad 2.3.2). Die Beschwerdegegnerin werde dabei behaftet, dass in casu ein Meniskusriss entstanden sei, der einer Listenverletzung entspreche. Bei den somatischen Verletzungen werde die Adäquanz nicht weiter geprüft (S. 6 ad 2.3.4). Bei Dr. Z.___ sei davon auszugehen, dass er die Möglichkeit der Körperverletzung als unfallbedingt anerkannt habe (S. 7 ad 2.3.8). Alle Voraussetzungen des Unfallbegriffs aber auch der unfallähnlichen Körperschädigung seien vorbehaltlos zu bejahen. Das erhebliche und gesteigerte Schädigungspotential, indem sie in einem schrägen Gelände auf gefallenen Blättern nach unten gelaufen sei, gelte als weitaus höheres Gefährdungspotential als die in der Rechtsprechung anerkannten Fälle, in denen das Gefährdungspotential eindeutig geringer sei (S. 8 ad 2.3.11 und 2.3.12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des Ereignisses am 30. Oktober 2016 aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Am 30. Oktober 2016 überdrehte sich die Beschwerdeführerin gemäss der am 4. November 2016 erfolgten Unfallmeldung beim Wandern das linke Knie (vgl. Urk. 12/A1 Ziff. 4 und 9 sowie S. 2).
3.2 Die Erstbehandlung erfolgte am 2. November 2016 im A.___, wobei PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in seinem gleichentags erstellten Bericht eine symptomatische radiäre Hinterhornläsion des Innenmeniskus links diagnostizierte. Die Beschwerdeführerin zeige eine symptomatische mediale Meniskusläsion (Urk. 13/M1).
3.3 Das am 2. November 2016 durchgeführte MRI des linken Knies ergab geringe degenerative Veränderungen im medialen femorotibialen Kompartiment mit Chondropathie Grad II. Beim medialen Meniskus gebe es eine umschriebene Unregelmässigkeit an der Unterfläche basisnah am Übergang von der dorsalen Pars intermedia zum Hinterhorn sowie leicht alteriert eine imponierende dorsale Aufhängung. Die Kollateralbänder und Kreuzbänder seien intakt, der Gelenkerguss mässig vermehrt (Urk. 13/M3).
3.4 Anlässlich der Verlaufskontrolle am 8. Dezember 2016 hielt PD Dr. B.___ fest, unter antiphlogistischer Behandlung habe sich die generalisierte Synovitis zurückgebildet. Es bestünden aber exquisite Knieschmerzen auf der Innenseite hinten bei tiefer Kniebeugung und abruptem Drehen. Im Vergleich zur letzten Untersuchung hätten sich keine neuen Aspekte mit eindeutiger Meniskussymptomatik medial wie auch keine sonstigen Auffälligkeiten ergeben. Die Beschwerdeführerin zeige eine symptomatische traumatische mediale Meniskusläsion, es werde eine Kniearthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie geplant (Urk. 13/M2).
3.5 Am 22. Dezember 2016 führte PD Dr. B.___ eine diagnostische Kniearthroskopie links, eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie links sowie eine arthroskopische partielle Synovektomie durch und diagnostizierte im gleichentags erstellten Operationsbericht eine dislozierte lappenförmige mediale Meniskusläsion links (Urk. 13/M6 S. 1). Die Operation sei komplikationslos verlaufen (S. 2).
3.6 Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seinem Bericht vom 9. Mai 2017 (Urk. 13/M7) nach Durchsicht der medizinischen Akten, Einsichtnahme in die bildgebende Abklärung vom 2. November 2016 sowie die intraoperative Fotodokumentation aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden würden in Zusammenhang mit einem luxierten medialen Meniskuskomplexriss des linken Kniegelenks stehen. Es liege eine Meniskusrissbildung vor entsprechend der Diagnoseliste gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV (Ziff. 1). Ob zwischen dem geltend gemachten Ereignis und dem morphologischen Befund, wie er intraoperativ festgehalten sei, ein kausaler Zusammenhang bestehe, sei aus seiner Sicht fraglich. Die natürliche Kausalität sei aus seiner Sicht nur mit dem Beweisgrad der Möglichkeit gegeben (Ziff. 2). Es handle sich um eine Komplexrissbildung des medialen Meniskushinterhorns, welche in der Regel krankhaft degenerativer Art seien (Ziff. 2.a). Die intraoperative Fotodokumentation zeige zerfetzte Meniskusanteile des Hinterhorns, welche lappenförmig ins Gelenk eingeschlagen seien. Die Rissflächen seien abgerundet, was auf eine länger bestehende, chronische Läsion hinweise als lediglich zwei Monate (Ziff. 2.b). Chronische degenerative aber auch posttraumatische Meniskusrissbildungen könnten über lange Zeit klinisch stumm bleiben und würden dann plötzlich spontan oder aufgrund einer ungewohnten Bewegung symptomatisch, indem sie ins Gelenk hinein luxierten. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen (Ziff. 2.c). Die Sinnfälligkeit des angegebenen Ereignisses für die Verursachung einer Meniskusrissbildung erachte er als nicht gegeben. Für eine derartige Meniskusschädigung, wie sie hier vorliege, müsse ein währschaftes Distorsionsereignis vorhanden sein (Ziff. 2.d).
4.
4.1 Vorab gilt es, den für die Beurteilung massgebenden Sachverhalt festzustellen. Im Rahmen der Unfallmeldung wurde bezüglich des Ereignisses vom 30. Oktober 2016 notiert, die Beschwerdeführerin habe sich beim Wandern auf einem Wanderweg das Knie überdreht (Urk. 12/A1 S. 2).
Auf dem Formular zum Schadenereignis führte die Beschwerdeführerin am 13. November 2016 weiter aus, beim Wandern/Spazieren habe es im linken Knie einen «Knall» gegeben. Die Frage
Ereignete sich etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges, das zum Ereignis beitrug, z.B. ein Ausgleiten oder ein Sturz?
beantwortete sie mit „Nein“. Unmittelbar nach dem «Knall» habe sie das linke Knie von Stunde zu Stunde schlechter bewegen können. Treppen hinauf und vor allem hinunter gehen sei kaum mehr gegangen. Äusserlich habe sie keine Schwellung festgestellt (Urk. 12/A3).
Mit Schreiben vom 25. November 2016 präzisierte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt wie folgt: Als sie gewandert seien und über einen Hang hinuntergegangen seien, sei sie auf dem Laub ausgerutscht und habe sich in am Boden liegenden Holzästen verfangen. Es habe diesen Ruck gegeben, den sie als «Knall» bezeichnet habe. Ihr linkes Bein sei verdreht worden, was vermutlich die Schmerzen verursacht habe. Diese ruckartige Bewegung habe etwas in ihrem Knie bewirkt (Urk. 12/A10B).
Anlässlich eines Telefongespräches vom 8. Dezember 2016 führte sie aus, sie habe den Fragebogen wegen der Schmerzen nicht sorgfältig ausgefüllt. Beim Wandern sei sie gerutscht, habe sich in den Ästen verfangen, sodass es ihr das Bein verdreht habe. Gestürzt sei sie nicht, weil ihr Mann sie habe auffangen können. Sie sei dann noch bis zur nächsten Strasse gehumpelt, während ihr Mann das Auto geholt habe (Urk. 12/A12).
Im Rahmen der am 24. November 2017 durchgeführten Instruktionsverhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei am 30. Oktober 2016 mit ihrem Mann beim Wandern einen Hang hinaufgegangen. Danach, beim Hinuntergehen, sei sie gestrauchelt, ausgerutscht und habe sich ein wenig an einem Ast verfangen. Sie wäre hingefallen, wenn ihr Mann sie nicht aufgefangen hätte. Es habe einen Knall gegeben, dies habe sie genau beschrieben (Prot. S. 4).
4.2 Weder aus der Unfallmeldung noch aus dem Formular zum Schadenereignis ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während der Wanderung am 30. Oktober 2016 gestürzt oder ausgerutscht wäre (Urk. 12/A1 S. 2, Urk. 12/A3). Am 13. November 2016 führte sie auf dem Formular denn auch explizit aus, etwas Programmwidriges oder Ungewöhnliches wie ein Sturz oder ein Ausgleiten habe sich nicht ereignet (Urk. 12/A3).
Gemäss ihren späteren Ausführungen ist die Beschwerdeführerin auf dem Laub ausgerutscht, gestrauchelt und hat sich (mit dem Fuss) in den am Boden liegenden Holzästen verfangen (Urk. 12/A10B, Urk. 12/A12, Prot. S. 4). Anlässlich der Instruktionsverhandlung führte sie aus, für sie sei ein Ausrutschen ein Ausgleiten. Ein Sturz sei nicht erfolgt, weil ihr Mann sie habe auffangen können. Von da her sei das „Nein“ in ihren Augen auch heute noch korrekt. Sie sei aber gescheiter geworden und würde es heute anders formulieren (Prot. S. 7).
4.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Das Bundesgericht misst diesem Grundsatz regelmässig einen hohen Stellenwert bei (vgl. etwa Urteil 8C_534/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 4.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin daran orientiert hat. Dies gilt umso mehr, als vorliegend nicht lediglich zwei unterschiedliche Ereignisschilderungen zu würdigen waren und sind. Vielmehr handelt es sich um zwei sich gegenseitig ausschliessende Aussagen, zuerst sozusagen „nicht A“ (kein Ausgleiten, kein Sturz) und später dann „A“ (Ausgleiten, Fast-Sturz).
Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage der zeitnaher zum Ereignis gemachten Aussage den höheren Beweiswert zuerkennt und somit eine Programmwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet hat, dient der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherter bei vergleichbarer Ausgangslage. Daran vermag nichts zu ändern, dass diese erste Angabe allenfalls auf ein allzu flüchtiges Lesen der gestellten Frage und damit ein Überlesen des nebst einem allfälligen Sturz ausdrücklich erwähnten Ausgleitens zurückzuführen sein könnte.
5.
5.1 Zur Beurteilung einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist zunächst zu prüfen, ob das Ereignis vom 30. Oktober 2016 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Dabei ist vorliegend insbesondere der ungewöhnliche äussere Faktor von Bedeutung. Gestützt auf die massgebenden Schilderungen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 4.1-3) steht fest, dass sie sich die Verletzung am linken Knie zuzog, ohne dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges wie beispielsweise Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt war (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2).
Nachdem der äussere Faktor gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ungewöhnlich ist, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2), könnte selbst dann kein solcher Faktor erkannt werden, wenn die Beschwerdeführerin ausgerutscht oder ausgeglitten wäre oder eine Abwehrbewegung zur Verhinderung eines Sturzes ausgeführt hätte. Wie diese nämlich selbst ausführte, ist Ausgleiten auf Laub Ende Oktober nichts Ungewöhnliches (vgl. E. 2.2, Prot. S. 6), damit muss insbesondere auf Wanderwegen gerechnet werden. Das Ereignis vom 30. Oktober 2016 kann damit insgesamt mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden.
5.2 Zu prüfen bleibt, ob das fragliche Ereignis allenfalls unfallähnlich war. Mit dem diagnostizierten Meniskusriss (vgl. E. 3.6) ist aus medizinischer Sicht unbestrittenermassen eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV ausgewiesen.
Dem Ereignis vom 30. Oktober 2016 fehlt es allerdings an einem zur Bejahung des äusseren Faktors erforderlichen gesteigerten Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Wanderung Ende Oktober Laub auf dem Boden gelegen hatte, führt entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin noch nicht zu einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, ist dies doch nicht Aussergewöhnliches und im Herbst eine häufige Naturerscheinung. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung sowie dem Formular zum Schadenereignis kam es beim Wandern zu einem «Knall» im linken Knie, ohne dass etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges zum Ereignis beigetragen hatte (vgl. vorstehend E. 4.3). Das einzig Aussergewöhnliche war demnach das Auftreten der Schmerzen, begleitet von einem als «Knall» bezeichneten Geräusch. Nachdem Schmerzen als Symptome einer Schädigung als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht fallen (vgl. vorstehend E. 1.5), ist ein hinzutretender äusserer Faktor zu verneinen.
5.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung auch durch die Ausführungen von Dr. Z.___ gestützt werden. Dieser führte in seinem Bericht vom 9. Mai 2017 detailliert und nachvollziehbar begründet sowie gestützt auf die vorliegenden Befunde aus, Komplexrissbildungen des medialen Meniskushinterhorns, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorlägen, seien in der Regel krankhaft degenerativer Art. Die abgerundeten Rissflächen würden sodann auf eine länger als lediglich zwei Monate bestehende, chronische Läsion hinweisen. Für eine derartige Meniskusschädigung müsse ein währschaftes Distorsionsereignis vorliegen. Die natürliche Kausalität beurteilte Dr. Z.___ nur als möglich, die Sinnfälligkeit des angegebenen Ereignisses für die Verursachung einer Meniskusrissbildung erachtete er als nicht gegeben (E. 3.6).
Insgesamt sind damit auch die Voraussetzungen für die Qualifikation des Ereignisses vom 30. Oktober 2016 als unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen.
5.3 Zusammenfassend steht somit fest, dass weder ein Unfallereignis vorliegt noch eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Unfallversicherung demnach zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig