Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00178
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 29. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene X.___ war nebst seiner Tätigkeit als Hausarzt ab dem 20. Dezember 2014 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Skilehrer bei der Genossenschaft Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 26. Februar 2015 liess er der Vaudoise mitteilen, dass er sich bei der Pistenkontrolle eine Handgelenkstauchung zugezogen habe (Urk. 7/44). Der am 21. Februar 2015 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte die vorläufige Diagnose einer Handgelenkskontusion links und hielt dazu fest, dass der Versicherte am 20. Februar 2015 beim Skifahren gestürzt und mit dem linken Handgelenk aufgeschlagen sei (Bericht vom 3. März 2015; Urk. 7/43/1). Die Vaudoise erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Urk. 7/42/1).
Am 24. Mai 2016 meldete der Versicherte der Vaudoise, dass weiterhin Handgelenksbeschwerden beständen (Urk. 7/40). Die Vaudoise tätigte daraufhin medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 20. Februar 2017 (Urk. 7/26/1-2) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den ab Mai 2016 behandelten Handgelenksbeschwerden links mit der Begründung, diese seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 26. (richtig: 20.) Februar 2015 zurückzuführen.
Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 16. März 2017 (Urk. 7/22) wies die Vaudoise zunächst mit Einspracheentscheid vom 11. beziehungsweise 15. Mai 2017 (Urk. 7/20 und Urk. 7/15) ab. Nach einer telefonischen Intervention des Versicherten am 29. Mai 2017 (Urk. 7/12) erliess sie am 11. Juli 2017 einen neuen Einspracheentscheid (Urk. 2), mit welchem sie das MRI vom 24. Mai 2016 als Abklärungsmassnahme übernahm und die Einsprache im Übrigen abwies (S. 6).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 4. August 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Am 7. September 2017 beantragte die Vaudoise, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Mit Replik vom 6. Oktober 2017 (Urk. 10) und Duplik vom 7. November 2017 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, was ihnen mit Verfügungen vom 9. Oktober 2017 (Urk. 11) und 8. November 2017 (Urk. 15) jeweils zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. Februar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2015 bei einem Skiunfall auf das linke adominante Handgelenk geprallt sei. Am 23. November 2016 habe er einen Rückfall und weiterhin bestehende Beschwerden am linken Handgelenk gemeldet. Bereits am 8. Oktober 2014 habe er sich bei einem Sturz mit dem Fahrrad am linken Handgelenk verletzt (S. 2 f.). Nach dem Skiunfall sei eine Kontusion diagnostiziert worden. Im Gegensatz zu einer stärkeren Distorsion führe eine Handkontusion nicht zu Bandschäden. Erst nach Kenntnisnahme der Verfügung habe der Beschwerdeführer eine Distorsion angegeben. Aufgrund der Beweismaxime bezüglich der sogenannten «Aussage der ersten Stunde» sei jedoch eher von einer Kontusion auszugehen. Nach dem Skiunfall sei ausser einer Stabilschiene und Schmerzmitteln nichts verschrieben worden, woraus geschlossen werden dürfe, dass die Unfallfolgen leicht gewesen seien. Erst 1 Jahr und 3 Monate später sei ein Rückfall gemeldet worden. Das daraufhin durchgeführte MRI habe eine alte SL-Bandruptur mit schon ausgebildeter radiokarpaler Arthrose gezeigt, welche überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Skiunfall, sondern auf einen früheren Unfall - beispielsweise den Sturz mit dem Fahrrad - zurückzuführen sei (S. 4 f.). Der Beschwerdeführer mache Schmerzen seit dem Skiunfall geltend, Behandlungen zwischen dem 22. Februar 2015 und 23. Mai 2016 hätten jedoch keine stattgefunden. Brückensymptome seien also keine vorhanden. Die heutigen Beschwerden ständen lediglich in einem möglichen, aber nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Auch seine Angabe, vor dem Skiunfall beschwerdefrei gewesen zu sein, vermöge keinen Kausalzusammenhang darzulegen (S. 5 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt sie ergänzend fest, zwar treffe zu, dass der Rückfall bereits am 25. Mai 2016 gemeldet worden sei. Selbst wenn jedoch eine Infiltration im März/April 2016 stattgefunden habe, ändere dies nichts an der langen Latenzzeit bis zum Rückfall (mehr als 1 Jahr). Wenn ein SLAC (Scapholunate Advanced Collapse)-Wrist erst nach 1.5 Jahren voll ausgebildet wäre, spräche dies umso mehr für einen Vorzustand, da diese arthrosebedingte Läsion schon auf dem Röntgenbild des Unfalltages zu sehen gewesen sei (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es treffe nicht zu, dass er erst am 23. November 2016 einen Rückfall gemeldet habe. Bereits im März 2016 habe er sich wieder in Behandlung begeben und anschliessend den Rückfall gemeldet. Seit Februar 2015 habe er zudem immer wieder bei starken Schmerzen gezielte Übungen absolviert und einige Male sogar ein Schmerzmittel eingenommen, was für ihn sehr ungewöhnlich sei. Es sei recht häufig der Fall, dass Beschwerden nach einem SLAC-Wrist erst 1 bis 1.5 Jahre nach der Schädigung voll ausgebildet seien. Zwar seien im ersten Röntgenbild vom 21. Februar 2015 schon arthrotische Veränderungen sichtbar gewesen, doch habe er vor dem Skiunfall nie derartige Beschwerden und ein derartiges Trauma erlitten. Der Skiunfall sei klar der Auslöser für die jetzigen Beschwerden und habe zu einer deutlichen richtunggebenden Verschlechterung geführt. Die primär für den Schaden zuständige Beschwerdegegnerin habe deshalb auch für die Spätfolgen aufzukommen.
Im Laufe des Verfahrens ergänzte er (Urk. 10), mit dem Skiunfall sei eine ganz wesentliche Änderung eingetreten, habe doch seither nie wieder eine komplette Schmerzfreiheit bestanden. Die Beschwerdegegnerin habe ihm deshalb mindestens eine Wiederherstellung des Status quo ante - also die Durchführung der empfohlenen Denervierungsoperation - zu ermöglichen. Selbst wenn ein Vorschaden bestanden habe, habe sich durch den Skiunfall klar eine richtunggebende Verschlechterung mit Instabilität im Handgelenk ergeben, was sicher auf die erfolgte Bandläsion zurückzuführen sei.
3.
3.1 Der erstbehandelnde Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 3. März 2015 (Urk. 7/43) die Diagnose einer Handgelenkskontusion links und hielt fest, der Beschwerdeführer sei am 20. Februar 2015 beim Skifahren gestürzt und habe dabei mit dem linken Handgelenk aufgeschlagen. Es beständen Schmerzen und eine Schwellung im linken Handgelenk. Ihm seien eine Bortstabiloschiene angelegt, Analgetica verschrieben und Schonung empfohlen worden. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, die Behandlung sei gleichentags abgeschlossen worden (S. 1).
3.2 Dr. med. A.___, FA Radiologie / Neuroradiologie FMH, beurteilte das MRI des linken Handgelenks vom 24. Mai 2016 (Urk. 7/38) wie folgt: Zustand nach Ruptur der SL-Ligamente mit sekundärer radiokarpaler Arthrose sowie arthrotischen Veränderungen des Os capitatum bei DISI-Fehlstellung, entsprechend einem SLAC-Wrist Stadium II bis III. Partielle Coalitio des Os capitatum und Os hamatum dorsalseitig.
3.3 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 7/27) folgende Diagnosen fest (S. 1):
- SLAC-Wrist Stadium II bis III nach scapholunärer Bandruptur links
- Radiokarpale und interkarpale Arthrose
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer habe vor ungefähr vier Jahren (richtig: Oktober 2014, vgl. Urk. 7/22/2) einen Sturz vom Fahrrad und im Februar 2015 erneut einen Sturz beim Skifahren erlitten. Dr. Z.___ habe in den nach dem Skiunfall erstellten Röntgenbildern keine Läsion gefunden. Aufgrund von persistierenden Beschwerden sei am 24. Mai 2015 (richtig: 2016) ein MRI durchgeführt worden. Dabei sei eine Ruptur des scapholunären Ligamentes mit sekundärer radiokarpaler Arthrose und interkarpaler Arthrose festgestellt worden, die MRI-Befunde entsprächen einem SLAC-Wrist Stadium II bis III. Seit Frühsommer 2016 beständen wieder zunehmend Schmerzen im Radiokarpalgelenk links. Auf eine Kortisoninstillation sei eine nur kurze Besserung eingetreten. In den Röntgenbildern finde sich ein SLAC-Wrist mit massiver Arthrose zwischen Scaphoid und Radius, wo kein Gelenkspalt mehr sichtbar sei. Auch bestehe eine Arthrose zwischen Capitatum und Lunatum sowie zwischen Lunatum und Radius. Der scapholunäre Winkel betrage 80° und sei somit weit vergrössert, es sei ein deutliches Klaffen des scapholunären Ligamentes ersichtlich. Es werde eine Testblockade hinsichtlich einer Handgelenkdenervation empfohlen. Die Alternative sei eine totale Handgelenkversteifung (S. 1). Eine proximal row carpectomy sei nicht empfehlenswert, da das Trapezium keinen guten Knorpelbelag mehr aufweise. Aus demselben Grund komme auch die four-corner-Arthrodese mit Scaphoidresektion nicht infrage (S. 1 f.).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Beurteilung vom 1. März 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24) aus, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2013 (richtig: Oktober 2014, vgl. Urk. 7/22/2) einen Sturz mit dem Fahrrad erlitten und sich am Handgelenk verletzt. Im Februar 2015 sei er beim Skifahren erneut gestürzt und habe sich eine Handgelenkskontusion zugezogen. Eine solche führe ja nicht zu Bandschäden. Es müsste schon eine stärkere Distorsion gewesen sein. Lange Zeit sei aber da nicht behandelt worden, kurzfristig mit einer Schiene und mit Schmerzmittel. Erst mehr als ein Jahr nach dem Sturz sei ein Handgelenks-MRI links durchgeführt worden. Die Befunde hätten eine alte Ruptur des SL-Ligamentes mit schon ausgebildeter radiokarpaler Arthrose auch im Bereich von verschiedenen anderen Gelenken gezeigt, dies entsprechend eines SLAC-Wrists Stadium II bis III. Es handle sich also um eine ältere Schädigung. Sie könnte sogar auf den Unfall von 2013 (richtig: Oktober 2014) oder noch früher zurückgeführt werden, weshalb nur ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom Februar 2015 und den später angegebenen und nun gefundenen Störungen wie Arthrose bestehe (S. 2).
3.5 Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers hin, er habe ganz klar eine Distorsion und nicht eine Kontusion erlitten, die früheren Stürze seien bei weitem nicht von der Intensität gewesen wie der Skiunfall vom 20. Februar 2015 und seither sei er - anders als bei früheren Stürzen - nie schmerzfrei gewesen (Urk. 7/22/2), führte Dr. C.___ am 30. März 2017 (Urk. 7/21) aus, dies sei eine eigene Betrachtungsweise des Beschwerdeführers, aber nicht bewiesen und insbesondere auch medizinisch nicht festgehalten worden. Dass er ein intaktes rechtes Handgelenk habe, heisse nichts, hätte er doch schon früher auf der linken Seite Unfälle gehabt haben können mit Veränderungen, welche zu Arthrose führen könnten (S. 1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es auch nicht so, dass nur der Sturz vom 20. Februar 2015 die Bandruptur hätte verursachen können, da verschiedene Unfälle früher stattgefunden hätten und deshalb versicherungsmedizinisch nur ein möglicher Kausalzusammenhang bestehe und nicht ein überwiegend wahrscheinlicher (S. 2).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2017 (Urk. 7/1) fest, eine radiokarpale Arthrose sei schon auf dem Röntgenbild von Dr. Z.___ vom 21. Februar 2015 vorhanden. Das MRI des linken Handgelenkes vom 24. Mai 2016 könne als Beweismittel übernommen werden und als Datum des Erreichens des Status quo sine. Die Läsionen seien tatsächlich mit einem Unfall vereinbar, jedoch nicht mit dem Unfall vom 21. Mai 2015, weshalb dem Beschwerdeführer empfohlen werden müsse, dem Unfallversicherer des Velosturzes den Rückfall zu melden.
4.
4.1 Gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ zog sich der Beschwerdeführer bei seinem Skiunfall am 20. Februar 2015 eine Handgelenkskontusion zu (E. 3.1 hievor). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es habe sich dabei nicht um eine Kontusion, sondern um eine Distorsion gehandelt, findet dies in den medizinischen Akten keine Stütze. Dr. Z.___ hat denn auch in den nach dem Skiunfall erstellten Röntgenbildern keine Läsion gefunden, verschrieb lediglich eine Schiene und Analgetica, attestierte keine Arbeitsunfähigkeit und schloss die Behandlung gleichentags ab, was für einen verhältnismässig leichten Unfall spricht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist überdies festzuhalten, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Skiunfall eine Handgelenksdistorsion zuzog, ist damit nicht erstellt.
Am 5. März 2015 berichtete der Beschwerdeführer, er habe immer noch Schmerzen, müsse allenfalls noch ein CT machen lassen (Urk. 7/41). Ein MRI wurde jedoch erst über ein Jahr später, am 24. Mai 2016 durchgeführt (E. 3.2 hievor). Erst am 13. April 2016, also knapp 14 Monate nach dem Unfall, begab er sich erstmals wieder in ärztliche Behandlung. In der Zwischenzeit wurden ihm weder Medikamente noch Therapien verschrieben, auch nahm er von sich aus keine Medikamente ein und führte von sich aus keine Therapien durch. Ebenso wenig bestand in diesem Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/30/2 und Urk. 7/29/1). Wenn der Beschwerdeführer nach vollumfänglicher Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unmittelbar nach dem als nicht allzu gravierend einzustufenden Skiunfall ohne Geltendmachung weiterer Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin über ein Jahr später mit der Meldung eines «Wiederaufleben des Falles» (Urk. 7/29/3) wieder an diese gelangt, ist dies als Rückfall zu betrachten. Das hat zur Folge, dass für eine erneute Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Schmerzen seien nie ganz weggewesen (Urk. 7/30/2). Denn einerseits ist dies nicht mit echtzeitlichen Dokumenten belegt und waren die Beschwerden andererseits offensichtlich so in den Hintergrund getreten, dass er das im März 2015 vorgesehene MRI erst über ein Jahr später machen liess.
4.2 Wie bereits dargelegt, zog sich der Beschwerdeführer bei seinem Skiunfall eine Handgelenkskontusion zu. Eine solche führt gemäss Dr. C.___ nicht zu Bandschäden. Das rund ein Jahr nach dem Sturz durchgeführte MRI des linken Handgelenks zeigte nach seinen Ausführungen eine alte Ruptur des SL-Ligamentes mit schon ausgebildeter radiokarpaler Arthrose auch im Bereich von verschiedenen anderen Gelenken, dies entsprechend eines SLAC-Wrists Stadium II bis III. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin folgerte daraus, dass es sich dabei um eine ältere Schädigung handelt, welche wohl auf den Fahrradunfall von 2013 oder auf einen noch früher erlittenen Unfall zurückzuführen ist (E. 3.4 und E. 3.5 hievor). Nachvollziehbar schloss er, dass zwischen dem Skiunfall und den heute geklagten Beschwerden nur ein möglicher Kausalzusammenhang besteht. Anderslautende Arztberichte liegen keine bei den Akten, der behandelnde Dr. B.___ äusserte sich nicht zur Unfallkausalität der geklagten Beschwerden (vgl. E. 3.3 hievor). Indizien gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen keine. Den vertrauensärztlichen Stellungnahmen kommt damit voller Beweiswert zu und es ist auf sie abzustellen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.
Eine radiokarpale Arthrose ist überdies bereits auf dem einen Tag nach dem Skiunfall von Dr. Z.___ erstellten Röntgenbild ersichtlich (vgl. E. 3.6 hievor), was auch der Beschwerdeführer bestätigte (Urk. 1). Er musste sich demnach die Ruptur des scapholunären Ligamentes, aufgrund welcher sich die radiokarpale Arthrose sekundär entwickelt hat, bereits längere Zeit vor dem Skiunfall zugezogen haben. Dem entspricht seine Angabe, dass ein SLAC-Wrist recht häufig erst nach 1 bis 1.5 Jahren voll ausgebildet sei (Urk. 1). Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Handgelenksbeschwerden und dem Skiunfall ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, erst seit dem Skiunfall unter Handgelenksbeschwerden zu leiden, ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Aus dem Umstand, dass er vor dem Unfall beschwerdefrei war, vermag er damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ebenso wenig daraus, dass das rechte Handgelenk ihm keine Beschwerden verursacht.
4.3 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, der Skiunfall habe mit der erfolgten Bandläsion zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt (vgl. Urk. 10). Wie bereits dargelegt, wurde jedoch bildgebend keine (Ski-)unfallbedingte Läsion nachgewiesen. Die Ruptur des scapholunären Ligamentes hat er sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits längere Zeit vor dem Skiunfall zugezogen. Den medizinischen Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche für eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes sprechen, und auch die behandelnden Ärzte äusserten nichts Diesbezügliches, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall gestützt auf die Berichte ihrer Vertrauensärzte zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher