Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00189


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 30. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Braun

Dorfstrasse 37, Postfach 132, 8816 Hirzel


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, war seit dem 1. Februar 1989 bei der Y.___ AG als Fensterbauer angestellt und damit bei der Suva versichert, als er am 1. Oktober 2011 beim Aussteigen aus einem Lieferwagen ausrutschte und sich eine leicht dislozierte Radiusköpfchenfraktur links und eine Schulterkontusion links zuzog (vgl. Urk. 12/6/107 = Urk. 12/35/182; Urk. 12/6/57-58; vgl. auch Urk. 2 S. 2 Ziff. A). Am 12. Dezember 2012 stürzte der Versicherte von einer Leiter und zog sich eine Rotatorenmanschettenruptur rechts zu (Urk. 8/1 = Urk. 12/15/25 = Urk. 12/35/319; vgl. Urk. 8/13 = Urk. 12/15/11-12).

    Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 8/91 = Urk. 8/102/1-4 = Urk. 12/58/31-34 = Urk. 12/58/48-51 = Urk. 3/3) eine Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 26 % ab dem 1. September 2015 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/100). Am 24. September 2015 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie ihre Verfügung vom 1. Juli 2015 vollumfänglich zurücknehme, da der Abschluss der medizinischen Behandlung zu früh erfolgt sei (Urk. 8/107).

    Mit Verfügung vom 19. August 2016 (Urk. 8/114 = Urk. 8/126/1-5 = Urk. 12/62/63-67 = Urk. 3/4) sprach die Suva dem Versicherten eine Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 42 % ab dem 1. August 2016 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 37.5 % zu. Dagegen erhob die Krankenversicherung des Versicherten am 26. August 2016 Einsprache (Urk. 8/118), zog diese jedoch am 1. September 2016 wieder zurück (Urk. 8/121). Die vom Versicherten am 21. September 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/122) wies die Suva mit Entscheid vom 26. Juni 2017 (Urk. 8/137 = Urk. 12/76 = Urk. 2) ab.

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Juli 2017 (Urk. 8/138/2-9 = Urk. 3/6) von Februar 2013 bis April 2014 eine Viertelsrente, von Mai 2014 bis Juli 2015 eine ganze Rente, von August bis Dezember 2015 eine Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2016 eine ganze Rente zu.


2.    Der Versicherte erhob am 28. August 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung der Suva vom 19. August 2016 seien teilweise aufzuheben, ihm sei eine Rente von 100 % zuzusprechen sowie eine Integritätseinbusse von 62.5 % zuzugestehen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Suva mit dem Auftrag zurückzuweisen, eine spezifische und neutrale ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen zu lassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2017 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 (Urk. 10) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (vgl. Urk. 12). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

     Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 1. Oktober 2011 und 12. Dezember 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.3    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

1.4    Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa „42 Jahren" oder zwischen „40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von „rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen).

1.5    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).

1.8    Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).




2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom Juni 2016 mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten mit Anheben von Lasten auf Schulterniveau oder darüber nicht mehr zugemutet werden könnten. Er könne jedoch allenfalls gelegentlich leichte Lasten bis Hüfthöhe bewältigen, wobei der linke Arm nur noch als Zudienhand verwendet werden könne (S. 12 Ziff. 7a). Der Beschwerdeführer könne auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine seinem unfallbedingten Gesundheitsschaden angepasste Arbeit finden und ausüben (S. 13 Ziff. 7b). Das Invalideneinkommen ergebe sich aus dem Tabellenlohn für einfache Tätigkeiten im Sektor Dienstleistungen, von welchem ein Abzug von 25 % angezeigt sei (S. 13 f. Ziff. 7c, Ziff. 7d). Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 42 % (S. 14 Ziff. 7f). Die Festlegung der Integritätseinbusse auf 37.5 % sei aus näher dargelegten Gründen richtig (S. 14 ff. Ziff. 8-9).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) grundsätzlich fest.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund der Unfälle vom 1. Oktober 2011 und 12. Dezember 2012 sukzessive verschlechtert und zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 19. August 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, die einzig und allein auf die Unfallfolgen zurückzuführen sei und auch heute noch bestehe. Dies ergebe sich auch aus den Akten der Invalidenversicherung, die ebenfalls von einer bestehenden und andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen würden. Somit sei er aktuell und bleibend nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (S. 4 Ziff. 6). Es sei ihm somit ab August 2016 eine Rente in der Höhe von 100 % auszurichten (S. 10 Ziff. 8.3). Zudem habe er aus näher dargelegten Gründen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 62.5 % (S. 10 ff. Ziff. 9).


3.

3.1    Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2011 beim Aussteigen aus einem Lieferwagen ausrutschte und sich eine leicht dislozierte Radiusköpfchenfraktur links und eine Schulterkontusion links zuzog (vgl. Urk. 12/6/107 = Urk. 12/35/182; Urk. 12/6/57-58; vgl. auch Urk. 2 S. 2 Ziff. A).

    Am 12. Dezember 2012 stürzte der Versicherte von einer Leiter und zog sich eine Rotatorenmanschettenruptur rechts zu (Urk. 8/1 = Urk. 12/15/25 = Urk. 12/35/319; vgl. Urk. 8/13 = Urk. 12/15/11-12).

3.2    In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 18. Dezember 2013 (Urk. 8/44 = Urk. 12/35/257) diagnostizierte Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, einen Status nach Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und Schultereckgelenks (AC)-Resektion am 11. April 2013. Da die Funktion im September 2013 bereits hervorragend gewesen sei und keine nennenswerten Beschwerden dokumentiert seien, sei der Integritätsschaden im Rahmen der AC-Gelenksresektion gemäss Feinrastertabelle 5 mit 5 % zu schätzen. Eine weitere Anpassung sei nicht vorzunehmen.

3.3    Kreisarzt Dr. Z.___ berichtete am 19. Dezember 2013 über die gleichentags erfolgte ärztliche Abschlussuntersuchung (Urk. 8/46 = Urk. 12/35/249-253). Er diagnostizierte einen Status nach beidseitiger Rotatorenmanschettenrekonstruktion (links April 2012, rechts April 2013). Im Rahmen der klinischen Befunde sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Arbeit ganztags zuzumuten. Gelegentlich könnten Überkopfarbeiten wahrgenommen werden. Optimal sei das Anheben von Gewichten körpernah. Ob ein voller Einsatz in der angestammten, schweren Arbeit wieder möglich sei, scheine fraglich (S. 4 Ziff. 5).

3.4    Gemäss Austrittsbericht der A.___ vom 14. Oktober 2014 (Urk. 8/80 = Urk. 12/38/48-49 = Urk. 12/38/92-93) wurde der Beschwerdeführer vom 1. bis zum 27. September 2014 in der Klinik stationär behandelt (S. 1 Mitte).

3.5    Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 18. Dezember 2014 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/85 = Urk. 12/38/38-45). Er legte dar, dass bei laufender Therapie derzeit nicht von einem Endzustand ausgegangen werden könne. Für eine Beurteilung eines allfälligen Integritätsschadens der linken Schulter sei es ebenfalls noch zu früh, da in Bezug auf die Reruptur der Rotatorenmanschette der linken Schulter noch kein Endzustand erreicht sei (Ziff. 5 S. 8 oben).

3.6    Am 13. April 2015 berichtete Kreisarzt Dr. B.___ über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/88 = Urk. 12/38/12-17) und führte aus, dass die Unfallfolgen an der linken Schulter dauernd und erheblich seien und eine Integritätsentschädigung begründeten. An der rechten Schulter liege keine wesentliche Zustandsverschlimmerung vor, eine Integritätsentschädigung mit 5 % bei Zustand nach AC-Gelenkresektion sei im Dezember 2013 geschätzt worden (S. 5 unten; vgl. vorstehend E. 3.2).

3.7    Dr. B.___ führte am 1. Mai 2015 (Urk. 8/90) in Ergänzung seines kreisärztlichen Untersuchungsberichtes vom 13. April 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) aus, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für beide Schultergelenke leichte körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Zu vermeiden seien ein einseitiges Tragen, Anheben und Bewegen von Gewichten über 5 kg bis Gürtelhöhe, beidseitig über 10 kg, dauerhafte Armvorhaltetätigkeiten, Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm. Zudem seien berufliche Tätigkeiten, die mit einer vermehrten Stoss- und Vibrationsbelastung für beide Schultergelenke verbunden seien, zu vermeiden.

3.8    Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, berichtete am 7. März 2016 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/112 = Urk. 12/60/6064 = Urk. 12/60/73-77). Er führte aus, dass sich der Zustand im Bereich der rechten Schulter seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im April 2015 (vgl. vorstehend E. 3.7) stabil zeige. Im Bereich der linken Schulter sei es im Jahr 2015 zu einer Befundverschlechterung nach einer massiven Reruptur der Supraspinatussehne sowie Subscapularissehne und dann zur Implantation einer inversen Schulter-Totalprothese linksseitig gekommen. Ein Fallabschluss sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich (S. 4).

3.9    Am 22. Juni 2016 berichtete Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/142/33-39 = Urk. 12/60/97-103 = Urk. 12/62/13-19 = Urk. 3/7). Er legte dar, dass bezüglich des linken Schultergelenkes nach mehreren Operationen und palliativer Implantation einer inversen Schulterprothese eine mittelgradig bis hochgradig schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenkes bestehe, die dazu führe, dass das linke Schultergelenk de facto nur noch als Zudienhand eingesetzt werden könne. Ein grösserer Kraftaufwand oder ein grösseres Bewegungsausmass im Bereich der seitlichen Anhebung des linken Armes sei nur noch mittel- bis hochgradig eingeschränkt möglich, die vordere Elevation mittelgradig eingeschränkt. Es bestehe eine erhebliche Kraftminderung des linken Armes. Bezüglich des rechten dominanten Schultergelenkes bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Funktionsfähigkeit ebenfalls mit Kraftminderung und unter Einschränkung der Bewegungsausmasse (S. 6 oben).

    Dem Beschwerdeführer könnten mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten mit Anheben von Lasten auf Schulterniveau oder darüber nicht mehr zugemutet werden. Er könne allenfalls gelegentlich leichte Lasten bis Hüfthöhe bewältigen, wobei der linke Arm nur noch als Zudienhand verwendet werden könne. Insofern sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des Zumutbarkeitsprofiles im Vergleich zur Beurteilung vom 13. April 2015 (vgl. vorstehend E. 3.6) gekommen. Bezüglich des linken Armes sei es ebenfalls zu einer weiteren Verschlechterung des Integritätsschadens gekommen (S. 6 Mitte).

3.10    In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 22. Juni 2016 (Urk. 12/60/104-105 = Urk. 12/62/20-21) führte Kreisarzt Dr. D.___ aus, dass gemäss Tabelle 1 UVG respektive Tabelle 5 UVG der schlechte funktionelle Zustand eines Schultergelenkes nach Implantation einer Endoprothese analog zur Symptomatik einer mässigen bis schweren Form einer Periarthritis humeroscapularis mit 10 - 25 % taxiert werde. Der vorliegende Integritätsschaden des linken Schultergelenkes werde im vorliegenden Fall mit 22.5 % bewertet. Gemäss Tabelle 1 UVG werde eine bis zur Horizontalen bewegliche Schulter mit 15 % taxiert, dementsprechend erfolge die Bewertung des rechten Schultergelenkes mit 15 %. Insgesamt liege somit ein unfallbedingter Gesamtintegritätsschaden von 37.5 % vor.

3.11    Am 23. November 2016 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Invalidenversicherung, über seine am 22. November 2016 erfolgte Untersuchung (Urk. 12/66). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8):

- geringgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit Kraftverlust rechtes Schultergelenk

- fast vollständige schmerzhafte Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk

- massive anhaltende Schmerzsymptomatik linke Schulter

    In der bisherigen Tätigkeit als Fenstermonteur/Glaser bestehe seit dem 1. Februar 2014 auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr. Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten wären medizinisch-theoretisch zumutbar, es würde aber zurzeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehen. Ab dem 1. Oktober 2015 bestehe in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (S. 8 f. Ziff. 10).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer erlitt unbestrittenermassen anlässlich der Unfälle im Jahre 2011 und 2012 massive Schäden der Rotatorenmanschette beider Schultergelenke als traumatische Folge zweier Schadenereignisse. Diese Verletzungen haben gemäss den diesbezüglichen übereinstimmenden medizinischen Akten zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Fensterbauer nicht mehr zumutbar ist (vorstehend E. 3.1-3.11; vgl. Urk. 3/7 S. 6 oben). Strittig ist hingegen, in welchem Ausmass die noch bestehenden Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einschränken (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 2.2).

4.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.9) für die Beantwortung der gestellten Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit umfassend ist. Die Beurteilung berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So nahm der Kreisarzt Dr. D.___ differenziert Bezug auf die gestellten Diagnosen sowie die erhobenen Befunde und legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass dem Beschwerdeführer keine mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeiten mit Anheben von Lasten auf Schulterniveau oder darüber mehr zugemutet werden können, er jedoch gelegentlich leichte Lasten bis Hüfthöhe bewältigen kann, wobei der linke Arm nur noch als Zudienhand verwendet werden kann (vorstehend E. 3.9). Der Kreisarzt Dr. D.___ schränkte somit das mögliche Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers ein, ohne jedoch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in quantitativer Hinsicht zu beschränken. Die Beschwerdegegnerin durfte daher die Einschätzung des Kreisarztes dahingehend verstehen, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils zu 100 % zumutbar ist. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 8.1) erweist sich somit als unbegründet. Die ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. D.___ entspricht somit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.6, E. 1.7) vollumfänglich.

4.3    Auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E.___ der Invalidenversicherung vom November 2016 (vorstehend E. 3.11) kann hingegen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 8.2) - nicht abgestellt werden. So legte Dr. E.___ einerseits nicht näher dar, weshalb der Beschwerdeführer die von ihm festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für leichte, angepasste Tätigkeiten nicht umsetzen könne. Andererseits wies er darauf hin, dass zum weiteren Verlauf und zur Vervollständigung der Akten ein aktueller Röntgenbefund der linken Schulter sowie des behandelnden Arztes sowie die Stellungnahme (Zweitmeinung) der schulterchirurgischen Abteilung der Universitätsklinik F.___ Mitte bis Ende Januar 2017 angefordert werden sollten (Urk. 12/66 S. 9 Ziff. 10). Die genannten einzuholenden Berichte lagen der Invalidenversicherung zum Zeitpunkt der Leistungszusprache im Juli 2017 jedoch (noch) nicht vor (vgl. das Aktenverzeichnis der Invalidenversicherung, Urk. 12/1-77).

    Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht eine Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsbemessungen der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer verneint hat (vgl. vorstehend E. 1.7). Dies gilt umso mehr, als dass vorliegend die Leistungszusprache der Invalidenversicherung nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint.

4.4    Zusammenfassend kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung des Kreisarztes Dr. D.___ abgestellt werden.


5.

5.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen.

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.3    Der Beschwerdeführer war vor seinen Unfällen am 1. Oktober 2011 und 12. Dezember 2012 seit Februar 1989 bei der Y.___ AG als Fensterbauer tätig (vgl. Urk. 3/7 S. 4 oben). Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des Valideneinkommens für das Jahr 2016 die Angaben der Y.___ AG vom 14. Januar 2014 (Urk. 8/63 = Urk. 12/35/47 = Urk. 12/35/214) heran, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ohne Unfall ein Jahreseinkommen von Fr. 81'175.-- ([Fr. 5'875.-- x 13] + Fr. 400.-- x 12]) erzielt hätte. Die Heranziehung der Lohnangaben des früheren Arbeitsgebers ist nicht zu beanstanden, hingegen hätte die allgemeine Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.4 % im Sektor 2 Produktion (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total Sektor 2 Produktion, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) berücksichtigt werden müssen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Jahre 2015 und 2016 würde ein Valideneinkommen von Fr. 81'907.-- (Fr. 81'175.-- x 1.005 x 1.004) resultieren, womit von einem um Fr. 732.-- höheren Valideneinkommen auszugehen wäre.

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).    

5.5    Der Beschwerdeführer kann die angestammte Tätigkeit als Fensterbauer nicht mehr ausüben. Zumutbar ist ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit, wobei er gelegentlich leichte Lasten bis Hüfthöhe bewältigen kann, den linken Arm kann er jedoch nur noch als Zudienhand verwenden (vorstehend E. 4.2). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Sektor 3 Dienstleistungen (Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 1) gemäss LSE heran und berechnete unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 und der allgemeinen Lohnentwicklung in den Jahren 2015 und 2016 sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 47'061.-- für das Jahr 2016.

    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hätte jedoch der standardisierte Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE herangezogen werden müssen. Die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ist hingegen nicht zu beanstanden. Das im Jahr 2014 von Männern im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Einkommen betrug pro Monat
Fr. 5’312.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer, www.bfs.admin.ch, Löhne/ Erwerbseinkommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 63’744.-- pro Jahr (Fr. 5’312.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung), der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) sowie eines leidensbedingten Abzuges von 25 % würde ein Invalideneinkommen von rund Fr. 50’389.-- (Fr. 63’744.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7 x 0.75) für das Jahr 2016 resultieren, womit von einem um Fr. 3'328.- höheren Invalideneinkommen auszugehen wäre.

5.6    Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe aufgrund seines fortgeschrittenen Alters keine Möglichkeit mehr, auch nur eine allenfalls bestehende Restarbeitsfähigkeit zu realisieren, weshalb auch in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV davon auszugehen sei, dass bei einer dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen wäre (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 8.2).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Anwendung der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV (vgl. vorstehend E. 1.4) ab einem Alter des Versicherten von rund 60 Jahren grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, was aber freilich nicht bedeutet, dass bei der Invaliditätsbemessung ab jenem Alter stets nach Art. 28 Abs. 4 UVV zu verfahren wäre. Auch bei Versicherten im vorgerückten Alter ist die Anwendung dieser Bestimmung erst dann zu erwägen und durch entsprechende Abklärungen zu ergründen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit verglichen mit den anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.4). Der 1957 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns, welche auf den 1. August 2016 festgelegt wurde, 59 Jahre und 11 Monate alt, weshalb die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht von vorherein ausgeschlossen werden kann.

    Kreisarzt Dr. D.___ begründete die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit den diagnostizierten massiven Schäden der Rotatorenmanschette beider Schultergelenke als traumatische Folge zweier Schadenereignisse (vorstehend E. 3.9, E. 4.2). Andere Ursachen als die unfallbedingte Verschlechterung der Schulterproblematik führte er dabei nicht an, insbesondere auch nicht das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die erlittenen Unfälle und ihre Folgen bei einer Person mittleren Alters geringer ausgefallen wäre als beim Beschwerdeführer. Ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV erfüllt sind, kann jedoch vorliegend offengelassen werden, denn die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV hätte hier ohnehin keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad, wäre doch auch bei einer Person mittleren Alters zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors, Kompetenzniveau 1, gemäss LSE abzustellen (vgl. vorstehend E. 5.5). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

5.7    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 81'907.-- mit Invalideneinkommen von Fr. 50’389.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 31’518.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 38 % statt dem von der Beschwerdegegnerin berechneten Invaliditätsgrad von 42 %.

    Rechtsprechungsgemäss sind im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen an eine reformatio in peius - in Anlehnung an die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG – streng, es ist zurückhaltend davon Gebrauch zu machen und diese ist auf Fälle offensichtlicher Unrichtigkeit und mit erheblichem Korrekturbedarf zu beschränken (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.1; vgl. auch BGE 143 V 168 E. 4.2). Die Differenz des Invaliditätsgrades von % rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Entscheids zum Nachteil des Beschwerdeführers.

Für die beantragte Zusprache einer höheren Rente besteht bei dieser Sachlage hingegen keine Verankerung. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 37.5 % zu, wohingegen der Beschwerdeführer von einer Einbusse von 62.5 % ausgeht (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 2.2).

6.2    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

6.3    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

6.4    Der Beschwerdeführer machte einen Integritätsschaden von 62.5 % geltend und führte diesbezüglich aus, dass für den Verlust eines Armes im Ellbogen oder oberhalb desselben gemäss Anhang 3 der UVV eine Integritätsentschädigung von bis zu 50 % geschuldet sei. Einem Verlust einer Gliedmasse sei auch die völlige Gebrauchsunfähigkeit derselben gleichgestellt. Der linke Arm sei massiv eingeschränkt und könne nur noch als Zudienhand gebraucht werden. Damit sei von einer Einschränkung von drei Vierteln der normalen Gebrauchsfähigkeit auszugehen, weshalb eine zu entschädigende Integritätseinbusse allein für den linken Arm von 37.5 % (3/4 von 50 %) resultiere. Der rechte dominante Arm sei sodann mittelgradig eingeschränkt, womit von einer Integritätsentschädigung von einem Zweitel des maximal Möglichen und damit von 25 % (1/2 von 50 %) auszugehen sei (Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 9).

    Gemäss Kreisarzt Dr. D.___ werde gemäss Tabelle 1 UVG respektive Tabelle 5 UVG der schlechte funktionelle Zustand eines Schultergelenkes nach Implantation einer Endoprothese analog zur Symptomatik einer mässigen bis schweren Form einer Periarthritis humeroscapularis mit 10 - 25 % taxiert. Der vorliegende Integritätsschaden des linken Schultergelenkes werde deshalb mit 22.5 % bewertet. Gemäss Tabelle 1 UVG werde eine bis zur Horizontalen bewegliche Schulter mit 15 % taxiert, dementsprechend erfolge die Bewertung des rechten Schultergelenkes mit 15 % (vorstehend E. 3.10). Dies ist nicht zu beanstanden. Zudem liegt keine dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Beurteilung der Integritätseinbusse vor.

Es besteht damit kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Braun

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger