Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00174


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 14. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1952 geborene X.___ arbeitete bei der Z.___ und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 20. November 2014 am rechten Daumen verletzte (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2014 und Arztzeugnis von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, vom 8. Januar 2015 [Urk. 8/7-8]). Die Allianz kam in der Folge für Heilbehandlungskosten auf und richtete Taggeldleistungen aus (Urk. 8/14). Im Februar 2016 beauftragte sie Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, mit einer ärztlichen Beurteilung von X.___ (Urk. 8/52). Am 17. März 2016 erstattete Dr. B.___ seine Beurteilung (Urk. 8/63). Die Allianz stellte Dr. B.___ daraufhin am 14. April 2016 Zusatzfragen (Urk. 8/61), auf welche er am 23. April 2016 antwortete (Urk. 8/64). In der Folge ersuchte die Allianz die C.___ mit Schreiben vom 13. Mai 2016 um Stellungnahme zur ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ (Urk. 8/66), welche die C.___ am 23. Juni 2016 abgab (Urk. 8/69). Die Allianz teilte X.___ daraufhin am 6. Juli 2016 mit, dass die Beurteilung der C.___ im Widerspruch zu derjenigen von Dr. B.___ stehe, weshalb bei der D.___ ein orthopädisch-neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben werde (Urk. 8/70). Nachdem X.___, vertreten durch Y.___, der Allianz mit Schreiben vom 18. Juli 2016 mitgeteilt hatte, dass er mit einer weiteren Begutachtung nicht einverstanden sei (Urk. 8/71), holte die Allianz bei Dr. B.___ eine ergänzende Stellungnahme ein (vgl. Schreiben der Allianz vom 27. Juli 2016 [Urk. 8/74] und Stellungnahme von Dr. B.___ vom 4. August 2016 [Urk. 8/77]). Am 17. August 2016 teilte die Allianz X.___ unter Beilage des Fragenkataloges für das Gutachten mit, dass sie an einer Begutachtung in der D.___ festhalte (Urk. 8/78). X.___ liess der Allianz daraufhin eine weitere Stellungnahme von Dr. B.___ zukommen (vgl. E-Mail vom 5. September 2016 [Urk. 8/82]). Nachdem die Allianz X.___ mit Schreiben vom 13. September 2016 aufgefordert hatte, innert 5 Tagen mitzuteilen, ob er an der Begutachtung teilnehme (Urk. 8/84), verfügte sie am 6. Oktober 2016 die Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung in der D.___ und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/91). Als der Versicherte der Allianz am 11. November 2016 mitgeteilt hatte, dass er an der angeordneten Begutachtung in der D.___ nicht teilnehmen werde (Urk. 8/100), setzte diese ihm mit Schreiben vom 14. November 2016 Frist bis zum 28. November 2016 an, um mitzuteilen, ob er an der Begutachtung teilnehmen werde. Gleichzeitig drohte sie ihm Säumnisfolgen an (Urk. 8/101).

    Mit Beschluss UV.2016.00248 vom 23. November 2016 trat das hiesige Gericht auf die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016 erhobene Beschwerde nicht ein, da die angefochtene Zwischenverfügung sich nicht über sämtliche Modalitäten des zu erstellenden Gutachtens äussere und somit noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke.

1.2    Alsdann stellte die Allianz mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 fest, dass der Versicherte seine Mitwirkungspflicht seit dem 28. November 2016 in unentschuldbarer Weise verletze, und stellte für die Dauer der verletzten Mitwirkungspflicht ihre Taggelder ein. Einer allfälligen Einsprache entzog die Allianz die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/103).

    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggelder ab Einstellung am 28. November 2016 weiterauszurichten (Urk. 8/107).

    Mit Beschluss UV.2016.00296 vom 16. Januar 2017 erwog das hiesige Gericht, dass eine direkte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2016 ausgeschlossen sei, weil gegen diese Einsprache erhoben werden könne, trat auf die Beschwerde des Versicherten vom 20. Dezember 2016 nicht ein und überwies die Sache an den Unfallversicherer zur Behandlung als Einsprache.

1.3    Am 4. Januar 2017 gab die Allianz dem Versicherten bekannt, dass er bei der Begutachtung in der D.___ durch die Dres. med. E.___, Neurologie, und F.___, Handchirurgie, untersucht werde (Urk. 8/109). Der Versicherte verlangte am 10. Januar 2017 eine anfechtbare Verfügung (Urk. 8/111), woraufhin die Allianz mit Verfügung vom 16. Januar 2017 eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Dres. med. E.___ und F.___ anordnete (Urk. 8/112).

    Hiergegen erhob X.___ am 26. Januar 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welche mit Urteil UV.2017.00034 vom 25. April 2017 abgewiesen wurde. Dagegen führte X.___ am 19. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 8C_361/2017 vom 20. Juni 2017 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein.

1.4    Die Allianz wies die nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses UV.2016.00296 des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Januar 2017 überwiesene Einsprache vom 20. Dezember 2016 mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 25. Juli 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):

1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6.12.2016 aufzuheben.

2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggelder ab Einstellung am 28.11.2016 weiterzuzahlen bzw. nachzuzahlen, bis zum Abschluss des Verfahrens (d.h. bis zum Erlass der Rentenverfügung).

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Beschwerdegegnerin.“

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1118]), was dem Beschwerdeführer am 29. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass nur dann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolge. Davon sei namentlich dann auszugehen, wenn das Verhalten der betreffenden Person nicht mehr nachvollziehbar und unverständlich beziehungsweise nicht mal ansatzweise durch einen Rechtfertigungsgrund begründbar sei. Dies könne ihm nicht vorgeworfen werden. Es sei nur konsequent und logisch gewesen, dass er, weil er sich der Anordnung der Begutachtung mit Rechtsmitteln widersetzt habe, bis zum Vorliegen eines entsprechenden letztinstanzlichen Entscheides nicht habe an einer Begutachtung teilnehmen wollen. Daran ändere auch die Erwägung der Beschwerdegegnerin nichts, dass durch die Teilnahme an einer weiteren Begutachtung, bevor über deren Notwendigkeit gerichtlich entschieden worden sei, ihm keinerlei Nachteile entstanden worden wären, weil ein solches Gutachten nicht berücksichtigt werden würde, falls das Gericht die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung verneinen würde. Eine solche Begutachtung auf Vorrat mache zudem auch aus finanziellen Überlegungen keinen Sinn, da allenfalls der ganze Aufwand umsonst gewesen wäre (Urk. 1 S. 4).

1.2    Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe argumentiert, dass es nur konsequent sei, die Teilnahme an einer Begutachtung, gegen deren Durchführung ein Rechtsmittel erhoben worden sei, zu verweigern. Er wäre jedoch trotz der Rechtsmittelverfahren verpflichtet gewesen, an der Begutachtung teilzunehmen, da den Verfügungen bezüglich Anordnung der Begutachtung sowie hinsichtlich Einstellung der Versicherungsleistungen jeweils die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel entzogen worden sei (Urk. 2 S. 5).


2.

2.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. November 2014 ereignet (Urk. 8/7-8), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    

2.2.1    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen (Art. 55 Abs. 1 UVV). Die versicherte Person muss sich zudem weiteren vom Versicherungsträger angeordneten Abklärungsmassnahmen unterziehen, insbesondere zumutbaren medizinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen. Unzumutbar sind medizinische Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten darstellen (Art. 55 Abs. 2 UVV).

2.2.2    Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2016 Frist bis zum 28. November 2016 an, um mitzuteilen, ob er an der Begutachtung teilnehmen werde. Gleichzeitig drohte sie ihm an, dass sie im Säumnisfall ihre Leistungen aufgrund der Akten festlegen werde (Urk. 8/101 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt. Dies blieb unbestritten.

3.2    

3.2.1    Unbestritten ist ferner, dass die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2016 (Urk. 8/101) angesetzte Frist unbenützt ablief (Urk. 8/103 S. 1). Die Beschwerdegegnerin musste daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - an der vorgesehenen Begutachtung nicht teilnehmen werde. Sie durfte daher - wie angedroht - über ihre weiteren Taggeldleistungen an den Beschwerdeführer aufgrund der Akten entscheiden.

3.2.2    Zu beachten ist, dass ein Unfallversicherer das Taggeld - sowie die Heilbehandlung - so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1). Anders als eine auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente, die auf dauerhafte Verhältnisse ausgerichtet ist und auch solche voraussetzt, hat das Taggeld jedoch nur vorübergehenden Charakter, indem Taggeldleistungen als nach Tagen bemessene Leistungen erbracht werden (vgl. Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG und Art. 24 Abs. 2 UVV). Taggeldleistungen sind demzufolge flexibler ausgestaltet und können dadurch bei Veränderungen vergleichsweise einfach angepasst werden, wobei auch eine rückwirkende Einstellung zulässig ist. Dabei verlieren sie ihren Charakter als kurzfristige Leistungen auch dann nicht, wenn sie über Jahre ausbezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeldleistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund “ex nunc et pro futuro“ einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis).

3.2.3    Die Beschwerdegegnerin hatte gestützt auf ihre Akten über die Erbringung von weiteren Taggeldern zu entscheiden. Das Sozialversicherungsgericht entschied mit rechtskräftigem Urteil UV.2017.00034 vom 25. April 2017, dass die Frage der Unfallkausalität aufgrund der Akten nicht beantwortet werden könne. Mit anderen Worten war aufgrund der bislang vorliegenden Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer ab dem 28. November 2016 nach wie vor geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 20. November 2014 stand. Die Beschwerdegegnerin konnte per 28. November 2016 ebenfalls nicht anders entscheiden. Die Folgen der Beweislosigkeit muss der Beschwerdeführer tragen, da er aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte, nämlich einen Anspruch auf weitere Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin, ableiten wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldleistungen daher zu Recht eingestellt.

3.4    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 1.1), vermag er sich nicht dadurch zu entlasten, dass er gegen die Anordnungen der Begutachtung jeweils ein Rechtsmittel ergriffen hat. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihren Verfügungen vom 6. Oktober 2016 und 16. Januar 2017 betreffend Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung in der D.___ einem allfälligen Rechtsmittel jeweils die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 8/91, Urk. 8/112). Im Rechtsmittelverfahren wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt.

3.5    Schliesslich schrieb der Vertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2017, dass der Beschwerdeführer, nachdem das Bundesgericht auf seine Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 2017 nicht eingetreten sei (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3), sich “gezwungenermassen“ dazu bereit erkläre, an einer weiteren Begutachtung mitzuwirken. Er bestreite die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung aber nach wie vor und würde sich vorbehalten, den Einwand, dass es sich bei dieser Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen “second opinion“ handle, im Rahmen eines künftigen Beschwerdeverfahrens vorzubringen (Urk. 3/4). Mit Beschwerde vom selben Tag hielt er sodann fest, dass er nach wie vor bereit sei, an einer solchen Begutachtung teilzunehmen (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schrieb in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 (Urk. 7) nicht, dass sie dem Beschwerdeführer nach Erhalt seiner Bereitschaftserklärung vom 25. Juli 2017 wieder Taggelder ausgerichtet habe beziehungsweise solche Leistungen erbringen werde. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin hat, kann erst beantwortet werden, wenn die Abklärungen abgeschlossen sind.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher