Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00183
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 29. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, erfüllte seit 1. Juni 2015 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer Entschädigung der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/1, Ziff. 8) und war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Januar 2016 war er als Lenker eines Personenwagens mit Anhänger auf einer Strasse in Slowenien unterwegs, als ihm beim Abbremsen ein nachfolgender Lastwagen ins Heck fuhr, den von ihm gelenkten Wagen vor sich herschob und es zur Kollision mit weiteren Fahrzeugen kam (Urk. 9/1 S. 2 und Urk. 9/15 S. 1 f.). Die Erstuntersuchung fand am Unfalltag im Universitäts-Klinik-Zentrum Y.___ statt (Urk. 9/14 mit Übersetzung Urk. 9/35 S. 3). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung [Urk. 9/3 und Urk. 9/4]). Am 16. September 2016 wurde der Suva mitgeteilt, dass am 6. Januar 2017 eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion vorgesehen sei (Urk. 9/37 S. 1 und S. 4). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 hielt die Suva fest, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. Januar 2016 und den gemeldeten Schulterbeschwerden und demzufolge sei sie nicht leistungspflichtig (Urk. 9/43). Mit Verfügung vom 17. November 2016 entschied die Suva im angekündigten Sinne (Urk. 9/45). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Dezember 2016 (Urk. 9/47) wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. August 2017 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2017 (Urk. 1 S. 2) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid und die zugrundeliegende Verfügung seien aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilungskosten, Taggelder und eventuell eine Rente auszurichten. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2017 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. Dezember 2017 (Urk. 12) Duplik vom 29. Januar 2018 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 30. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes vom 23. Dezember 2016, welcher festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall keine Funktionsausfälle im Bereiche der rechten Schulter gehabt habe und in den Berichten keine Schulterverletzung erwähnt worden sei. Die Diagnostik bezüglich der Schulter sei erst sieben Monate nach dem Unfall erfolgt und der behandelnde Chirurg haben den Beschwerdeführer über acht Monate nach dem Unfall gesehen. Bei den angegebenen Schmerzen zeige sich ein „painful arc", und damit ein für das Vorliegen einer degenerativen Rotatorenmanschettenläsion typischer Zustand. Es könne daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestätigt werden, dass der Unfall die Ruptur ausgelöst habe, sondern es handle sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Kontusion beider Schultern bei bekanntem Vorzustand. Solche nicht richtunggebenden Verschlimmerungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis abgeklungen (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, der Operateur, PD Dr. Z.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, habe festgehalten, die vorgefundene Verletzung, eine traumatische subtotale Supraspinatus-Oberflächenpartial-Ruptur rechts sowie eine traumatische Acromion-Arthropathie seien traumatisch und also auf den Unfall vom 30. Januar 2016 zurückzuführen (Urk. 12 Ziff. 7). Er habe beim Unfallaufprall das Lenkrad gehalten und beim Aufschlag Schmerzen in beiden Schultern verspürt. Diagnostisch seien im Universitäts-Klinik-Zentrum Y.___ lediglich die HWS, die BWS und die LWS geröntgt worden und Funktionsprüfungen der rechten Schulter seien nicht aktenkundig. Erst die Physiotherapeutin in der Schweiz habe bei der Behandlung der Schulter festgestellt, dass mit dieser rechten Schulter etwas nicht stimmen könne. Darauf habe man ein MRI erstellt und die Risse festgestellt (Ziff. 10). Da sich gleich zwei Partialrupturen, eine am Supraspinatus und eine am Subskapularis sowie ein Erguss in der Bursa subakromialis/subdeltoidea ergeben hätten, sei ein Unfall viel eher wahrscheinlich als eine altersbedingte Abnützung (Ziff. 13.7). Auch vergleiche der Suva-Kreisarzt den Fall fälschlicherweise mit einer vollständigen Ruptur und verlange deshalb einen sofortigen Funktionsausfall. Es handle sich aber um eine Teilruptur, weshalb die Suva den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe (Ziff. 15).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des gemeldeten Unfalls vom 30. Januar 2016 mit Bezug auf die geltend gemachte Schulterproblematik mit am 6. Januar 2017 durchgeführter Schulterarthroskopie (vgl. Urk. 9/58) zu Recht verneint hat, weil kein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis besteht, oder ob die Schulterproblematik auf den erlittenen Unfall zurückzuführen ist.
3.
3.1 Im Bericht des Universitäts-Klinik-Zentrums Y.___ berichtete die zuständige Ärztin über die Aufnahme des Beschwerdeführers am Unfalltag vom 30. Januar 2016 (Urk. 9/14 mit Übersetzung Urk. 9/35). Der Beschwerdeführer sei als Lenker eines PKW verletzt worden, als ein LKW von hinten auf sein Fahrzeug aufgefahren sei. Vom Auto und dem Anhänger, den er mitgeführt habe, sei praktisch nichts übriggeblieben. Irgendwie sei es ihm gelungen, aus dem Fahrzeug zu klettern. Beim Aufprall habe er das Lenkrad gehalten, und beim Aufschlag Schmerzen in beiden Schultern verspürt. Seit der Verletzung habe er Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des Rückens und beider Schultern sowie in der linken Seite des Beckens. Er sei angeschnallt gewesen und könne sich an den Unfall zur Gänze erinnern. Zum Aufnahmestatus berichtete die Ärztin, der Beschwerdeführer sei orientiert und unversehrt gewesen bei einem GCS (Glasgow Coma Scale) von 15, RR (Blutdruck) 138/91, Puls 71 und Saturierung ohne Sauerstoffabgabe von 96 %. Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen in beiden Schultern, die gegen den Hals ausstrahlten, aber er habe keine grösseren Schwierigkeiten und die Beweglichkeit sei erhalten. Er berichte über Schmerzen im unteren Teil des Rückens, die von hinten gegen die beiden Hüftknochen ausstrahlten. Er könne alle vier Extremitäten normal bewegen und habe keine NC Ausfälle. Die Röntgenbilder der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule zeigten keine offensichtlichen Anzeichen einer frischen Skelettverletzung. Der Beschwerdeführer sei mit einer weichen Hals-Orthese versorgt worden.
3.2 Im Arztzeugnis UVG vom 23. Februar 2016 (Urk. 9/6) über die Erstbehandlung vom 2. Februar 2016 hielt Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, der Beschwerdeführer habe am 30. Januar 2016 in Slowenien einen Autounfall erlitten und sei dort in ambulanter Behandlung gewesen. Als objektive Befunde bestünden eine eingeschränkte und schmerzhafte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS). Im Röntgenbefund HWS, LWS und Thorax zeigten sich keine ossären Läsionen. Es wurde die Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt und mit Bezug auf das weitere Prozedere ein Halskragen, Analgesie (NASAR) und Physiotherapie verordnet. Der Arzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % voraussichtlich bis Ende Februar 2016 und hielt einen voraussichtlichen Behandlungsabschluss in vier Wochen fest.
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 27. April 2016 (Urk. 9/11) als Diagnose einen Zustand nach Unfall mit HWS-Trauma und Schultertrauma fest. Die gegenwärtige Behandlung bestehe in einer physikalischen Therapie und Analgetika nach Bedarf.
3.4 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 9/20) unter Diagnosen einen Auffahrunfall am 30. Januar 2016 mit HWS-Distorsion, konsekutiv rechtsbetontem zervikozephalem-brachialem Schmerzsyndrom, DD (differentialdiagnostisch) zusätzliche Schultergelenksproblematik rechts, Kontusion der Wirbelsäule thorako-vertebralem und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom und grenzwertig erhöhte Blutdruckwerte als einziger vaskulärer Risikofaktor fest.
Im Rahmen der Anamneseschilderung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 30. Januar ca. 14.00 Uhr mit einem Audi ca. 80 km/h schnell gefahren und habe abrupt abgebremst, weil er eine grosse Nebelwolke habe kommen sehen. Ein hinter ihm fahrender Sattelschlepper sei ihm aufgefahren und habe ihn anschliessend in das davorstehende Fahrzeug hineingeschoben, er habe es mehrmals knallen gehört und Aufpralle vorne und hinten verspürt, der Raum in seinem Auto sei immer kleiner geworden, plötzlich seien die Scheibe und das Navi nicht mehr da gewesen, die Türen habe er nicht mehr öffnen können, er sei wie eine Katze durch das Loch der fehlenden Windschutzscheibe aus dem Auto geklettert. Soweit erinnerlich habe kein Bewusstseinsverlust bestanden und er habe anfänglich keine Schmerzen bemerkt, sei selber anderen zu Hilfe geeilt (Massenkarambolage mit offenbar 74 Fahrzeugen, 5 Toten und mehreren Dutzend Verletzten), bis er von Passanten darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er an der Stirne und am rechten Handrücken Glassplitter habe und blute. Die Erstversorgung sei in einem Notfallzentrum in der Nähe erfolgt vor der Verlegung ins Unispital nach Y.___, dort sei ein GCS von 15 beschrieben und an der Wirbelsäule radiologisch keine Fraktur festgestellt worden. Man habe ihn im nahe gelegenen Hotel übernachten lassen, bevor man ihn in die Schweiz repatriiert habe.
Er habe ca. drei bis vier Stunden nach dem Unfall rasch zunehmende rechtsbetonte Schmerzen im Nacken-Hinterkopfbereich bis in den Schulter-Oberarmbereich rechtsbetont verspürt und im Verlauf auch zusätzliche Schmerzen entlang der ganzen Wirbelsäule im Brustbereich sowie im Kreuzbereich mit Ausstrahlung ins Gesäss beidseits. Die Behandlung sei zuerst durch den Hausarzt Dr. A.___ resp. nach Praxisübernahme durch Dr. B.___ übernommen worden. Physiotherapie sei sofort ein bis zweimal pro Woche erfolgt, wobei angegeben worden sei, dass die Beschwerden sich dadurch ca. 20 % gebessert hätten. Weiterhin habe er permanent Schmerzen im Nacken-Schulterbereich bis in den Hinterkopf rechtsbetont und insbesondere auch in der rechten Schulter, wenn er den Arm bewege, dann auch das Gefühl einer Kraftlosigkeit im rechten Arm. Weniger ausgeprägt seien die Schmerzen auch im Brust- und Kreuzbereich ohne Ausstrahlung. Er habe keine begleitende Fühlstörung und keine vegetativen Ausfallssymptome gehabt. Der Schlaf sei gut, solange er nicht auf die rechte Schulter liege.
In der aktuellen Untersuchung zeige sich ein rechtsbetontes zervikozephales Syndrom und Bewegungsschmerz in der rechten Schulter. Der sonstige neurologische Untersuchungsbefund sei normal, fokal neurologische Ausfallssymptome seien nicht zu finden und in den somatisch orientierten Untersuchungen seien auch keine Hinweise für kognitive Defizite zu finden. Im MRI der HWS vom 13. Juni 2016 ergäben sich keine posttraumatischen Veränderungen oder Kompression neuraler Strukturen. Die beklagten Beschwerden seien im Rahmen einer HWS-Distorsion bei Auffahrunfall am 30. Januar 2016 mit rechtsbetontem zervikozephalem Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den rechten Oberarm und differentialdiagnostisch zusätzlicher Schmerzursache direkt im Bereich der rechten Schulter zu interpretieren. Die rheumatologische Weiterabklärung der rechtsseitigen Schulterschmerzen sei zu empfehlen.
3.5 In der Magnetresonanz-Arthrographie Schulter rechts vom 11. August 2016 (Urk. 9/31) des Medizinisch Radiologischen Instituts hielt der zuständige Radiologe fest, es bestehe wenig Erguss in der Bursa subacromialis/subdeltoidea, ein umschriebener, bursaseitiger, partieller Einriss am Ansatz der Sehne des Supraspinatus im posterioren Anteil, ca. zwei Drittel der Sehnendicke betreffend. Die Darstellung der übrigen Anteile der Sehne des Supraspinatus sei intakt und es bestehe eine intakte und regelrecht im Sulcus zentrierte lange Bizepssehne. Im inferioren Anteil bestehe eine partiell vom Tuberculum minus abgelöste Sehne des Subscapularis. Der superiore Anteil des Subscapularis sei erhalten und die Sehne des Infraspinatus sei intakt. Es zeige sich eine betonte Sulcusbildung am superioren Labrum. Die übrigen Labrumanteile seien unauffällig und es bestünden eine normale Trophik der Muskulatur der Rotatorenmanschette und fortgeschrittene degenerative Veränderungen am AC-Gelenk mit deutlicher Kapselhypertrophie sowie Ödem in den angrenzenden ossären Strukturen und degenerative zystische Veränderungen dorsal am Tuberculum majus.
Unter „Beurteilung” wurde festgehalten, es bestehe eine bursaseitige Partialruptur der Sehne des Supraspinatus direkt am Ansatz im posterioren Anteil, eine partialruptur der Sehne des Subscapularis mit vom Tuberculum minus abgelöstem kaudalem Anteil, ein betonter superiorer Sulcus am Labrum, eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose und ein geringer Erguss in der Bursa subacromialis/subdeltoidea.
3.6 PD Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 7. September 2016 (Urk. 9/33) die Diagnose einer traumatischen, subtotalen Supraspinatusoberflächenpartialruptur rechts sowie eine traumatische AC-Arthropathie bei Status nach Unfall am 30. Januar 2016. Der Beschwerdeführer sei rechtsdominanter Maler und komme wegen der rechten Schulter. Vor dem Unfall sei er diesbezüglich beschwerdefrei gewesen. Im Bereich der rechten Schulter gehe es nicht gut. Er habe Schmerzen im vorderen Schulterbereich ausstrahlend in den Schulter-Oberarmbereich. Bei Bewegung des Nackens würde es von der Schulter ausstrahlen bis ins Ohr. In Ruhe bestünden leichte Schmerzen. Nachts sei es am schlimmsten und er würde mehrfach aufwachen. Beim 58-jährigen Beschwerdeführer sei eine arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion mit wahrscheinlich Bicepstenodese, Acromioplastik und AC-Resektion mit günstiger Prognose zu empfehlen. Der Beschwerdeführer wünsche diesen Eingriff, welcher am 6. Januar 2017 im Spital E.___ vorgesehen sei.
3.7 Dr. med. D.___, Spezialärztin für Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, berichtete am 16. September 2016 (Urk. 9/37), der Beschwerdeführer habe eine doppelte Auffahrkollision als Lenker mit Verletzung beider Schultern und HWS am 30. Januar 2016 erlitten. Jetzt bestünden eine traumatische, subtotale Supraspinatusoberflächenpartialruptur rechts sowie eine traumatische AC-Arthropathie bei Status nach Unfall. Der Beschwerdeführer sei bei PD Dr. Z.___ in Kontrolle und es sei eine operative Sanierung am 16. Januar 2017 im Spital E.___ vorgesehen. Bis dann sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
3.8 Kreisarzt Dr. F.___, Chirurgie FMH, verneinte in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 (Urk. 9/42) die Frage, ob die geklagten Schulterbeschwerden sowie die geplante Operation im Januar 2017 überwiegend wahrscheinlich dem Umfall vom 30. Januar 2016 zuzuschreiben seien; dies sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Gemäss Erstbeurteilung im Spital von G.___ hätten alle vier Extremitäten schmerzfrei bewegt werden können.
3.9 Am 14. Dezember 2016 hielt PD Dr. Z.___ im Sprechstundenbericht fest, die Beschwerdegegnerin habe den Fall als nicht unfallbedingt abgelehnt. Dies sei seines Erachtens falsch. Der Beschwerdeführer habe am 30. Januar 2016 einen Unfall gehabt und seither Schulterschmerzen und eine Rotatorenmanschettenruptur. Vorher sei er beschwerdefrei gewesen. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ruptur ausgelöst (Urk. 9/53/1).
3.10 Am 23. Dezember 2016 hielt Kreisarzt Dr. F.___ in seiner Aktenbeurteilung fest (Urk. 9/56 S. 1 f.), gemäss Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer am 30. Januar 2016 in Slowenien in einen Autounfall verwickelt gewesen. Dabei sei ein Sattelschlepper in das Auto des Beschwerdeführers von hinten aufgefahren und habe das Fahrzeug 40 Meter vor sich hergeschoben, bis es zur Karambolage gekommen sei. Am 11. August 2016, also knapp 7 Monate nach dem Unfallereignis, sei in einer MRI-Untersuchung eine Ruptur der Rotatorenmanschette diagnostiziert worden. Es handle sich um eine bursaseitige Partialruptur der Sehne des Supraspinatus sowie eine Partialruptur der Sehne des Subscapularis. Dabei bestehe eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose.
Der Beschwerdeführer sei am 2. Februar 2016 erstmalig in der Schweiz nach Repatriierung durch Dr. H.___ (richtig: A.___; vorstehend E.3.2) gesehen worden, wobei keine Schulterverletzung erwähnt und lediglich eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden sei. Auch die nachfolgende Physiotherapieverordnung habe nur die Diagnose einer HWS-Distorsion vom 30. Januar 2016 eingetragen. Damit hätten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit Schulterschmerzen vorgelegen, welche den Beschwerdeführer zum Arzt geführt hätten. Im Aussendienstbericht vom 4. Mai 2016 beschreibe der Beschwerdeführer auch nicht, dass die rechte Schulter überwiegend gegenüber der anderen Schulter schmerze, sondern er gebe Schulterschmerzen beidseits an und trotzdem nehme er keine Schmerz-Medikamente mehr, fahre aktuell wieder Auto, habe aber Mühe, längere Strecken zu fahren, da ihn Gesäss, Rücken und Hüfte schmerzten. Ebenso würden seine Arme und Schultern ermüden. Über einen Funktionsausfall im Bereich der rechten Schulter berichte er nicht. Im Bericht über die notfallmässige Erstbehandlung nach dem Unfallereignis berichte der Beschwerdeführer über Schmerzen in beiden Schultern, die gegen den Hals ausstrahlten, aber er habe keine grösseren Schwierigkeiten und die Beweglichkeit sei erhalten, er könne alle vier Extremitäten normal bewegen und er habe keine Ausfälle an neurozirkulatorischen Systemen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich unmittelbar nach dem Unfallereignis gut gefühlt und anderen Menschen geholfen habe. Er sei dann von Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass er an der Stirne und am rechten Handrücken Glassplitter habe und blute. Aufgrund dieser Angaben könne mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt werden, dass er bezüglich seiner rechten Schulter unmittelbar nach dem Unfall keine Funktionsausfälle bzw. keine grösseren Schmerzen gehabt habe, ansonsten er kaum anderen Unfallopfern hätte helfen können (S. 6).
Gemäss Literatur sei nach unfallbedingter Ruptur einer Rotatorenmanschette der zu erwartende Beschwerdeverlauf wie folgt: In den ersten drei Tagen nach einem Trauma, das zur Rotatorenmanschettenruptur geführt habe, sei initial ein extrem heftiger Schmerz vorhanden, der nach einiger Zeit für den Betroffenen wieder tolerabel werde. Es werde eine sofortige Funktionsstörung („drop arm") für die Anerkennung einer unfallbedingten Ruptur der Rotatorenmanschette gefordert und im Moment des Ereignisses spüre der Verletzte einen reissenden Schmerz in der Schulter, der in den Oberarm ausstrahle. Nach einem frischen Riss bildeten sich im Verlauf die Schulterschmerzen in der Folgezeit mehr oder weniger vollständig zurück. Im Vordergrund stehe dann die Kraftlosigkeit bei bestimmten selbständigen Armbewegungen. Ebenfalls seien fehlende Arztbesuche wegen Schulterschmerzen innerhalb einer Woche ein deutlicher Hinweis gegen eine Unfallgenese der Rotatorenmanschettenruptur. Ein wesentlicher Unterschied zum degenerativen Vorschaden sei darin zu sehen, wo es in der Folgezeit (wie im vorliegenden Fall) nach einem angeschuldigten bzw. postulierten Ereignis zu einem zunehmenden Problem (Schmerzen) komme. Infolge einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sei ein schmerzhafter Bogen („painful arc") nicht üblich. Hinzu komme, dass die Inzidenz von Läsionen der Rotatorenmanschetten im Alter zwischen dem 50 und 60igsten Lebensjahr (auch ohne Unfallereignis) relativ hoch sei und anhand autoptischer Untersuchungen berichtet werde, dass bei über 50-jährigen bis zu 50 % rupturierte Sehnen aufgefunden werden konnten (S. 6 f.).
Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 30. Januar 2016 sei der Beschwerdeführer 58 Jahre alt gewesen, und habe sich in einem Lebensabschnittbefunden, in welchem degenerativ bedingte Defekte der Rotatorenmanschette bereits zu einem hohen Anteil vorkämen. Er sei zudem als Maler tätig gewesen, was eine starke Belastung der Schulter mit sich ziehe, und zudem sei er Rechtshänder. Auch sei der diagnostizierte, ansatznahe Teil der Supraspinatussehne besonders anfällig für ein Verschleissleiden, d.h. für die Entwicklung degenerativ bedingter Risse (S. 7).
Dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ruptur ausgelöst haben soll, könne somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Es handle sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Kontusion beider Schultern. Im Bereiche des rechten Schultergelenks des Beschwerdeführers liege aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein degeneratives Verschleissleiden vor. Dass unmittelbar nach dem Unfall kein Funktionsausfall der rechten Schultern bestanden habe, zeige zudem, dass es sich nicht um eine richtungsgebende Verschlimmerung dieser degenerativen Vorschädigung handeln könne. Die nicht richtungsgebenden Verschlimmerungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis abgeklungen. Dann spiele das Unfallereignis im weiteren Verlauf keine Rolle mehr.
4.
4.1 Laut Akten war der Beschwerdeführer am 30. Januar 2016 in Slowenien in einen Unfall mit mehreren Fahrzeugen verwickelt, wobei ein Lastwagen von hinten auf das von ihm gelenkte Fahrzeug mit Anhänger auffuhr und er in vordere Fahrzeuge geschoben wurde (E. 3.1 hiervor, vgl. auch Fotodokumentation, Urk. 9/16/2-25). Seinen Angaben zufolge verspürte er unmittelbar nach dem Unfall keine Schmerzen und eilte selber anderen zu Hilfe, bis er von Passanten darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er an der Stirne und am rechten Handrücken Glassplitter habe und blute. Rasch zunehmende Schmerzen traten ungefähr drei bis vier Stunden nach dem Unfall rechtsbetont im Nacken-Hinterkopfbereich bis in den Schulter-Oberarmbereich rechtsbetont und im Verlauf zusätzlich entlang der ganzen Wirbelsäule im Brustbereich sowie im Kreuzbereich mit Ausstrahlung ins Gesäss beidseits auf (E. 3.4 hiervor). Die erstbehandelnden Ärzte berichteten anlässlich der Aufnahme des Beschwerdeführers am Unfalltag, rund vier Stunden nach dem Ereignis (vgl. Urk. 9/35 S. 3), über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des Rückens und beider Schultern sowie in der linken Seite des Beckens, wobei der Beschwerdeführer alle vier Extremitäten normal bewegen konnte und die bildgebenden Untersuchungen der HWS, BWS und LWS keine Anzeichen für eine frische ossäre Verletzung zeigten (E. 3.1). Anlässlich der Erstkonsultation beim Hausarzt in der Schweiz wurde sodann eine HWS-Distorsion diagnostiziert und Physiotherapie verordnet. Eine rheumatologische Weiterabklärung der rechtseitigen Schulterschmerzen wurde im Juli 2016 empfohlen (E. 3.4), worauf im August 2016 die Magnetresonanz-Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt wurde, welche eine bursaseitige Partialruptur der Sehne des Supraspinatus direkt am Ansatz und eine Partialruptur der Sehne des Subscapularis sowie eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose zeigte (E. 3.5).
4.2 Vor diesem Hintergrund stellte Dr. F.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Dezember 2016 nachvollziehbar fest, dass aufgrund des dokumentierten Unfalls zwar eine Kontusion beider Schultern zu unterstellen ist, der Vorgang aber unter Wertung aller medizinischer Fakten (insbesondere des Verlaufs) zu keiner strukturell traumatischen Läsion an der rechten Schulte geführt hat und der Status quo sine zwölf Wochen nach dem Unfallereignis als erreicht zu gelten hat.
4.3 Nach dem Gesagten stellt die medizinische Beurteilung von Dr. F.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine tragfähige Grundlage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 30. Januar 2016 verursachte relevante Schulterverletzung nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, eine bereits vorbestehende rechtsseitige Schulterproblematik vorübergehend zu verschlimmern; eine richtungsgebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter ursächlich dem Ereignis vom 30. Januar 2016 zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der Status quo sine spätestens zwölf Wochen nach dem Ereignis als erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar.
Daran ändert die abweichende Einschätzung von PD Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.9) nichts, zumal es an einer Begründung für die von ihm postulierte Unfallkausalität fehlt. Der Umstand, dass vor dem Autounfall von Seiten der rechten Schulter Beschwerdefreiheit vorgelegen haben soll, vermag die Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden nicht zu belegen (zum beweisrechtlich unzulässigen Schluss „post hoc, ergo propter hoc“, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
Dr. C.___ sah die Beschwerden im Rahmen der HWS-Distorsion (vorstehend E. 3.4). Gleich wie die Formulierungen „Status nach Heckauffahrkollision" oder „nach dem Heckauffahrunfall..." ist ihr Ausdruck „HWS-Distorsion konsekutiv rechtsbetontem zervikozephalem-brachialem Schmerzsyndrom“ nur eine anamnestische Feststellung und liefert keine hinreichende Aussage zur Frage der Kausalität (Urteil des Bundesgerichts U 263/06 vom 23. Juli 2007 E. 4.2 in fine).
4.4 Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachverhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über zwölf Wochen nach dem Ereignis bestehenden rechtseitigen Schulterbeschwerden sowie die am 6. Januar 2017 durchgeführte Schulterarthroskopie mit Acromioplastik, AC-Resektion, Roatorenmanschettenrekonstruktion, Bicepstenotomie und Tenodese der rechten Schulter (vgl. Urk. 9/57) hinreichend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden. Denn nach bereits durchgeführter Arthroskopie sowie nicht aktenkundiger weiterer zeitnah zum Unfallereignis vom 30. Januar 2016 erfolgten Untersuchungen und der erst am 11. August 2016 festgestellten Rupturen und durchgeführter Arthroskopie vom 6. Januar 2017 können davon keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht zu Recht verneint, und es muss mit den erbrachten Leistungen sein Bewenden haben. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2017 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef