Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2017.00170
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 22. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsdienst Personenversicherung
Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1989 bei der A.___ AG angestellt und bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 5. Dezember 2016 beim Gehen auf einem Trottoir schnell nach hinten drehte und dabei Schmerzen im rechten Knie verspürte (Urk. 9/K2.1 und Urk. 9/K17.4). Das MRI des rechten Knies vom 11. Januar 2017 ergab eine Läsion im Innenmeniskushinterhorn (Urk. 9/M2 = Urk. 9/K17.5). Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 verneinte die Helvetia einen Leistungsanspruch des Versicherten, da es sich beim Ereignis vom 5. Dezember 2016 weder um einen Unfall handle noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 9/K5.1). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ab (Urk. 9/K16 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten UVG-Leistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August mitgeteilt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 5. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 11), welche der Beschwerdegegnerin am 11. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 26. September 2017 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein, welche dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat am 5. Dezember 2016 stattgefunden, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
1.4 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1 und E. 3.3.1 und BGE 129 V 466 E. 2.2 und E. 4.1; BGE 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1 und BGE 129 V 466 E. 4.2.2 und E. 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a–h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1 und E. 4.2.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV sei mangels Einwirkens eines äusseren Faktors bzw. Vorliegens einer gesteigerten Gefahrenlage zu verneinen (Urk. 2 S. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe sein Knie brüsk/abrupt gedreht, dabei habe es geknackst und seither verspüre er Schmerzen im Knie. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu bejahen. Dies dränge sich im Übrigen auch deshalb auf, weil nach dem seit 1. Januar 2017 geltenden Recht auf das Kriterium des äusseren Faktors verzichtet werde (Urk. 1 S. 7 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 5. Dezember 2016 zu Recht nicht als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert hat.
3.
3.1 Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Läsion des medialen Meniskus-Hinterhorns (Urk. 9/M2 und Urk. 9/M3) stellt eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV dar.
3.2 Der Unfallmeldung vom 13. Dezember 2016 lässt sich zum Ereignis vom 5. Dezember 2016 entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf dem Weg ins Büro zu Fuss auf dem Trottoir das Knie stark und abrupt gedreht habe. Dabei habe es geknackst und seither habe er Schmerzen (Urk. 9/K2.1). Im Formular betreffend ergänzende Angaben zur Unfallmeldung vom 16. Dezember 2016 führte der Beschwerdeführer aus, beim Gehen auf dem Trottoir habe er sich schnell nach hinten gedreht um zu sehen, ob er die Strasse überqueren könne (ob ein Auto komme). Dabei habe er sich so abrupt gedreht, dass es im rechten Knie einen hörbaren Knacks gegeben habe (Urk. 9/M1). Im ärztlichen Erstbericht vom 20. Februar 2017 hielt der Hausarzt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer sei am 5. Dezember 2016 abgerutscht und habe dabei das Knie rechts verdreht (Urk. 9/M5). Dem Bericht der Klinik C.___ vom 24. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 sein rechtes Knie verdreht habe und seither Schmerzen im medialen Gelenkspalt verspüre (Urk. 9/M3).
Die Schilderungen des Ereignisherganges stimmen im Wesentlichen überein. Einzig die Beschreibung von Dr. B.___, wonach der Beschwerdeführer abgerutscht sei, findet in den Akten keine Stütze. So wurde vom Beschwerdeführer selbst nie ein Abrutschen erwähnt – weder in seinen ersten Aussagen noch im Laufe des vorliegenden Verfahrens. Es kann somit auf die konsistenten Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher Hinsicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Überqueren der Strasse auf dem Trottoir schnell nach hinten gedreht hat, um zu schauen, ob ein Auto kommt, und dabei im rechten Knie einen Knacks verspürt hat.
3.3 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwogen hat, handelt es sich beim Abdrehen des Körpers, um zu schauen, ob ein Auto kommt, um eine alltägliche Lebensverrichtung. Auch der Umstand, dass es sich um eine viel befahrene Strasse handelte, ändert daran nichts. Daraus kann auch nicht ein Grund zur besonderen Eile abgeleitet werden. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass man sich vor dem Überqueren einer verkehrsreichen Strasse schnell dreht, zumal man ja die gesamte Verkehrssituation im Auge behalten muss. Dabei handelt es sich lediglich um eine Bewegung im Raum, welche eine physiologisch normale Beanspruchung des Körpers darstellt. Eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors ist vorliegend nicht ersichtlich. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er gestolpert, ausgerutscht oder gestürzt wäre oder sich sonst etwas Unerwartetes ereignet hätte, wodurch er die Kontrolle verloren hätte. Somit fehlt es an einem ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall. Es handelt sich um eine alltägliche Lebensverrichtung, bei welcher kein gesteigertes Schädigungspotenzial, weder im Sinne einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage (wie beispielsweise bei gewissen sportlichen Aktivitäten) noch durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit einer an sich alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elements, besteht (vgl. E. 1.4).
Demzufolge ist eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen, ohne dass näher geprüft werden müsste, ob auch die Krankengeschichte des Beschwerdeführers für eine krankheitsbedingte Genese der Meniskusläsion spricht. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin den dokumentierten Schadensmechanismus biomechanisch jedenfalls nicht als geeignet erachtete, den diagnostizierten Meniskusriss zu verursachen (vgl. Urk. 9/M4).
3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem neueren Urteil bei einem ähnlichen Sachverhalt ebenfalls eine unfallähnliche Körperschädigung verneint hat. Zu beurteilen war eine Drehbewegung beim Golfspiel, bei welcher sich der Betroffene das Knie verdreht hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017). Ebenso hat das Bundesgericht in dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil 8C_22/2010 vom 28. September 2010 entschieden, dem auch ein vergleichbarer Sachverhalt (Abdrehen des Körpers) zugrunde lag.
3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die gesetzlichen Leistungen seien auch deshalb zu gewähren, weil der zu beurteilende Riss am Meniskushinterhorn nach dem seit 1. Januar 2017 geltenden Recht eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle (Urk. 1 S. 8). Das neue Recht ist gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. vorne E. 1.1) und eine Vorwirkung ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 7 mit Hinweisen). Es kann somit offen bleiben, wie der Sachverhalt nach neuem Recht zu beurteilen wäre.
3.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin eine unfallähnliche Körperschädigung und damit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht