Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00187


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 25. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1983 geborene X.___ schloss im Juli 2003 die Diplommittelschule ab und beabsichtigte im April 2004, den Vorkurs zur Aufnahmeprüfung als Primarlehrer an der Y.___ anzutreten. Zwischenzeitlich arbeitete er ab 1. November 2003 als Druckereigehilfe bei der Z.___ auf Abruf und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 18. Februar 2004 rutschte er in A.___ auf dem Eis aus und schlug mit dem Hinterkopf auf. Hierbei erlitt er ein Schädelhirntrauma Grad II mit/bei Kontusionsblutung frontal beidseits, Subarachnoidalblutung im Interhämisphärenspalt occipital, Subduralblutung frontal (links mehr als rechts) und Falx cerebri sowie sekundärem Hirnödem. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge konnte der Versicherte den Vorkurs zur Aufnahmeprüfung als Primarlehrer an der Y.___ nicht realisieren. Er schloss im Jahr 2011 eine Lehre als Detailhandelsfachmann bei der B.___ ab (Urk. 2 S. 2).

Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 (Urk. 9/185) und Einspracheentscheid vom 23. September 2013 (Urk. 9/195) verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Mit Urteil vom 20. Juni 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Urk. 9/208). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten mit Urteil 8C_612/2014 vom 28. April 2015 teilweise gut. Es wies die Sache zu neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die Suva zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 9/215).

Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wurde dem Versicherten ab dem 1. September 2011 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 35 % zugesprochen (Urk. 9/239). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. August 2016 (Urk. 9/251) wies die Suva mit Entscheid vom 27. Juni 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/256]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als darin eine Rente von bloss 35 % zugesprochen worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2017 angezeigt wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. Februar 2004 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.3    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).

1.4    Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).


2.    

2.1    Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 8C_612/2014 vom 28. April 2015 fest, das Sozialversicherungsgericht habe von einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Beruf als Detailhandelsfachmann ausgehen dürfen. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei kein Abzug von 10 % vom tatsächlich erzielten Jahresverdienst vorzunehmen (Urk. 9/215 E. 4.1.2 und E. 4.2.1). Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelange, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die Folgen aus dem Unfall vom 18. Februar 2004 Primarlehrer geworden wäre (Urk. 9/215 E. 4.2.2.2). Da bisher noch kein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen solchen vornehme (Urk. 9/215 E. 5).

2.2    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), es sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 58'500.-- auszugehen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei – wie dies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 3. Dezember 2015 betreffend das Verfahren gegen die Invalidenversicherung getan habe – auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, da nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung an einer öffentlichen Primarschule im Kanton Zürich unterrichtet hätte, zumal ihm ohne Weiteres auch Stellen an Privatschulen oder öffentlichen Schulen anderer Kantone offen gestanden wären. Es resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 90'469.--. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 35 %.

2.3    Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich nicht detailliert mit seinen Einwendungen in der Einsprache auseinandergesetzt, weshalb der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Ermittlung des Valideneinkommens sei nicht schlüssig. Die Beschwerdegegnerin rekapituliere die Berechnungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Entscheid betreffend einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Es bestehe jedoch keine Bindungswirkung. Auf die Tabelle T1 der LSE 2010 könne von vornherein nicht abgestellt werden. Eine solche Tabelle sei in den heute publizierten und zugänglichen Tabellen unter www.bfs.admin.ch nicht auffindbar. Es könne nicht verifiziert werden, unter welchen Bedingungen und Umständen es zum dort angeblich ausgewiesenen Wert von Fr. 7'161.-- gekommen sei. Gemäss BGE 142 V 178 seien immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden. Die LSE 2010 sei damit nicht anwendbar. Der «Serienbruch» beim Wechsel von LSE 2010 auf 2012 sei gemäss Bundesgericht (Urteil 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017) systemimmanent und gelte auch für die Unfallversicherung. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es sei auf die LSE 2014, Tabelle T1_b, Ziff. 85, «Erziehung und Unterricht» abzustellen, welche für Männer einen monatlichen Betrag von Fr. 9'068.-- ausweise, ohne Kaderfunktion von Fr. 9'021.--. Es resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 113'441.--, eventuell Fr. 112'852.--. Wende man die Tabelle T1_tirage_skill_level an, ergebe sich im Kompetenzniveau 3 sodann auch ein Jahreseinkommen von Fr. 100'330.--. Ausserdem müsse berücksichtigt werden, dass sich der Primarlehrerlohn im Kanton Zürich und auch in anderen Kantonen überproportional zur Nominallohnentwicklung anderer Löhne in diesem Bereich entwickle. Würde auf die LSE 2012 «Erziehung und Unterricht» abgestellt, müsste das Kompetenzniveau 4 herangezogen werden, was ein Jahreseinkommen von Fr. 124'287.-- ergebe.


3.    

3.1    Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, was sie auch tat.


3.2    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017 E. 4.1.3 mit Verweis auf BGE 129 V 222 E. 4.1; 128 V 174). Massgebend sind somit die Verhältnisse im Zeitpunkt des Jahres 2011, als der Rentenanspruch entstand. Dieser Zeitpunkt wurde nicht in Frage gestellt und lässt sich aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Lehre als Detailhandelsfachmann im August 2011 erfolgreich abgeschlossen hat, auch nachvollziehen (vgl. Urk. 9/155, Urk. 9/157).

3.3    Im Jahr 2011 arbeitete der Beschwerdeführer bei der B.___ aus betrieblichen Gründen bloss in einem 60%-Pensum. Diese Stelle wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen per 30. April 2012 gekündigt (Urk. 9/173). Im September 2012 trat er eine Vollzeitstelle bei der C.___ an, wo er Fr. 58'500.-- verdiente (vgl. Urk. 9/225). Die Suva berücksichtigte diesen Verdienst als Invalideneinkommen, so wie dies bereits das hiesige Gericht im Urteil IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015 getan hatte. Dies ist im Sinne der Rechtsprechung (E. 3.2) nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst von einem Invalideneinkommen von Fr. 58'500.-- ausgegangen ist (Urk. 1 S. 5 ff.).

3.4    

3.4.1    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist – wie dies das Bundesgericht festgehalten hat – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die Folgen aus dem Unfall vom 18. Februar 2004 Primarlehrer geworden wäre (E. 2.1).

3.4.2    Unter der Annahme dieser Prämisse hielt das hiesige Gericht im Urteil IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015 Folgendes fest: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien zur Bemessung des Valideneinkommens nicht die Angaben der Bildungsdirektion des Kantons Zürich heranzuziehen, sondern die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), da nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung an einer öffentlichen Primarschule im Kanton Zürich unterrichtet hätte, zumal ihm ohne weiteres Stellen an Privatschulen oder öffentlichen Schulen anderer Kantone offen gestanden wären. Demgemäss sei auf den Lohn im Bereich Erziehung und Unterricht, Ziff. 85 in der Tabelle 1 der LSE (privater und öffentlicher Sektor zusammen), Anforderungsniveau 3, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 7‘161.-- auszugehen (LSE 2010, S. 25), welches unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, P 85) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2151 [2010] auf 2188 [2012], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen sei. Es resultiere somit ein Valideneinkommen von Fr. 90‘469.-- (Fr. 7‘161.-- : 40 x 41,4 x 12 : 2151 x 2188). Diese Berechnung übernahm auch die Beschwerdegegnerin, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, zumal bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf Werte aus dem Jahr 2012 abgestellt wurde (E. 3.3). Damit wurden das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage erhoben (vgl. BGE 129 V 222).

In diesem Sinne wäre es auch zulässig, die LSE 2012 heranzuziehen. Entspricht das Anforderungsniveau 2 der LSE 2010 dem Kompetenzniveau 3 der LSE 2012 (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.3.1 mit Verweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014), entspricht das Anforderungsniveau 3 der LSE 2010 dem Kompetenzniveau 2 der LSE 2012 (so festgehalten auch im Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3). Es wäre somit auf die Tabelle T1_skill_level (privater und öffentlicher Sektor zusammen), Ziff. 85 «Erziehung und Unterricht», Kompetenzniveau 2, Männer, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 6'737.-- auszugehen (LSE 2012 S. 31), welches unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, P 85) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen wäre. Es resultierte aber ein deutlich tieferes Valideneinkommen von Fr. 83’674.-- (Fr. 6'737.-- : 40 x 41,4 x 12), was dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen würde. Auf das Kompetenzniveau 3, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist hingegen nicht abzustellen. Als Primarschullehrer hätte er im Jahr 2012 kein Jahreseinkommen von Fr. 99608.40 erzielt (Fr. 8'020.-- : 40 x 41,4 x 12), was die Lohndatenerhebung der Lehrkräfte, Auswertung 2012, der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz belegt (vgl. die Tabellen zu den Lehrkräften der Primarstufe). Die darin enthaltenen Angaben sowie die Lohndatenerhebungen der folgenden Jahre widerlegen auch das Argument des Beschwerdeführers, dass die Lohnentwicklung eines Primarlehrers ganz anders verlaufe als die Lohnentwicklung anderer Berufsgruppen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch die Tabelle T17, Ziff. 23 «Lehrkräfte» der LSE 2012 nicht heranzuziehen, da sie sich im vorliegenden Fall als zu unspezifisch erweist. Ausserdem wäre beim Beschwerdeführer, welcher im Jahr 2011 erst 28 Jahre alt wurde, auf ein standardisiertes monatliches Einkommen von bloss Fr. 6'436.-- abzustellen (LSE 2012 S. 44), was sich wiederum zu seinem Nachteil auswirken würde.

Dass die LSE 2014 nicht für einen Einkommensvergleich mit Rentenbeginn im Jahr 2011 herangezogen werden kann, versteht sich von selbst. Wie bereits erwähnt, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Zu prüfen bleibt lediglich noch, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist (BGE 128 V 174 Regeste). Diese Prüfung wurde bereits vorgenommen. Dem BGE 142 V 178 lässt sich sodann nicht entnehmen, dass statistische Daten zu verwenden wären, welche auf späteren Erhebungen beruhen.

3.5    Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen übrigen Vorbringen nicht durchzudringen. Auch wenn keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung besteht, sind bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen mitzuberücksichtigen (E. 1.4). In diesem Sinne übernahm die Beschwerdegegnerin die zum Einkommensvergleich vorgenommenen Überlegungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Urteil IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015, welche sich nach wie vor als überzeugend erweisen.

Das Argument des Beschwerdeführers, die Tabelle T1 gemäss LSE 2010 sei im Internet nicht auffindbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne, sticht sodann nicht. Die LSE 2010 wurden als Druckerzeugnis publiziert; deren Anwendbarkeit hängt nicht von einer elektronischen Publikation ab.

Schliesslich fragt sich, weshalb der Beschwerdeführer das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00664 vom 3. Dezember 2015 nicht angefochten hat, wenn er der Ansicht ist, es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 42 %. Dies wäre auch im Verfahren betreffend Invalidenrente der Invalidenversicherung von Bedeutung gewesen, denn ein Rentenanspruch entsteht dort ab einem Invaliditätsgrad von 40 %.


4.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.    Das Verfahren ist kostenlos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro