Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00184
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 11. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Assista Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich
Gotthardstrasse 62, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, war seit dem 1. März 2015 als Montage-Elektriker bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 17. Februar 2017 hob der Versicherte am 11. Februar 2017 zusammen mit fünf Männern eine 200 kg schwere Kabelrolle und verletzte sich dabei am Rücken und am linken Bein (Urk. 9/1). Die erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des Stadtspitals B.___ diagnostizierten in den Kurzberichten vom 11. Februar 2017 eine akute Lumbago bzw. einen Verdacht auf einen Discusprolaps Lendenwirbelsäule (LWS) 4-5 (Urk. 9/8/2-3 und Urk. 9/17/3-4). Mit Verfügung vom 18. April 2017 verneinte die Suva einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass die Beschwerden des Versicherten weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien (Urk. 9/16). Die dagegen vom Versicherten am 8. Mai 2017 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 9/17) wies die Suva mit Entscheid vom 22. Juni 2017 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 22. Juni 2017 sei aufzuheben.
2. Es seien für den Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) für die Folgen des Unfallereignisses vom 11. Februar 2017 zu erbringen.
3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung unter Einholung eines umfassenden ärztlichen Gutachtens zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 angezeigt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.4 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
1.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
1.7 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nachweises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).
1.8 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss der Unfallmeldung vom 17. Februar 2017 und den eigenhändigen, unterschriftlich bestätigten Angaben vom 4. März 2017 am 11. Februar 2017 zusammen mit fünf Arbeitskollegen eine Kabelrolle mit einem Gewicht von rund 200 kg habe heben wollen und daraufhin im Rücken und im linken Bein Schmerzen verspürt habe. Gemäss dieser Sachverhaltsschilderung habe sich nichts Aussergewöhnliches wie ein Sturz, Ausgleiten oder Abgleiten ereignet. Im Weiteren sei die konkrete Gewichtsbelastung von 200 kg für den als Montage-Elektriker tätigen Beschwerdeführer zusammen mit fünf weiteren Mitarbeitern nicht ungewohnt gewesen und habe keine sinnfällige Überanstrengung dargestellt. Erst in Kenntnis der ablehnenden Verfügung habe der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 8. Mai 2017 neu plötzlich geltend gemacht, die Arbeitskollegen hätten die Kabelrolle fallen lassen, weshalb deren ganzes Gewicht auf ihn gefallen sei. Diese zweite, korrigierte Sachverhaltsschilderung erscheine indes nicht glaubhaft. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sei das Vorliegen eines Unfallereignisses zu verneinen. Zudem sei auch keine der in Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG abschliessend aufgezählten Körperschädigungen rechtsgenüglich diagnostiziert worden, womit auch keine Leistungen aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung erbracht werden könnten (Urk. 2 S. 5 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er nicht deutscher Muttersprache sei und die detaillierte schriftliche Schilderung des Unfallhergangs vom 11. Februar 2017 für ihn eine Herausforderung dargestellt habe. Der Tragweite der Aussagen der ersten Stunde sei er sich als juristischer Laie nicht bewusst gewesen. Gemäss Bericht der behandelnden Dr. C.___, FMH Allgemeine Medizin, von der D.___ habe er das plötzliche Loslassen des Gewichts jedoch bereits bei der Konsultation vom 21. Februar 2017 erwähnt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe er somit in der Einsprache vom 8. Mai 2017 nicht plötzlich ein gänzlich neues Ereignis vorgebracht. Das unerwartete Loslassen der Kabelrolle durch die Arbeitskollegen sei als ungewöhnlich zu qualifizieren, und es liege ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor. Zudem handle es sich beim diagnostizierten Gesundheitsschaden auch um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. e UVG. Gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ habe er eine Zerrung der Rücken- und Wadenmuskulatur erlitten (Urk. 1).
3.
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des Stadtspitals B.___ hielten in den an den Beschwerdeführer gerichteten Kurzberichten vom 11. Februar 2017 fest, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er habe heute bei der Arbeit mit fünf Kollegen versucht, ein ca. 200 kg schweres Kabel über Kopf zu positionieren. Dabei habe er einen plötzlich einschiessenden stechenden Schmerz im Rücken verspürt, welcher nun vor allem bei Rotationsbewegungen reproduzierbar sei (Urk. 9/8/2-3 und Urk. 9/17/3-4; vgl. auch Arztzeugnis UVG des Stadtspitals B.___ vom 6. März 2017, Urk. 9/8/1).
3.2 Der Schadenmeldung UVG vom 17. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Heben einer 200 kg Kabelrolle mit fünf Männern den Rücken überbelastet und sich am linken Bein eine Zerrung zugezogen habe (Urk. 9/1).
3.3 Dr. E.___, FMH Radiologie, erklärte im Bericht vom 21. Februar 2017 zuhanden von Dr. C.___ von der D.___, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2017 beim Heben eines schweren Kabels einen Unfall erlitten habe. Die Wade sei bisher nicht untersucht worden. Bei der Ultraschall-Untersuchung des Beines links sei eine Thrombose der Vena poplitea über eine Distanz von etwa 4 cm festgestellt worden. Wahrscheinlich handle es sich um eine konsekutive Stase des venösen Blutes innerhalb der Muskelvenen (Urk. 9/13).
3.4 Dr. F.___, FMH Angiologie und Innere Medizin, vom Zentrum G.___ diagnostizierte im an Dr. H.___, FHM Allgemeine Innere Medizin, von der D.___ gerichteten Bericht vom 22. Februar 2017 eine forcierte 2-Etagen-Venenthrombose links bis in die mittlere Vena poplitea reichend und ein Verhebetrauma am 11. Februar 2017 mit massiver Lumbago. Dr. F.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer beim Heben einer Kabelrolle von ca. 200 kg plötzlich einschiessende Schmerzen lumbal verspürt habe. Gleichzeitig sei auch die linke Wade deutlich verhärtet gewesen (Urk. 9/5).
3.5 Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen vom 4. März 2017 an, dass sie ein Kabel (95 m2) gezogen und gehoben hätten. Er habe im Rücken einen Schmerz gespürt und sich nicht mehr gut bewegen können. Auch die linke Wade habe er verletzt. Es habe sich etwas Besonderes ereignet, nämlich beim Ziehen und Hochheben (Urk. 9/6).
3.6 Dr. I.___, FHM Allgemeine Innere Medizin, von der D.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 10. April 2017 ein Verhebetrauma lumbal, eine akute muskuläre Überbelastung Musculus triceps surae links (Differentialdiagnose: Muskelzerrung) und eine posttraumatische Thrombose der Vena poplitea links. Sie erklärte, der Beschwerdeführer habe angegeben, am 11. Februar 2017 beim Heben eines schweren Kabels plötzlich einen einschiessenden Schmerz lumbal und in der linken Wade verspürt zu haben. In der Folge habe er anhaltend starke Schmerzen und eine Verhärtung in der Wade links gehabt (Urk. 9/14).
3.7 Dr. C.___ von der D.___ gab im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 8. August 2017 an, dass die Erstkonsultation bei ihnen am 15. Februar 2017 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er am 11. Februar 2017 ein schweres Kabel abbekommen habe. Daher könne die Zerrung der Rücken- und der Wadenmuskulatur kommen. Ab dem 21. Februar 2017 seien die Rückenbeschwerden besser gewesen, und die Wadenschmerzen hätten in ihrer Untersuchung im Vordergrund gestanden. Ab dem 3. Juli 2017 habe aufgrund der vorherigen Ereignisse erneut eine Thrombose vorgelegen. Nicht bei jedem Unfall müssten Prellmarken auftreten. Bei einem plötzlichen unvorhergesehenen Ereignis könnten auch nur Zerrungen auftreten. Ein Gutachten wäre deshalb sinnvoll. Gemäss Schilderung des Beschwerdeführers sei es kein Verhebetrauma gewesen. Vonseiten des Stadtspitals B.___ sei der Beschwerdeführer nachweislich nicht vollständig untersucht worden und keine Zerrung der Wadenmuskulatur mit posttraumatischer Thrombose festgestellt worden (Urk. 3/2a).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob ein Unfallereignis im Sinne des UVG gegeben ist.
4.2 Was die Hergangsschilderung des Ereignisses vom 11. Februar 2017 anbelangt, ist den Kurzberichten der erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals B.___ vom 11. Februar 2017 (Urk. 9/8/2 und Urk. 9/17/3), der Schadenmeldung UVG vom 17. Februar 2017 (Urk. 9/1), dem Bericht von Dr. F.___ vom Zentrum G.___ vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/5), dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen vom 4. März 2017 (Urk. 9/6) und dem Arztzeugnis UVG der D.___ vom 10. April 2017 (Urk. 9/14) im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Heben einer 200 kg schweren Kabelrolle mit fünf Arbeitskollegen einen plötzlich einschiessenden Schmerz im Rücken und in der linken Wade verspürt habe. Aus keinem dieser zeitnah nach dem Ereignis vom 11. Februar 2017 erstellten Berichte – und ebensowenig aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen - geht hervor, dass die fünf Arbeitskollegen die 200 kg schwere Kabelrolle, welche sie gemeinsam hochhoben, plötzlich fallen gelassen hätten. Die ausdrücklich gestellte Frage im Fragebogen vom 4. März 2017, ob sich etwas Besonderes ereignet habe (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw.), bejahte der Beschwerdeführer zwar. Er präzisierte dann aber lediglich an, dass es sich um ein Ziehen und Hochheben gehandelt habe (Urk. 9/6).
4.3 Angesichts dieser Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin den sogenannten Aussagen der ersten Stunde des Beschwerdeführers zum Ereignis vom 11. Februar 2017 zu Recht den höheren Beweiswert zuerkannt als dessen nachträglicher Sachverhaltsdarstellung (vgl. E. 1.8). Mit Blick auf die Ausführungen im Fragebogen vom 4. März 2017 (Urk. 9/6) und in der Einsprache vom 8. Mai 2017 (Urk. 9/17) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, sich auf Deutsch gut auszudrücken und damit ein Ereignis wie dasjenige vom 11. Februar 2017 hinreichend zu beschreiben.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 8 S. 5), vermag der Umstand, dass Dr. C.___ im Eintrag in der Krankengeschichte vom 21. Februar 2017 festhielt, dass das schwere Kabel gehoben und dann von allen fallen gelassen worden sei (Urk. 3/2b S. 1), nichts daran zu ändern, dass die erste Sachverhaltsdarstellung die wahrscheinlichere ist. Zum einen liegt kein Bericht zu dieser Konsultation vor. Zum anderen ist zu beachten, dass im ersten Eintrag in der Krankengeschichte der D.___ vom 15. Februar 2017, verfasst von Dr. H.___, ebenfalls lediglich die Rede davon war, dass beim Heben eines 200 kg schweren Kabels plötzlich starke Schmerzen lumbal aufgetreten seien (Urk. 3/2b S. 1). Dr. E.___ vom Medizinisch Radiologischen Institut sprach im Bericht vom 21. Februar 2017 sodann zwar von einem Unfall, erwähnte diesbezüglich aber auch nur ein Heben eines schweren Kabels (Urk. 9/13). Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus dem Eintrag in der Krankengeschichte von Dr. C.___ vom 20. April 2017, wonach das Kabel oben gewesen sei, die fünf Leute es alle losgelassen und er die volle Belastung gehabt habe (Urk. 3/2b S. 4), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies insbesondere auch deshalb, weil dieser Eintrag offenbar nach einem Telefonat mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zwei Tage nach Erlass der leistungsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 (Urk. 9/16) verfasst wurde.
Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach bei einem Fallenlassen der Kabelrolle durch die fünf Kollegen beim Beschwerdeführer auch Verletzungen wie Kontusions- oder Kompressionsmarken aufgetreten wären, welche in den aktenkundigen medizinischen Berichten indes nicht erwähnt worden seien (Urk. 2 S. 6), ist schliesslich wenig überzeugend. Auch dies vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass der vom Beschwerdeführer nachträglich behauptete Geschehensverlauf nicht als erstellt gelten kann.
4.4 Gestützt auf die ursprüngliche Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass er am 11. Februar 2017 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Montage-Elektriker mit fünf Arbeitskollegen eine 200 kg schwere Kabelrolle hochhob und dann plötzlich einen einschiessenden Schmerz im Rücken und Schmerzen in der linken Wade verspürte.
Demzufolge ist sowohl das Vorliegen einer Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor als auch das Vorliegen einer sinnfälligen Überanstrengung zu verneinen (vgl. E. 1.4). Der Unfallbegriff ist damit nicht erfüllt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des UVG gegeben ist.
5.2 Was die Rückenbeschwerden betrifft, diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals B.___ in den Kurzberichten vom 11. Februar 2017 eine akute Lumbago bzw. einen Verdacht auf einen Discusprolaps LWS 4-5 (Urk. 9/8/2 und Urk. 9/17/3). Dr. I.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG der D.___ vom 10. April 2017, wo der Beschwerdeführer am 15. Februar 2017 von Dr. H.___ erstmalig untersucht wurde, ein Verhebetrauma lumbal (Urk. 9/14). Im Eintrag in der Krankengeschichte vom 21. Februar 2017 hielt Dr. C.___ von der D.___ fest, dass der Rücken nun deutlich besser sei. Anlässlich der Kontrolle vom 26. Februar 2017 stellte sie Schmerzen rechts paravertebral und muskulär nachts rechts fest und diagnostizierte eine Zerrung der Rückenmuskulatur (Urk. 3/2b).
Da nicht davon auszugehen ist, dass sowohl den Ärzten des Stadtspitals B.___ am 11. Februar 2017 als auch Dr. H.___ von der D.___ am 15. Februar 2017 eine Zerrung der Rückenmuskulatur entgangen war, kann diese erstmals anlässlich der dritten Konsultation in der D.___ erwähnte Zerrung, bei welcher es sich um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. e UVG handelt, indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. Februar 2017 zurückgeführt werden.
5.3 Was die Wadenbeschwerden links anbelangt, diagnostizierte Dr. I.___ im Arztzeugnis UVG der D.___ vom 10. April 2017 eine akute muskuläre Überbelastung des Musculus triceps surae links (Differentialdiagnose: Muskelzerrung) und eine posttraumatische Thrombose der Vena poplitea links (Urk. 9/14). Dr. E.___ vom Medizinisch Radiologischen Institut stellte im Rahmen der Ultraschall-Untersuchung des linken Beins vom 21. Februar 2017 eine Thrombose der Vena poplitea über eine Distanz von etwa 4 cm, wahrscheinlich konsekutive Stase des venösen Blutes innerhalb der Muskelvenen fest. Soweit bei prominenter Wadenmuskulatur beurteilbar, lägen keine weiteren thrombotischen Veränderungen am Unterschenkel links vor (Urk. 9/13). Dr. F.___ vom Zentrum G.___ diagnostizierte im Bericht vom 22. Februar 2017 sodann eine forcierte 2-Etagen-Venenthrombose links bis in die mittlere Vena poplitea reichend (Urk. 9/15). Angesichts der lediglich vonseiten der D.___ differentialdiagnostisch gestellten Diagnose einer (leichten) Zerrung der Wadenmuskulatur (vgl. Urk. 3/2b S. 1) ist auch hier nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. e UVG nachgewiesen.
5.4 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 8 S. 6), findet sich ferner in keinem der aktenkundigen Arztberichte eine Diagnose, welche unter die abschliessend aufgezählten Listenverletzungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG fallen würde. Demzufolge ist auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen.
5.5 Die vom Beschwerdeführer beantragte erneute Überprüfung des Sachverhalts unter Einholung eines umfassenden ärztlichen Gutachtens ist im Übrigen nicht erforderlich (Urk. 1 S. 1; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
6. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Assista Rechtsschutz AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl