Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00192
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 25. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, wurde von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zugesprochen (Urk. 9/184). In der Folge hob die Suva die Invalidenrente im Rahmen einer Rentenrevision mit Verfügung vom 28. Juni 2016 rückwirkend ab dem 1. Juni 2015 auf und forderte die für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 27. Juni 2016 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 7‘540.65 zurück; es wurde ausserdem festgehalten, dass die Leistungen während eines allfälligen Einspracheverfahrens in dem Umfang ausgerichtet würden, wie er aus der Verfügung hervorgehe. Bei Verfügungen, welche bisherige Leistungen herabsetzen oder aufheben würden, gelte die aufschiebende Wirkung in diesem Sinne als aufgehoben (Urk. 9/224). Die von X.___ dagegen am 23. August 2016 erhobene Einsprache (Urk. 9/231) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 ab und entzog einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 9).
2 Dagegen erhob X.___ am 28. August 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juni 2017 sei ihm die bisherige Invalidenrente auch nach dem 27. Juni 2016 auszurichten. Eventualiter sei ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin zu verneinen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 9/1-245]).
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. August 2017 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Zudem wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort vom 28. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebrochen (vgl. Urk. 9/73, Urk. 9/184), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Einglie-derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.5 Unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 22 UVG richtet sich die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
1.6 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 aufgehoben und die für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 27. Juni 2016 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 7‘540.65 zurückgefordert hat.
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer verfüge seit dem 1. Oktober 2011 über eine Festanstellung bei der Z.___ (vgl. Arbeitsvertrag vom 14. September 2011). Es sei daher von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen auszugehen. Bei dieser Tätigkeit würden die Auflagen der Nichteignungsverfügung vom 12. Oktober 2010 (Urk. 9/73) eingehalten (vgl. die Berichte von Dr. med. A.___ vom 25. Juli 2012, 23. August 2013 und 4. November 2015). Damit schöpfe der Beschwerdeführer bei seiner Arbeitgeberin seine ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus. Anhaltspunkte, dass es sich beim erzielten Einkommen um einen Soziallohn handeln würde, lägen nicht vor. Somit könne für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden. Mit seiner Beförderung zum Stores Supervisor bei der Z.___ per 1. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer eine Lohnerhöhung von Fr. 700.-- pro Monat erhalten. Ab dem 1. Juni 2015 habe er damit einen Bruttolohn von Fr. 6'300.-- pro Monat zuzüglich eines 13. Monatslohnes von Fr. 6'300.-- erzielt. Somit ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 81'900.-- (Fr. 6'300.-- x 13; vgl. die Vereinbarung Job Description X.___ vom 1. Juni 2015). Gemäss der Auskunft des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers (B.___) hätte er ohne Berufskrankheit im Jahr 2015 einen Bruttolohn von Fr. 5'920.-- pro Monat zuzüglich eines 13. Monatslohns von Fr. 5'920.-- verdient (vgl. Schreiben der B.___ vom 6. Juni 2016). Auf diese konkreten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin könne abgestellt werden. Damit resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 76'960.-- (Fr. 5'920.--x 13). Beim Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 76'960.--) und Invalideneinkommen (Fr. 81'900.--) resultiere keine Erwerbseinbusse. Die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juni 2015 sei daher nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 5 ff.). Weil der Beschwerdeführer zudem ab diesem Datum bis zum 27. Juni 2016 die monatliche Invalidenrente von Fr. 580.05 zu Unrecht bezogen habe, habe er diese Rentenleistungen im Betrag von Fr. 7'540.65 (Fr. 580.05 x 13) zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 8).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens 25 Jahre alt gewesen sei. Er sei damals bei der B.___ bereits Gruppenleiter gewesen. Er sei für zwei bis drei ihm unterstellte Arbeiter verantwortlich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er ohne die Berufskrankheit weiterhin im Bereich Baugewerbe gearbeitet hätte. Seine Absicht, beruflich weiterzukommen, habe er bereits als junger Versicherter bewiesen. Im September 2005 habe er bei der B.___ als Angestellter begonnen. Seine Arbeitgeberin sei sehr zufrieden mit ihm gewesen. Gemäss deren Angaben sei er handwerklich begabt, selbständig, aktiv und leistungsorientiert gewesen. Sein Fachwissen habe er sich durch verschiedene Kurse und bei der Arbeit angeeignet. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er sich ohne die einschränkende Berufskrankheit (Beginn 2008, Nichteignung per Februar 2010) nicht mit der Position des Gruppenleiters begnügt hätte, sondern auch eine Fachhoch-schule als Bauleiter besucht und erfolgreich abgeschlossen hätte (Urk. 1 S. 6). Am 1. Juli 2011 habe er bei der Z.___ zunächst temporär die Stelle als Sachbearbeiter Lager und Logistik angetreten. Per 1. Oktober 211 habe er dann wegen seines guten Arbeitseinsatzes und der Bereitschaft, sich sprachlich und fachlich weiterzubilden, eine Festanstellung als “Mitarbeiter Stores und Logistic“ erhalten. Der Jahreslohn sei von 2011 (13 x 5‘200) bis 2015 (13 x 5‘600.--) um Fr. 5‘200.-- gestiegen. Sein effektiver Werdegang mit überdurchschnittlicher Leistungsbereitschaft spreche dafür, dass von seiner derzeitigen Tätigkeit als Stores Supervisor / Abteilungsleiter ein Rückschluss auf die Validenkarriere gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 7). Das Valideneinkommen sei somit gestützt auf die Schwei-zerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2012, T 17, Führungskräfte in der Produk-tion im Bau, total) auf Fr. 111‘001.-- festzulegen (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Unbestritten geblieben ist, dass das Invalideneinkommen auf Fr. 81'900.-- festzusetzen ist (Urk. 2 S. 5).
3.2
3.2.1 Im Streite liegt demgegenüber das Valideneinkommen. Während die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 76'960.-- ermittelt hat (Urk. 2 S. 6), bringt der Beschwerdeführer vor, dass von einem Valideneinkommen von Fr. 111‘001.-- auszugehen sei (Urk. 1 S. 7-8). Dies begründet er mit seiner mutmasslichen beruflichen Entwicklung, wenn er weiterhin im Bereich Baugewerbe gearbeitet hätte und seinen Beruf als Flachdachisoleur nicht hätte aufgeben müssen (Urk. 1 S. 6).
3.2.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit andauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31; 96 V 29 ; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04). Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen braucht es gewisse konkrete Anhaltspunkte im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5).
3.2.3 Der Beschwerdeführer leitet das Valideneinkommen von Fr. 111‘001.-- laut seinen Angaben aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab, gemäss welcher der Lohn für Führungskräfte in der Produktion im Bau Fr. 8‘873.-- pro Monat betragen soll (Urk. 1 S. 7-8). Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen (Urk. 9/6 S. 1). Im Kosovo begann er eine Schreinerlehre, hat diese wegen der Ausreise nach Italien während des Krieges aber nicht beendet (Urk. 9/28 S. 2). Im Kosovo hat er keine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt. Danach war er während vier Jahren in Italien im Gastgewerbe tätig und arbeitete dort zudem als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Renovationen), im Speziellen im Bereich Reinigungsarbeiten (Urk. 9/6 S. 1, Urk. 9/28 S. 2). Mit 20 Jahren kam er in die Schweiz (Urk. 1 S. 3). Eine langjährige Berufserfahrung im Baugewerbe allein - sofern denn davon auszugehen wäre - spricht aber nicht dafür, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ohne Berufskrankheit einen Lohn von Fr. 111'001.-- hätte erzielen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 4.3.2). Konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. sind in seiner Zeit bei der B.___ nicht aktenkundig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte damals eine Fachhochschule als Bauleiter besuchen wollen, genügt nach dem Vorgenannten nicht. Es ist sodann auch aufgrund des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers bei der Z.___ nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er im Baugewerbe im Jahr 2015 einen Lohn von Fr. 111‘001 erzielt hätte. Er macht diesbezüglich geltend, dass er im Juni 2017 eine Ausbildung zum Fachmann Logistik an der C.___ begonnen habe (Urk. 1 S. 8), reichte dazu jedoch keine weiteren Unterlagen ein. Weitere Abklärungen können indes unterbleiben, da die Ausbildung zum Fachmann Logistik nicht mit einer Führungsausbildung im Baugewerbe gleichzusetzen ist. Auch das vom Beschwerdeführer aufgelegte Zertifikat zu einem Gefahrengut-Kurs (Urk. 3/6) und das Teilnahme-Zertifikat an einem Englisch-Kurs (Urk. 3/7) legen eine entsprechende berufliche Karriere im Baugewerbe ohne Berufskrankheit nicht nahe.
3.2.4 Die Beschwerdegegnerin bezieht sich demgegenüber auf die Angaben der B.___, gemäss welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Grundlohn von Fr. 5‘920.-- hätte erzielen können (Urk. 9/219 S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 4.2).
3.3 Beim Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 76'960.--) und Invalideneinkommen (Fr. 81'900.--) ergibt sich keine Erwerbseinbusse mehr. Die Veränderung ist mit dem Stellenantritt des Beschwerdeführers als Stores Supervisor bei der Z.___ per 1. Juni 2015 eingetreten (Urk. 9/215 S. 3). Ab diesem Tag besteht kein Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin mehr. Die rückwirkende Aufhebung der Rente ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn der Beschwerdeführer hätte wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher Hinsicht von sich aus melden müssen (vgl. die Rentenverfügung vom 24. Mai 2013 [Urk. 9/184 S. 2]).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Rückforderung für die vom 1. Juni 2015 bis 27. Juni 2016 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 7‘540.65.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass sich seine erwerblichen Verhältnisse schon vor der Verfügung vom 28. Mai 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Überentschädigung geprüft habe (vgl. Urk. 9/190), erheblich verändert hätten. Dies sei der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom Februar 2013 unter Zustellung aller Lohnabrechnungen vom März 2012 bis Februar 2013 mitgeteilt worden (vgl. Urk. 9/173). Der Beschwerdeführer habe in gutem Glauben darauf vertraut, dass die anerkannte Invalidenrente von 12 % unbefristet ausbezahlt werde, da schon damals der IV-Grad unter 12 % gelegen habe, nämlich bei 9.62 % (Urk. 1 S. 8). Gestützt auf die Suva-Akten (Urk. 9/177 S. 2) und Art. 25 Abs. 2 ATSG sei der mit Verfügung vom 28. Juni 2016 geltend gemachte beziehungsweise mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 bestätigte Rückforderungsanspruch verjährt (Urk. 1 S. 8).
4.3 Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei, schliesslich hat die Beschwerdegegnerin die fragliche Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % im selben Zeitraum, nämlich mit Verfügung vom 24. Mai 2013 festgesetzt (Urk. 9/184). Von der Lohnerhöhung des Beschwerdeführers als Stores Supervisor hat sie erst im Rahmen des von ihr eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. deren Schreiben vom 29. April 2016 [Urk. 9/214 S. 1]) aufgrund des vom Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 ausgefüllten Fragebogens erfahren, welcher bei ihr am 27. Mai 2016 eingegangen ist (Urk. 9/215). Mit Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2016 ist die Einjahresfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mithin gewahrt worden. Die Rückforderung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher