Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00150


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 21. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Rechtsanwältin Meret Wirth

Soodmattenstrasse 2, Postfach 1047, 8134 Adliswil 1


gegen


HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz

Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle

Thouvenin Rechtsanwälte

Klausstrasse 33, 8024 Zürich

Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, war seit 1. Dezember 2014 beim Spital A.___ angestellt und dadurch bei der HDI-Gerling Versicherung obligatorisch gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert, als sie am 6. Juni 2015 die Treppe hinunterstürzte und sich unter anderem am linken Knie verletzte (vgl. Urk. 12/K1).

    Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 (Urk. 12/K17 = Urk. 12/K19/1) stellte die HDI-Gerling Versicherung allfällige bis 26. Januar 2016 für die Knieverletzung erbrachten Leistungen ein, da der status quo sine erreicht sei. Die dagegen am 5. September 2016 erhobene Einsprache (Urk. 12/K19) wies die HDI-Gerling Versicherung mit Entscheid vom 24. Mai 2017 ab (Urk. 12/K23 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Juni 2017 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung sowie auf Zusprache der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 21. Dezember 2017 (Urk. 15) an ihrem Antrag fest und beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache zur Begutachtung durch einen unabhängigen Orthopäden (S. 2) und ergänzte ihre Eingabe am 16. März 2018 (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 26. April 2018 an ihrem Antrag fest (Urk. 24) und reichte eine versicherungsmedizinische Stellungnahme ein (Urk. 25/2). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen (Urk. 28).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg-gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor-zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.5    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf versicherungsmedizinische Stellungnahmen im Wesentlichen davon aus, dass zwar eine Kniedistorsion stattgefunden haben könnte, jedoch eine Blockade der beiden Gelenkpartner beim Ausrutschen auf einer Treppenstufe eher unwahrscheinlich sei. Zudem sei der gesamte Ablauf mit fehlender Erstversorgungsdokumentation trotz sehr dramatischer Umstände, verspäteter Unfallmeldung und MRI-Untersuchung ohne Nennung eines Ereignisses wenig plausibel. Wäre der Meniskusriss tatsächlich auf einer traumatischen Basis entstanden, so wäre unmittelbar danach eine Knieschwellung mit massiver Beuge- und Streckhemmung aufgetreten. Der Meniskusriss sei nicht durch das Ereignis vom 6. Juni 2015, sondern degenerativ verursacht worden (S. 4 f.). Der status quo sine sei am 26. Januar 2016 erreicht worden (Urk. 11 S. 10).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die versicherungsmedizinische Beurteilung sei durch einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vorgenommen worden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Sie sei anfänglich davon ausgegangen, dass sich die Beschwerden am Knie verbessern würden, zumal die Analgetika Wirkung gezeigt hätten. Weiter könne aus dem Unfallmechanismus nicht geschlossen werden, dass ein unfallfremder und degenerativer Befund vorliege. Deshalb sei die Erstbehandlung später erfolgt. Die Verletzung sei auf den Unfall vom 6. Juni 2015 zurückzuführen (S. 5 f.). Dass die typischen Zeichen einer traumatischen Genese im Zeitpunkt der Erstuntersuchung nicht mehr vorgelegen hätten, schliesse eine Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus (Urk. 15 S. 3 unten f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass per 26. Januar 2016 der status quo sine erreicht worden sei (vgl. vorstehend E. 2.1 sowie Urk. 12/K17 S. 3). Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin hierfür den erforderlichen Beweis erbringen konnte (vgl. vorstehend E. 1.3).


3.

3.1    Am 5. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur bildgebenden Untersuchung angemeldet. Dabei wurde festgehalten, dass Schmerzen im linken Knie vor allem dorsal seit 6 Monaten mit Reizerguss bestünden (Urk. 12/M5/2; vgl. Urk.12/M1).

3.2    Der Unfallmeldung vom 21. Januar 2016 (Urk. 12/K1) ist hinsichtlich des Hergangs des Unfalls vom 6. Juni 2015 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Treppe hinuntergestürzt sei und danach starke Schmerzen im linken Knie, in der Schulter und im Kopf gehabt habe. Danach habe sie immer wieder ein wenig Schmerzen gehabt. In letzter Zeit seien die Schmerzen immer stärker geworden, sie habe deswegen im Spital A.___ ein MRI anfertigen lassen. Dabei habe sich ein Riss im Innenmeniskus gezeigt (Ziff. 6).

3.3    Gemäss der Unfallbeschreibung vom 24. Januar 2016 (Urk. 12/K4) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe einen Treppensturz durch Ausrutschen auf der drittobersten Stufe erlitten (S. 2). Sie habe beim Treppenabwärtslaufen die dritte Stufe etwas zu weit genommen, sei mit dem linken Fussballen über die Kante gerutscht, habe das Gleichgewicht verloren und sich das linke Knie verdreht, worauf sie sämtliche Stufen hinuntergefallen sei. Die Treppe mache am Ende einen 90-Grad-Winkel, wodurch sie mit der Schulter und dem Kopf gegen die Wand geknallt, mit dem Hintern auf einer der untersten Stufen aufgesetzt und unten im Wohnzimmer zum Liegen gekommen sei. Es sei ihr kurz schwarz vor Augen gewesen, darauf habe sie sofort Knie-, Schulter- und Nackenschmerzen gehabt, welche sie in den darauffolgenden Tagen mit Schmerztabletten, Salben und Schmerzpflastern weggesteckt habe. Ein komplettes Beugen des Knies sei ihr seit dann jedoch nie mehr möglich gewesen. Sie habe schon immer versucht, ohne Arzt auszukommen. Wenn sie einmal zugebe, dass es ihr nicht gut gehe, so könne man davon ausgehen, dass sie schon bald mit dem Kopf unterm Arm" daherkomme. Die Knieschmerzen seien mal besser, mal schlechter geworden. Deshalb habe sie stets gehofft, dass sich ihr Problem bald lösen würde. Seit Oktober (2015) habe sie aber vor allem beim Anlaufen und Treppen abwärts gehen vermehrt Schmerzen gehabt, weshalb sie einen Facharzt um Rat gefragt habe. Er habe ihr zwei Wochen Schmerztherapie und ein MRI empfohlen. Die Schmerzmittel hätten recht gut geholfen. Nach Beendigung der Therapie seien die Schmerzen jedoch so stark zurückgekehrt, dass es ihr kaum möglich gewesen sei, geradeaus zu gehen. Aus diesem Grund sei die bildgebende Untersuchung erfolgt, mit der Diagnose eines Horizontalrisses im Innenmeniskus (Urk. 12/K4a).

3.4    Dr. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädische Klinik Spital A.___, hielt mit Bericht vom 26. Januar 2016 (Urk. 12/M3) fest, die Erstbehandlung habe Anfang Oktober 2015 stattgefunden und es sei ein Rezept für Schmerzmittel ausgestellt worden. Es handle sich um Unfallfolgen (S. 1).

3.5    Die bildgebende Untersuchung des linken Knies vom 12. Januar 2016 ergab einen bis in das Zwischenstück reichenden horizontalen Riss im Innenmeniskushorn sowie eine umschriebene Chondromalazie in der medialen Patellafacette. Ein Gelenkerguss wurde nicht festgestellt (Urk. 12/M1).

3.6    Dr. B.___ diagnostizierte am 19. Januar 2016 (Urk. 12/M2) eine mediale Meniskushinterhorn-Horizontalläsion bis in die Pars intermedia reichend Knie links nach Treppensturz am 6. Juni 2015 sowie eine retropatelläre umschriebene Chondromalazie medial. Die Beschwerdeführerin berichte, sich anlässlich des Treppensturzes das linke Kniegelenk verdreht zu haben. Die Knieschmerzen hätten in den darauffolgenden Monaten gebessert, ganz beschwerdefrei sei die Patientin jedoch nie gewesen. Bei Persistenz und im Verlauf wieder Zunahme der Beschwerden im Oktober 2015 sei eine Behandlung mit Schmerzmitteln begonnen worden, welche initial gut angesprochen habe. Therapeutisch liesse sich die konservative Therapie ausschöpfen oder operieren.

3.7    Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 11. Februar 2016 Stellung (Urk. 12/M4) und führte aus, dass der radiologische Befund für einen eindeutig degenerativ bedingten Meniskusriss spreche. Typische Zeichen einer traumatischen Genese wie massiver Erguss, Knochenkontusionsmarken (bone bruise") und Verletzung von vorderem Kreuzband und medialem Seitenband im Sinne der sogenannten unhappy triad" lägen nicht vor (S. 5). Fragwürdig erscheine, dass in der MRI-Indikation ein seit 8 Monaten bestehender Reizerguss am betroffenen Knie erwähnt sei, was heisse, dass dieser seit Mitte Mai 2015 und deshalb bereits vor dem Unfall vom 6. Juni 2015 bestanden habe. Es sei keine Erstversorgung am 6. Juni 2015 dokumentiert, obwohl der geschilderte Ablauf als dramatisch imponiere. Wäre eine solche Erstversorgung durchgeführt worden, so wäre es mit Sicherheit zu einer bildgebenden Untersuchung des linken Knies, der Schultern und des Schädels gekommen, um Knochenbrüche oder eine Hirnblutung auszuschliessen. Weiter erscheine es beim beschriebenen Ereignisablauf als unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin das linke Knie so verdreht haben könne, dass der Innenmeniskus reisse, da der Fuss oder Unterschenkel beim Rutschen auf einer Treppenstufe nicht gegen den Oberschenkel fixiert worden sein könne. Dies wäre eine Voraussetzung für eine zu einem Meniskusriss führende Blockierung der Knieschlussrotation (S. 6).

    Aus dem geschilderten Ablauf, insbesondere aus dem zeitlichen Ablauf, lasse sich ablesen, dass zwar eine Kniekontusion stattgefunden haben könnte, die Beschwerdeführerin dazu jedoch gleichzeitig heftig mit einer Schulter oder eher einem Oberarm, dem Kopf und dem linken Knie gegen eine Wand geprallt sein müsste. Die Gesässprellung würde dann dem Aufprall auf einer Treppenstufe entstammen. Eine Kniedistorsion mit einer Blockade der beiden Gelenkpartner sei beim Ausrutschen auf einer Treppenstufe aber eher unwahrscheinlich (S. 7 f.).

    Der gesamte Ablauf mit dem Fehlen einer Erstversorgungs-Dokumentation trotz der doch sehr dramatischen Umstände, die verspätete Unfallmeldung und die Durchführung einer MRI-Untersuchung ohne Nennung eines Ereignisses wirke wenig plausibel. Wäre der Meniskusriss tatsächlich auf traumatischer Basis entstanden, so hätte es unmittelbar danach zu einer Knieschwellung und massiven Beuge- und Streckhemmung kommen müssen. Die Arbeit wäre zudem ausgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin hätte sich auch sehr wahrscheinlich sofort in ärztliche Behandlung begeben und nicht erst vier Monate nach dem Ereignis. Die Innenmeniskusläsion sei unfallfremd und eindeutig degenerativer Natur. Der geschilderte Unfall könne allenfalls als Gelegenheits- oder Zufallsursache gelten (S. 8). Ein Zusammenhang sei lediglich möglich. Für die Kniebeschwerden ab Oktober 2015 sei eine unfallfremde Degeneration verantwortlich, welche sich bereits Mitte Mai 2015 durch einen Reizerguss bemerkbar gemacht habe (S. 9).

3.8    Dr. B.___ führte mit Bericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 12/M5/1) aus, die weiterhin starken Schmerzen am linken Knie vor allem beim Treppen- oder Bergaufwärtsgehen, teilweise auch in Ruhe, sowie der störende Kraftverlust beim Reiten hätten zur Operation am 11. Februar 2016 geführt. Die noch bestehenden Schmerzen seien auf das Unfallereignis zurückzuführen, da die Beschwerdeführerin zuvor beschwerdefrei gewesen sei. Auch sieben Monate nach dem Ereignis hätten Beschwerden bestanden, die im Verlauf eher zugenommen hätten. Somit sei im Zeitpunkt der Operationsindikation weder der Status quo ante noch der Status quo sine erreicht gewesen. Knapp drei Monate nach dem operativen Eingriff bestehe weitestgehend Beschwerdefreiheit (S. 1). Dass in der Anmeldung zur bildgebenden Untersuchung ein Ereignis erwähnt werde, sei nicht zwingend erforderlich. Weiter zeige sein Schriftbild, dass er in der Anmeldung zum MRI 6 und nicht 8 Monate Reizerguss geschrieben habe. Gemäss Beschreibung der Beschwerdeführerin sei sie mit dem Fussballen weggerutscht und habe sich dabei das Knie verdreht. Entsprechend sei eine Kniedistorsion ursächlich, bei der im Moment des Abrutschens mit dem Fuss ein unkontrolliertes Drehmoment bei fixiertem Unterschenkel auf das Knie eingewirkt habe. Die von Dr. C.___ erwähnten typischen Zeichen wie massiver Erguss und bone bruise seien nach sieben Monaten nicht mehr zwingend im MRI ersichtlich. Weiter bestehe beim Abrutschen von einer Treppenstufe zunächst ein fester Stand, wenn auch nur kurzzeitig. Die Fortbewegung des Oberkörpers und Rumpfes gäbe ein Drehmoment auf das Kniegelenk, welches immer mehr ansteige, die Bodenhaftung übersteige bis der Fuss schliesslich abrutsche. Bis zum Zeitpunkt des Abrutschens mit plötzlichem Abfall der Krafteinwirkung entspreche dies einer Drehung des Oberkörpers und Rumpfes zum fixierten Unterschenkel (S. 2). Weiter sei verständlich, dass die Beschwerdeführerin als Arztsekretärin in einer orthopädischen Klinik zunächst Beschwerden ohne weitere Konsultation direkt miteinander bespreche und zum Beispiel ein Rezept ausstelle. Retrospektiv sei dieses Vorgehen, welches initial auch Kosten für den Versicherer spare, bezüglich der Dokumentation wenig sinnvoll (S. 3).

3.9    Dazu nahm Dr. C.___ am 30. Juni 2016 (Urk. 12/M6) Stellung und hielt fest, der dargelegte Ablauf sei keine hinreichende Erklärung für den Meniskusriss. Weiter seien bone bruises länger als zwölf Wochen feststellbar. Offenbar sei es initial auch zu keiner Schwellung mit massiver Bewegungsbehinderung gekommen. Dass zudem sogar eine Gehirnerschütterung stattgefunden habe, ohne dass die Beschwerdeführerin einen Arzt aufgesucht habe, erscheine zweifelhaft.

3.10    Dr. B.___ hielt am 1. September 2016 (Urk. 12/M7) fest, es habe ein Beugedefizit bestanden. Es fänden sich Literaturangaben, wonach nach 6-12 Monaten kein Bone bruise mehr nachweisbar sei (S. 1-2).

3.11    Dr. C.___ führte mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 (Urk. 12/M8) mit näherer Begründung aus, die Darstellung des Unfallablaufs durch Dr. B.___ entspreche nicht derjenigen der Beschwerdeführerin. Es fehlten initial traumatische Zeichen (S. 9 ff).

3.12    Dazu nahm Dr. B.___ am 20. Juni 2017 erneut Stellung (Urk. 12/M9) und führte aus, dass Dr. C.___ nicht erkläre, weshalb es sich um einen eindeutigen degenerativen Meniskusriss handle. Der Unfallmechanismus sei geeignet gewesen, die fragliche Verletzung zu verursachen. Dass eine Gehirnerschütterung vorgelegen habe, sei reine Spekulation. Der Unfallhergang sei nicht widersprüchlich beschrieben worden (S. 1 f.).

3.13    Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, erstattete am 2. November 2017 eine Stellungnahme (Urk. 12/M10) und hielt fest, bei der Beschwerdeführerin liege ein isolierter Meniskusriss vor, da keine Begleitverletzungen vorlägen. Es habe mit der Kontusion eine direkte Krafteinwirkung vorgelegen, mit dem Verdrehen des linken Knies jedoch auch eine indirekte Krafteinwirkung. Bei einem kontusionsbedingten Meniskusschaden seien relevante objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen gefordert, was hier nicht der Fall sei. Ein kontusionsbedingter Meniskusschaden müsse verneint werden. Aufgrund des Vorliegens eines Verdrehmechanismus liege auch eine indirekte Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk vor. Beim beschriebenen Unfallmechanismus könne der geforderte Drehsturz, welcher für die Verursachung eines isolierten Meniskusrisses geeignet sei, nicht bewiesen werden. Die zentrale Bedingung eines geeigneten Unfallmechanismus liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor (S. 3 f.). Bis auf den Riss am Innenmeniskus seien keine weiteren relevanten objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen nachgewiesen und dokumentiert. So fehlten relevante kapsuloligamentäre Verletzungen, knöcherne Ausrisse des vorderen Kreuzbands oder des Innenbands oder gar Folgen einer Tibiaimpressionsfraktur. Gemäss wissenschaftlicher Fachliteratur sei der Meniskus in einem intakten Kapselbandapparat und in die Gelenkflächen so eingebettet, dass eine äussere Gewalt nur dann zu einer Zerreissung des Meniskusgewebes führe, wenn auch umgebende Strukturen mitgeschädigt würden. Als Ursache eines isolierten Meniskusrisses werde der sogenannte Drehsturz diskutiert. Darunter werde ein Mechanismus verstanden, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fest fixiertem Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, so dass die physiologische Schlussrotation nicht mehr korrekt ablaufen könne und so der Meniskus zwischen Oberschenkel und Schienbeinkopf eingeklemmt werde. Es sei also festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin ein isolierter Meniskusriss des linken Knies vorliege, jedoch ohne weitere Begleitverletzungen. Ein kontusionsbedingter Meniskusschaden oder der geforderte Drehsturz lägen jedoch nicht vor. Der geschilderte Unfallmechanismus würde dann vollständig den geforderten Mechanismus abdecken, wenn Begleitverletzungen vorliegen würden, welche die erhebliche Krafteinwirkung beweisen würden. Da der Meniskus funktionell eine nachrangige Struktur sei, sei es unlogisch, dass funktionell vorgelagerte Strukturen unverletzt blieben, während eine nachrangige Struktur primär und isoliert verletzt würde. Bei Fehlen von Begleitverletzungen werde der Drehsturz gefordert, was aber bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Bei der Beschwerdeführerin liege der seltene Fall einer isolierten Meniskusschädigung vor (S. 6 f.).

    Die Beschwerdeführerin sei auf der Treppe gestürzt. Durch Kontusion seien ihre Beschwerden ausreichend erklärt. Mit dem Auftreten akuter Beschwerden Unfallkausalität zu beweisen, sei versicherungsmedizinisch nicht haltbar. Es werde versucht, Unfallkausalität mit einem sofortigen Funktionsverlust sowie mit der Persistenz von Beschwerden zu beweisen. Fakt sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin keine zeitnahe ärztliche Behandlung wahrnehmen musste und auch ihrer bisherigen Tätigkeit habe nachgehen können (S. 12). Der Meniskusriss sei degenerativ bedingt (S. 24).

3.14    Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Dezember 2017 (Urk. 15) den Operationsbericht vom 10. Februar 2016 (Urk. 16) ein. Darin wurde als Diagnose eine mediale Meniskusläsion links genannt. Nach einem früheren Trauma im Rahmen einer Kniedistorsion seien nach initialem Beschwerderückgang wieder störende Schmerzen und Pseudoblockaden im medialen Kompartement aufgetreten. Die weitere Abklärung habe dann eine ausgeprägte Meniskusläsion medial mit horizontaler Rissbildung gezeigt (S. 1).

3.15    Dr. D.___ nahm am 23. April 2018 (Urk. 25/2) zum Operationsbericht Stellung und hielt fest, der vom Operateur verwendete Begriff der Läsion werde meist bei degenerativen Veränderungen gewählt, im Gegensatz zu traumatischen Meniskuspathologien, wo der Begriff des Meniskusrisses verwendet werde. Der Befund zeige, dass keine relevanten traumatischen Knorpelschäden vorlägen, was die bisherige Beurteilung bestätige. Es liege ein isolierter Meniskusschaden vor. Im Operationsbericht finde sich kein Hinweis oder Befund von Begleitverletzungen. Spezifische traumatische Befunde hätten im Operationsbericht nicht gezeigt werden können. Auch müsse beachtet werden, dass 6 bis 8 Wochen nach dem Ereignis intraoperativ aufgrund der Reparaturmechanismen nicht mehr in degenerativ versus traumatisch differenziert werden könne. Es bedürfe also zusätzlicher Beurteilungskriterien, wie er und Dr. C.___ sie dargelegt hätten (S. 2-3).


4.

4.1    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).

4.2    An der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung durch Vertrauensarzt Dr. C.___ bestehen erhebliche Zweifel, da Dr. C.___ lediglich über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin verfügt. Die Frage, ob ein krankhafter Vorzustand bestand und ein status quo sine erreicht worden ist, muss jedoch durch einen Facharzt für Orthopädie oder orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der im Idealfall auf Knieverletzungen spezialisiert ist, erfolgen. Die Beurteilung durch einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin lässt sich vorliegend nicht mit der der Versicherung obliegenden Abklärungspflicht vereinbaren. Inhaltlich trifft es zudem nicht zu, dass - wie Dr. C.___ annahm - bereits seit acht Monaten, mithin seit Mai 2015 ein Reizerguss vorgelegen haben soll (vgl. vorstehend E. 3.7), denn Dr. B.___ wies darauf hin, dass die Jahreszahl in seiner Schrift fälschlicherweise als eine acht und nicht eine sechs gelesen worden sei (vorstehend E. 3.8; vgl. Urk.12/M5/2 Mitte in Verbindung mit der Datumsangabe unten). Darauf ging Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2016 (vorstehend E. 3.9) nicht ein. Weiter hatte die Beschwerdeführerin in der Unfallbeschreibung angegeben, dass sie sich das linke Knie verdreht habe, womit durchaus die Möglichkeit einer Fixierung des Fusses besteht. Offen blieb auch, warum gemäss Dr. C.___ ein viermonatiges Zuwarten und Behandeln mit Schmerzmitteln einen tatsächlich erlittenen Meniskusriss ausschliesst, zumal die Beschwerdeführerin beschrieb, dass sie das Knie nicht mehr komplett habe beugen können und Schmerzen gehabt habe. Der Zeitraum, in dem eine leistungsansprechende Person sich in ärztliche Behandlung begibt, ist zwar - wie die Unfallbeschreibung - ein wichtiges, jedoch nicht in jedem Fall ausschlaggebendes Indiz für oder gegen die Unfallkausalität. Nicht gefolgt werden kann Dr. C.___ zudem in seiner nicht weiter begründeten Ansicht, dass die Beschwerdeführerin bei einem tatsächlich erlittenen Riss im Innenmeniskus die Arbeit ausgesetzt hätte.

    Insgesamt kommt deshalb den Beurteilungen von Dr. C.___ nicht genügend Beweiswert zu, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

4.3    Zweifel bestehen jedoch auch an der Beurteilung durch den behandelnden Arzt Dr. B.___, welcher zwar über den erforderlichen Facharzttitel verfügt, jedoch seine Angaben im Wesentlichen auf die beweisrechtlich nicht zulässige Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc" stützt. Nach deren Bedeutung gilt eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies lässt sich vorliegend insbesondere deshalb nicht ausschliessen, weil die Beschwerdeführerin in der gleichen orthopädischen Klinik tätig ist wie Dr. B.___ (vgl. E. 3.8).

    Somit kommt auch den Berichten von Dr. B.___ kein genügender Beweiswert zu.

4.4    Was schliesslich das Gutachten von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.13) angeht, so handelt es sich dabei zwar um den Bericht eines externen Arztes. Dr. D.___ ist als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin aber nicht genügend befähigt, zur Frage der Unfallkausalität der Meniskusverletzung eine verlässliche Beurteilung abzugeben. Es ist auf das vorstehend Gesagte (E. 4.2) zu verweisen. Zudem bestätigte Dr. D.___ eine indirekte Krafteinwirkung durch Verdrehen des Knies, hielt aber dafür, dass kein Drehsturz bewiesen werden könne (vorstehend E. 3.13), was zumindest widersprüchlich erscheint.

4.5    Insgesamt ist die medizinische Sachlage zu wenig abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt, ihrer Abklärungspflicht nachzukommen. Ob ein status quo sine erreicht ist, wie sie geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.1), muss sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen können (vorstehend E. 1.3). Dies ist bislang nicht gelungen. Zu beachten ist aber auch, dass sich die Beschwerdeführerin das doch eher späte Aufsuchen eines Arztes und die noch später erfolgende Unfallmeldung möglicherweise entgegenhalten lassen muss. Wie es sich damit verhält, kann jedoch ebenfalls nicht beurteilt werden, da verlässliche ärztliche Angaben zu den möglichen Symptomen eines Risses im Innenmeniskus und deren Beginn fehlen.

    Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.2    Vorliegend wurde der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 15 S. 2) folgend, ist die Sache deshalb zur gehörigen Abklärung durch einen spezialisierten externen orthopädischen Facharzt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde.


6.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die HDI Global SE, Niederlassung Zürich/Schweiz, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt erneut abkläre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Rechtsanwalt Martin Bürkle

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard