Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00163


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 27. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1956, war vom 1. November 2009 bis zum 31. März 2014 als Senior Kundenbetreuer bei der Bank Y.___ AG angestellt (Urk. 9/1 und 31/3/3). Über seine Arbeitgeberin war er bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (im Folgenden: Generali) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

1.2    Am 28. November 2012 musste sich der Versicherte einer Arthroskopie an der linken Schulter mit Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion unterziehen, da er seit einer ruckartigen Bewegung beim Anziehen der Skischuhe im Februar 2012 unter anhaltenden Beschwerden gelitten habe (Urk. 8/2). Diesbezüglich wurden ein Unfall und das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung rechtskräftig verneint (vgl. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts UV.2013.00090 vom 25. November 2014 und des Bundesgerichts 8C_1/2015 vom 27. März 2015; vgl. auch Urk. 18 S. 2).

    Der Versicherte erlitt am 19. Dezember 2012 einen Unfall betreffend seine rechte Schulter, dem eine langjährige vollständige Arbeitsunfähigkeit folgte (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und 2 S. 5). Dafür erbrachte die Generali Versicherungsleistungen, welche sie mit Verfügung vom 2. Mai 2016 per 28. Februar 2015 einstellte (Urk. 31/8/102). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 31/8/104) wies die Generali mit Entscheid vom 15. August 2016 ab (Urk. 31/2). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Urk. 31/1), welche mit Urteil UV.2016.00201 vom 7. Mai 2018 abgewiesen wurde (Urk. 31/33). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.3    Betreffend seine rechte Schulter machte der Versicherte geltend, er habe am 11. Januar 2015 im Keller seines Hauses etwas holen wollen, als er auf einem Stück Karton ausgerutscht und gestützt sei. Beim Auffangen habe er sich verletzt (Urk. 9/1). Er suchte am 21. Januar 2015 die Klinik Z.___ auf, wo ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ein Arthro-MRT empfohlen wurden (Urk. 9/2). Letzteres wurde am 29. Januar 2015 durchgeführt und ergab gemäss Bericht der Klinik Z.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 9/3) eine partielle Läsion der ansatznahen Subscapularissehne mit leichter medialer Subluxation der langen Bicepssehne und Zeichen eines subacromialen Impingements mit leichter Bursitits, worauf zuerst eine konservative Therapie eingeleitet wurde. Am 14. April 2015 musste sich der Versicherte einer Arthroskopie an der rechten Schulter mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Mini-open subpectoraler Tenodese der langen Bicepssehne unterziehen (Urk. 9/6).

    Im gleichentags verfassten Operationsbericht hielt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädie, fest, es bestätige sich der Befund einer traumatisch verursachten intervallnahen Ruptur der cranialen Subscapularissehne mit medialer Subluxation bis Luxation der langen Bicepssehne. Es bestehe auch eine Partialruptur gelenkseitig der vorderen Supraspinatussehne Ellman II. Das Cable sei destabilisiert, das mediale Pulley sei rupturiert, die oberen 1 ½ cm der Subscapularissehne seien subtotal rupturiert und die Sehne sei um 1 ½ cm retrahiert. Die lange Bicepssehne sie deutlich verdickt, aufgefasert durch die Subluxation. Knorpel glenoideal humeral intakt. Infraspinatus in Kontinuität. Limbus zirkulär erhalten. Subacromial keinerlei Zeichen eines chronischen Impingements, das CA-Ligament sei zart, der Subacromialraum sei weit (Urk. 9/6 S. 2).

    Mit Unfallmeldung vom 15. Juni 2015 setzte der Versicherte die Generali darüber in Kenntnis, er habe sich am 14. Juni 2015 beim Aufstehen von einem Stuhl auf eine – wie sich später herausgestellt habe – nicht arretierte Tischplatte aus Stein abstützen wollen, worauf er nach vorne gefallen und mit einem Teil des rechten Arms auf der Tischplatte aufgeschlagen sei. Er habe plötzlich einen extrem starken blitzartigen Schmerz in der rechten Schulter verspürt (Urk. 9/Anhang/ D1). Der Versicherte wurde am 16. Juni 2015 in der Klinik Z.___ untersucht, wo aufgrund eines deutlich eingeschränkten Bewegungsumfangs die Verdachtsdiagnose einer beginnendem retraktilen Kapsulitis gestellt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurden. Die gleichentags durchgeführte dynamische Ultraschalluntersuchung habe eine kräftige Subscapularis- und Supraspinatussehne in Kontinuität, eine im Übrigen intakte Rotatorenmanschette, eine durchgängige LBS-Tenodese, einen minimen Erguss in der Bursa subacromialis und eine AC-Arthrose ergeben (Urk. 9/Anhang/D4 und 9/Anhang/D7).

    In der Folge attestierte Dr. A.___ dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/Anhang/D5, 9/12 S. 1 f. = 9/Anhang/D1 S. 1 f. und 9/15).

1.4    Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. prakt. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der D.___ untersuchten den Versicherten am 9. September 2015 im Auftrag der Generali betreffend die linke Schulter (Urk. 31/8/87 S. 1). In der Zeit vom 8. bis zum 10. September 2015 und vom 16. bis zum 18. November 2015 liess die Generali den Versicherten durch die E.___ observieren (vgl. Urk. 9/35-36). Am 22. September 2015 führte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Radiologie, eine Untersuchung betreffend die rechte Schulter durch (Urk. 9/12 S. 3 = Urk. 9/Anhang/D9 S. 3). Das bidisziplinäre Gutachten der D.___ betreffend die linke Schulter wurde am 13. Oktober 2015 erstattet (Urk. 31/8/87).

1.5    Am 23. Februar 2016 gab die Generali bei Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, H.___, ein versicherungsmedizinisches Aktengutachten in Auftrag (Urk. 9/37 S. 1). Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 teilte die Generali dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, sie erachte auch betreffend die rechte Schulter eine Begutachtung als notwendig und schlage als Gutachterstelle die D.___ vor (Urk. 9/26). Gegen die ins Auge gefasste Gutachterstelle liess der Versicherte Einwände erheben und seinerseits Gutachter vorschlagen (Urk. 9/29). Hierzu nahm die Generali am 30. März 2016 Stellung (Urk. 9/30).

    Dr. G.___ erstattete am 10. April 2016 ihr versicherungsmedizinisches Aktengutachten (Urk. 9/37), für welches sie eine radiologische Stellungnahme von PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Radiologie und Muskuloskelettale Radiologie, vom 5. April 2016 eingeholt hatte (vgl. den Anhang von Urk. 9/37, S. 1-6).

    Der Rechtsvertreter des Versicherten äusserte sich mit Eingabe vom 19. April 2016 zur Stellungnahme der Generali vom 30. März 2016 (Urk. 9/32). Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 wurden ihm das Aktengutachten von Dr. G.___ vom 10. April 2016 und die Observationsberichte vom 20. Oktober und vom 16. Dezember 2015 samt Videomaterial zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 9/38). In der Folge trafen neue ärztliche Unterlagen vom Mai 2016 bei der Generali ein (Urk. 9/39-43), zu welchen sich Dr. G.___ am 6. Juni 2016 äusserte und anschliessend an ihrem Aktengutachten festhielt (Urk. 9/44). Der Versicherte liess sich mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 zu sämtlichen Unterlagen vernehmen (Urk. 9/52) und ein Schreiben Dr. A.___s vom gleichen Datum einreichen (Urk. 3/3 = 9/52 S. 16 f.). Am 25. Oktober 2016 machte er nochmals geltend, die Observation sei unzulässig gewesen und deren Ergebnisse seien unverwertbar (Urk. 9/54).

    Auf Ersuchen der Generali (Urk. 9/53) reichte Dr. G.___ am 8Dezember 2016 eine Stellungnahme zum Bericht Dr. A.___s vom 6. Oktober 2016 und zu den Einwänden des Versicherten ein (Urk. 9/55). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (Urk. 9/56) stellte die Generali die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung betreffend die rechte Schulter rückwirkend per 18. November 2015 ein. Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 9/61), welche mit Entscheid vom 6. Juni 2017 abgewiesen wurde (Urk. 2= 9/63 = 9/64).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 6. Juli 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere auch nach dem 18. November 2015 weitere Heilbehandlungskosten und Taggelder, allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auch weitere Leistungen. Überdies sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des Abklärungsverfahrens, insbesondere für die Observation durch die E.___ und die Beurteilungen Dr. G.___s, offenzulegen. Eventualiter sei eine gerichtliche Begutachtung durchzuführen oder die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 8 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt (Urk. 1 S. 2) und eine Stellungnahme von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 28. Juni 2017 (Urk. 3/4) sowie weitere ärztliche Unterlagen (Urk. 3/5 S. 4 ff. und 3/6) neu eingereicht.

    Die Generali schloss am 26. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Replik angesetzt (Urk. 10). Diese Frist wurde antragsgemäss erstreckt, letztmals bis zum 15. November 2017 (Urk. 11 und 12). Die Replik wurde mit Eingabe vom 15. November 2017 erstattet (Urk. 13). Mit derselben wurden weitere erwerbliche Unterlagen eingereicht (Urk. 14/1-2 und 14/4). Am 13. Dezember 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik samt Beilagen ein (Urk. 18 und 19/1-2). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 20), worauf er am 22. Januar 2018 eine ergänzende Stellungnahme einreichen liess (Urk. 21). Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Urk. 24), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 25). Mit Zuschrift vom 21. März 2018 (Urk. 26) liess dieser ein persönliches Schreiben zu den Akten gegeben (Urk. 27). Diese beiden Dokumente wurden der Gegenpartei mit Schreiben vom 26. März 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28). Überdies wurden die Akten des Verfahrens UV.2016.00201 beigezogen (Urk. 30) und als Urk. 31/1-33 zu den Akten genommen.

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/4, 3/5 S. 4 ff., 3/6, 8/1, 14/1-2, 14/4 und 19/1-2) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 14. Januar und am 14. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

1.4    Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvertungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse vom 11. Januar und vom 14. Juni 2015 über den 18. November 2015 hinaus Versicherungsleistungen schuldet. Zwischen den Parteien wurde insbesondere kontrovers diskutiert, ob auf das versicherungsmedizinische Aktengutachten von Dr. G.___ vom 10. April 2016 abgestellt werden kann, in welchem – unter anderem – festgehalten wurde, der Status quo sine vel ante sei betreffend das Ereignis vom 11. spätestens am 29. Januar und betreffend das Ereignis vom 14. Juni spätestens am 19. Juli 2015 erreicht gewesen (Urk. 1, 2, 7, 13, 18, 21, 24 und 27; vgl. Urk. 9/37 S. 96, 98 und 115).


3.

3.1    Das versicherungsmedizinische Aktengutachten von Dr. G.___ vom 10. April 2016 wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstattet (Urk. 9/37 S. 2). Diese wurden im Gutachten korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben (vgl. Urk. 9/37 S. 5-12 und S. 14-24). Darüber hinaus standen der Gutachterin die MRT- und Röntgenbilder betreffend die rechte Schulter zur Verfügung (Urk. 9/37 S. 2; vgl. Urk. 9/25).

3.2    Der Beschwerdeführer liess geltend machen, es habe keine gutachterliche Untersuchung stattgefunden. Das der Gutachterin Dr. G.___ zur Verfügung gestellte Observationsmaterial basiere auf einer unzulässigen Überwachung und habe dementsprechend unberücksichtigt zu bleiben. Es sei der Gutachterin Dr. G.___ somit gar nicht möglich gewesen, sich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status zu verschaffen. Ihren Ausführungen komme daher kein Beweiswert zu (Urk. 1 S. 10 ff., 9/52 S. 4 und 6 sowie 9/61 S. 3).

    Es ist zwar richtig, dass die Gutachterin Dr. G.___ den Beschwerdeführer nie persönlich untersuchte (vgl. Urk. 9/37, 9/44 und 9/55). Die Beschwerdegegnerin erkannte jedoch zutreffend, dass auch einem reinen Aktengutachten ein voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urk. 2 S. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Die entsprechenden Voraussetzungen waren zumindest bezüglich der abgehandelten Kausalitätsfragen erfüllt. Für die Beantwortung derselben waren die Überwachungsakten von keinerlei Relevanz und blieben denn auch von der Gutachterin Dr. G.___ in diesem Zusammenhang stets unberücksichtigt. Es ist deshalb nicht erforderlich, die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse zu thematisieren, die Beschwerdegegnerin zum Einreichen allfälliger weiterer Unterlagen betreffend die Observation anzuhalten (vgl. Urk. 13 S. 2 und 21 S. 3) und Observierende zu befragen (Urk. 21 S. 4), solange nicht die Würdigung des gesamten Gutachtens zur Diskussion steht.

3.3    Des Weiteren wurde gerügt, dem Beschwerdeführer sei nicht vorgängig Gelegenheit gegeben worden, zur Gutachterin, zum Fragenkatalog etc. Stellung zu nehmen. Seine Mitwirkungsrechte seien somit verletzt worden, was einen unheilbaren Mangel darstelle (Urk. 1 S. 10 f. und 9/52 S. 6 f.).

    Bei der Einholung eines (monodisziplinären) Gutachtens durch den Unfallversicherer sind die in BGE 137 V 210 statuierten Grundsätze sinngemäss zu beachten (BGE 138 V 318; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 3-5). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das postulierte Vorgehen nicht eingehalten hat, stellt zwar einen Mangel dar; er ist aber nicht derart gravierend, dass er nicht geheilt werden könnte (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 174/01 vom 13. Dezember 2001 E. 3a). Bei einem Aktengutachten ist ein Versicherter nie darauf angewiesen, vorgängig Einwände erheben zu können, um unzumutbare bzw. unnötige Untersuchungen abzuwenden, stehen doch von vornherein keine solchen zur Diskussion.

    Mit Einschreiben vom 12. Mai 2016 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Ermittlungsberichte vom 20. Oktober und vom 16. Dezember 2015 samt Videomaterial sowie das Aktengutachten vom 10. April 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 9/38). Damit erhielt er nicht nur vom Inhalt des an ihn gesandten Gutachtens, sondern auch von der Person der Gutachterin und dem Fragenkatalog Kenntnis (vgl. Urk. 9/37 S. 1 und 112-117). Der Beschwerdeführer hatte folglich noch vor Erlass der Verfügung vom 16Dezember 2016 (Urk. 9/56) die Gelegenheit, das Gutachten inhaltlich zu prüfen (Urk. 13 S. 2), formelle und materielle Einwände zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen. Davon machte er auch weitgehend Gebrauch (Urk. 9/52). Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Ebenso wenig war die Beschwerdegegnerin – entgegen der offenbar vertretenen Ansicht (vgl. Ur. 13 S. 2 f.) dazu verpflichtet, ihre Gründe für den erteilten Gutachtensauftrag mit entsprechenden Unterlagen zu dokumentieren und dieselben dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreiten. Es genügt, dass sie – für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar – den Standpunkt vertrat, das eingeholte Aktengutachten sei erforderlich und die mit dem Auftrag betraute Gutachterperson sei geeignet.

3.4    Die Gutachterin Dr. G.___ ist Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation. Sie hat erfolgreich Weiterbildungen betreffend Manualmedizin (ÄMM), Sportmedizin (GOTS), Sonographie des Haltungs- und Bewegungsapparates (DEGUM), Akupunktur (DÄGfAN) und Vertrauensarzt (SGV) absolviert (Urk. 9/37 S. 1). Ihre fachliche Eignung in diesen Bereichen wurde denn auch nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer liess jedoch den Standpunkt vertreten, im vorliegenden Fall seien orthopädische Fragestellungen zu beantworten und der Beizug eines Schulterspezialisten wäre zwingend erforderlich gewesen (Urk. 1 S. 6, 7 und 12, 9/52 S. 6, 9/61 S. 5 und 21 S. 5).

    Welche Kenntnisse für die Beantwortung der hier primär interessierenden Fragestellungen erforderlich sind, hat Dr. G.___ nachvollziehbar dargelegt (Urk. 9/55 S. 2 f.). Sie hat offenbar auch richtig erkannt, dass es ihr als Gutachterin freisteht, die bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3), und eine fachärztliche Beurteilung von Dr. I.___ betreffend die MRT-Aufnahmen vom 29. Januar und vom 22. September 2015 eingeholt (vgl. den Anhang von Urk. 9/37, S. 1-6). Dies zeigt, dass sie die Grenzen ihrer fachlichen Eignung zu erkennen vermag. Weshalb allein ein Facharzt oder eine Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates die sich stellenden Kausalitätsfragen beantworten können soll, wurde weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Ebenso fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Einbezug des betreffenden Fachgebiets zu einem erheblichen Erkenntnisgewinn führen könnte (vgl. Urk. 1, 9/52 und 9/61). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass nicht weitere Experten beigezogen wurden.

3.5    Schliesslich wurde in formeller Hinsicht eingewandt, die Gutachterin Dr. G.___ habe den Anschein der Befangenheit erweckt, indem sie die Wortwahl eines Parteivertreters getroffen und sich in unzulässiger Weise zu rechtlichen Aspekten geäussert habe (Urk. 1 S. 12 und 9/52 S. 7). Entsprechende Passagen im Aktengutachten vom 10. April 2016 wurden indessen weder angeführt noch sind solche sonst ersichtlich. Anfänglich wurde auch die Behauptung, die Gutachterin Dr. G.___ habe ärztliche Berichte rechtlich gewürdigt (Urk. 9/61 S. 5 f.), nicht mit einem entsprechenden Zitat belegt. Erst im Beschwerdeverfahren wurde eine konkrete Passage aus dem Bericht vom 8. Dezember 2016 moniert (Urk. 1 S. 12 mit Hinweis auf Urk. 9/55 S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 1 S. 22). Derselben sind indessen keine entsprechenden rechtlichen Erörterungen zu entnehmen (vgl. Urk. 9/55 S. 11 ff.). Vielmehr findet an der erwähnten Stelle, ebenso wie im Rahmen der weiteren Ausführungen (vgl. Urk. 9/37, 9/44 und 9/55), eine sorgfältige und eingehende Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten statt, was gerade für die Qualität einer gutachterlichen Beurteilung spricht. Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, die H.___ gebe "regelmässig fast ausschliesslich für Versicherungen" medizinische Beurteilungen ab (Urk. 1 S. 12, 9/52 S. 7 und 9/61 S. 7), lässt die Gutachterin Dr. G.___ nicht als befangen erscheinen. Ebenso wenig wurde sonst etwas vorgebracht (vgl. insbesondere Urk. 1 S. 22, 9/52 S. 2 und 21 S. 4), das eine Annahme in diese Richtung rechtfertigen liesse.

3.6    Im Aktengutachten vom 10. April 2016 wurden die damals vorhanden gewesenen Unfallschilderungen betreffend das Ereignis vom 11. Januar 2015 korrekt wiedergegeben (Urk. 9/37 S. 14). Namentlich wurde richtig erkannt, der Beschwerdeführer persönlich habe in seiner Schadenmeldung vom 13. Januar 2015 erklärt, er habe im Keller seines Hauses etwas holen wollen, als er auf einem Stück Karton ausgerutscht und gestürzt sei. Beim Auffangen habe er sich verletzt (Urk. 9/1). Am 21. Januar 2015, mithin zehn Tage später habe er berichtet, er sei nach hinten gestürzt und habe den Sturz mit dem rechten Arm aufgefangen. Dabei habe er einen Knall im Bereich der rechten Schulter gehört. Seitdem leide er an stechenden Schmerzen und an einer Bewegungseinschränkung der rechten Schulter (Urk. 9/2 S. 1). Erst im weiteren Verlauf wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auf den ausgestreckten rechten Arm gestürzt, wobei dessen damalige konkrete Position unerwähnt blieb (Urk. 9/3 S. 1 und 9/6 S. 1). Auch die ausführliche Unfallschilderung des Beschwerdeführers betreffend das Ereignis vom 14. Juni 2015 (vgl. Urk. 9/Anhang/D1) wurde im Aktengutachten vom 10. April 2016 zutreffend dargestellt (Urk. 9/37 S. 16 f.).

    Die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Es kommt ihnen daher entscheidendes Gewicht zu (BGE 121 V 45 E. 2c mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund wurde zu Unrecht gerügt, die Gutachterin Dr. G.___ habe den Beschwerdeführer nicht persönlich zu den Unfallereignissen befragt (Urk. 1 S. 13 und 21). Ebenso wenig bestand Anlass, anderweitige Nachforschungen über den genauen Unfallhergang anzustellen (Urk. 1 S. 21). Insbesondere ist der Gutachterin Dr. G.___ nicht vorzuwerfen, dass sie darauf verzichtete, ihre Darlegungen aufgrund der (präziseren bzw. erweiterten) Unfallschilderung im Bericht von Dr. A.___ vom 6. Oktober 2016 (Urk. 3/3) zu modifizieren (Urk. 9/52 S. 12 f.).

3.7    Die Gutachterin Dr. G.___ erkannte sodann zutreffend, anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation am 21. Januar 2015 seien weder allfällige Prellmarken (Hämatome, Hautabschürfungen etc.) noch eine (ödematöse) Schwellung im Bereich des rechten Schultergelenks dokumentiert worden (Urk. 9/37 S. 14; vgl. Urk. 9/2). Betreffend das Ereignis vom 14. Juni 2016 werde in den ärztlichen Unterlagen lediglich eine Prellung/Kontusion erwähnt, jedoch keine Prellmarke, keine örtliche Schwellung, keine Hautabschürfung, kein Hämatom, keine Quetschung oder Ähnliches beschrieben (Urk. 9/37 S. 89 und 97; vgl. Urk. 9/Anhang/D4 und D7). Die dynamische Ultraschalluntersuchung vom 16. Juni 2015 habe eine minime Ergussbildung in der Bursa subacromialis, keinen glenohumeralen Erguss und eine AC-Gelenksarthrose ergeben. Die Subscapularis- und die Suprasspinatussehne seien als kräftig in Kontinuität beschrieben und als intakt beurteilt worden (Urk. 9/37 S. 17-18; vgl. Urk. 9/Anhang/D4 S. 2).

    Nebst dieser Dokumentation lagen der Gutachterin Dr. G.___ die Aufnahmen des Arthro-MRT vom 29. Januar 2015 und des MRT vom 22. September 2015 zur Beurteilung vor. Aufgrund derselben habe sie keine strukturellen Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion im Bereich des rechten Schultergelenks objektivieren können (Urk. 9/37 S. 70 und S. 82 ff.). Diese Beurteilung deckt sich mit derjenigen Dr. I.___s vom 5. April 2016, gemäss welcher keine posttraumatischen Veränderungen nachweisbar seien. Die Defektlokalisation sowie die Morphologie der Sehnensubstanz sprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für degenerative Schädigungen (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3 ff.). Zum Arthro-MRT vom 29. Januar 2015 vermerkte Dr. I.___ die folgenden Befunde (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3):

    Schultergelenksdach: Mittelschwere AC-Gelenksarthrose mit Osteophyten nach caudal, subchondralen sklerotischen und ödematösen Veränderungen am Acromion und an der distalen Clavicula. Kein AC-Gelenks-Kapselödem und weder akute noch chronische Veränderungen an den coracoclaviculären Bändern, welche für ein Trauma sprechen würden. Leichter lateraler downslope des Acromions anterior betont. Acromion Typ II nach Bigliani. Leichte Reizung der Bursa subacromialis/subdeltoidea.

    Rotatorenmanschette: Keine gelenksseitige Partialläsion der Supraspinatussehne anterior. Subtile Unregelmässigkeiten an der bursaseitigen Kontur der Supraspinatussehne. Infraspinatussehne normal. Kleine transmurale Oberrandläsion der Subscapularissehne. Im Bereich der Sehnenrisse finden sich tendinopathische Signalalterationen, jedoch keine Weichteilödeme, welche auf eine traumatische Genese hindeuten würden. Allseits kräftige Rotatorenmanschettenmuskulatur (jeweils Goutallier 1).

    Rotatorenintervall & Bicepssehne: Subluxation der langen Bicepssehne aus dem Sulcus intertubercularis ganz cranial in Tasche in Subscapularissehne. Tendinopathie und Partialruptur der langen Bicepssehne intraartikulär. Die Pulleys der langen Bicepssehne sind signalalteriert und verdickt. Bicepssehenanker normal. Normales Rotatorenintervall. Es finden sich weder fibrotische noch ödematöse Veränderungen im Intervall. Normale Bänder im Rotatorenintervall.

    Glenohumerales Gelenk: Knorpel glenoidal und humeral normal. Labrum glenoidale normal. Keine Arthrose. Kein bone bruise.

    Die Befunde zum Arthro-MRT vom 22. September 2015 lauteten folgendermassen (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3):

    Schultergelenksdach: Unveränderte AC-Gelenksarthrose. Normale coracoclaviculäre Bänder. Leichte Reizung der Bursa subacromialis/subdeltoidea. Unverändert lateraler downslope des Acromions ohne Hinweise auf stattgehabte Acromioplastik und somit persistierende subacromiale Impingementkonfiguration.

    Rotatorenmanschette: Status nach Rekonstruktion der Supraspinatussehne anterior und der Subscapularissehne superior mittels insgesamt drei Ankern (2 an Supraspinatussehne, 1 an Subscapularissehne). Intakte und unauffällige Rotatorenmanschetten-Rekonstruktionen ohne Lücke oder Reruptur. Leichte Verfettung und Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur (jeweils Goutallier 2).

    Rotatorenintervall & Bicepssehne: Status nach Bicepstenodese. Die Bicepssehne ist 2 cm distal der Fixation abgrenzbar. Somit fragliche geringe Retraktion der Sehne. Reizloses Rotatorenintervall. Geringe postoperative narbige Veränderungen ohne substantiellen Hinweis auf eine Kapsulitis adhäsiva.

    Glenohumerales Gelenk: Geringe Knorpelauffaserung am Humeruskopf superior medial (Outerbridge 1). Kein bone bruise

    Partikuläre Weichteile: Geringe Suszeptibilitätsartefakte im Bereich des operativen Zuganges. Kein bone bruise.

    Die Befundung des Arthro-MRT vom 29. Januar 2015 durch Dr. I.___ steht im Einklang mit den Befunden, welche Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom Institut L.___, in seinem Bericht vom 29. Januar 2015 (vgl. Urk. 9/37 S. 13) und Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2017 (Urk. 3/4) erwähnten. Von einer anderslautenden Beurteilung durch Dr. I.___ im Vergleich zu derjenigen des erstbeurteilenden Arztes (Urk. 1 S. 15) kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.

    Die Einschätzung Dr. J.___s deckt sich überdies insoweit mit den Beurteilungen der Gutachterin Dr. G.___ und des Radiologen Dr. I.___, als auch er die Veränderungen der Supraspinatussehne mit begleitender Bursitis bei Impingement als degenerativ bedingt qualifizierte (Urk. 3/4). Es trifft daher auch nicht zu, dass seine Beurteilung im Wesentlichen mit derjenigen Dr. A.___s gemäss dem Operationsbericht vom 14. April 2015 übereinstimmt, wie es von Seiten des Beschwerdeführers behauptet wurde (Urk. 1 S. 16). Dr. J.___ näherte sich der Beurteilung Dr. A.___s lediglich insofern an, als er die transmurale ansatznahe Ruptur der Subscapularissehne mit beginnender Medialisierung der langen Bicepssehne aus dem Sulcus intertubercularis (Pulley-Läsion) als traumatisch bedingt bezeichnete (Urk. 3/4). Eine Begründung für seine Beurteilung lieferte er – ebenso wie bereits Dr. A.___ in seinem Operationsbericht vom 14. April 2015 (Urk. 9/6)indessen nicht (vgl. Urk. 3/4).

    Im Gegensatz dazu hatte Dr. I.___ nachvollziehbar und schlüssig erklärt, es liessen sich keine Weichteilödeme finden, welche auf eine traumatische Genese hindeuten würden. Zudem sprächen die Defektlokalisation und die Morphologie der Sehnensubstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine degenerative Schädigung (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 3 und 5). Weshalb diese stringenten Ausführungen in Zweifel gezogen werden müssten, ist nicht ersichtlich. Es wurde einzig vorgebracht, Dr. I.___ werde mit anderen Adressen im Medizinalberuferegister aufgeführt als derjenigen, welche er in seiner radiologischen Stellungnahme vom 5. April 2016 genannt habe (vgl. den Anhang von Urk. 9/37 S. 1), womit unklar sei, ob er über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge (Urk. 1 S. 14 f. und 13 S. 14 f.). Dieser Einwand ist unbehelflich. Entscheidend ist allein, dass Dr. I.___ über die erforderliche fachliche Eignung verfügte und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, er habe den Facharzttitel für Radiologie und muskuloskelettale Radiologie unrechtmässig verwendet. Es kann deshalb offenbleiben, ob Dr. I.___ wie von der Beschwerdegegnerin behauptet seine Privatadresse angegeben hat (Urk. 7 S. 4). Auf diesbezügliche Abklärungen ist somit zu verzichten.

3.8    Die möglichen Verletzungsmechanismen wurden im Aktengutachten vom 10. April 2016 unter Einbezug der Unfallschilderungen des Beschwerdeführers und der Befunde eingehend diskutiert und im konkret zu beurteilenden Fall mit einer einleuchtenden Begründung verneint (Urk. 9/37 S. 84-87 und S. 89 ff.). Der Vorwurf, es habe keine konkrete medizinische Auseinandersetzung mit dem Fall des Beschwerdeführers stattgefunden (Urk. 1 S. 20 und 9/61 S. 6), trifft somit nicht zu. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zehn Tage nach dem Ereignis vom 11. Januar 2015 einen Arzt aufsuchte, bezog die Gutachterin Dr. G.___ ebenfalls korrekt in ihre Würdigung mit ein (Urk. 9/37 S. 87 ff.). Zwar liess der Beschwerdeführer diesbezüglich einwenden, er habe sich damals noch in der Rehabilitationsphase früherer Schulteroperationen befunden und starke Medikamente eingenommen, welche die Beschwerden auf ein erträgliches Mass reduziert hätten, so dass aus der späten Arztkonsultation keine Rückschlüsse gezogen werden könnten (Urk. 1 S. 19). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass den Ausführungen der Gutachterin Dr. G.___ zufolge bei einer frischen traumatischen Läsion nicht nur mit sofortigen Schmerzen, sondern auch mit einer Kraft- und Funktionseinschränkung der rechten Schulter zu rechnen gewesen wäre, welche zeitnah ebenfalls nicht dokumentiert worden sei (Urk. 9/37 S. 88 und 93; vgl. Urk. 9/2).

    Insbesondere setzte sich die Gutachterin Dr. G.___ detailliert mit der anderslautenden Kausalitätsbeurteilung Dr. A.___s auseinander (Urk. 9/37 S. 92 ff. und S. 102). Dabei legte sie nachvollziehbar dar, eine Aussage bezüglich der Ursache der (Partial-)Ruptur über drei Monate nach dem rubrizierten Ereignis sei rein basierend auf dem intraoperativen Befund nicht möglich, da sowohl degenerative als auch traumatische Ätiologien zum gleichen makroskopischen Schaden führten. Form und Ausdehnung des Risses liessen keinen Rückschluss auf die Ursache zu, sondern allenfalls auf das Alter. Alte koagulierte Hämatomreste als Anhaltspunkte für eine traumatische Ätiologie seien von Dr. A.___ nicht beschrieben worden (Urk. 9/37 S. 93; vgl. Urk. 9/6). Darüber hinaus erkannte die Gutachterin auch korrekt, Dr. A.___ habe in seinem Operationsbericht die – auf dem MRT vom 29. Januar 2015 für alle anderen Beurteiler ersichtliche – deutliche AC-Gelenksarthrose mit caudalen Osteophyten und subchondralen sklerotischen und ödematösen Veränderungen am Acromion sowie an der distalen Clavicula nicht erwähnt (Urk. 9/37 S. 94; vgl. Urk. 9/6). Zumindest die Vollständigkeit der intraoperativen Feststellungen Dr. A.___s erscheint damit als zweifelhaft. Es besteht daher kein Anlass, denselben eine erhöhte Bedeutung beizumessen, wie es von Seiten des Beschwerdeführers gefordert wurde (Urk. 1 S. 15 und 9/61 S. 6), ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig vermag der Bericht Dr. A.___s vom 6. Oktober 2016 (Urk. 3/3) die Kausalitätsbeurteilung der Gutachterin Dr. G.___ zu erschüttern (vgl. auch Urk. 9/55 S. 3 ff.).

3.9    Nach dem Ereignis vom 14. Juni 2015, als sich der Beschwerdeführer beim Aufstehen auf eine lose Tischplatte stützte und den rechten Arm aufschlug (Urk. 9/ Anhang/D1), berichtete der konsultierte Dr. med. M.___ von der Klinik Z.___ am 16. Juni 2015 von Druckdolenzen über dem Musculus infraspinatus, dem Musculus pectoralis major und dem Processus coracoideus sowie von einer deutlichen Beweglichkeitseinschränkung mit aufgehobener Innen- und Aussenrotation und stellte die Verdachtsdiagnose einer retraktilen Kapsulitis (Urk. 9/Anhang/D4). Diese Befunde bestätigte er mit Schreiben vom 7. August 2015 und ergänzte, die schmerzhafte Bewegungseinschränkung könne durchaus aufgrund einer Retraumatisierung zwei Monate postoperativ zustande gekommen sein (Urk. 9/Anhang/D7 S. 2). Demgegenüber hatte Dr. A.___, den der Beschwerdeführer am 20. Juli 2015 aufgesucht hatte, im gleichentags verfassten Bericht das Ereignis vom 14. Juni 2015 mit keinem Wort erwähnt (Urk. 9/Anhang/D5).

    Bei dieser Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin zum Ereignis vom 14. Juni 2015 lediglich auf den Bericht von Dr. M.___ verwies (Urk. 9/37 S. 18). Aus seinen Ausführungen ergibt sich klar, dass er einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 14. Juni 2015 und der festgestellten Beweglichkeitseinschränkung zwar als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich erachtete.

3.10    Aus dem Gesagten folgt, dass zur Beurteilung des strittigen Kausalzusammenhangs auf die Ausführungen der Gutachterin Dr. G.___ und des Radiologen Dr. I.___ abgestellt werden kann. Mit denselben ist belegt, dass zwischen den vom Beschwerdeführer nach dem 18. November 2015 geklagten Beschwerden und den geltend gemachten Unfallereignissen vom 11. Januar und vom 14. Juni 2015 kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Es hätte auch in der Zeit davor, namentlich spätestens seit dem 29. Januar bzw. dem 19. Juli 2015 an einem solchen gefehlt. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen ab dem 19. November 2015 verneinte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.


4.

4.1    In der Einsprache vom 25. Januar 2017 wurde (erstmals) beantragt, es seien die Kosten für die Überwachung des Versicherten und die Beurteilungen der Gutachterin Dr. G.___, vom H.___, bekanntzugeben (Urk. 9/61 S. 1). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 ist die Beschwerdegegnerin auf diese Anträge nicht eingetreten (Urk. S. S. 15 f.).

4.2    Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet (vgl. Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass es hinsichtlich dieser strittigen Anträge bereits an einer anfechtbaren Verfügung mangelte, weshalb der Nichteintretenscheid formell korrekt war. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Darüber hinaus ist der Beschwerdegegnerin dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich schützenswertes Interesse darzulegen hätte (Urk. 2 S. 15). Hierfür würde nicht genügen, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin versichert war und jahrelang hohe Prämien bezahlte (Urk. 1 S. 27). Ebenso wenig bedarf es einer Offenlegung der getätigten Ausgaben, um die Verhältnismässigkeit der Überwachung prüfen und den Anspruch auf rechtliches Gehör wahren zu können (Urk. 1 S. 27), weshalb auch in dieser Hinsicht kein schützenswertes Interesse auszumachen ist. Ein solches ergibt sich auch nicht aus der Behauptung, das Ausmass der getätigten Abklärungen habe das übliche Mass bei weitem überschritten (Urk. 1 S. 27).


5.    Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Es besteht kein Anlass, dem unterliegenden Beschwerdeführer die beantragte Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2) zusprechen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke