Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00154
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 29. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene X.___ war zuletzt arbeitslos und in dieser Eigenschaft bei der Suva unfallversichert. In der Schadenmeldung vom 29. Oktober 2015 führte der Versicherte aus, dass er nicht genau sagen könne, wo und wann sich der Unfall ereignet habe. Er denke beim Praktikum (Staplerkurs, welcher vom RAV zugewiesen worden sei). Der Kurs habe vom 26. Mai bis zum 27. Juli 2015 stattgefunden. Am 28. September 2015 sei der Sehnenriss festgestellt worden, deshalb sei dieses Datum als Unfalldatum angenommen worden (Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2015 über die Erstbehandlung vom 28. September 2015 aus, dass eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter bestanden habe und diagnostizierte 1) eine Supraspinatussehnenteilruptur, 2) eine SLAP Typ 2-Läsion und 3) eine ACG-Arthrose (Urk. 7/23). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (Urk. 7/32-33).
Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Kreisarzt der Suva, untersuchte den Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 (Urk. 7/81-82). Am 4. Juli 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Taggeldleistungen zu 50 % bis am 31. August 2016 ausgerichtet und sie den Fall danach abschliessen würden. Danach würden vier Arztkonsultationen und 10 Eintritte ins Thermalbad pro Jahr sowie die Schmerzmedikation übernommen (Urk. 7/83). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 verneinte die Suva einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % bzw. Fr. 12'600.00 zu (Urk. 7/99).
An diesem Entscheid hielt die Suva nach erhobener Einsprache des Versicherten vom 1. Oktober 2016 (Urk. 7/105) mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 fest (Urk. 2).
1.2 Der Versicherte hatte sich am 27. Januar 2016 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. September 2017 ab. Über die hiergegen erhobene Beschwerde entschied das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums (Verfahrens-Nr. IV.2017.01140).
2. Gegen den Einspracheentscheid der Suva erhob der Versicherte am 29. Juni 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Rente zuzuspre-
chen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017 schloss die Beschwer-degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-113), was dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür (Urk. 2), dass lediglich die Rente noch angefochten sei, womit die Verfügung bezüglich der übrigen Gegenstände in Rechtskraft erwachsen sei. Gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ sei der Beschwerdeführer in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig. Setze man das Valideneinkommen basierend auf dem vom Beschwerdeführer im Jahr 2013 erzielten Einkommen dem Invalideneinkommen, welches gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik festgesetzt wurde, gegenüber, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Entsprechend sei die Verfügung auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er seine linke Schulter nur beschränkt zum Einsatz bringen könne. Wie die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad berechnet habe, sei entsprechend nicht nachvollziehbar, da die Beeinträchtigung der linken Schulter die Arbeitsfähigkeit und seine Lebensqualität stark einschränke (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG werden jedoch Invalidenrenten und Komplementärrenten nach Art. 20 UVG nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 2ter UVG) gekürzt, wenn der Bezüger einer solchen Rente das ordentliche Rentenalter zwölf Jahre oder mehr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreicht. Erreicht der Rentenbezüger das ordentliche Rentenalter weniger als acht Jahre nach dem Inkrafttreten, wird die Rente nicht gekürzt. Renten von Rentenbezügern, die das ordentliche Rentenalter acht oder mehr Jahre, aber weniger als zwölf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreichen, werden für jedes weitere, dem achten Jahr folgende ganze Jahr um einen Fünftel des Kürzungsbetrages nach dem neuen Recht gekürzt (vgl. auch Art. 147b Abs. 1 UVV). Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG gilt auch für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ereignet haben, für die die Rente aber erst danach zu laufen beginnt (Art. 147b Abs. 2 UVV).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich im Jahr 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.1 Dr. Y.___ veranlasste nach der Erstkonsultation ein Arthro-MRT der linken Schulter, welches Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, am 1. Oktober 2015 durchführte. Dr. A.___ diagnostizierte dabei 1) eine Supraspinatussehnenteilruptur, 2) eine SLAP Typ 2-Läsion und 3) eine ACG-Arthrose und begleitende Bursitis mit geringer ossärer Einengung des Subacromialraumes (Urk. 7/25).
3.2 Infolgedessen operierte Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, den Beschwerdeführer am 23. November 2015 (Operationsbericht vom 24. November 2015, Urk. 7/30).
Anlässlich der Verlaufskontrolle ca. 6 Wochen nach der Operation hielten die Ärzte des C.___ einen planmässigen Verlauf fest. Das Hinterhaupt könne mühelos erreicht werden. Der Beschwerdeführer berichte noch über starken Schwindel bei bekannter cervicaler Diskushernie. Diesbezüglich werde eine Konsultation bei einem Kollegen empfohlen. Von Seiten der Schulter selbst sei eine Wiedereingliederung nach ca. 4 Monaten denkbar, allerdings ohne Überkopf-Arbeiten (Urk. 7/43).
3.3 Die Ärzte des C.___ notierten im Bericht vom 9. März 2016, dass der Verlauf planmässig sei, das Hinterhaupt könne gut erreicht werden. Eine Schwäche über Kopf sei natürlich noch vorhanden. NSAR würden keine mehr genommen. Das Problem sei, dass der Beschwerdeführer natürlich für sämtliche körperlich schweren Arbeiten wahrscheinlich nicht mehr voll einsatzfähig sein werde (nicht nur als Isolateur). Sie hätten nun eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. April 2016 bescheinigt (ohne Überkopf-Arbeiten, ohne schwere Lasten [Urk. 7/58]).
3.4 Im Bericht vom 9. Juni 2016 führten die Ärzte des C.___ aus, dass von der Suva eine Arbeit als Chauffeur angedacht gewesen sei, was sie angesichts der Wirbelsäulensituation nicht als machbar ansähen. Die Situation habe sich auf mittelbefriedigendem Niveau stabilisiert, NSAR nehme der Beschwerdeführer keine mehr, die Nachtruhe sei nur leicht gestört. Wie schon mehrmals früher erwähnt, seien Überkopf-Arbeiten nicht möglich. Die Gesamtsituation werde noch erschwert durch Coxarthrose und Polyarthrosen (Urk. 7/77).
3.5 Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 29. Juni 2016 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/81/4):
- Traumatische Supraspinatussehnenteilruptur und SLAP-II-Läsion links, unfallfremd AC-Arthrose mit geringer ossärer Einengung des Subakromialraumes (Unfalldatum: Nicht genau bekannt, wahrscheinlich der 28.09.2015)
- Status nach arthroskopischer Tenotomie Bizeps longus, Anfrischen des Limbus und Mini open Rotatorenmanschettenplastik (2 SwiveLock 5,5 mm BioComposite, Supraspinatussehnennaht-/tenodese Bizeps longus [ein Healix-Anker] am 23.11.2015)
Beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Funktions- und Belastungsminderung des linken Schultergelenkes nach operativ versorgter traumatisch bedingter subtotaler Supraspinatussehnenruptur und SLAP-II-Läsion. Im Vordergrund des Beschwerdevortrages stünden heftige Schmerzen, hauptsächlich auslösbar durch Schulterabduktion.
Klinisch finde sich eine Schmerzauslösung durch eine Impingementsituation mit gering ventralisiertem Humeruskopf und vor allem innerhalb des AC-Gelenkes selbst, darstellbar durch den stark positiven Cross-Body-Test. Die Abduktion sei aktiv bis 85° möglich, die Elevation bis 110°, die Aussenrotation angespreizt bis 15°, die Aussenrotation unter maximaler (85°) Abduktion betrage 40°, die Innenrotation gelinge nur bis zum Gesäss.
Der medizinische Endzustand sei erreicht, weil in den letzten Wochen keine wesentliche Verbesserung mehr erzielt habe werden können. Eine Integritätsentschädigung sei geschuldet, weil die Unfallfolgen die Erheblichkeitsgrenze überschritten und von Dauer seien. Die Schätzung des Integritätsschadens werde in einem gesonderten Schreiben vorgenommen.
Der Beschwerdeführer sei vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten maximal bis 15 kg für den linken Arm und für mittelschwere bis schwere Arbeiten ausschliesslich mit dem dominanten rechten Arm ohne wesentliche Hilfestellung durch den linken Arm. Die genannten Lasten (bis 15 kg) dürften links ausschliesslich bei am Rumpf anliegendem Oberarm durch Ellengelenksbeugung bis Bauchhöhe angehoben werden und unter Zuhilfenahme des rechten Armes. Ohne Gewichtsbelastung dürfe der linke Oberarm im Schultergelenk maximal bis 70° abduziert werden - dies sporadisch, nicht häufig repetitiv. Überkopfarbeiten seien ungeeignet, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die ausschliesslich einarmig rechts ausgeführt werden könnten. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, die Vibrationen und Schläge in den linken Arm einleiten, sei verboten.
Die Beschwerdegegnerin komme entsprechend Art. 21 UVG pro Jahr für vier Arztkonsultationen und mindestens für 10 Eintritte ins Thermalbad auf, ferner für die Verordnung eines nichtsteroidalen Antirheumatikums (NSAR) unter Magenschutzmedikation.
4. Unbestritten und nicht zu beanstanden sind der Fallabschluss per 31. August 2016, die darüber hinaus zugesprochenen medizinischen Leistungen und die Höhe der Integritätsentschädigung. Zu prüfen bleibt, ob und allenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente hat.
4.1 Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3). Sie beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch den Kreisarzt und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Sie würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung. Die kreisärztliche Beurteilung ist damit beweiskräftig.
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass der bleibende Schaden an seiner linken Schulter seine Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtige. Er habe Einbussen im Arbeitsmarkt von 40 % (Urk. 1).
Dr. Z.___ bestätigt, dass die Schulter des Beschwerdeführers ihn in seiner Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hinsicht einschränke. Allerdings führte Dr. Z.___ plausibel aus, dass es dem Beschwerdeführer trotz den qualitativen Einschränkungen aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht möglich sei, einer angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum nachzugehen (vgl. E. 3.5).
4.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nebst den unfallbedingten auch krankheitsbedingte Leiden hat, so insbesondere eine Coxarthrose, Polyarthrosen und eine Diskushernie L4 (vgl. Urk. 7/29/2, Urk. 7/44, E. 3.4). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Unfallversicherung lediglich für die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen Leistungen zu erbringen hat, die weiteren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind unfallversicherungsrechtlich unbeachtlich.
Entsprechend vermögen die im Recht liegenden Arztberichte an der plausiblen Einschätzung von Dr. Z.___ keine Zweifel zu erwecken, da sie nicht nur die Schulterprobleme sondern auch die krankheitsbedingten Diagnosen berücksichtigen (vgl. E. 3.4).
Damit ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.5).
5. Zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die ihm aus medizinisch-theoretischer Sicht attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt effektiv zu verwerten.
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet der bei der Invaliditätsbemessung massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt für versicherte Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten. Zu denken ist dabei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 133 mit Hinweisen). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Suva dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zugemutet hat, zumal das noch mögliche Belastungsprofil des Beschwerdeführers erheblich über das eines funktionell Einarmigen hinausgeht.
Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer erfreulicherweise bereits ein kleines Pensum (20-30 %) bei einer Bewachungsfirma ausüben kann (Urk. 7/105).
6. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
6.2
6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6.2.2 Die Beschwerdegegnerin zog für die Festsetzung des Valideneinkommens das im Jahr 2013 erzielte Einkommen bei der D.___ heran und korrigierte es um die Nominallohnentwicklung (Urk. 7/101/2; Urk. 7/84). Der Beschwerdeführer bezog allerdings bereits im Jahr 2014 Arbeitslosentschädigung und einen erheblich geringeren Lohn bei der D.___ (vgl. Urk. 7/84). Im Zeitpunkt des fraglichen Unfalles war der Beschwerdeführer wiederum arbeitslos. Damit kann die letzte Tätigkeit bei der D.___ nicht als Valideneinkommen herangezogen werden, da der Beschwerdeführer diese auch ohne Unfallereignis nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ausführen würde.
Der Beschwerdeführer ist gelernter Autolackierer. Zuletzt war er als Isolateur tätig, nachdem er mehrere Jahre im Ausland verweilte und währenddessen und zuvor jeweils als Kundendienstberater für die E.___ arbeitete (vgl. Urk. 7/42). Er spricht Italienisch und Deutsch als Muttersprache und besitzt in Englisch und Thailändisch gute mündliche Kenntnisse. Ebenso besitzt er Anwenderkenntnisse im MS-Office (Urk. 7/42).
Für das Valideneinkommen ist daher der Tabellenlohn für Männer im Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicher-heitsdienst/Fahrdienst) der Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Sta-tistik (LSE 2014, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 2) in Höhe von Fr. 5'660.-- monatlich heranzuziehen.
6.3
6.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
6.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
6.3.3 Für das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn der LSE 2014 für einen Mann im Kompetenzniveau 2 (LSE 2014, TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 2) in Höhe von Fr. 5'660.-- monatlich und berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 10 % (vgl. Urk. 2). Sowohl die Festsetzung gestützt auf den Tabellenlohn als auch der Leidensabzug von 10 % sind unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen in der linken Schulter nicht zu beanstanden.
6.4 Das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen sind damit beide gestützt auf denselben Tabellenlohn festzusetzen. Unter Berücksichtigung des 10%igen Leidensabzuges resultiert eine Einkommenseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad in Höhe von 10 %.
Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall per 31. August 2016 ab, was aufgrund der Aktenlage plausibel und des Weiteren unbestritten blieb (Urk. 7/83). Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. September 2016 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 10 % Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2).
Da der Beschwerdeführer in weniger als acht Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 am 1. Januar 2017 das ordentliche Rentenalter erreicht, wird die Rente nicht gekürzt (vgl. E. 2.1).
7. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2016 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 10 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova