Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00188


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 24. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht

lic. iur. Y.___

Postfach 2577, 8401 Winterthur


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, war vom 1. September 2011 bis 31. Mai 2016 als Bauspengler bei der Z.___, tätig und über diese bei der Suva, Luzern, gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 7/1), als er am 6. April 2016 beim Aufräumen des Lagers unter Rückenschmerzen litt und deswegen am 11. April 2016 einen Arzt konsultierte (Urk. 7/7). Mit Verfügung 16. Januar 2017 (Urk. 7/36) verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 6. April 2016. Die vom Versicherten am 27. Januar 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/37) wies die Suva mit Entscheid vom 26. Juni 2017 (Urk. 7/43 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. August 2017 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6 S. 1), wovon dem Beschwerdeführer am 13Dezember 2017 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Kraft getreten (AS 2016 4375; Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5395; Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2014 7911). Auf den gleichen Zeitpunkt sind die Änderungen vom 9. November 2016 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten (AS 2016 4393).

1.2    Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2017 vom 3. November 2017) hat diese Bestimmung indes zum Inhalt, dass Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden. Mithin ist der Wortlaut dieser Bestimmung indes nicht so zu verstehen, dass darin lediglich die Anwendung des neuen Rechts für die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten geregelt wäre. Vielmehr umfasst Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 auch die unfallähnlichen Körperschädigungen.

1.3    Da vorliegend Ansprüche auf Versicherungsleistungen für die Folgen eines Ereignisses vom 6. April 2016 im Streite stehen, gelangen die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten, materiellen Bestimmungen des UVG und der UVV nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts Anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis 31. Dezember 2016 in Kraft standen.

1.4    Gemäss Art. 6 UVG, in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.5    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.6    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.7    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro-grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

1.8    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

1.9    Die leistungsansprechende Person hat daher das Vorliegen eines Unfalles beziehungsweise die Unfreiwilligkeit der Schädigung nachweisen, wobei ihr in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) obliegt. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Als Indizien, mit welchen ein behaupteter, von keinen Zeugen beobachteter Unfall nachgewiesen werden kann, fallen vorab der Zeitpunkt und das Motiv der Unfallmeldung, die Zeitspanne zwischen Ereignis und Meldung sowie die Anamnese, namentlich ob diese frühere gleiche oder analoge Gesundheitsstörungen enthält, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten auftreten können, in Betracht. Von erheblicher Bedeutung für die Beweiswürdigung ist auch, ob die erste Schilderung des Unfallgeschehens mit späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, in wesentlichen Punkten übereinstimmt.

1.10    Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Den medizinischen Erkenntnissen bezüglich der traumatischen oder pathologischen Ursachen eines Gesundheitsschadens kommt im Rahmen der Beweiswürdigung von unklaren Unfallsachverhalten indes die Bedeutung von Indizien zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2007 vom 26. August 2008 E. 2.2 f., U 161/04 vom 30. November 2004 und U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Dabei gilt es zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 2d).

1.11    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV, in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

    a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.12    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind. Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2009 vom 12. November 2009 E. 6.1). Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 (Urk. 2) davon aus, dass das Ereignis vom 6. April 2016 den Unfallbegriff nicht erfülle, und dass dieses mangels einer entsprechenden Diagnose auch keine unfallähnliche Körperschädigung darstelle (S. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er anlässlich des Ereignisses vom 6. April 2016 Treppenwangen in dafür nicht geeignete Regale habe verstauen müssen, und dass es dabei infolge einer Verkantung zu einem planwidrigen, abrupten Unterbruch des Hebevorgangs gekommen sei, weshalb der Unfall-begriff von Art. 4 ATSG erfüllt und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 6. April 2016 zu bejahen sei (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    Vorerst gilt es zu prüfen, ob es sich beim Ereignis vom 6. April 2016 um einen Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne gehandelt hat.

3.2    Die Z.___ erwähnte im Formular «Schadenmeldung UVG» vom 12. April 2016 (Urk. 7/1), dass beim Ereignis vom 6. April 2016 eine «Wange» (Treppenwange = tragendes, schrägliegendes Bauteil links und rechts der Treppenstufe einer Wangentreppe) beteiligt gewesen sei und beschrieb den Ereignishergang folgendermassen:

«

Beim Aufräumen des Lagers, hat sich der Mitarbeiter verletzt».

3.3    Der Beschwerdeführer führte im Fragebogen zum Unfallbegriff am 9. Mai 2016 zum Ereignishergang sinngemäss das Folgende aus (Urk. 7/9/1-2 Ziff. 1):


Wir mussten am 6. April 2016 auf Anweisung des Geschäftsführers (der Z.___) die ungefähr 50 bis 90 Kilogramm schweren Treppenwangen auf ein drei Meter hohes, nicht für die Wangen vorgesehenes Gestell heben. Beim Heben der Wangen auf das Gestell zwickte es mir von der Schulter her in den Rücken.

    Die Frage, ob sich anlässlich des Ereignishergangs etwas Besonderes, wie beispielsweise ein Ausgleiten, ein Sturz, ein Anschlagen oder Ähnliches, ereignete bejahte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass er ein Zwicken und ein Knallen im Schulter- und Rückenbereich empfunden habe (Urk 7/9/1-2 Ziff. 3).

3.4    Dr. A.___, Chiropraktor, beschrieb in seinem Bericht vom 18. Mai 2016 (Urk. 7/10) auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers den folgenden Ereignishergang:

«

Am 6.4.2016 hat sich der Patient verhoben, seither Schulter- und Nackenbeschwerden rechts».

3.5    In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 22. September 2016 (Urk. 7/25/1-2) nahm der von der AXA-ARAG Rechtsschutz AG vertretene Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2016 (Urk. 7/20/1), worin ihm mitgeteilt wurde, dass für die Folgen des Ereignisses vom 6. April 2016 keine Versicherungsleistungen ausgerichtet würden. Zum Unfallbegriff führte der Beschwerdeführer darin aus:

«

Die Wangen wurden zuerst zu dritt und im Zeitpunkt als sich unser Klient die Verletzung zuzog nur noch zu zweit vom Gabelstapler über die überragenden Längsstangen auf die obere Ablage gehoben. Die Arbeit gestaltete sich zum einen schwierig, da der Stand auf dem (grünen) Regal äussert unstabil war und zum anderen, da die Wangen, aus welchen noch Schrauben ragten, beim Hochheben immer wieder ineinander verhakten.

Beim Hochheben einer Wange verletzte sich unser Klient, als sich diese verhakte und der Hebevorgang abrupt, wegen des höheren Gewichtes der verhakten zweiten Wange, gebremst wurde. Die Schmerzen verspürte unser Klient umgehend nach dem Vorfall. Er musste die Arbeit unterbrechen und schmerzbedingt eine Pause machen.»

3.6    Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt des C.___, erwähnte in seinem Bericht vom 29. November 2016 (Urk. 7/34/1-2), dass der Beschwerdeführer den folgenden Ereignishergang angegeben habe:

«

Der Patient berichtet, dass er beim Abfangen einer verrutschten Last aus einem Regal über Kopfhöhe einen Stich in der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den Hals und in den Rücken erlitt. Er konnte dann initial den Arm nicht mehr heben.»

    

4.

4.1    Die erwähnten Schilderungen des Ereignishergangs weichen in Bezug auf die Einzelheiten des Ereignisablaufs teilweise voneinander ab. Einerseits sagte der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 (vorstehend E. 3.3) aus, dass er beim Heben von 50 bis 90 Kilogramm schwerer Treppenwangen auf ein Gestell ein schmerzhaftes Zwicken in den Bereichen der Schulter und des Rückens erlitten habe, und dass sich ausser dem erwähnten Zwicken im Schulter- und Rückenbereich nichts Besonderes, insbesondere kein Ausgleiten, kein Sturz und kein Anschlagen ereignet habe. Damit übereinstimmend umschrieb Dr. A.___ am 18. Mai 2016 (vorstehend E. 3.4) das Ereignis damit, dass sich der Beschwerdeführer verhoben habe.

    Andererseits gab der Beschwerdeführer am 22. September 2016 (vorstehend E. 3.5) an, dass die Schmerzen aufgetreten seien, als sich eine Treppenwange beim Heben (zu zweit, zusammen mit einem anderen Mitarbeitenden der Z.___) verkeilt habe, wodurch es zu einem abrupten Bremsen des Hebevorganges gekommen sei. Schliesslich schilderte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ einen Ereignishergang, bei welchem stichartige, ausstrahlende Schmerzen im Bereich der Schulter beim Abfangen einer verrutschten Last aus einem Regal aufgetreten seien (vorstehend E. 3.6).

4.2    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit ändert, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens ein grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann indes nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f., Urteile des Bundesgerichts U 236/03 vom 19. Mai 2004 E. 3.3.4; 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2: 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2 und 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2).

4.3    Vorliegend widersprechen die nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vom 22. September 2016 (vorstehend E. 3.5) und gegenüber Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6) den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf vom 9. Mai 2016 (vorstehend E. 3.3). Während der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Schilderung des Ereignisses angab, dass die fraglichen Schmerzen beim Heben von Treppenwangen aufgetreten seien und dabei besondere Vorkommnisse, abgesehen von einem schmerzhaften Zwick im Schulter- und Rückenbereich, insbesondere ein Ausgleiten, ein Sturz, ein Anschlagen oder Ähnliches ausdrücklich verneinte (vorstehend E. 3.3), seien die Schmerzen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2016 durch ein abruptes Bremsen des Hebevorganges infolge eines Verkeilens einer Treppenwange ausgelöst worden (vorstehend E. 3.5). Gegenüber Dr. D.___ gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er beim Abfangen einer verrutschten Last aus einem Regal stichartige Schmerzen verspürt habe (vorstehend E. 3.6).

4.4    Demzufolge steht fest, dass die in den Akten enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers zum Ereignishergang voneinander abweichen, und dass mit zunehmendem Zeitablauf eine Dramatisierung in der Darstellung des Ereignisses festzustellen ist. Die späteren Angaben vom 22. September 2016 sowie diejenigen gegenüber Dr. D.___ zum Ereignishergang stellen daher nicht lediglich Ergänzungen beziehungsweise Präzisierungen der ursprünglichen Ereignisschilderung durch den Beschwerdeführer vom 9. Mai 2016 dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um in Bezug auf massgebliche Sachverhaltselemente erheblich voneinander abweichende Sachverhaltsschilderungen.

4.5    In Bezug auf die Einzelheiten des Hergangs des fraglichen Ereignisses vom 6. April 2016 gilt es vorliegend die Erfahrungstatsache zu beachten, dass das menschliche Erinnerungsvermögen in Bezug auf Einzelheiten eines Geschehens relativ rasch verblasst. Aus diesem Grunde wäre selbst, wenn feststünde, dass weitere Personen beim fraglichen Ereignis anwesend waren, von einer Einvernahme dieser Personen als Zeugen keine neuen Erkenntnisse zum Ereignishergang zu erwarten. Da von weiteren Beweismassnahmen zum Ereignis vom 6. April 2016 daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).

4.6    Der Beschwerdeführer hat den Hergang des Ereignisses vom 6. April 2016 erstmals im Fragebogen zum Unfallbegriff am 9. Mai 2016 (vorstehend E. 3.3) schriftlich festgehalten. Diese Schilderung hat der Beschwerdeführer verhältnismässig kurze Zeit nach dem Ereignis vom 6. April 2016 verfasst, weshalb die darin enthaltenen Angaben beweismässig als spontane Aussagen der ersten Stunde zu werten sind. Es kommt diesen Angaben daher ein vorrangiger Beweiswert zu. Sodann stimmen diese Angaben inhaltlich mit den in der Unfallmeldung vom 12. April 2016 (vorstehend E. 3.2) und im Bericht von Dr. A.___ vom 18. Mai 2016 (vorstehend E. 3.4) enthaltenen Schilderungen des Ereignishergangs, wonach sich der Beschwerdeführer beim Aufräumen des Lagers verletzt habe beziehungsweise, wonach er sich verhoben habe, überein. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Versicherte die ausdrückliche Frage, ob sich während des Geschehensablaufs etwas Besonders zugetragen habe, am 9. Mai 2016 bejahte und mit den Worten umschrieb: «Zwicken, Knallen im Schulter- und Rückenbereich». Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derart wesentliche Sachverhaltselemente wie ein abruptes Bremsen des Hebevorganges infolge eines Verkeilens einer Treppenwange oder ein Abfangen einer verrutschten Last im Fragebogen zum Unfallbegriff erwähnt hätte, wenn sich der Sachverhalt so zugetragen hätte. Die Aussage des Beschwerdeführers im Fragebogen zum Unfallbegriff vom 9. Mai 2016 (vorstehend E 3.3) stellen daher ein gewichtiges Indiz, welches gegen die späteren, erst nach Kenntnis des die Leistungspflicht verneinenden Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2016 (Urk. 7/20) verfassten Versionen spricht.

4.7    Ergänzend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung eine Darlegung des entsprechenden Sachverhalts durch die versicherte Person nach einer Verneinung des Leistungsanspruchs nicht überzeugt, wenn der Unfallversicherer in Nachachtung seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorher eine detaillierte Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse mittels Fragebogen durchgeführt hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 4.2 und 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 6.2).

4.8    Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf vom 9. Mai 2016 (vorstehend E. 3.3) ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2016 beim Heben zu zweit von Treppenwangen mit einem Gewicht von ungefähr 50 bis 90 Kilogramm auf ein Gestell einen Zwick beziehungsweise einen Knall im Bereich der Schulter und des Rückens verspürte und anschliessend am nächsten Tag (vgl. Urk. 7/9/1 Ziff. 4) unter Schmerzen litt. Abgesehen vom erwähnten Zwick oder Knall im Rücken- und Schulterbereich hat sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2016 anlässlich des Ereignisses vom 6. April 2016 indes nichts Ungewöhnliches zugetragen. Demzufolge ist eine Beeinträchtigung des natürlichen Ablaufs der Körperbewegungen durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges, insbesondere ein Ausgleiten, ein Stolpern, ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes oder etwas Ähnliches nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

4.9    Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher beim Heben der ungefähr 50 bis 90 Kilogramm schweren Treppenwangen zu zweit erforderlich war. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Verrichtung handelte, welche zum gewöhnlichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers gehörte. Andererseits handelte es sich hierbei schon deshalb nicht um ein ungewöhnliches Ereignis, weil der Beschwerdeführer dabei lediglich einer tatsächlichen Gewichtsbelastung von 25 bis 45 Kilogramm ausgesetzt war. Dabei handelte es sich indes um eine zu geringe Gewichtsbelastung, um eine Überanstrengung anzunehmen. Denn eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung wurde bisher bei Lasten von mehr als 100 Kilogramm bejaht (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2 und U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.4).

4.10    Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Nach Gesagtem steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom 6. April 2016 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 6. April 2016 besteht.

5.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Zwischenbericht vom 3. Mai 2016 (Urk. 7/7/2) fest, dass der Beschwerdeführer unter Schulter- und Rückenschmerzen rechts nach einem Verhebetrauma leide, wobei die Motorik und die Schulterbeweglichkeit beim Heben und bei der Rotation des rechten Armes verringert sei. Vom 11. April bis 3. Mai 2016 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

5.3    Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Mai 2016 (Urk. 7/10) ein akutes zervikospondylogenes Syndrom rechts sowie ein lumbovertebrales Syndrom median nach Verhebetrauma und stellte eine günstige Prognose mit langsamem, regredienten Schmerzverlauf.

5.4    Die Ärzte der F.___, erwähnten in ihrem Bericht vom 28. April 2016 (Urk. 7/17), dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) des Beschwerdeführers eine Fehlstreckhaltung zervikal mit geringen Degenerationen ohne Nachweis einer Hernie beziehungsweise einer Nervenwurzelkompression ergeben habe.

5.5    Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 29. November 2016 (Urk. 7/34) die folgende Diagnose (S. 1):

- prolongierter Verlauf bei Status nach Verhebetrauma am 6. April 2016 mit zervikospondylogenem Schmerzsyndrom rechts und lumbovertebralem Schmerzsyndrom

    Er erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen im Bereich seiner rechten Schulter und seines rechten Armes leide, dass deswegen der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion bestanden habe, weshalb die Arthro-MRI der Schulter durchgeführt worden sei. Diese Untersuchung habe jedoch keine entsprechende Läsion ergeben (S. 1).


6.

6.1    Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 6. April 2016 unter Schulter- und Rückenschmerzen im Sinne eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms rechts und eines lumbovertebralem Schmerzsyndroms litt (vorstehend E. 5.2), wobei eine am 28. April 2016 durchgeführte MRI der HWS lediglich geringe Degenerationen und weder eine Hernie noch eine Nervenwurzelkompression zeigte (vorstehend E. 5.4). Sodann hat eine Arthro-MRI der Schulter des Beschwerdeführers keine Rotatorenmanschettenläsion und damit keinen Sehnenriss ergeben (vorstehend E. 5.5).

6.2    In Würdigung der medizinischen Akten ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 6. April 2016 unter Schulter- und Rückenschmerzen im Rahmen eines zervikospondylogenen und eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms litt. Dieses Leiden fällt indes nicht unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten unfallähnlichen Körperschädigungen (vorstehend E. 1.11). Demzufolge fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegenerin für die Folgen des Ereignisses vom 6. April 2016 unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung schon deshalb ausser Betracht, weil nach Lage der medizinischen Akten keine Hinweise dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer dabei eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen zugezogen hätte (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 und 123 V 43 E. 2b).


7.    Nach Gesagtem steht fest, dass ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des Ereignisses vom 6. April 2016 weder unter dem Titel des Unfalls noch unter demjenigen der unfallähnlichen Körperschädigung ausgewiesen ist, weshalb die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz