Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00159
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 11. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, war seit dem 1. April 2005 als Küchenchef im Restaurant Y.___ angestellt und dadurch bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1). Am 11. Februar 2012 wurde dem Versicherten in einer Bar ein volles Bierglas ins Gesicht geworfen, wodurch er am linken Auge eine bleibende Hornhautverletzung mit starker Sichtverminderung von 0,08 bei Maximalvisus 1,0 und verschiedene kleinere, folgenlose Schnittverletzungen im Gesicht erlitt (Urk. 7/104, Urk. 7/216 S. 8 und Urk. 7/264). Die Swica erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, wobei die Taggelder provisorisch um 50 % gekürzt wurden (Urk. 7/31).
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 stellte die Swica die Taggeldleistungen per sofort ein und erklärte dem Versicherten, dass über den Anspruch auf Heilungskosten und eine Integritätsentschädigung nach Abschluss der Behandlung und des Verfahrens Stellung genommen werde (Urk. 7/206). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Januar 2015 Einsprache (Urk. 7/207). In der Folge gab die Swica bei Dr. med. Z.___, Leitender Arzt der Augenklinik des Universitätsspitals A.___, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 5. April 2016 erstattete (Urk. 7/264; vgl. auch ergänzende Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2. August 2016, Urk. 7/281). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016, welche die Verfügung vom 15. Dezember 2014 ersetzte, stellte die Swica die Taggeldleistungen per 30. April 2016 ein. Mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 sprach sie dem Versicherten eine UV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % und aufgrund eines Integritätsschadens von 30 % eine Integritätsentschädigung zu. Für zwei bis drei jährliche Kontrollen beim Augenarzt würden die Heilungskosten übernommen. Die Geldleistungen (Taggelder, Integritätsentschädigung und Invalidenrenten) würden um 50 % gekürzt (Urk. 7/293). Die dagegen vom Versicherten am 28. November 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/303) wies die Swica mit Entscheid vom 31. Mai 2017 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin in Abänderung der Verfügung vom 25. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm rückwirkend und für die Zukunft die versicherten Geldleistungen (Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung) ohne Kürzung auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 31. August 2017 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ordnen (Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Von dieser Kompetenzdelegation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht.
1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden;
b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert;
c. Teilnahme an Unruhen.
1.3Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 132 V 27, in: SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45; Urteil 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 2.2.1).
Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom 22. März 2013 E. 2.2).
1.4Eine starke Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV kann durch Worte, Gesten oder Handlungen erfolgen. Dabei muss die Provokation als adäquat kausal für die hervorgerufene Reaktion bezeichnet werden können. Der Schweregrad einer Provokation beurteilt sich sodann nach einem objektiven Massstab und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Provozierten (SVR 1997 UV Nr. 82 E. 1b).
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2015 bzw. aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von B.___ und des Beschwerdeführers vom Sachverhalt auszugehen sei, dass am 11. Februar 2012 zwischen diesen beiden ein Streitgespräch über Musik entstanden und B.___ vom Beschwerdeführer als «Loser» bezeichnet worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von B.___ mit der Bezeichnung «Wichser» beschimpft worden. Durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den ihm völlig unbekannten Täter als «Loser» bezeichnet habe, habe er die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt oder hätte sie erkennen müssen. Sein Verhalten habe jedenfalls objektiv gesehen die - dann auch verwirklichte - Gefahr miteingeschlossen, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Damit habe sich der Beschwerdeführer an einer Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV beteiligt sowie auch den Tatbestand der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV erfüllt (Urk. 2 S. 5 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass zwischen B.___ und ihm zwar eine Diskussion über Musik (und nicht etwa ein Streitgespräch, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet) stattgefunden habe. Im Verlauf dieser Diskussion habe er zu seinem Kollegen E.___ vielleicht die Bemerkung gemacht, was B.___ für ein «Loser» sei. In der Folge habe B.___ den Beschwerdeführer als «Wichser» bezeichnet. Wie und aus welchen Gründen es schliesslich zum Glaswurf gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, habe aber weder im Straf- noch im UVG-Verfahren abschliessend geklärt werden können. Wenn nicht feststehe, weshalb es zu diesem Glaswurf gekommen sei, habe er auch nicht damit rechnen müssen, dass die Diskussion über verschiedene Musikrichtungen in Tätlichkeiten ausarte und B.___ ihn im Laufe dieser Diskussion unvermutet mit einem Trinkglas tätlich angreife und am Auge erheblich verletze (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung der Taggeldleistungen per 30. April 2016, der Beginn der Berentung per 1. Mai 2016, die Höhe der zugesprochenen Rente und der Integritätsentschädigung sowie auch der Anspruch auf Kostenübernahme für zwei bis drei jährliche Kontrollen beim Augenarzt unumstritten sind (vgl. Urk. 1 S. 4). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht diesbezüglich kein Anlass.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Geldleistungen (Taggeld, Rente, Integritätsentschädigung) zu Recht um die Hälfte gekürzt wurden.
3.2 Aktenkundig ist, dass B.___ im Rahmen der Einvernahme bei der Kantonspolizei D.___ vom 30. März 2012 angab, dass er in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2012 um ca. 2.00 Uhr den Raucherbereich der Bar C.___ betreten habe. In der Folge habe eine Kollegin, eine Thailänderin, ebenfalls den Raucherbereich betreten. Er kenne diese schon lange. Er habe sich rechts neben sie hingesetzt. Irgendwann seien zwei Typen gekommen, die Hochdeutsch gesprochen hätten. Der eine der beiden sei vis-à-vis seiner Kollegin gesessen, der andere vis-à-vis von ihm. Derjenige, der vis-à-vis seiner Kollegin gesessen habe, habe versucht, mit der Thailänderin auf Englisch zu kommunizieren. Er habe ihm dann zwei oder drei Mal gesagt, er könne mit ihr auch Deutsch sprechen. Sie würde es bestens beherrschen. Derjenige, der vis-à-vis von ihm gesessen habe, habe sich eigentlich immer ruhig verhalten. Der andere sei etwas zum Störfaktor geworden. Dies, weil er das Gefühl gehabt habe, dass dieser ziemlich viel getrunken und deswegen einfach immer wieder etwas gelabbert habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass es auch seiner Kollegin nicht gepasst habe. Er habe ihn dann mehrmals aufgefordert, einen Abgang zu machen. Im Fumoir habe es noch genügend Platz gehabt. Die beiden hätten aber genau ihnen gegenüber Platz genommen. In der Folge seien noch zwei weitere Kollegen hinzugekommen. Sie hätten seiner Ansicht nach alle zusammengehört. Die vierte Person (der Beschwerdeführer), die schräg vis-à-vis von ihm gesessen habe, habe dann irgendeinen dummen Spruch über seine Kollegin gemacht. Er habe gesagt, sie sei doch gaga. Daraufhin habe er ihm gesagt, er solle besser einen Abgang machen, wenn er nur hierhergekommen sei, um seine Kollegin zu beleidigen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er damit Lady Gaga gemeint habe. Im Anschluss daran habe er ihm gesagt, dass selbst dies eine Beleidigung sei. Danach seien sie wegen Lady Gaga auf das Thema Musik zu sprechen gekommen. Dabei sei schon fast ein Streitgespräch entstanden. Das Gespräch habe vorwiegend zwischen ihm und dem Beschwerdeführer stattgefunden. Er selber habe erklärt, dass er die Musik aus seiner Zeit mehr möge als die heutige. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit ausgelassen, um ihm zu sagen, dass er von Musik keine Ahnung habe. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt auch schon ziemlich aggressiv und die Stimmung gereizt gewesen. Auch er selber sei natürlich schon etwas gereizt gewesen. Er habe den vier Kollegen mehrfach gesagt, dass sie am besten einen Abgang machen sollten. Darauf hätten sie aber jeweils nicht reagiert. Die Situation habe sich zugespitzt, als der Beschwerdeführer ihn gefragt habe, ob er die Gruppe «Sun Center» kenne. Dieser Name habe sich auf seinem T-Shirt befunden. Er habe verneint, woraufhin der Beschwerdeführer ziemlich laut geworden sei und ihm gesagt habe, er sei doch ein «Loser» und habe ja keine Ahnung von Musik. Er habe sich dabei richtig in etwas hineingesteigert. Dies sei der Punkt gewesen, als er ihm energisch gesagt habe, er sei ein «Wichser» und solle abhauen. Danach hätten sich die Ereignisse überschlagen. Was er ganz klar wisse, sei, dass er ein Bier ins Gesicht geworfen bekommen habe. Er wisse jedoch nicht, ob er nur die Flüssigkeit oder auch das Glas an den Kopf bekommen habe. Als die Sache vorbei gewesen sei, habe er jedenfalls einen Schnitt an der rechten Augenbraue/am Lid gehabt, welchen man habe nähen müssen. In dem Moment, als er das Bier ihm Gesicht gespürt habe, habe er sein Glas genommen und dieses in Richtung des Beschwerdeführers geworfen. Er wisse jedoch auch hier nicht mehr mit Sicherheit, ob er das ganze Glas geworfen habe oder nur dessen Inhalt. Schliesslich habe er einen heftigen Faustschlag bekommen und sei zu Boden gefallen (Urk. 7/106, Einvernahme vom 30. März 2012, S. 1-3).
3.3 Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2012, dass er in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2012 mit vier Arbeitskollegen in der Stadt unterwegs gewesen sei. Um ca. 3.00 Uhr seien sie in der C.___ Bar gelandet. Dort habe es ein grosses Fumoir. Er sei Nichtraucher. Drei seiner Kollegen seien im Fumoir gewesen. Im Fumoir habe auch ein unbekannter Mann gesessen, welcher sich mit einem Kollegen unterhalten habe. Er sei später auch ins Fumoir gegangen. Als er hereingekommen sei, hätten sie über Musik diskutiert. Dies mit einem eher aggressiven Unterton. Er habe sich eigentlich nicht an der Diskussion beteiligt. Er habe schon nachgefragt, worum es gehe. Es sei um die Musik der 1980er-Jahre gegangen. Er sei dann wieder aus dem Fumoir hinausgegangen. Wenig später – im Minutenbereich – sei er ins Fumoir zurückgegangen. Sein bester Kollege, E.___, sei im Fumoir gewesen. Er sei zu ihm gegangen und habe gesagt, dass er draussen bleiben werde. Er habe als Nichtraucher hier nichts verloren. Beim Gehen habe er gewartet, bis die Schiebetür des Fumoirs aufgegangen sei, habe nach rechts geschaut und gesehen, wie sich der ihm unbekannte Mann bewegt habe. Als er den Kopf nach rechts gedreht habe, sei ein Glas geflogen gekommen und habe ihn an seinem linken Auge getroffen (Urk. 7/106, Einvernahme vom 27. Februar 2012, S. 1-2).
3.4
3.4.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2015 wurde B.___ in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids des Bezirksgerichts D.___ der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bestraft. Der in diesem Verfahren ebenfalls beschuldigte Beschwerdeführer wurde demgegenüber – wie bereits von der Vorinstanz - vom Vorwurf der versuchten schweren und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.___ freigesprochen (Urk. 7/216 S. 3 und S. 29). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.4.2 Das Obergericht erachtete es als erwiesen, dass B.___ nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer ein Trinkglas in dessen Richtung geworfen habe, wodurch die Verletzungen am linken Auge des Beschwerdeführers entstanden seien. B.___ habe gewusst, dass ein Wurf mit einem Glas ins Gesicht oder an den Kopf eines Opfers zu Schnitt- oder Augenverletzungen führen könne. Dadurch, dass er diesen Wurf mit dem Glas aus nächster Nähe dennoch getätigt habe, habe er in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer solche Verletzungen habe erleiden können (Urk. 7/216 S. 8-10).
3.4.3 Zum Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, B.___ zuvor ebenfalls ein Trinkglas ins Gesicht geworfen zu haben, wodurch dieser zumindest eine Schnittwunde an der linken Wange davongetragen habe (Urk. 7/216 S. 11), erwog das Obergericht, dass B.___ wiederholt ausgeführt habe, es sei mit dem Beschwerdeführer ein Streitgespräch über Musik entstanden. Dies sei vom Beschwerdeführer bestätigt worden. Auch die Auskunftsperson F.___, Zeuge E.___ und Zeuge G.___ hätten bestätigt, eine verbale Diskussion zwischen den beiden mitbekommen zu haben. B.___ habe sich sodann daran erinnert, vom Beschwerdeführer als «Loser» bezeichnet worden zu sein und seinerseits den Beschwerdeführer mit der Bezeichnung «Wichser» beschimpft zu haben. Diese Worte seien vom Beschwerdeführer und teilweise auch von E.___ bestätigt worden. Die diesbezüglichen Aussagen von B.___ seien deshalb glaubhaft (Urk. 7/216 S. 16).
Aus den Aussagen von B.___ lasse sich jedoch nicht eindeutig schliessen, ob er von einem Trinkglas oder nur von dessen Inhalt getroffen worden sei. In der polizeilichen und damit der tatnächsten Einvernahme habe er ausgeführt, nicht zu wissen, ob er nur von der Flüssigkeit oder auch vom Glas getroffen worden sei. Daran habe sich in den weiteren Einvernahmen nichts geändert. Er habe lediglich die Annahme getroffen, auch mit dem Glas in Berührung gekommen zu sein, da er sich die Schnittverletzung im Gesicht nicht anders habe erklären können. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er ausgeführt, sich nicht an den Aufschlag des Glases erinnern zu können, obwohl davon auszugehen sei, dass er dies gespürt hätte, wäre es so gewesen. Ein Hinweis darauf, dass B.___ vom Inhalt eines Glases getroffen worden sein könnte, gebe Auskunftsperson F.___, der beschrieben habe, dass B.___ nass gewesen sei. Seine Aussage, wonach B.___ seines Wissens noch nicht verletzt gewesen sei, bevor er (F.___) ihn geschlagen habe, deute darauf hin, dass die Schnittverletzung im Gesicht nicht durch ein Glas entstanden sei, sondern vielmehr durch den Faustschlag oder dadurch, dass B.___ zu Boden gegangen sei. Einzig Zeuge H.___ wolle gesehen haben, wie der Beschwerdeführer B.___ ein Glas ins Gesicht geworfen habe. H.___ habe allerdings von einem Whiskey Glas gesprochen, wohingegen sonst nur von Bier bzw. einem Bierglas die Rede gewesen sei und der Beschwerdeführer selber angegeben habe, Gin Tonic getrunken zu haben. Hinzu komme, dass H.___ die Anwesenheit einer Frau im Fumoir verneint habe, obwohl B.___ mit I.___ da gewesen sei. Sodann sei H.___s Anwesenheit im Fumoir insbesondere von E.___ und G.___ verneint worden und auch auf der von B.___ erstellten Skizze mit den im Fumoir anwesenden Personen erscheine H.___ nicht. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich H.___ ausserhalb des Fumoirs befunden habe, als sich der Vorfall ereignet habe, da er ausgeführt habe, von B.___ weggegangen zu sein, um F.___ zu beobachten, welcher dann wieder ins Fumoir gegangen sei. Er selber habe erst auf Nachfrage ausgeführt, dass er auch im Fumoir gewesen sei. Wenn H.___ den Streit nur von ausserhalb des Fumoirs beobachtet habe, sei davon auszugehen, dass seine Sicht auf die Beteiligten nicht allzu gut gewesen sei, weshalb Irrtümer nicht ausgeschlossen werden könnten. Es bestünden deshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gestützt auf die Aussagen von B.___, F.___ und H.___, welche nicht übereinstimmen würden, könne nicht erstellt werden, ob B.___ ein Glas oder nur dessen Inhalt ins Gesicht geworfen worden sei (Urk. 7/216 S. 16-18).
Was die Täterschaft betreffe, so fänden sich ebenfalls keine übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen. Der Beschwerdeführer bestreite, B.___ ein Glas oder dessen Inhalt angeworfen zu haben. Bei seinen Aussagen falle aber auf, dass er bereits versucht habe, die Diskussion über Musik herunterzuspielen und harmloser dargestellt habe als die übrigen Befragten. Ausserdem habe er versucht, die Täterschaft F.___ anzuhängen, habe er doch ausgeführt, gehört zu haben, dass dieser den Inhalt eines Glases B.___ angeworfen habe. Seine Aussagen seien insgesamt nicht besonders glaubhaft. B.___ habe nicht gesehen, wer ihm das Glas oder dessen Inhalt angeworfen habe. Er habe zwar den Beschwerdeführer als Täter bezeichnet, da er diesen unmittelbar zuvor «Wichser» genannt habe und das Glas bzw. dessen Inhalt aus dessen Richtung gekommen sei. Dabei handle es sich jedoch um Mutmassungen. Auch F.___ habe angenommen, dass es sich beim Täter um den Beschwerdeführer gehandelt habe, da dieser mit dem Beschuldigten J.___ diskutiert habe und diesem gegenüber gestanden sei. Aber auch dabei handle es sich lediglich um Annahmen. Sich selbst habe F.___ als Täter ausgeschlossen. Einzig H.___ wolle gesehen haben, wie der Beschwerdeführer B.___ ein Glas ins Gesicht geworfen habe, wobei jedoch Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestünden. E.___ wiederum habe F.___ als Täter bezeichnet. Alle anderen Zeugen hätten keine sachdienlichen Hinweise machen könne. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer deshalb vom Vorwurf der versuchten schweren und der einfachen Körperverletzung freizusprechen (Urk. 7/216 S. 18-19).
4.
4.1 Das Obergericht, das im strafrechtlichen Verfahren zu prüfen hatte, ob das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten (Wurf eines Trinkglases ins Gesicht von B.___, wodurch dieser zumindest eine Schnittwunde an der linken Wange davongetragen habe) strikt bewiesen ist, kam im ausführlich und nachvollziehbar begründeten Urteil vom 20. Januar 2015 zum Schluss, dass zwar einiges für die Täterschaft des Beschwerdeführers spreche. Rechtsgenügend erwiesen sei sie aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten und der beim Vorfall Anwesenden indes nicht. Hinzu komme, dass die meisten der Befragten zum Tatzeitpunkt betrunken oder zumindest angetrunken gewesen seien und sich das Ganze in einem Raum mit schlechten Lichtverhältnissen, bei lauter Musik und in einem dynamischen Geschehen abgespielt habe (Urk. 7/216 S. 18). Unter diesen Umständen kann jedoch unbestrittenermassen (Urk. 2 S. 6) auch nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen, etwas weniger strengen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer B.___ ein Trinkglas (oder dessen Inhalt) ins Gesicht geworfen hat (vgl. E. 1.5).
4.2 Gestützt auf die detaillierten und stimmigen Angaben von B.___ anlässlich der tatnächsten polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2012 (Urk. 7/106) und auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 20. Januar 2015 (Urk. 7/216) kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit indes als erstellt gelten, dass die thailändische Kollegin von B.___ vom Beschwerdeführer oder von einem seiner drei Kollegen zunächst als gaga oder allenfalls Lady Gaga bezeichnet wurde (anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2013 wusste B.___ nicht mehr, wer der vier dies gesagt hatte; Urk. 7/103 S. 2). Danach kam es zwischen dem Beschwerdeführer und B.___, welche beide Alkohol konsumiert hatten (Urk. 7/106), zu einer Diskussion über Musikrichtungen, was sowohl die Auskunftsperson F.___ als auch Zeuge E.___ und Zeuge G.___ bestätigten (Urk. 7/216 S. 16). Wie B.___ (Urk. 7/106, Einvernahme vom 30. März 2012, S. 3) und der Beschwerdeführer (Urk. 7/106, Einvernahme vom 27. Februar 2012, S. 2) übereinstimmend angaben, war die Stimmung dabei gereizt bzw. wurde die Diskussion mit einem aggressiven Unterton geführt. Der Beschwerdeführer trat aggressiv auf und gab B.___ mehrfach zu verstehen, dass er keine Ahnung von Musik habe. Auf die mehrfache Aufforderung von B.___, der Beschwerdeführer und seine Kollegen sollten einen Abgang machen, reagierten diese nicht. Da B.___ die Band «Sun Center» (Aufdruck auf dem T-Shirt des Beschwerdeführers) nicht kannte, bezeichnete der Beschwerdeführer B.___ sodann als «Loser» bzw. nannte diesen allenfalls gegenüber seinem Kollegen E.___ als «Loser» (vgl. Urk. 1 S. 7), was B.___ jedenfalls mitbekam. B.___ bezeichnete den Beschwerdeführer daraufhin als «Wichser», und es kam schliesslich zum Trinkglaswurf durch B.___ (Urk. 7/106, Einvernahme vom 30. März 2012, S. 3). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) geht aus den Strafakten dabei klar hervor, dass das Wort «Loser» vor dem Glaswurf durch B.___ fiel. Das Obergericht wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Diskussion über Musik herunterzuspielen und harmloser dargestellt habe als die übrigen Befragten (Urk. 7/216 S. 18).
4.3 Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers – und damit nicht nur die Beschimpfung von B.___ als «Loser» - war objektiv geeignet, die Ereignisse auszulösen, die vorliegend zum Glaswurf von B.___ führten. Sein Verhalten schloss mithin die Gefahr ein, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, was der Beschwerdeführer zudem erkannt hat bzw. zumindest hätte erkennen müssen (vgl. E 1.3).
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er selber gar nicht an der Rauferei teilgenommen habe und es erst zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, nachdem er verletzt worden sei (Urk. 1 S. 8), vermag nicht zu überzeugen. Rechtsprechungsgemäss ist zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist (vgl. E. 1.3).
Im Weiteren war das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur natürlich kausal für die von B.___ geäusserte Beschimpfung des Beschwerdeführers als «Wichser», sondern auch für den weiteren Geschehensverlauf mit dem Glaswurf von B.___. Ob der Glaswurf unmittelbare bzw. direkte Folge der vorangehenden Diskussion über Musik war, ist dabei – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f.) – nicht von Belang.
Angesichts dessen, dass die Stimmung im Fumoir der Bar C.___ aufgeheizt war, die Beteiligten angetrunken waren, der Beschwerdeführer und seine Kollegen trotz entsprechenden Aufforderungen von B.___ das Fumoir nicht verlassen wollten und der Beschwerdeführer B.___ beleidigt hat, hat der Beschwerdeführer das folgende Unheil heraufbeschworen. Sein Verhalten war nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dem Glaswurf von B.___ wird dadurch im Übrigen mitnichten Verständnis entgegengebracht. Massgebend ist im vorliegenden Verfahren nämlich einzig, dass dessen Handeln - bei all seiner Verwerflichkeit - nicht als derart aussergewöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung zu betrachten ist, als dass mit einer entsprechenden Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers objektiv nicht zu rechnen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom 22. März 2013 E. 4). In diesem Sinne wird dem Versicherten sein Mitverschulden am Unfall vor Augen geführt, für das die Gemeinschaft der Versicherten nicht einzustehen hat.
Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV gegeben.
Nach dem Gesagten braucht nicht geprüft zu werden, ob der von der Beschwerdegegnerin zusätzlich angerufene Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV erfüllt ist.
4.4 Die vorliegend vorgenommene Kürzung der Geldleistungen um 50 % entspricht dem in Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV vorgesehenen Mindestmass. Der Umfang der Kürzung wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1). Nachdem keine Veranlassung besteht, in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, hat es damit sein Bewenden. Die erfolgte Kürzung erweist sich somit als rechtens.
Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht erforderlich.
5. Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl