Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00165
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 16. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ litt bereits unter chronischen Beschwerden der rechten Schulter bei Status nach einem Treppensturz am 3. Dezember 2006 und arbeitete bei der Y.___ in der Z.___ in einem Teilzeitpensum von 25 %, als er am 17. April 2012 während einer Busfahrt infolge einer plötzlichen ruckartigen Bremsung nach vorne stürzte, sich mit dem rechten Arm an einer Stange auffing und sich erneut an der rechten Schulter verletzte (Urk. 9/A1, Urk. 9/M1, Urk. 9/M13, Urk. 9/M16). Die behandelnde Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 31. Mai 2012 als vorläufige Diagnose eine akute PHS (Periarthritis humeroscapularis) traumatica fest und bescheinigte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. April 2012 (Urk. 9/M1). Die AXA Versicherungen AG, bei welcher X.___ gegen Unfälle versichert war, erbrachte zunächst Leistungen. Aufgrund des schleppenden Heilungsverlaufs holte sie bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, die versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 25. Juni 2013 zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden ein. Nach Ansicht von Dr. B.___ bewirkte das Ereignis vom 17. April 2012 eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes; der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne den Unfall eingestellt hätte (status quo sine), sei anlässlich der Untersuchung in der E.___ per 9. Juli 2012 erreicht gewesen (Urk. 9/M8). Gestützt darauf stellte die AXA ihre Leistungen mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 und Verfügung vom 9. Juli 2013 per 9. Juli 2012 ein (Urk. 9/A12, Urk. 9/A15, Urk. 9/A17). Sie begründete dies damit, die fortbestehenden Schulterbeschwerden stünden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 17. April 2012. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/A18) wies die AXA - nachdem sie die Akten noch dem beratenden Arzt der Generaldirektion, Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, zur Würdigung vorgelegt hatte (Urk. 9/M14) - mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2014 ab (Urk. 9/A24).
1.2 Nachdem der Versicherte dagegen am 18. März 2014 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben hatte, holte die AXA bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine versicherungsmedizinische Stellungnahme zum Sachverhalt ein (Urk. 9/M16) und legte diesen Bericht vom 22. Mai 2014 dem Gericht vor. Mit dem Urteil UV.2014.00069 vom 23. Mai 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Einholung einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden unter Berücksichtigung des MRI-Befunds der E.___ vom 20. August 2012 sowie allfälliger weiterer seither erstellter ärztlicher Befundberichte an die AXA zurückwies (Urk. 9/A30). Hierauf holte die AXA den MRI-Befundbericht vom 20. August 2012 des F.___ (Urk. 9/M22, Urk. 9/M24) sowie weitere ärztliche Befundberichte (Urk. 9/M19-21; vgl. auch Urk. 9/A34-36) einschliesslich der entsprechenden digitalen radiologischen Aufnahmen (vgl. Urk. 9/M17-18, Urk. 9/M23) ein und legte das Dossier erneut ihrem beratenden Arzt Dr. D.___ vor. Gestützt auf dessen Beurteilungen vom 24. März (Urk. 9/M25) ging sie davon aus, dass drei Monate nach dem Unfallereignis vom 17. April 2012 keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr bestanden hätten, und verfügte am 15. April 2016 die Einstellung ihrer Leistungen per 17. Juli 2012 (Urk. 9/A40). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/A46) wies die AXA, nachdem sie das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 26. Oktober 2016 (vgl. Urk. 3/3, Urk. 9/A51, Urk. 9/A54 S. 6) sowie das Aktengutachten von Dr. C.___ vom 23. Mai 2016 (Urk. 9/M26) beigezogen hatte, mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2017 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm über den 17. Juli 2012 hinaus Unfallversicherungsleistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung. Zudem sei die Sache an die AXA zurückzuweisen, damit diese ein verwaltungsexternes Gutachten zur Ermittlung seiner Leistungsansprüche einhole, und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt David Husmann zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 13). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 bestellte das Gericht dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung und zum Leistungsanspruch (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis sowie zum Wegfall der Leistungspflicht bei Bestehen eines (krankhaften) Vorzustands, zur Beweislast für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens, zum erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte im Allgemeinen und von Berichten versicherungsinterner Ärzte und Aktengutachten im Besonderen wurden im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2014.00069 vom 17. September 2015, teilweise unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid der AXA vom 14. Februar 2014 (Urk. 9/A24), bereits dargestellt (Urk. 9/A30 S. 3 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Zu betonen ist nochmals, dass, ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017, E. 4.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017, E. 4.3 mit Hinweisen).
1.3 Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Weiter sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte nicht zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 31. März 2014, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Dem ersten Einspracheentscheid der AXA vom 14. Februar 2014, womit sie ihre Leistungen per 9. Juli 2012 einstellte, lag in medizinischer Hinsicht das Aktengutachten ihres beratenden Arztes Dr. C.___ vom 9. Januar 2014 zu Grunde (Urk. 9/A24 S. 5 f.). Darin hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls vom 17. April 2012 eine Zerrung des rechten Schultergelenkes erlitten. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit Supraspinatussehnenruptur und Tendinose der langen Bizepssehne sei es nachvollziehbar, dass es durch einen Zug an der rechten Schulter, wie er sich am 17. April 2012 ereignet habe, als sich der Beschwerdeführer an einer Stange festgehalten habe, zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden schweren Schmerzzustandes gekommen sei. Aus biomechanischer Sicht sei es aber äusserst unwahrscheinlich, dass ein solches Ereignis eine strukturelle artikuläre Schädigung bewirke. Die von der Hausärztin und den Ärzten der E.___ erhobenen Befunde entsprächen weitgehend denjenigen, die bereits 2009 und 2011 festgestellt worden seien. Einzig die Defektsituation an der Supraspinatussehne sei progredient verlaufen, wobei in einer solchen Situation auch ohne den Unfall vom 17. April 2012 mit einer weiteren Progredienz nach 2011 hätte gerechnet werden müssen. Bei Fehlen neuer struktureller Schädigungen vermöge die am 17. April 2012 möglicherweise bis wahrscheinlich erlittene muskuläre Zerrung eine temporäre Schmerzzunahme gegenüber dem Vorzustand zu bewirken. Die subjektiv im Nachgang zum Ereignis vom 17. April 2012 geklagten Beschwerden entsprächen weitgehend den bereits vor Jahren angegebenen Beeinträchtigungen. Es sei anzunehmen, dass die seit dem 17. April 2012 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit temporär und abnehmend bis etwa Mitte Juli 2012 durch das Ereignis vom 17. April 2012 verursacht worden sei. Etwa drei Monate nach dem Unfall, also etwa Mitte Juli 2012, sei der status quo sine eingetreten. Gemäss Beurteilung der E.___ (vom 9. Juli 2012 [Urk. 9/M6]) habe ab dann ein verselbständigtes Schmerzsyndrom, welches durch die objektivierbaren eher geringen strukturellen Veränderungen nicht hinreichend erklärt werden könne, im Vordergrund gestanden. Der heutige Zustand mit stark eingeschränkter Funktion der rechten Schulter stehe vollumfänglich in Zusammenhang mit dem Vorzustand und einer überlagerungsbedingten Schmerzerkrankung und habe mit dem Ereignis vom 17. April 2012 nichts mehr zu tun (Urk. 9/M14; vgl. auch die früheren Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 28. November 2012 und vom 25. Juni 2013 [Urk. 9/M7-8]).
2.2 Während dem laufenden Beschwerdeverfahren UV.2014.00069 holte die AXA zusätzlich die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. D.___ vom 22. Mai 2014 ein. Dr. D.___ diagnostizierte eine leichte Distorsion der rechten Schulter ohne nachweisbare ossäre, kapsuläre, muskulotendinöse oder anderweitige Veränderungen der Schulter als Folge des Traumas vom 17. April 2012. Vorbestehend seien rechtsseitige Schulterschmerzen bei einer Tendinopathie der langen Bizepssehne und einer kleinen transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne (10 mm) mit Progression der Ruptur sowie bei Status nach Clavicularesektion, Akromioplastik und Supraspinatussehnennaht am 8. Oktober 2007. Durch verschiedene Ärzte seien im Vergleich zum Vorzustand keine neuen Befunde erhoben worden, auch sonografisch und computertomografisch am 17. April 2012 sowie radiologisch am 4. Juni 2012. Zudem hätten die klinischen Befunde schon vor dem Ereignis vom 17. April 2012 nicht zuverlässig erhoben werden können und könnten deshalb für die aktuelle Beurteilung nicht massgebend sein. Die einzige Differenz im Vergleich zum Vorzustand stellten die dokumentierten Schmerzen als subjektives Korrelat dar. Sollte es tatsächlich durch den Unfall zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sein, so hätte es sich hierbei wegen fehlender traumatisch erklärbarer Strukturveränderungen um eine vorübergehende Verschlimmerung durch eine leichte Distorsion (Zerrung) der rechten Schulter gehandelt, welche zu einer zeitlich begrenzten Schmerzzunahme hätte führen können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre eine solche leichte Verletzung spätestens drei Monate nach dem 17. April 2012 vollständig ausgeheilt gewesen. Sofern die von verschiedenen Ärzten gestellte Diagnose einer Frozen Shoulder überhaupt zutreffe, stünde diese unter Berücksichtigung des Vorzustandes und der Voranamnese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. April 2012. Wahrscheinlicher sei ein Zusammenhang mit dem Vorzustand (Urk. 14/M16).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht erwog in seinem Rückweisungsurteil UV.2014.00069 vom 17. September 2015, die Beurteilung der Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden durch Dr. C.___ und Dr. D.___ basiere auf der Annahme, dass den vom Beschwerdeführer geklagten stärkeren Schmerzen nach dem Unfallereignis vom 17. April 2012 keine objektivierbare traumatisch bedingte organisch-strukturelle Schädigung zugrunde gelegen habe. Bei der gegenwärtigen Aktenlage könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall vom 17. April 2012 entgegen der Annahme dieser Ärzte zu einer organisch-strukturellen Schädigung der rechten Schulter geführt habe. Denn die Hausärztin Dr. A.___ habe in ihrem Bericht vom 28. September 2012 (Urk. 9/M4) ein am 20. August 2012 in der E.___ durchgeführtes Verlaufs-MRI mit MR-Arthrographie erwähnt, welches neu leichte Unregelmässigkeiten im Bereich des vorderen superioren Labrums und möglicherweise eine kleine SLAP-Läsion gezeigt habe. Dieser Befund liege nicht bei den Akten und sei von den Dres. C.___ und D.___ in ihren Beurteilungen nicht berücksichtigt worden. Eine solche organisch-strukturelle Schädigung der rechten Schulter sei möglicherweise für die Zunahme der Beschwerden nach dem Unfall ursächlich gewesen und vermöge unter Umständen auch deren Persistieren nach der Leistungseinstellung durch die AXA zu erklären. Die AXA habe deswegen eine weitere fachärztliche Stellungnahme zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden unter Berücksichtigung des MRI-Befunds der E.___ vom 20. August 2012 sowie der weiteren seither erstellten ärztlichen Befundberichte einzuholen. Nach allfälligen weiteren als notwendig erscheinenden Abklärungen habe sie erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. Da lediglich eine Ergänzung der Ausführungen der beratenden Ärzte der AXA Dr. C.___ und Dr. D.___ vonnöten sei, erübrige sich die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (Urk. 9/A30
S. 11 ff.).
2.4 Nach Erhalt des Rückweisungsurteils holte die AXA insbesondere die folgenden medizinischen Berichte und Beurteilungen ein:
Im Rahmen einer Verlaufskontrolle wurden in der E.___ am 27. Oktober 2011 Arthro-MRI-Bilder der rechten Schulter angefertigt. Dem Befundbericht ist zu entnehmen, dass im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 25. März 2009 eine kleine, aber progrediente Läsion der Supraspinatussehne mit kleinem transmuralem Dekekt von coronal sowie sagittal jeweils
10 mm zur Darstellung gelangte. Ebenfalls zeigten sich eine Tendinopathie der langen Bizepssehne, eine leichte Degeneration des Labrums ohne Labrumeinriss sowie eine leichte Verfettung des Infraspinatus, welche im Vergleich zur Voruntersuchung stationär war (Urk. 9/M17/1).
Zur Klärung der Frage, ob der Unfall vom Mai (richtig: April) 2012 zu weiteren Läsionen in der rechten Schulter geführt habe, erfolgte im F.___ die MR Arthrographie vom 20. August 2012. Als Befund zeigte sich eine ansatznahe kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit einem queren Durchmesser von rund 10 mm und einer Längsausdehnung von wenigen Millimetern. Die lange Bizepssehne war unauffällig. Weiter gelangten leichte Unregelmässigkeiten des vorderen superioren Labrums einschliesslich des Ansatzes der langen Bizepssehne zur Darstellung. Laut Beurteilung des Radiologen Dr. med. H.___ erschien aufgrund dieses Befunds eine kleine SLAP Läsion als möglich (Urk. 9/M22).
Dr. D.___ legte in seiner erneuten Aktenbeurteilung vom 24. März 2016 mit Blick auf die ihm neu vorgelegten MRI-Bilder der rechten Schulter vom 20. August 2012 dar, auf jenen Bildern zeigten sich gemäss Beurteilung des Radiologen Unregelmässigkeiten im vorderen und oberen Anteil des Labrums und im Ansatz der langen Bizepssehne. Sollte es sich hierbei um eine SLAP-Läsion handeln, könnte diese Folge eines Unfalls sein. Entscheidend sei aber, dass dieser Befund bereits vor dem Ereignis vom 17. April 2012 vorgelegen habe. Im Bericht über das Arthro-MRI vom 27. Oktober 2011 werde er nämlich bereits festgehalten, indem eine leichte Degeneration des Labrums erwähnt werde. Damit sei die am 20. August 2012 erneut beschriebene Veränderung des Labrums mit Sicherheit einem Vorzustand zuzuordnen. In einem anderen Bereich werde durch die jüngeren MRI-Bilder vom 20. August 2012 zudem eine strukturelle Verbesserung dokumentiert: Während am 27. Oktober 2011 noch eine Tendinopathie der langen Bizepssehne festgehalten worden sei, hätten sich auf den Bildern vom 20. August 2012 im Bereich der langen Bizepssehne keine Auffälligkeiten gezeigt. Aufgrund dieser Überlegungen halte er, Dr. D.___, an seiner früheren Stellungnahme vom 22. Mai 2014 fest (Urk. 9/M25).
Im polydisziplinären (orthopädisch-psychiatrisch-neurologisch-internistischen) Gutachten der G.___ vom 26. Oktober 2016, welches von der Invalidenversicherung in Auftrag gegeben wurde, werden bei den Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter der Überschrift „unfallbedingt" chronische Schulterschmerzen rechts mit ausgeprägter Schonhaltung und nicht messbarem Funktionsdefizit der rechten Schulter bei Status nach Frozen Shoulder rechts, erstmals diagnostiziert am 6. Juni 2012 in der E.___, erwähnt (Urk. 3/3 S. 90). Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, seiner Ansicht nach seien die Schädigungen und Störungen im Bereich der rechten Schulter Folge des Unfallereignisses des Jahres 2006 (Urk. 3/3 S. 63). Im Gutachten wird auf den Befund einer Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 19. September 2016 hingewiesen, wonach Zeichen einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne ansatznah ventral mit einer Risslücke unter 1 cm, eine Insertionstendinitis der Subscapularissehne ohne wesentliche Knorpel- oder Labrumläsionen sowie eine minderkapazitive Gelenkkapsel erkennbar seien (Urk. 3/3 S. 65, S. 90 und S. 95 f.). In ihrer abschliessenden Beurteilung hielten die Gutachter unter anderem fest, der durch den beratenden Arzt der AXA, Dr. B.___, am 25. Juni 2016 festgelegte Zeitpunkt des Erreichens des status quo sine anlässlich der Konsultation in der E.___ am 9. Juli 2012 sei zwar medizinisch-theoretisch denkbar, aber bei einem bereits chronischen Schulter-Prozess zu hinterfragen (Urk. 3/3 S. 94). Die minderkapazitive Gelenkkapsel sei wohl Folge der Frozen Shoulder mit Kapselschrumpfung und erkläre teilweise die Funktionsstörung der rechten Schulter. Die Insertionstendopathie der Subscapularissehne könne als weiteres pathomorphologisches Substrat die Funktionsstörung erklären. Der Supraspinatussehnenriss rechts sei hingegen von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund des langjährigen Verlaufs bestehe zusätzlich eine Schmerzchronifizierung. Zum Unfallereignis mit Schulterdistorsion im März (richtig: April) 2012 habe den Gutachtern keine detaillierte Dokumentation vorgelegen. Die davon ausgehende Störung sei aber kurzfristiger Natur gewesen. Eine Unterscheidung zwischen unfallbedingten und den degenerativ bedingten Schädigungen der Schulter sei schwierig, da der Beschwerdeführer diverse Traumata erlitten habe. Die im Arthro-MRI der rechten Schulter vom September 2016 verifizierten Pathologien seien möglicherweise nicht unfallkausal. Die Subscapularis-Sehnenreizung und minderkapazitive Gelenkkapsel seien Folgeerkrankungen des langjährigen Impingementsyndroms. Diese Störungen stünden im Vordergrund. Sie würden durch die Schonfehlhaltung prolongiert, wobei wegen der fehlenden Schmerztherapie zwischenzeitlich eine Chronifizierung eingetreten sei (Urk. 3/3 S. 95-97 und S. 102). Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, für sämtliche Tätigkeiten komplett arbeitsunfähig zu sein, sei aufgrund der erhobenen Befunde nur teilweise nachvollziehbar und wohl auch auf eine gewisse Selbstlimitierung zurückzuführen. Seine Arbeitsfähigkeit sei allein wegen der orthopädischen Befunde eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser könne er nicht mehr ausüben. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit behinderungsangepasstem Leistungsprofil sei er zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 3/3 S. 97-98).
Dr. C.___ nahm im Auftrag der AXA am 23. Mai 2017 unter Würdigung des polydisziplinären Gutachtens der G.___ sowie der MRI-Bilder vom 27. Oktober 2011, 20. August 2012 und 19. September 2016 erneut zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden Stellung. Er legte zunächst dar, die rechte Schulter sei anlässlich des Unfalls vom 17. April 2012 bereits erheblich vorgeschädigt gewesen, und zwar als Folge des Unfalls vom 3. Dezember 2006, der die operative Behandlung der Schulter am 8. Oktober 2007 nötig gemacht habe. Seither seien dauernde Schulterschmerzen rechts aktenkundig. Die nach dem Unfall vom 17. April 2012 auf den MRI-Bildern vom 20. August 2012 sichtbar gewordenen strukturellen Veränderungen im rechten Schulterbereich, insbesondere die Signalalteration am Labrum im Bereich des Bizepsankers, welche möglicherweise einer SLAP-Läsion entspreche, seien bei genauer Betrachtung auch auf den MRI-Bildern vom 27. Oktober 2011 ersichtlich. Als einzige wesentliche Veränderung gegenüber dem Vorbefund könne die offensichtliche Abheilung der Tendinopathie der Bizepssehne genannt werden. Im Rahmen der Begutachtung durch die G.___ sei am 19. September 2016 eine Arthro-MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Laut dem in der Expertise enthaltenen Befundbericht seien damals im Bereich des Labrums und des Bizepsankers im Gegensatz zu den früheren Untersuchungen keine Auffälligkeiten zur Darstellung gelangt. Damit könne die bereits vorher nie gesicherte Diagnose einer SLAP-Läsion nicht weiter aufrechterhalten werden. Folglich sei die anfänglich vermutete und inzwischen widerlegte SLAP-Läsion unfallfremd, wobei die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 20. August 2012 festgestellten Pathologien nachweislich bereits vor dem Ereignis vom 17. April 2012 bestanden hätten (Urk. 9/M26).
3.
3.1 Die AXA führte zur Begründung der Einstellung der Versicherungsleistungen per 17. Juli 2012 im angefochtenen Einspracheentscheid an, Dr. C.___ und Dr. D.___ hätten in ihren Stellungnahmen vom 23. Mai 2017 und vom 24. März 2016 darauf hingewiesen, dass die im MRI-Befund vom 20. August 2012 beschriebene Veränderung des Labrums bereits im MRI vom 27. Oktober 2011 zur Darstellung gelangt sei. Folglich handle es sich hierbei mit Sicherheit um einen medizinischen Zustand, der bereits vor dem Ereignis vom 17. April 2012 bestanden habe. Das Arthro-MRI vom 19. September 2016 habe zudem am Labrum und am Bizepsanker völlig normale Verhältnisse aufgezeigt. Deshalb lasse sich die bereits früher lediglich vermutete Diagnose einer SLAP-Läsion nicht mehr aufrecht erhalten. Nebst den Dres. C.___ und D.___ habe auch die Hausärztin Dr. med. I.___ dargelegt, dass die festgestellten strukturellen Veränderungen bereits vor dem Unfallereignis vom 17. April 2012 nachgewiesen worden seien und dass im Nachgang zu jenem Unfall keine objektivierbaren Verletzungen hätten erhoben werden können. Die Dres. D.___ und C.___ seien übereinstimmend zur Beurteilung gelangt, dass das Ereignis vom 17. April 2012 zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des gesundheitlichen Vorzustandes geführt habe, dass die Verschlimmerung mangels struktureller Schädigung der Schulter aber nach rund drei Monaten wieder abgeheilt gewesen sei. Damit sei rechtsgenüglich erstellt, dass zwischen den nach dem 17. Juli 2012 geklagten Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 17. April 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 2 S. 4 ff.).
In der Beschwerdeantwort machte die AXA zusätzlich geltend, das Gutachten der Invalidenversicherung habe keine neuen Erkenntnisse bezüglich unfallkausaler Verletzungen erbracht. Darin enthaltene Angaben zur Unfallkausalität der Beeinträchtigungen seien nicht begründet worden, und eine Differenzierung zwischen den einzelnen Unfällen sei nicht erfolgt. Für die Beurteilung des strittigen Kausalzusammenhangs zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 17. April 2012 müssten diese Angaben als nicht schlüssig gelten. Auch die Erwähnung einer Frozen Shoulder in der Anamnese des Gutachtens vermöge keine Zweifel an der Beurteilung ihrer beratenden Ärzte zu wecken. Die Unfallkausalität einer Frozen Shoulder liesse sich lediglich damit begründen, dass sie erst nach dem Unfall diagnostiziert worden sei. Zum einen würde eine solche Zuordnung aber auf der rechtsprechungsgemäss unzulässigen „post hoc ergo propter hoc"-Formel beruhen, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht angesehen werde, weil sie nach diesem aufgetreten sei. Zum anderen hätten sich die behandelnden Ärzte nie dahingehend geäussert, dass diese Diagnose in einem Kausalzusammenhang mit dem fraglichen Unfall stehe. Bei diesem Ergebnis erübrige sich die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens, da von einer solchen rein retrospektiv möglichen Begutachtung keine neuen Erkenntnisse erwartet werden könnten. Zudem habe das Sozialversicherungsgericht bereits im Rückweisungsurteil UV.2014.00069 vom 17. September 2015 festgehalten, dass lediglich eine Ergänzung der Ausführungen der Dres. C.___ und D.___ nötig sei und sich die Einholung des verlangten interdisziplinären Gutachtens erübrige (Urk. 8
S. 2 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem MRI-Bericht vom 20. August 2012 lasse sich entgegen der Auffassung von Dr. D.___ und Dr. C.___ entnehmen, dass Unregelmässigkeiten nicht nur am Labrum, sondern neu auch an der Bizepssehne bestanden hätten, im Gegensatz zum Vorbefund vom 27. Oktober 2011. Damit sei aber eine unfallkausale objektive Verschlechterung der Situation in der rechten Schulter ausgewiesen. Zudem vermöge der Umstand, dass Veränderungen am Labrum allenfalls bereits vor dem Unfall vorgelegen hätten, für sich allein nicht eine Unfallkausalität der nach dem 17. Juli 2012 fortbestehenden Beschwerden auszuschliessen. Bei der ärztlichen Behandlung nach dem Unfall habe eine Zunahme der Schmerzsymptomatik festgestellt werden können. Kurze Zeit nach dem Trauma vom 17. April 2012 sei im Bericht der E.___ vom 6. Juni 2012 erstmals eine ausgeprägte Frozen Shoulder diagnostiziert worden, wobei diese Diagnose auch im Austrittsbericht der J.___ vom 18. März 2014 erwähnt worden sei. Die diesbezügliche Erklärung von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 22. Mai 2014, es könne sein, dass die Diagnose irrtümlich gestellt worden sei, und sie sei ohnehin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 17. April 2012 zurückzuführen, überzeuge nicht und zeige die Einseitigkeit seiner Beurteilung. Auch gemäss dem von der IV-Stelle eingeholten polydisziplinären Gutachten der G.___ seien die Beschwerden in der rechten Schulter unfallbedingt. Die in diesem Gutachten aufgeführte Diagnose einer ausgeprägten Schonhaltung mit nicht messbarem Funktionsdefizit stelle eine mittelbare Unfallfolge dar. Das Unfallereignis habe eine richtungsgebende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirkt und sei, nebst den vorbestehenden Schädigungen, eine Teilursache für die derzeit bestehenden Schulterprobleme. Die AXA habe den ihr obliegenden Beweis, dass der Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits drei Monate nach dem Unfall dem status quo sine entsprochen habe, nicht erbracht. Sie habe ausschliesslich auf die Stellungnahmen ihrer beratenden Ärzte abgestellt. Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten werde die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden nicht mit der im Unfallversicherungsrecht nötigen Fokussierung beurteilt. Bereits bei geringen Zweifeln an versicherungsinternen Beurteilungen wie denjenigen von Dr. C.___ und Dr. D.___ müsse ein verwaltungsexternes Gutachten eingeholt werden. Deshalb müsse die Sache an die AXA zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und auch zur Bestimmung der genauen Höhe des Rentenanspruchs sowie der Integritätsentschädigung zurückgewiesen werden (Urk. 1 S. 5 ff.).
4.
4.1 Aufgrund des Rückweisungsurteils UV.2014.00069 vom 17. September 2015 hatte die AXA hauptsächlich zu prüfen, ob sich durch Vergleich der vor dem Unfall vom 17. April 2012 angefertigten MRI-Bildern mit denjenigen vom 20. August 2012 eine unfallbedingte organisch-strukturelle Schädigung der Schulter objektivieren lässt. Dabei stand es ihr aufgrund der gerichtlichen Erwägungen frei, zur Beantwortung der offenen Fragen das mit den MRI-Bildern vom 20. August 2012 und den weiteren seither erstellten ärztlichen Befundberichten ergänzte Dossier erneut ihren beratenden Ärzten Dr. C.___ und Dr. D.___ vorzulegen. In ihren entsprechenden Stellungnahmen vom 24. März 2016 und vom 23. Mai 2017 analysierten die Dres. C.___ und D.___ die MRI-Bilder vom 27. Oktober 2011 und vom 20. August 2012 (vgl. Urk. 9/M17-18, Urk. 9/M23) einschliesslich der jeweiligen Befundberichte (Urk. M17/1, Urk. M22) eingehend. Sie zeigten in überzeugender Weise auf, dass die von der Hausärztin Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 28. September 2012 (Urk. 9/M4) als neu bezeichneten leichten Unregelmässigkeiten im Bereich des vorderen superioren Labrums bereits auf den früheren MRI-Bildern vom 27. Oktober 2011 sichtbar waren. Weiter legten sie dar, dass die Diagnose einer SLAP-Läsion aufgrund der auf diesen Bildern sichtbaren Signalalterationen nicht mit Sicherheit gestellt werden konnte. In Kenntnis des neusten MRI-Befunds vom 19. September 2016 muss diese Diagnose gemäss ihren Beurteilungen gar ganz verworfen werden (Urk. 9/M25 S. 2, Urk. 9/M26 S. 2).
Eine abweichende ärztliche Stellungnahme liegt nicht bei den Akten, mit Ausnahme derjenigen von Dr. A.___ vom 28. September 2012, welcher aber die neusten MRI-Bilder vom 19. September 2016 nicht vorlagen. Auf diesen Bildern zeigte sich wie dargelegt ein im Wesentlichen intaktes Labrum (Urk. 3/3 S. 67). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich Unregelmässigkeiten in den MRI-Bildern vom 20. August 2012 neu auch am Ansatz der Bizepssehne zeigten (Urk. 1 S. 10, Urk. 9/M22), verkennt, dass der berichtende Radiologe diese Unregelmässigkeiten nicht klar einordnen konnte und die von ihm vermutete SLAP-Läsion durch die diesbezüglich eindeutigeren MRI-Bilder vom 19. September 2016 gemäss Befundbericht vom 19. September 2016 ausgeschlossen werden konnte. Auf diesen Bildern zeigte sich zudem eine intakte lange Bizepssehne (Urk. 3/3 S. 67). Zwar ist im MRI-Befundbericht vom 27. Oktober 2011 lediglich unspezifisch von einer Degeneration des Labrums die Rede (Urk. 9/M17/1 S. 1). Dr. C.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2017 aber, dass bei genauer Betrachtung bereits auf den MRI-Bildern vom 27. Oktober 2011 Signalalterationen am Limbus im Bizepsankerbereich sichtbar sind, entsprechend den vom Beschwerdeführer erwähnten Unregelmässigkeiten (Urk. 9/M26 S. 2). Damit steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Unfall vom 17. April 2012 zu keiner organisch-strukturellen Schädigung der rechten Schulter führte.
4.2
4.2.1 Gestützt auf die Stellungnahmen der Dres. C.___ und D.___ ist mit der AXA davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2012 eine leichte muskuläre Zerrung erlitt, welche zu einer temporären Schmerzzunahme und insofern zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vorbestehenden Schulterbeschwerden führte. Zu prüfen bleibt, ab wann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder von einem status quo sine und damit dem Dahinfallen natürlich und adäquat kausaler Unfallfolgen ausgegangen werden kann.
4.2.2 In einem ersten Schritt sind die nicht auf den Unfall vom 17. April 2012 zurückzuführenden Beeinträchtigungen im Bereich der rechten Schulter beziehungsweise deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf von den Unfallfolgen abzugrenzen.
Im Rückweisungsurteil UV.2014.00069 vom 17. September 2015, E. 3.1 wurde dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 3. Dezember 2006 trotz konservativer und operativer Therapie geklagten massiven Schmerzen in der rechten Schulter mit Bewegungsunfähigkeit bis hin zur vollständigen Schultersteife von den Ärzten nur unzureichend erklärt werden konnten, da sie in Diskrepanz zu den morphologischen Veränderungen (Status nach einer lateralen Clavicularesektion, Akromioplastik, Supraspinatussehnen-Naht am 8. Oktober 2007 [Urk. 14/M4, Urk. 14/M16]) standen. Der damals zuständige Unfallversicherer, die Suva, verdächtigte den Beschwerdeführer der Symptomausweitung und Selbstlimitierung und veranlasste im Jahr 2008 eine Observation. Dabei ergab sich, dass der Beschwerdeführer seine rechte Schulter uneingeschränkt mit einer Flexion von über 90° und einer Extension von 60° gebrauchen konnte (Urk. 9/M16). Unter anderem gestützt auf die Observationsergebnisse stellte die Suva ihre Leistungen rückwirkend per 3. September 2008 ein mit der Begründung, spätestens ab diesem Zeitpunkt seien keine Unfallfolgen mehr nachweisbar. Das Vorgehen der Suva wurde mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts UV.2009.00393 vom 30. Juni 2011 sowie des Bundesgerichts 8C_723/2011 vom 12. Oktober 2011 geschützt (Urk. 9/A30).
Dass es in der Folge noch vor dem Unfall vom 17. April 2012 zu einer weiteren Verschlechterung der objektiven Befundlage gekommen ist, folgt aus dem MRI-Bericht vom 27. Oktober 2011, wonach eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 25. März 2009 progrediente Läsion der Supraspinatussehne zur Darstellung gelangte (Urk. 9/M17/1). Zudem werden in den Berichten des K.___ vom 18. April 2012 (Urk. 9/M13), der behandelnden Orthopäden der E.___ vom 6. Juni 2012 (Urk. 9/M12), der Hausärztin Dr. A.___ vom 28. September 2012 (Urk. 9/M4) und in der ausführlichen Anamnese in der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 22. Mai 2014 (Urk. 9/M16 S. 1 f.) bereits vorbestehende chronische Schulterschmerzen erwähnt.
Die im Bericht der E.___ vom 6. Juni 2012 diagnostizierte ausgeprägte Frozen Shoulder rechts wurde, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der Anmerkung im G.___-Gutachten vom 26. Oktober 2016 (Urk. 3/3 S. 90), nicht erstmals in diesem Bericht erwähnt. Anamnestisch hielten die Ärzte der E.___ am 6. Juni 2012 fest, dass sie den Beschwerdeführer das letzte Mal am 1. Juli 2009 bei den gleichen Diagnosen gesehen hätten (Urk. 9/M12 S. 1). Dementsprechend ist bereits ihrem Bericht vom 2. Juli 2009 zu entnehmen, dass damals aufgrund der Untersuchungsbefunde das Vorliegen einer Frozen Shoulder nicht ausgeschlossen werden konnte (gemäss dem im G.___-Gutachten aufgeführten Auszug [Urk. 3/3 S. 25]). Deshalb ist die Beurteilung von Dr. D.___ vom 22. Mai 2014, dass die am 6. Juni 2012 diagnostizierte Frozen Shoulder unter Berücksichtigung des bekannten Verlaufs einer solchen Problematik und der konkreten Anamnese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 17. April 2012 zusammenhänge, nachvollziehbar (Urk. 9/M16 S. 5). Im Übrigen fehlt eine überzeugend und nachvollziehbar begründete abweichende fachärztliche Beurteilung dieser Thematik in den Akten.
Eine weitere, vom Unfall vom 17. April 2012 unabhängige Verschlechterung wird im Befundbericht über die Arthro-MRI-Untersuchung vom 19. September 2016 dokumentiert: Daraus ergibt sich nämlich, dass auf den neusten MRI-Bildern - mit Ausnahme der intakten Situation in der langen Bizepssehne – eine weitere organisch-strukturelle Schädigung der rechten Schulter ersichtlich wird im Sinne einer Insertionstendinitis der Subscapularissehne und einer minderkapazitiven Gelenkkapsel (Urk. 3/3 S. 66 f.). Auf den MRI-Bildern vom 27. Oktober 2011 sowie 20. August 2012 sind die Subscapularissehne und die Gelenkkapsel noch unauffällig (Urk. 9/M17/1, Urk. 9/M22). Von keinem Arzt wurde ein Zusammenhang dieser objektiven Verschlechterung mit dem Unfallereignis vom 17. April 2012 hergestellt. Die Gutachter der G.___ gingen davon aus, dass diese Befunde - die Subscapularis-Sehnenreizung und die minderkapazitive Gelenkkapsel – hauptsächlich für die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten ursächlich waren. Die geklagte Beschwerdesymptomatik erklärten sie auch mit der im Verlauf erfolgten Schmerzchronifizierung (Urk. 3/3 S. 96 ff.).
Damit ist aktenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 17. April 2012 bereits an chronischen Schulterbeschwerden als Folge des früheren Unfalls vom 3. Dezember 2006 litt und dass sich der Zustand in der rechten Schulter gemessen an den organisch-strukturellen Befunden unabhängig vom Unfall vom 17. April 2012 konstant verschlechterte.
4.2.3 Die am 17. April 2012 erlittene muskuläre Zerrung in der rechten Schulter war gemäss den Dres. C.___ und D.___ nicht besonders schwer (Urk. 9/M14, Urk. 9/M16 S. 3-4). Dies leuchtet ein, da die Ärzte des K.___ anlässlich der medizinischen Erstversorgung nach dem Unfall am 17. April 2012 keine sichtbaren Verletzungen feststellten, die Schulterbeweglichkeit wie bereits vor dem Unfall schmerzbedingt nicht prüfbar war (Urk. 9/M13) und die Verletzung in der Folge auch nicht bildgebend oder auf andere Weise objektiviert werden konnte. Vielmehr wurde von den beratenden Ärzten der AXA indirekt aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zum Verletzungsmechanismus und zur Schmerzzunahme auf eine stattgehabte Zerrung geschlossen.
Der Beschwerdeführer selbst scheint davon ausgegangen zu sein, dass die durch die Traumatisierung vom 17. April 2012 hervorgerufene Schmerzzunahme in der rechten Schulter nur vorübergehend war. Darauf deuten seine Angaben gegenüber verschiedenen Ärzten hin: Während im Bericht der Orthopäden der E.___ vom 6. Juni 2012 erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Schultersprechstunde vom 4. Juni 2012 über eine Zunahme seiner Schulterschmerzen seit dem Sturz im April 2012 geklagt (Urk. 9/M12), wird der Unfall im Verlaufsbericht desselben Orthopäden der E.___ über die Untersuchung vom 9. Juli 2012 gar nicht mehr aufgeführt. Dies wäre wohl anders gewesen, wenn der Beschwerdeführer die geschilderten Beschwerden auf diesen Unfall zurückgeführt hätte. Die Orthopäden gingen aber bereits damals davon aus, dass die Symptomatik wieder den seit dem Unfall im Jahr 2006 anhaltenden massiven chronischen Schulterschmerzen entsprach, welche durch die geringfügigen strukturellen Veränderungen nicht hinreichend erklärt werden könnten und am ehesten Folge eines verselbständigten Schmerzsyndroms seien (Urk. 9/M10). Damit übereinstimmend gab der Beschwerdeführer den G.___-Gutachtern an, dass er die anhaltenden Beschwerden in der rechten Schulter auf das Unfallereignis im Jahr 2006 zurückführe (Urk. 3/3 S. 63). Die Gutachter ihrerseits gingen davon aus, dass die im März (richtig: April) 2012 erlittene Schulterdistorsion nur kurzfristige Folgen zeitigte (Urk. 3/3 S. 97).
Die beratenden Ärzte der AXA haben zur Bestimmung des Zeitpunkts, wann die durch den Unfall vom 17. April 2012 verursachte vorübergehende Verschlimmerung der Schulterbeschwerden wieder vollständig zurückgegangen war, nicht auf medizinische Erfahrungssätze abgestellt (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017,
E. 5.2.3 sowie 8C_724/2013 vom 31. März 2014, E. 4.1-2, welche sich ebenfalls mit dem Erreichen des status quo sine bei vorgeschädigen Schultern zu befassen hatten). Aus der Beurteilung von Dr. C.___ vom 9. Januar 2014 ergibt sich, dass für ihn, wie vor ihm bereits für Dr. B.___ am 28. November 2012 (Urk. 9/M7), die im Verlaufsbericht der E.___ vom 27. August 2013 über die Untersuchung vom 9. Juli 2012 beschriebenen Untersuchungsbefunde und die darin enthaltene Beurteilung, dass ein verselbständigtes Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe, entscheidend war. Mithin basierte die Einschätzung von Dr. C.___ und gestützt darauf auch diejenige von Dr. D.___, dass der status quo sine spätestens Mitte Juli 2012 erreicht war (Urk. 9/M14
S. 2, Urk. 9/M16 S. 4), auf dem in den Akten dokumentierten konkreten Verlauf der Symptomatik. Diese Beurteilung, wonach der status quo sine bereits rund drei Monate nach der Traumatisierung der vorgeschädigten Schulter am 17. April 2012 erreicht war, überzeugt auch angesichts der geringen Schwere der erlittenen Verletzung.
Zwar warfen die G.___-Gutachter die Frage auf, ob der von Dr. B.___ angenommene Zeitpunkt des Erreichens des status quo sine, also die Konsultation in der E.___ vom 9. Juli 2012, nicht nur medizinisch-theoretisch, sondern auch unter Berücksichtigung der damals bereits chronischen Schulterbeschwerden korrekt sei. Zum einen haben die Gutachter die aufgeworfene Frage selber nicht beantwortet, und es ist auch nicht ganz klar, auf welchen Unfall sie den status quo sine bezogen (Urk. 3/3 S. 94). Zum anderen lag ihnen, worauf sie in ihrer Expertise hinwiesen (Urk. 3/3 S. 97), nicht das vollständige Unfalldossier vor. Im Gutachten fehlt in diesem Zusammenhang auch eine Auseinandersetzung mit den im fraglichen Bericht der E.___ erwähnten Befunden und Schlussfolgerungen (Urk. 3/3
S. 94). Dies schmälert die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahme, da die behandelnden Ärzte der E.___ den gesundheitlichen Verlauf aufgrund der bei ihnen erfolgten Konsultationen unmittelbarer einschätzen konnten als die Gutachter. Zudem lag der Hauptfokus der im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführten Begutachtung nicht auf der Feststellung der Kausalität der erhobenen Beeinträchtigungen. Aus diesen Gründen ist die genannte Textpassage im G.___-Gutachten nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der Dres. C.___ und D.___ zu wecken.
Abschliessend ergibt sich auch hinsichtlich der Frage nach dem Zeitpunkt des Dahinfallens natürlich und adäquat kausaler Unfallfolgen, dass die Aktenbeurteilungen der Dres. C.___ und D.___ auf einem lückenlosen Untersuchungsbefund basieren, inhaltlich überzeugen und nicht durch eine andere, aktenmässig gleich gut abgestützte ärztliche Beurteilung bestritten werden. Deshalb kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf abgestellt werden (vorstehende Erwägung 1.3). Aufgrund der Stellungnahmen von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 9. Januar und 22. Mai 2014 (Urk. 9/M14 S.2, Urk. 9/M16 S. 4) und ihre späteren darauf zurückverweisenden Beurteilungen vom 24. März 2016 (Urk. 9/M25 S. 2) sowie vom 23. Mai 2017 (Urk. 9/M26 S. 1) steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Unfall vom 17. April 2012 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Schulterbeschwerden führte, wobei spätestens Mitte Juli 2012 der status quo sine erreicht war.
4.2.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass die durch die AXA mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Einstellung ihrer Leistungen per 17. Juli 2012 rechtens ist (Urk. 2 S. 6). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, wurde am 24. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Honorarnote einzureichen (Urk. 10). Davon machte er keinen Gebrauch, weswegen seine Entschädigung ermessensweise durch das Gericht festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt
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