Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00158


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 20. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsdienst Personenversicherung

Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, arbeitet seit 17. Mai 2004 für die A.___ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 12. Mai 2016 liess er der Helvetia melden, er habe sich am 20. April 2016 beim Joggen das Knie verletzt (Urk. 7/K3.2). Der Hausarzt des Versicherten veranlasste die MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 11. Mai 2016 (Urk. 7/M2) und diagnostizierte einen Status nach Kniedistorsion rechts mit Knochenödem medial und Meniskusläsion (Urk. 7/M3 S. 1). Die weitere Behandlung erfolgte in der Klinik B.___ (Urk. 7/M4, Urk. 7/M6, Urk. 7/M9). Die Helvetia liess den Versicherten einen Fragebogen zum Hergang des Ereignisses ausfüllen (Urk. 7/M1). Nachdem sie die Berichte der behandelnden Ärzte und eine Beurteilung von einem ihrer beratenden Ärzte eingeholt hatte, verneinte die Helvetia mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom 20. April 2016 (Urk. 7/K4). Weil der Versicherte damit nicht einverstanden war (Urk. 7/K6), erliess sie am 18. Januar 2017 eine leistungsablehnende Verfügung (Urk. 7/K11). Dagegen erhob der Versicherte am 17. Februar 2017 Einsprache (Urk. 7/K15). Die Helvetia holte die Stellungnahme von einem ihrer beratenden Ärzte ein (Urk. 7/M11). Danach wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 2. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juni 2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Vorfall vom 20. April 2016 als Unfall anzuerkennen und in die gesetzliche Leistungspflicht einzuschliessen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/M1-M11, Urk. 7/K1-K25]).

    Die Parteien hielten replicando (Urk. 10) und duplicando (Urk. 14) jeweils an ihren Anträgen fest. Am 17. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik vom 16. November 2017 (Urk. 14) samt den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 15/1-6) zur Kenntnisnahme zugestellt.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 20. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.3    

1.3.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.3.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam “programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

1.4    

1.4.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.4.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss auch bei einer unfallähnlichen Körperschädigung ein äusserer Faktor gegeben sein. Ausgeschlossen sind zunächst all jene Fälle, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.1-4.2.2).

1.5    

1.5.1    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

1.5.2    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 20. April 2016 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat.

2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe in seinen ereignisnahen Schilderungen keine detaillierten Angaben zum Ereignishergang gemacht. Auf ihre Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es “vermutlich“ zu einem Misstritt gekommen sei. Die Beschwerden hätten sich erstmals nach dem Laufen bemerkbar gemacht. Die alleinige Vermutung des Beschwerdeführers, dass ein Misstritt stattgefunden habe, reiche indessen nicht aus, um ein solches Geschehen mit dem geforderten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob die ab dem 20. April 2016 geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen seien (Urk. 2 S. 7). Ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenes Unfallereignis, zu welchem die Beschwerden kausal sein könnten, bestehe jedenfalls nicht (Urk. 2 S. 7-8).

2.3    Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, bei der Unfallmeldung wie auch anlässlich der Diagnosen durch die Ärzte sei konsistent und mit Genauigkeit immer wieder der Misstritt beim Joggen als Ursache erwähnt worden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin könne nicht von “sich widersprechenden“ Angaben gesprochen werden (Urk. 1 S. 1 und 4, Urk. 10 S. 9). Beim ärztlichen Erstbericht sei zum Unfallhergang “Misstritt beim Joggen am 20.4.16“ festgehalten worden (Urk. 1 S. 1). Bei der MRI-Untersuchung vom 11. Mai 2016 habe sich sodann ein Bruch des Knies (Befund: “Massives Knochenödem … in erster Linie ein kleine subchondrale Fraktur“) gezeigt. Sowohl der Arzt, welcher das MRI befundet habe, als auch der Chefarzt der Klinik B.___ seien zum Schluss gekommen, dass ein Knochenbruch vorliege (Urk. 1 S. 2). Gemäss der medizinischen Beurteilung habe eine “subchondrale Fraktur“, eine “Verletzung des Meniskus“ sowie eine Läsion vorgelegen (Urk. 10 S. 3). Dies seien “Listenverletzungen“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a, c und g UVV in der bis 31. Januar 2016 gültig gewesenen Fassung (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 3-4). Es sei daher unverständlich, weshalb der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2016 ausgeführt habe, dass keine Listenverletzung vorliege. Zu dieser Beurteilung des beratenden Arztes habe er sich zudem gar nicht äussern können, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 2). In der im Jahr 2016 gültig gewesenen Fassung von Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV seien Knochenbrüche den Unfällen gleichgestellt worden und zwar auch “ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung“. Er habe in seinem Unfallrapport einen “Misstritt“ erwähnt, was dem “Fehltritt“ gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Joggen im Wald entspreche (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 8). Das Joggen im Wald sei gefahrengeneigt, weil das Risiko von Stolpern, Ausrutschen, Gleiten - und damit verbunden - Miss- oder Fehltritten und damit das Schädigungspotential ungleich grösser sei. Eine unfallähnliche Körperschädigung sei daher zu bejahen (Urk. 10 S. 7).


3.

3.1    Der Bagatellunfallmeldung vom 12. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 20. April 2016 beim Joggen am rechten Knie verletzt habe (Urk. 7/K3.2). Am 19. Mai 2016 füllte der Beschwerdeführer den Fragebogen der Beschwerdegegnerin zum Hergang des Ereignisses vom 20. April 2016 aus. Dieses Ereignis schilderte er wie folgt: “Beim Jogging, vermutlich Miss-Tritt, beim Jogging im Wald.“ Die mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage, ob es sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe, bejahte er. Bei der Frage, ob sich etwas Besonderes (Sturz, Ausrutscher etc.) ereignet habe, nannte er den Misstritt. Zudem führte er aus, dass sich die Beschwerden erstmals nach dem Laufen bemerkbar gemacht hätten (Urk. 7/M1).

3.2    In der Einsprache vom 17. Februar 2017 brachte er sodann vor, er sei beim Joggen gestolpert und habe einen Misstritt gemacht (Urk. 7/K15).


4.    

4.1    In der Hergangsbeschreibung vom 19. Mai 2016 gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei der Bewegung (“Joggen“) um eine ihm gewohnte Tätigkeit gehandelt habe. Als besonderes Ereignis nannte er einzig einen Misstritt (Urk. 7/M1). Aufgrund dieser Hergangsschilderung ist das Vorliegen eines äusseren Faktors nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Das reine Stolpern ohne Sturz beim sportlichen Joggen in der freien Natur erfüllt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht, da es nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2010 vom 3. März 2011 E. 4.2).

4.2    

4.2.1    Zu prüfen ist weiter, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein Fehltritt beim Joggen auf teils unebenem Grund mit gelegentlichen Hindernissen in Form von Wurzeln oder Unebenheiten ein ausserhalb des Körpers liegendes objektiv feststellbares, sinnfälliges Ereignis. Mit einem Fehltritt sei zumindest eine solche äussere Einwirkung auf den Körper erstellt. In seinem Unfallrapport habe er umgangssprachlich einen Misstritt erwähnt, was aber mit einem Fehltritt gleichzusetzen sei (Urk. 1 S. 3). Sodann hielt er erklärend fest, der Hinweis auf das Wort “vermutlich im Fragebogen vom 19. Mai 2016 habe sich auf die Frage bezogen, ob der Misstritt aus medizinischer Sicht natürlich kausal gewesen sei, was er als Laie damals nicht habe beurteilen können, was zwischenzeitlich aber von den Ärzten bejaht worden sei (Urk. 1 S. 4). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, mit ja beantwortete und einen Misstritt anführte (Urk. 7M1), kann das Vorliegen eines sinnfälligen Ereignisses nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass laut den Ärzten der Klinik B.___ sich der Beschwerdeführer bei der Erstkonsultation in der Klinik B.___ vom 13. Mai 2016 einzig an ein Jogging am 20. April 2016 mit seither aufgetretenen Schmerzen erinnerte. Ein Sturzereignis oder eine Distorsion habe nicht erinnert werden können (Urk. 7/M9). Ob ein schädigender äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung gegeben war (E. 1.4), kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung könnte nämlich nur bejaht dann werden, wenn eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschädigungen vorliegt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist dies nicht der Fall.

4.2.2    Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe am 20. April 2016 beim Joggen eine subchondrale Fraktur erlitten, was ein Knochenbruch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 3-4). Bei der von Dr. C.___ befundeten MRI-Untersuchung des rechten Knies im Medizinisch Radiologischen Institut vom 11. Mai 2016 zeigte sich unter anderem ein massives Knochenödem im Femurkondylus mit einer kleinen subchondralen, 11 mm grossen hypointensen Veränderung, in erste Linie eine kleine subchondrale Fraktur (Urk. 7/M2). Der Befund der nachfolgenden MRI-Untersuchung vom 25. Juli 2016 ergab sodann, dass das Ödem im Markraum des medialen Femurkondylus praktisch vollständig verschwunden war. Es persistierte eine winzige subchondrale Signalveränderung über der Pars intermedia des medialen Meniskus als Residuum einer kleinsten subchondralen Mikrofraktur (Urk. 7/M7). Aufgrund dieser Befunde, ist die Beurteilung des beratenden Arztes des Beschwerdegegnerin, Dr. D.___, Chirurgie FMH, wonach diesbezüglich eine Fissur und damit keine Listenverletzung vorliege (Urk. 7/M10 S. 3), nicht zu beanstanden.

    Des Weiteren fanden sich bei der MRI-Untersuchung vom 11. Mai 2016 laut Dr. C.___ ein kleines, 4 mm messendes Fragment, wahrscheinlich ausgehend von der Spitze des medialen Meniskushinterhorns zwischen Hinterhornwurzel und Femurkondylus medial, eine Alternation des medialen Meniskus zwischen Hinterhorn und Pars intermedia, eine tiefe Furchenbildung im medialen retropatellären Knorpel sowie eine konsekutiv erhebliche Ergussbildung (Urk. 7/M2).

    Gemäss Dr. E.___ liess sich im MRI vom 25. Juli 2016 die vormals beschriebene Struktur über der Spitze des Hinterhorns des medialen Meniskus erneut abgrenzen, wobei er die von ihm erwähnte Struktur als mögliches Meniskusfragment bezeichnete (Urk. 7/M7). Damit ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 3-4) weder ein Meniskusriss (Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV) noch eine Bandläsion (Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV) mit dem nötigen Beweismass (E. 1.5.1) ausgewiesen. Im Übrigen wäre das Menikusfragment gemäss Einschätzung von Dr. D.___ mangels Kontusion oder Distorsion rein degenerativer Natur (Urk. 7/M10 S. 3). Schliesslich haben die Ärzte der Klinik B.___ weder einen Meniskusriss noch eine Bandläsion, welche auf das geltend gemachte Ereignis vom 20. April 2016 zurückzuführen wären, diagnostiziert (vgl. Urk. 7/M9).

    Demnach liegt keine unfallähnliche Körperschädigung vor.


5.    Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht umfassende Kognition hat (Art. 61 lit. c ATSG). Nachdem dem Beschwerdeführer die Versicherungsakten zur Einsicht zugestellt worden waren (Urk. 12 S. 2), könnte eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt gelten (BGE 127 V 431 E. 3d/aa), hatte der Beschwerdeführer doch mithin die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition zu äussern.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Die Beschwerdegegnerin hat trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 112 V 356 E. 6).

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher