Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00186
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 29. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1968 geborene X.___ arbeitete seit August 1991 als Dachdecker bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. August 2012 stürzte er beim Erstellen eines Bodenbelages durch die Balkenlage und zog sich dabei eine anteriore Schulterluxation links sowie eine -kontusion rechts mit beidseitigen Rupturen der Rotatorenmanschette zu. Die Verletzungen wurden im Universitätsspital Z.___ ambulant und konservativ erstversorgt. Es folgte eine Physiotherapie. Ausserdem wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Unfallmeldung vom 18. September 2012, Urk. 10/1; Urk. 10/5 f.; Urk. 10/9; Urk. 10/13). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte Versicherungsleistungen. Bei persistierenden Schmerzen und erheblichen funktionellen Defiziten (Frozen Shoulder links) wurde der Versicherte 2013/14 wiederholt an beiden Schultern operiert (Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Bicepstenotomie und Acromioplastik, Entfernung eines ausgerissenen Ankers Schulter rechts, Urk. 10/16, Urk. 10/19 f., Urk. 10/23, Urk. 10/31f., Urk. 10/38/11, Urk. 10/48 ff., Urk. 10/74, Urk. 10/94). Im August 2018 führte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch. Zeitgleich nahm er eine medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor (Untersuchungsbericht und medizinische Beurteilung vom 11. August 2015, Urk. 10/141f.). Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 schloss die Suva den Fall ab und stellte die bisher erbrachten Leistungen per 31. Mai 2016 ein (Urk. 10/187). Sodann sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 27.5 % sowie ab dem 1. Juni 2016 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % zu (Urk. 10/210). Die gegen die Rentenhöhe erhobene Einsprache (Urk. 10/215) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 23. August 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Juni 2016 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 27. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer nachträglich, es sei ihm ab dem 1. Juni 2016 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % zuzusprechen (Urk. 12 S. 2). Mit Vernehmlassungsantwort vom 11. Dezember 2017 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 und hielt daran fest, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Festzuhalten ist vorab, dass die mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 zugesprochene Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwuchs (Urk. 10/10, Urk. 1 S. 3). Unstrittig ist auch, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erreicht und eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes durch medizinische Massnahmen im Zeitpunkt der Rentenprüfung nicht mehr zu erwarten war (vgl. Urk. 10/141/5).
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend einzig, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente von mehr als 27 % hat.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 richtig wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es sei gestützt auf die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 11. August 2015 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen Verweistätigkeit – zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei unter Berücksichtigung eines Bonus in der Höhe von Fr. 7'500.-- von einem Valideneinkommen von Fr. 89'400.-- für das Jahr 2016 auszugehen. Gestützt auf die eruierten DAP-Löhnen ergebe sich alsdann ein Invalideneinkommen von Fr. 65'406.--. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 26.85 %, gerundet 27 % (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, der beim Valideneinkommen berücksichtigte Bonus sei deutlich tiefer als der in früheren Jahren tatsächlich erhaltene. Ausserdem habe sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang lediglich auf die telefonische Auskunft einer gemäss HR-Eintrag nicht entscheidungskompetenten Person der bisherigen Arbeitgeberin gestützt. Es sei richtigerweise entweder vom Jahr 2011 (Fr. 14'422.--) oder vom in den Jahren 2010-2012 durchschnittlich erzielten Bonus (Fr. 14'037.33) auszugehen. Alsdann würden die angewendeten DAP’s den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung tragen. Ausserdem sei fraglich, ob die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung datierend vom 11. August 2015 noch aktuell sei. Aufgrund des Berichts der Uniklinik B.___ vom 21. Juni 2017 sei zu hinterfragen, ob tatsächlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Angesichts seines Alters sei dem Beschwerdeführer jedenfalls zumindest ein 20%iger Abzug zu gewähren, was ein Invalideneinkommen von Fr. 53'909.-- ergebe. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 1 S. 6 ff.).
2.3 Mit Eingabe vom 27. November 2017 stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gestützt auf den Assessmentbericht der C.___ vom 19. Mai 2019, die Verlaufsprotokolle der Eingliederungsberatung sowie das Schreiben der Klinik B.___ vom 7. Juni 2017 sei davon auszugehen, dass in einer angepassten
Verweistätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ausgehend vom
LSE-Tabellenwert TA1 im Anforderungsniveau 1 ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 37'457.--. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 12).
3.
3.1 Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 11. August 2015 notierte Dr. A.___ folgende Diagnose (Urk. 10/141/5):
- Status nach Leitersturz am 29. August 2010 (recte: 29. August 2012) mit
- anteriorer Schulterluxation
- leicht dislozierter Fraktur des Processus coracoideus
- Ruptur der Supraspinatussehne, der Infraspinatussehne und der Subscapularissehne links
- Supra- und Infraspinatussehnenruptur rechts
- Reposition der linken Schulter und Schulterarthroskopie (29.08.2012)
- Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSP, SSC und ISP), Bizepstenotomie und Acromioplastik rechts (18.01.2013)
- Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSC SSP, ISP), Bizepstenotomie links (19.04.2013)
- Schulterarthroskopie, Ankerentfernung und arthroskopisch assistierter Latissimus dorsi Transfer rechts (03.12.2013)
- Schulterarthroskopie, Entfernung eines ausgerissenen Ankers an der rechten Schulter (16.05.2014)
Subjektiv persistierten Bewegungseinschränkungen und Schmerzen vor allem bei Wetterwechsel rechts mehr als links, Druckgefühle und Brennen in der Schulter rechts mehr als links sowie rezidivierende nächtliche Blockaden in der rechten Schulter. Objektiv hätten sich deutliche Bewegungseinschränkungen beider Schultern, rechts mehr als links, eine muskuläre Hypotrophie, vor allem im Infraspinatusbereich rechtsseitig ergeben. Von weiteren medizinischen Massnahmen sei keine wesentliche Besserung zu erwarten. Bei Schmerzexazerbation könne Kostengutsprache erteilt werden für eine gelegentliche Serie Physio- bzw. Hydrotherapie. Die bisherige Tätigkeit als Dachdecker sei nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten unter Schulterniveau, mit Heben und Tragen von Lasten lediglich körpernah, ohne kräftige axiale Zug- oder Stossbewegungen, ohne repetitive Rotationsbewegungen und ohne Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe, ohne Schläge auf die oberen Extremitäten und ohne Vibrationen seien dem Beschwerdeführer indes zu 100 % zuzumuten (Urk. 10/141/5 f.).
3.2 Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2017 führte die beurteilende Assistenzärztin der Universitätsklinik B.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine nicht schulterbelastende Tätigkeit sei möglich für acht Stunden am Tag, wahrscheinlich ohne 100%ige Leistungsfähigkeit. Administrative Tätigkeiten führten nach längerer Zeit zu Schmerzen in der rechten Schulter (Urk. 13/4).
3.3 Dem Sprechstundenbericht der Ärzteschaft der Universitätsklinik B.___ vom 21. Juni 2017 ist zu entnehmen, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei stabil. Die bisherige Tätigkeit als Dachdecker sowie jede andere schulterbelastende Tätigkeit seien dauerhaft nicht mehr möglich. Büroarbeiten seien zwar möglich. Allerdings würden dem Beschwerdeführer eine stetige Position und Arbeiten am Computer Schmerzen bereiten. Schmerzfrei sei einzig die hängende Position der Schultern. Eine klinische Verlaufskontrolle erfolge planmässig in einem Jahr (Urk. 3/10).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 11. August 2015, welcher den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen ist (vgl. E. 4.1.). Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung sprechen, sind nicht ersichtlich. Sodann ergeben sich auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage keinerlei ärztliche Differenzen. Dem Sprechstundenbericht der beurteilenden Ärzteschaft der Uniklinik B.___ vom 21. Juni 2017 (Urk. 3/10) sind keine neuen oder zusätzlichen Befunde zu entnehmen, welche das kreisärztliche Belastungsprofil weiter einzuschränken vermöchten. Damit geht auch der Einwand, die Einschätzung von Dr. A.___ sei nicht mehr aktuell (Urk. 1 S. 7), ins Leere. Anzumerken ist ausserdem, dass auch Arbeiten am Computer prinzipiell schulterschonend ausgeübt werden können und der Beschwerdeführer zuletzt keine Schmerzmedikamente resp. lediglich eine Bedarfsanalgesie von 1 g Dafalgan benötigte (vgl. Urk. 3/10, Urk. 13/4). Das Schreiben der Universitätsklinik B.___ vom 7. Juni 2017 (Urk. 13/4) wurde von einer Assistenzärztin verfasst. Kommt hinzu, dass ihre Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit derart knapp und vage ausgefallen sind, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Insbesondere vermag der Hinweis darauf, dass wahrscheinlich keine 100%ige Leistungsfähigkeit für nicht schulterbelastende Tätigkeiten bestehe, dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen und tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Auf die Ausführungen der C.___-Mitarbeitenden und insbesondere die im Schlussbericht der C.___ vom 21. November 2016 postulierte 50%ige Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urk. 13/2/7, Urk. 13/3), kann bereits deshalb nicht allein abgestellt werden, weil die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage von fachmedizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Ganz abgesehen davon liefert der Bericht jedenfalls Hinweise darauf, dass Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeblich durch unfallfremde Faktoren verursacht resp. behindert wird und die Arbeitsversuche im Unispital sowie Spital D.___ aus subjektiven Gründen des Beschwerdeführers scheiterten (Urk. 13/3/1).
Zusammenfassend ist gestützt auf den beweiskräftigen Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 11. August 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine – näher umschriebene – Verweistätigkeit zu 100 % zumutbar ist.
5.
5.1 Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft. Da-
bei sind sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, für welche eine
AHV-Beitragspflicht besteht, mithin auch erfolgte Bonuszahlungen einzu-beziehen, sofern sie regelmässig erfolgt sind (vgl. RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 9. Mai 2005, U 268/04; SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Auskünfte der Y.___ AG vom 18. März 2016 und 6. September 2016. Danach hätte der Beschwerdeführer bei Weiterbeschäftigung im Gesundheitsfall im Jahr 2016 einen monatlichen Grundlohn von Fr. 6‘300.-- x 13, zzgl. einer Bonusauszahlung von Fr. 5‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- erzielt (Urk. 10/177, Urk. 10/202).
Aus den bei den Akten liegenden Lohnausweisen der Y.___ AG erhellt, dass der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 2010 bis 2012 und darüber hinaus unter dem Titel „unregelmässige Leistungen“ Bonusauszahlungen erhalten hatte (Urk. 10/181/3 ff.). Damit erscheint deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des Valideneinkommens zumindest fraglich. Es ergibt sich indes kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Weshalb und inwiefern auf die telefonische Auskunft Frau E.___ vom 6. September 2016 betreffend die Höhe der im Jahre 2016 zu erwartenden Bonusauszahlung nicht abgestellt werden könnte (Urk. 1 S. 6), ist nicht einsichtig. So handelt es sich doch bei ihr augenscheinlich um die für die Lohnbuchhaltung zuständige und damit in diesem Zusammenhang zur Auskunftserteilung kompetente Mitarbeiterin der Y.___ AG (vgl. auch die von derselben Person an die Beschwerdegegnerin übermittelten Lohnabrechnungen von August 2011 bis August 2012, Urk. 10/188/1 ff.). Auch erweist es sich als sachgerecht und ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Mittelwert des für das Jahr 2016 zu erwartenden Bonus von Fr. 7‘500.-- abstellte. Mithin ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 89‘400.-- (Fr. 6‘300.—x 13 + Fr. 7‘500.--) im massgeblichen Jahr 2016 auszugehen.
5.3
5.3.1 Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt.
5.3.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens per 2016 DAP-Profile herangezogen. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, es sei das Invalideneinkommen anhand der LSE festzusetzen und ihm ein altersbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (Urk. 1 S. 7 f).
5.3.3 Das Bundesgericht hat seine Praxis zur DAP-Methode, welche zum Ziel hat, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1), mehrfach bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 4.2). Die Bestimmung des Invalidenlohnes auf der Grundlage von tabellarischen Durchschnittslöhnen nach der LSE ist der DAP-Methode denn auch nicht prinzipiell vorzuziehen (BGE 139 V 592 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2017 E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei „wenig glaubhaft“, dass er trotz seiner erheblichen Einschränkungen nach wie vor das Lohnniveau eines gesundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeitsnehmers erreichen könnte (vgl. Urk. 1 S. 7), so ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Löhne im Rahmen der LSE von zumeist nicht behinderten Personen erhoben werden (vgl. BGE 139 V 592). Demgegenüber kann den gesundheitlichen Einschränkungen bei der DAP-Methode insoweit besser Rechnung getragen, als dass nur Stellen ausgewählt werden, welche dem verbleibenden Leistungsprofil entsprechen. Mithin werden die spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile ganz konkret berücksichtigt. Dadurch wird auch die Lohnhöhe beeinflusst. Mit anderen Worten erscheinen nur Löhne, welche trotz der Einschränkungen erzielbar sind (vgl. BGE 139 V 592).
Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin von fünf, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Arbeitsstellen in der von ihr erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen, unter Auszug von 371 weiteren, bezüglich des Belastungsprofils vergleichbaren Arbeitsstellen, aus (Urk. 10/204). Mit der vorliegenden DAP-Dokumentation hat sie den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht. Auch ist nach Durchsicht der ausgewählten Arbeitsstellen festzustellen, dass diese dem kreisärztlich festgelegten Belastungsprofil entsprechen. Insbesondere ist mit Blick auf die beidseits uneingeschränkte Beweglichkeit der Handgelenke und Finger (vgl. Urk. 10/141) nicht einsichtig, inwiefern dem Beschwerdeführer keine Handrotationen zuzumuten wären (vgl. Urk. 1 S. 8). Mithin bezieht sich der Ausschluss repetitiver Rotationsbewegungen aus dem zumutbaren Belastungsprofil (Urk. 10/141/5 f.) offensichtlich auf Rotationsbewegungen der Schultern. Sodann gehört es zwar zum Tätigkeitsspektrum eines Teigmachers gemäss DAP-Nummer 8335, den bis zu ca. 10 kg schweren Teig aus einem seitlich gekippten Behälter auf ein Förderband zu ziehen (vgl. Urk. 10/204/30). Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm eine solche Tätigkeit nicht zuzumuten sei (Urk. 1 S. 8), kann indes nicht gefolgt werden. Zunächst hat Dr. A.___ lediglich schwere Tätigkeiten und kräftige axiale Zug- und Stossbewegungen aus dem medizinischen Belastungsprofil ausgeschlossen. Davon kann bei der Beförderung von Gewichten bis lediglich ca. 10 kg offensichtlich nicht die Rede sein. Kommt hinzu, dass der Teig beim Arbeitsprofil gemäss DAP-Nummer 8335 langsam und mithilfe des Förderbands aus dem Behälter gezogen wird. Alsdann setzt eine zumutbare Verweistätigkeit - entgegen der Vorstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) – nicht voraus, dass jede irgendwie geartete Bewegung und Betätigung körpernah ausgeführt wird. Es wurde explizit lediglich das körperferne Tragen und Heben von Lasten aus dem zumutbaren Belastungsprofil ausgeschlossen. Diesem Umstand hat die Beschwerdegegnerin bei den ausgewählten Arbeitsstellen, bei welchen das Hantieren auf leichte Gewichte (5 bis max. 10 kg) eingeschränkt ist, hinreichend Rechnung getragen. So erschiene es denn auch als lebensfremd und ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner alltäglichen Verrichtungen im ausserberuflichen Bereich aus-schliesslich körpernahe Bewegungen vollzieht. Nach dem Gesagten sind die fünf konkret ausgewählten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer allesamt zumutbar.
Der Vollständigkeit halber bliebt schliesslich darauf hinzuweisen, dass mit der medizinisch-theoretisch bestimmten Leistungsfähigkeit bereits eine abschliessende Aussage dazu gemacht wird, welche Tätigkeiten in welchem Umfang noch zumutbar sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten, welche dem medizinisch zumutbaren Belastungs- und Leistungsprofil entsprechen, von der versicherten Person grundsätzlich vollständig ausgefüllt werden können, weshalb es für eine weitere Lohnreduktion bei konkret vorliegenden leidensangepassten Tätigkeiten keinen Grund gibt. Mithin sind Abzüge im System der DAP grundsätzlich weder sachgerecht noch zulässig (BGE 129 V 472). Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen könnten, ist weiter darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden könne (BGE 139 V 592 E. 7.3). Vorliegend sind beim Beschwerdeführer indes keine persönlichen und beruflichen Merkmale gegeben, welche ein Abweichen vom Durchschnittslohn der fünf ausgewählten DAP-Löhne zum Minimum hin zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere ergeben weder das Alter (49 Jahre im Zeitpunkt des Rentenbeginns) noch die Anzahl Dienstjahre Anlass dazu, vom Minimum der angegebenen DAP-Löhne auszugehen.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittslohn der fünf DAP-Profile von rund Fr. 65‘406.-- (Urk. 10/204/) abstellte. Hiervon ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.
Der Vergleich des hier massgeblichen Invalideneinkommens von Fr. 65‘406.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. Fr. 89‘400.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 23‘994.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % entspricht.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger