Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00182
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 29. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ war seit dem 2. November 1994 als Maler bei der Y.___ beschäftigt und damit bei der Suva obligatorisch versichert. Am 15. November 1994 rutschte er auf der Treppe aus und verletzte sich am rechten Knie (Urk. 8c/1 S. 13). In der Folge wurde gestützt auf die am 3. Februar 1995 durchgeführte Arthroskopie (Urk. 8c/1 S. 2) eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes diagnostiziert (Urk. 8c/1 S. 5). Am 19. Mai 1995 teilte der behandelnde Arzt der Arbeitgeberin mit, das Kniegelenk sei wieder voll belastbar und mit Problemen müsse nicht gerechnet werden (Urk. 8c/1 S. 4; vgl. auch Urk. 8c/1 S. 7).
1.2 Ab dem 15. September 1997 war der Versicherte als Maler bei der Z.___ angestellt und damit wiederum bei der Suva obligatorisch versichert (Urk. 8a/1 S. 24). Am 2. November 1998 rutschte er aus und verdrehte und prellte sich beide Knie. Aufgrund einer im MRI nachgewiesenen linksseitigen Meniskusläsion wurde am 15. Januar 1999 eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial links durchgeführt (Urk. 8a/1 S. 16). Dabei fand sich zudem femoropatellär eine leichte Chondropathie und ein Teilriss des vorderen Kreuzbands. Lateral bestanden unauffällige Verhältnisse (Urk. 8a/1/12-14 S. 2). X.___ erlangte danach wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8a/1 und Urk. 8a/1/5-7 S. 2).
1.3 Ab dem 1. Februar 2000 arbeitete der Versicherte beim A.___ als Maler und war damit erneut bei der Suva obligatorisch versichert. Am 8. April 2013 rutschte er beim Ablösen einer Tapete auf einer Leiter aus und verletzte sich am linken Knie (Urk. 8d/2). Die Ärzte des B.___ diagnostizierten eine mediale Meniskusläsion links, eine mediale Chondropathie Grad 1, eine Plica medio- und infrapatellaris und eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbands (Urk. 8d/18 S. 1).
1.4 Mit Schadenmeldung UVG liess X.___ der Suva am 22. Januar 2015 – und damit wenige Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem A.___ per Ende Januar 2015 – mitteilen, er sei am 14. Januar 2015 in der Badewanne ausgerutscht und dabei auf die linke Schulter gefallen (Urk. 8b/1). Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Arztzeugnis UVG vom 18. Februar 2015 eine linksseitige Schulterzerrung (Urk. 8b/13). Die in der Folge von der Suva erbrachten gesetzlichen Leistungen stellte diese mit Verfügung vom 9. Juli 2015 – unter Hinweis darauf, dass die noch vorhandenen Schulterbeschwerden ausschliesslich krankhafter Natur seien – rückwirkend per 30. April 2015 ein (Urk. 8b/39). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin am 11. Januar 2016 fest (Urk. 8b/52). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2018 ab (Prozess-Nr. UV.2016.00050).
1.5 Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 hatte die Suva dem Versicherten aufgrund der aus den Unfallereignissen vom 2. November 1998 und 8. April 2013 verbliebenen Beeinträchtigungen am linken Knie mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eine auf einem Invaliditätsgrad von 21 % beruhende Rente sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen (Urk. 8a/21). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juli 2016 Einsprache (Urk. 8a/24).
1.6 Mit Verfügung vom 20. März 2017 teilte die Unfallversicherung mit, aufgrund der aus dem Unfallereignis vom 15. November 1994 resultierenden Unfallfolgen am rechten Knie seien über die laufende Rentenleistung hinaus keine weiteren langfristigen Leistungen geschuldet und es bestehe aktuell noch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Für die notwendigen Schmerzmittel und eventuell Kniegelenksinfiltrationen komme sie indes auf Zusehen weiterhin auf (Urk. 8c/89). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 5. Mai 2017 ebenfalls Einsprache (Urk. 8c/90).
1.7 Angesichts des Sachzusammenhangs beurteilte die Suva die beiden Einsprachen in einem Verfahren. Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 hielt sie an der Verfügung vom 8. Juni 2016 fest. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. März 2017 hiess sie insofern gut, als dass sie gesamthaft eine Integritätsentschädigung von 12.5 % (10 % + 2.5 %) zusprach (Urk. 8c/95 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 16. August 2017 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei der Einsprache-Entscheid vom 13. Juni 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Unfallversicherung auszurichten.
2.Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Rente der Unfallversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrads von mindestens 27 % auszurichten.
3.Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, ein medizinisches Obergutachten in Auftrag zu geben, welches eine Gesamtbeurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit vornimmt.
4.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 22.5 % auszurichten.
5.Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem am angerufenen Gericht hängigen Beschwerdeverfahren UV.2016.00050 zu vereinigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 12. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formellrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem ebenfalls seine Person betreffenden Beschwerdeverfahren UV.2016.00050 (Urk. 1 S. 2). Diesem liegt das Unfallereignis vom 14. Januar 2015 zugrunde, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Schulterverletzung zugezogen hatte. Da Letzteres bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 30. April 2018 entschieden worden ist, erweist sich der Antrag als gegenstandslos.
1.2 Streitig und zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente und auf eine höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung hat.
2.
2.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.2 Entgegen dem Wortlaut von Art. 16 ATSG ist das Valideneinkommen nicht jenes Einkommen, welches die versicherte Person ohne Unfall erzielen könnte, sondern jenes Einkommen, welches sie überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Entscheidend ist, was die versicherte Person verdient hätte und nicht, von welchem Lohn sie gestützt auf den guten Glauben allenfalls hätte ausgehen können (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2012, Art. 18 S. 127 mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 423/04 vom 20. Mai 2005 E. 2.3).
2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis).
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis).
2.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 (Urk. 2) – unter Hinweis auf das von ihrer Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, am 10. Januar 2017 beschriebene Zumutbarkeitsprofil – damit, auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne der Beschwerdeführer eine seinem unfallbedingten Gesundheitsschaden angepasste Arbeit finden und ausüben, weshalb Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) nicht anwendbar sei (S. 7). Das Invalideneinkommen sei mittels Lohnangaben aus der DAP ermittelt worden und habe einen Durchschnittslohn von Fr. 61'965.-- ergeben. Abzüge seien keine vorzunehmen (S. 8). Das Valideneinkommen betrage gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Versicherten Fr. 78'325.--, sodass ein Invaliditätsgrad von 20.89 % resultiere. Die zugesprochene Rente von 21 % sei damit nicht zu beanstanden (S. 9). In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 4. November 2014 habe der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die Entschädigung für die Kniebeschwerden links auf 10 % geschätzt. Dr. D.___ sei in ihrer Beurteilung vom 24. Mai 2017 für die Kniebeschwerden rechts von einem Schaden von 2.5 % ausgegangen. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer einen Integritätsschadensanspruch von gesamthaft 12.5 % (S. 12).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Unfallversicherung versichere weder das Alter noch die Arbeitslosigkeit. Solche Gegebenheiten hätten deshalb keinen Einfluss auf die Berechnung der Renten. Gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung enthalte der sogenannt ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze, weshalb zu schliessen sei, dass er auch Arbeitsplätze für Arbeitnehmer im fortgeschrittenen Alter zur Verfügung stelle (S. 3 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürften geleistete Überstunden bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich dann berücksichtigt werden, wenn sie auch für die Zukunft zu erwarten seien. Gemäss den Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers könne mit dem Leisten von Überzeit nicht regelmässig gerechnet werden. Dass es bei der Invaliditätsberechnung mittels DAP-Profilen keinen leidensbedingten Abzug gebe, entspreche sodann ebenso der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (S. 4). Die Kreisärztin habe in ihrem Bericht vom 10. Januar 2017 nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der von ihr erhobenen Befunde nicht von einer erheblichen Befundänderung seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung ausgegangen werden könne (S. 5). Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung für das linke Knie habe der Kreisarzt den ihm zugestandenen Ermessensspielraum zwischen 15 % und 30 % nicht verletzt (S. 5 f.). Betreffend das rechte Kniegelenk würden nur sehr geringe Arthroseveränderungen bildmorphologisch vorliegen. Die Situation unterscheide sich diesbezüglich von der Situation betreffend das linke Knie. Es könne nicht abgeschätzt werden, ob sich am rechten Kniegelenk überhaupt eine schwere Arthrose entwickeln werde. Deshalb könne zum heutigen Zeitpunkt auch keine Integritätsentschädigung aufgrund einer schweren Arthrose am rechten Knie festgelegt werden (S. 6).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, selbst wenn bei ihm von einer medizinisch theoretischen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, so würde sich diese auf dem «ausgeglichenen Arbeitsmarkt» mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht umsetzen lassen. Der Arbeitsmarkt sei mittlerweile nicht konjunkturell, sondern strukturell verändert. Gehe man davon aus, dass selbst gesunde über 50jährige Menschen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aufgrund der strukturellen Veränderungen keine Anstellung oder nur unter erschwerten Bedingungen eine solche finden könnten, so müsse dies erst recht für Arbeitnehmer gelten, die in gesundheitlicher Hinsicht mehrfach beeinträchtig seien. Die Annahme der Erzielung eines Invalideneinkommens auf dem konjunkturell ausgeglichenen Arbeitsmarkt verfahre gegenüber Versicherten mit einfachen beruflichen Qualifikationen zudem rechtsungleich, was Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verletze. Das Zurechnen eines nicht erzielbaren Invalideneinkommens verstosse sodann gegen das Diskriminierungsverbot im Sinne von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) i.V.m. Art. 14 EMRK. Überdies verstosse das Anrufen der Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarkts, obwohl alle wüssten, dass es diesen für einen 61-jähirgen Versicherten nicht mehr gebe, gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Das Statuieren und Unterhalten einer Invalidenversicherung, welche sich auf ein Invalideneinkommen beziehe, welches auch bei ausgeglichener Konjunkturlage nicht erzielt werden könne, verletze schliesslich Art. 7 ff. des ILO-Abkommens 128. Da er seine verbleibende Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verwerten könne, sei von einem fehlenden Invalideneinkommen auszugehen. Dies führe zur Zusprache einer ganzen Rente (S. 8 ff.). Sofern davon ausgegangen werde, dass die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zumutbar sei, sei von einem Validenlohn von Fr. 85'681.50 auszugehen, da die geleisteten Überzeiten aufsummiert und von Zeit zu Zeit als Lohnzulage ausbezahlt würden (S. 12). Bei der Ermittlung des Invalidenlohns gemäss den DAP-Profilen sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und des fortgeschrittenen Alters ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen. Damit betrage das Invalideneinkommen Fr. 52'552.50. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 85'107.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 38 % (S. 14 f.).
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Beschwerdegegnerin stütze sich bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitstätigkeit auf die kreisärztliche Untersuchung vom Januar 2017. Nachdem nicht nur am linken, sondern auch am rechten Knie eine deutliche Einschränkung gegeben sei, sei nun nicht plausibel, dass eine gleichbleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Vor diesem Hintergrund sei die Einholung eines externen Gutachtens angezeigt. Dies folge auch daraus, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bislang nur gesondert und nicht im Rahmen einer Gesamtbeurteilung untersucht worden seien (S. 16).
Was die Integritätsentschädigung betreffe, sei gemäss der Tabelle 5.2 bei Femorotibialarthrosen schweren Grades eine Entschädigung zwischen 15 % und 30 % zuzusprechen. Der Kreisarzt habe bei der Ermittlung der Entschädigung auf einen Prozentwert im unteren Bereich der Skala abgestellt, was nicht gerechtfertigt sei. Sofern man von einem Mittelwert ausgehe, so liege die mittlere Integritätsentschädigung bei 22.5 %. Da nur das mediale Kompartiment betroffen sei, ergebe sich eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 11.25 %. Was die Integritätsentschädigung am rechten Knie betreffe, sei nicht ersichtlich, weshalb bei gleichlautender Diagnose und operativer Behandlung eine deutlich davon abweichende Einschätzung der Integritätseinbusse resultieren solle. Für beide Knie sei damit eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 22.5 % geschuldet (S. 18).
4.
4.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 14. Mai bis am 17. Juni 2014 in der F.___ stationär aufgehalten hatte, nannten die behandelnden Ärzte in ihrem Austrittsbericht vom 9. Juli 2014 (Urk. 8d/123) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
Unfall vom 08. April 2013: von Leiter gestürzt
- Kniedistorsion links (bei Status nach arthroskopischer Knieoperation beidseits vor etwa 30-35 Jahren)
- April 2013 arthroskopische Teilmeniskektomie medial links
- September 2013 Arthroskopie, Synovektomie und Knorpelglättung. Histologie postoperativ mit ausgeprägter chronischer unspezifischer lymphoplasmozellulärer Synovialitis
- November 2013 Kniegelenkspunktion mit Zellzahl 900, Differentialdiagnose: entzündlich-rheumatische Erkrankung
- Dezember 2013 bis März 2014 Therapie mit Salazopyrin bei fehlendem Effekt
- Status nach Steroidinfiltration ohne Effekt
- 8. Februar 2014 MRI Kniegelenk links: leichter unspezifischer Reizerguss. Postoperative Veränderungen am medialen Meniskus. Kein wesentlicher Knorpelschaden und kein relevantes Markraumödem. Leichte intramurale degenerative Veränderungen des lateralen Meniskus. Tendinose der Patellarsehne
- Kniekontusion rechts
- 30. Juli 2013 MRI Knie rechts: breiter Horizontalriss im medialen Meniskushinterhorn bis in die Intermediärportion ziehend mit Subluxationsstellung der Intermediärportion. Reizerguss im Kniegelenk. Periarthropatische Veränderungen im Bereich des medialen Kollateralbandes. Ödem in den dorsalen Weichteilen, Differentialdiagnose: periarthopathisch, Differentialdiagnose: möglicherweise als Zeichen einer rupturierten Baker-Zyste
- Aktuell: 19. Juni 2014 MRI-Kontrolle Knie rechts im G.___: verglichen mit der externen Voruntersuchung vom 30. Juli 2013: stationäre Ausdehnung des bekannten bis in die Unterkante beziehungsweise bis in die Pars intermedia verfolgbaren Risses des medialen Meniskushinterhorns. Sekundäre Gonarthrose mit Knorpelschaden am medialen Femurkondylus
Schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts
- 7. Januar 2014 MRI Schulter rechts: bis 6 cm messende, primär fett-dichte Raumforderung im Musculus deltoideus, in erster Linie einem Lipom entsprechend. Rein formal kann ein Liposarkom nicht ausgeschlossen werden. Ansonsten blander Befund
Hypertensive und koronare Herzerkrankung
- 26. Dezember 2013 PCI und Stenting des 1. Posterolateralastes der Circumflexa und des mittleren Abschnittes des RIVAs
- 16. Mai 2014 Ruhe-EKG: Sinustyp, Frequenz 71/min, PQ Zeit 206 ms, QRS-Dauer 100 ms, frequenzkorrigierte QT-Zeit 446 ms. Linkshypertrophie mit Repolarisationsstörung
- 23. Mai 2014 Ruhe-EKG: Sinustyp, Frequenz 62/min, PQ Zeit 230 ms, QRS-Dauer 102 ms, frequenzkorrigierte QT-Zeit 454 ms. Linkshypertrophie mit Repolarisationsstörung
- 22. Mai 2014/23. Mai 2014 Troponin, D-Dimere: negativ
- 28. Mai 2014 Kardiologische Kontrolle B.___: aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Maler
28. November 2013 Zerebrovaskulärer Insult rechts parietookzipital
Asthma bronchiale
- 30. Dezember 2013 Lufu; FEV1: 80%, FEV: 1%, FVC: 78%
Status nach arthroskopischer Knieoperation beidseits vor vielen Jahren
- 3. Februar 1995 Knie-Arthroskopie rechts
Psychiatrische Diagnosen
- Panikstörung mit episodisch paroxysmaler Angst (ICD-10: F41.0)
- 16. Mai 2014 Psychosomatisches Konsilium, F.___
Sie schilderten, in Folge des Sturzes von der Leiter sei eine mediale Teilmeniskektomie links sowie eine Synovektomie und Knorpelglättung am linken Kniegelenk durchgeführt worden. Kernspintomographisch seien zuletzt ein leichter unspezifischer Reizerguss sowie postoperative Veränderungen am medialen Meniskus nachweisbar gewesen, jedoch kein wesentlicher Knorpelschaden. Ein drei Monate nach dem Unfall festgestellter breiter Intermediärriss des medialen Meniskus rechtsseitig sei bisher konservativ versorgt worden; kernspintomographisch würden sich eine stationäre Ausdehnung des Risses sowie eine sekundäre Gonarthrose mit Knorpelschaden am medialen Femurkondylus zeigen. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Bei den Hebe- und Tragetests präsentiere sich der Beschwerdeführer durchaus leistungsbereit. Jedoch zeige er sich in den Therapien sehr schmerzfixiert und sehe sich zu einer wesentlichen Steigerung im Training nicht in der Lage. Die Frage nach der beruflichen Wiedereingliederung stehe für ihn nach eigener Aussage momentan im Hintergrund (S. 4). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die Tätigkeit als Maler sei aktuell nicht zumutbar. Die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Arbeit ohne häufiges Ersteigen von Treppen oder Leitern und ohne längerdauernde Zwangshaltung für beide Kniegelenke sei indes ganztags möglich (S. 3).
4.2 Der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. November 2014 (Urk. 8d/152) können nachstehende Diagnosen (S. 6) entnommen werden:
- Status nach Kniedistorsion links am 8. April 2013 mit medialer Meniskusläsion linksseitig und arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie und Plica Resektion links am 19. April 2013. Bei weiter bestehenden Beschwerden und Restriss des Hinterhorns des Innenmeniskus erneute Kniegelenksarthroskopie links mit Synovektomie, Knorpelglättung, Meniskusglättung und Probenentnahme am 3. September 2013. Weiterbestehende therapierefraktäre Kniegelenksschmerzen mit erfolglosen konservativen Therapieversuchen.
- Status nach Meniskusläsion medial dorsal und partieller VKB-Ruptur Knie links mit diagnostischer Arthroskopie und Teilmeniskektomie medial links am 15. Januar 1999 (Fall-Nr. 07.24387.98.5)
Er gab an, beim Beschwerdeführer seien sämtliche konservativen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft, so dass nicht zu erwarten sei, dass durch weitere konservative Therapiemassnahmen eine Verbesserung zu erreichen sei. Für eine Prothesenimplantation sei der Beschwerdeführer jedoch zu jung, so dass damit – wenn irgend möglich – noch zugewartet werden sollte; dies insbesondere, da arthroskopisch keine massiven Knorpelschäden gefunden worden seien. Radiologisch seien dennoch Arthrosezeichen, insbesondere medial, vorhanden. Die Tätigkeit als Maler mit häufigem Treppensteigen und Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei nicht mehr zumutbar. Aus medizinischer Sicht seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend, mit circa zur Hälfte sitzendem Anteil und zur Hälfte stehend/gehend ohne Tätigkeiten im Hocksitz oder im Knien und ohne Gehen auf unebenem Gelände zu 100 % möglich (S. 7).
4.3 Kreisärztin Dr. D.___ stellte am 10. Januar 2017 (Urk. 8c/83) folgende Diagnosen (S. 6):
- persistierende Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks bei Status nach partieller vorderer Kreuzbandruptur Februar 1995 und medialer Teilmeniskektomie, Plica-Resektion 5. November 2015
- Restbeschwerden im Bereich des linken Kniegelenks bei Status nach partieller vorderer Kreuzbandruptur links, diagnostischer Arthroskopie, Teilmeniskektomie Januar 1999 (Schadennummer 07.24387.98.5) und Status nach Teilmeniskektomie und Plica-Resektion 19. April 2013 (Schadennummer 07.40593.13.7).
Sie berichtete, bei der heutigen klinischen Untersuchung präsentiere sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Beide Kniegelenke seien reizlos und es bestehe kein Anhalt für einen intraartikulären Erguss. Es seien keine Schwellung, keine Überwärmung und keine Rötung feststellbar. Gesamthaft zeige sich bei den Gangproben eine leicht verminderte Stabilität und Propriozeption sowie eine Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke. Vergleiche man die heute erhobenen Befunde im Bereich der Kniegelenke mit denen der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 4. November 2014, so habe sich keine gravierende Veränderung des Allgemeinzustands ergeben. Auch sei aufgrund der heute erhobenen Umfangmasse eine gravierende Muskelatrophie auszuschliessen. Gesamthaft könne vom einem stationären Zustand ausgegangen werden. Da sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung keine Befundänderung ergeben habe, sei das damals erstellte Zumutbarkeitsprofil weiterhin gültig (S. 7).
5. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler aufgrund der verbleibenden Folgen der Unfälle vom 15. November 1994, 2. November 1998 und 8. April 2013 nicht mehr zumutbar ist. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist er indes gemäss der – in Anbetracht der erhobenen Befunde und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen durchaus einleuchtenden – Beurteilung der Kreisärztin Dr. D.___ vom 11. Januar 2017 zu 100 % arbeitsfähig. Widersprechende ärztliche Meinungsäusserungen sind keine auszumachen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt. Auch die in der Beschwerde vorgebrachte, wenig substantiierte Kritik (Urk. 1 S. 16) vermag das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil nicht in Zweifel zu ziehen. Für dieses ist – auch wenn seit der im Jahr 2014 abgegebenen Beurteilung zusätzlich eine operative Sanierung des rechten Knies erfolgte (Urk. 8c/13) – weiterhin einzig die verbliebene Leistungsfähigkeit und nicht das subjektive Empfinden relevant. Diesbezüglich konnte die Kreisärztin lediglich eine leichte Funktionseinschränkung und eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks feststellen (Urk. 8c/94). Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit aus, was im Übrigen auch mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf mit einer Gesamtdauer seiner Spaziergänge von bis zu vier Stunden und seines zweimaligen Trainings auf dem Hometrainer vereinbar scheint (Urk. 8c/83 S. 5). Bei dieser Sachlage und da die Kreisärztin Dr. D.___ eine beide Kniegelenke betreffende Beurteilung abgegeben hat besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 16; antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen]).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, auf dem konjunkturell ausgeglichenen Arbeitsmarkt finde er als 61-jähriger mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus strukturellen Gründen keine Stelle mehr (Urk. 1 S. 7 ff.). Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen hat, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird bei der Invaliditätsbemessung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der – grundsätzlich allein versicherten – unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder –unfähigkeit bildet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangt (Art. 19 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013 E. 4.1 mit weiterem Hinweis).
Das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers ist demgemäss bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Bereich der Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen – so auch die Rüge einer Verletzung der BV, der EMRK und des ILO-Übereinkommens Nr. 128 – stossen von vornherein ins Leere. Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil – wie vorliegend – nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2 mit weiterem Hinweis).
Vor diesem Hintergrund drängt sich die Einholung des anbegehrten Gutachtens (Urk. 1 S. 11) nicht auf.
6.2 Zu ergänzen bleibt, dass nach gefestigter Rechtsprechung für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung – wie sie auch der Beschwerdeführer noch ausüben kann – durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt werden. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.2 mit weiterem Hinweis).
7.
7.1 Weiter ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu überprüfen.
7.1.1 Der Beschwerdeführer rügt die fehlende Berücksichtigung von geleisteten Überstunden bei der Ermittlung des Valideneinkommens.
Geleistete Überstunden dürfen bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Voraussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist. Mit anderen Worten sind Überzeiten beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn sie 1. vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden, und 2. auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Dabei ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die Leistung von Überstunden oftmals grösseren Schwankungen unterworfen ist, weshalb nicht unbesehen auf den in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfallereignis erzielten (Zusatz-)Verdienst abgestellt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
7.1.2 Auf Nachfrage hin teilte der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit, mit der Leistung von Überstunden könne nicht regelmässig gerechnet werden (Urk. 8d/163). Den mutmasslichen Lohn 2015 bezifferte er denn auch ohne ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit mit Fr. 6'025.-- x 13 = Fr. 78'325.-- (Urk. 8d/199). Im Einklang damit stehen die Selbstangaben des Beschwerdeführers, der seinen Lohn mit ca. Fr. 5'800.-- x 13 angab (Urk. 8d/123 S. 7). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch in Zukunft Überstunden regelmässig zu leisten gewesen wären. Gegenteiliges geht auch nicht aus den Einträgen im individuellen Konto des Beschwerdeführers hervor (Urk. 8d/168). Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) verdiente er einzig in den Jahren 2008, 2009 und 2012 über Fr. 80'000.--.
Die Beschwerdegegnerin ging damit zu Recht von einem Valideneinkommen von Fr. 78'325.-- aus.
7.2
7.2.1 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand ihrer internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP). Der Beschwerdeführer fordert hiervon einen leidensbedingten Abzug von mindestens 15 % (Urk. 1 S. 15). Das Bundesgericht hat sich zuletzt in BGE 139 V 592 – unter Hinweis auf BGE 129 V 472 – einlässlich mit der Frage befasst, ob bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen Abzüge zulässig sind. Es hielt hierzu fest, im Rahmen des DAP-Systems, bei welchem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt würden, seien Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge seien nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet seien. Im Übrigen würden spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen könnten, sei darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben seien, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden könne. Der Beschwerdeführer bringt nun keine Gründe vor, welche ein Abweichen von dieser Rechtsprechung erheischen.
Zu ergänzen bleibt, dass auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gemäss der LSE die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns führen würde. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
7.2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der DAP-Blätter rechtsprechungskonform vorgegangen ist und dass die ausgewählten Arbeitsplätze mit dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil übereinstimmen. Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 61'837.-- (per 2015) auszugehen.
7.3 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 61'837.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von 78'325.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'488.--, was einem Invaliditätsgrad von 21 % entspricht. Die zugesprochene Rentenleistung ist damit nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
8.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
8.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
8.4 Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt, wobei die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen prozentual angerechnet werden (Art. 36 Abs. 3 UVV). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigt (BGE 116 V 156 E. 3b mit Hinweis). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 54).
9.
9.1 In seiner Beurteilung vom 4. November 2014 schätzte Dr. E.___ den Integritätsschaden des linken Knies auf 10 %. Er gab an, gemäss der Feinrastertabelle 5.2 ergebe eine Femorotibialarthrose mässigen Ausmasses eine Integritätsentschädigung zwischen 5 % und 15 % und eine Arthrose schweren Ausmasses eine solche zwischen 15 % und 30 %. Beim Beschwerdeführer sei in Zukunft mit einer Zunahme der meniscopriven Arthrose zu rechnen, so dass eher mit einer schweren Arthrose zu rechnen sei. Diese beziehe sich unfallbedingt jedoch nur auf das mediale Kompartiment. Ausgehend von einer Integritätsentschädigung von 20 % für eine Femorotibialarthrose beider Kompartimente seien somit 10 % für das mediale Kompartiment gerechtfertigt (Urk. 8d/153).
9.2 Dr. D.___ führte betreffend das rechte Kniegelenk am 24. Mai 2017 aus, gemäss der Tabelle 5.2 gelte für eine mässige Femorotibialarthrose ein Wert von 5-15 %. In der bildgebenden Diagnostik vom 28. Januar 2016 hätten sich nur sehr geringe Arthroseveränderungen bildmorphologisch dargestellt. In der Tabelle 6.2 würde bei einer mittelschweren Instabilität betreffend das Seitenband und die Kreuzbänder ein Wert von 0-5 % empfohlen beziehungsweise bei Komplexinstabilitäten ein Wert zwischen 5 % und 15 %. Beim Beschwerdeführer liege nur eine leichte sagittale Instabilität vor bei leicht verlängertem Lachman-Test mit gutem Anschlag und ohne weitere Instabilitätszeichen im Bereich des rechten Kniegelenks. In Zusammenschau der klinisch erhobenen Befunde und der bildgebenden Diagnostik schätze sie den aktuellen Integritätsschaden auf maximal 2.5 % (Urk. 8c/94).
10.
10.1 Gestützt auf Tabelle 5.2 der von der Beschwerdegegnerin erarbeiteten Feinraster ist bei einer Femorotibialarthrose mässigen Ausmasses von einer Integritätseinbusse von 5-15 % und bei einer schweren Arthrose von einer solchen von 15-30 % auszugehen. Dr. E.___ legte in seinem Bericht vom 4. November 2014 aufgrund der stattgehabten Untersuchungen am linken Kniegelenk dar, dass zwar Arthrosezeichen, insbesondere medial vorhanden sind, hingegen keine massiven Knorpelschäden gefunden wurden (Urk. 8d/152 S, 7; siehe auch Urk. 8d/81 S. 2). Betreffend das künftige Ausmass der Arthrose bestanden für ihn Unsicherheiten (Urk. 8d/153). Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 17) kann damit die Femorotibialarthrose (noch) nicht als ausgesprochen schwer gefasst werden. Wenn Dr. E.___ von einer Integritätsentschädigung von 20 % für eine Femorotibialarthrose beider Kompartimente ausgeht und aktuell den Schaden des linken Kniegelenks mit 10 % bewertet, ist dies bei den ausgewiesenen Schäden nicht zu beanstanden.
10.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, weshalb bei gleichlautender Diagnose und operativer Behandlung der rechts- und linksseitigen Kniebeschwerden für die Einschränkung am rechten Kniegelenk eine anderslautende Einschätzung der Integritätseinbusse resultieren solle (Urk. 1 S. 18), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Schwere des Integritätsschadens nicht die genaue Diagnose entscheidend ist, sondern der medizinische Befund. Diesbezüglich zeigte die bildgebende Diagnostik des rechten Kniegelenks nur sehr geringe Arthroseveränderungen. Anlässlich der kreisärztlichen Testung konnte lediglich eine leichte sagittale Instabilität festgestellt werden (Urk. 8c/94 S. 1). Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung des abzugeltenden Integritätsschadens durch Dr. D.___ als schlüssig, weshalb es momentan mit der Zusprache einer Integritätsentschädigung von 2.5 % für das rechte Kniegelenk sein Bewenden hat.
10.3 Anzumerken bleibt, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer nennenswerten unvorhersehbaren Verschlimmerung der unfallbedingten Beschwerden an beiden Kniegelenken unbenommen ist, zu gegebener Zeit eine Anpassung der Integritätsentschädigung geltend zu machen.
11. Zusammenfassend erweisen sich sowohl der ermittelte Erwerbsunfähigkeitsgrad von 21 % wie auch die geschätzte Integritätseinbusse von gesamthaft 12.5 % als zutreffend, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher