Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00193
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 28. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 14. Januar 2006 einen Autounfall erlitt (Urk. 8/6; Urk. 8/9 Ziff. 1; Urk. 8/181), bei welchem er sich eine Commotio cerebri, eine Fraktur der Scapula links, eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion sowie multiple Kontusionen am linken Unterarm, dem linken Hemithorax sowie an der rechten Nierenloge zuzog (vgl. Urk. 8/3). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) und sprach ihm mit Verfügung vom 28. Februar 2013 gestützt auf eine Integritätseinbusse von 35 % eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/176) und sodann mit Verfügung vom 10. September 2013 eine Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 54 % ab dem 1. Oktober 2013 (Urk. 8/212) zu.
Mit Verfügung vom 13. April 2017 (Urk. 8/280) hob die Suva die Invalidenrente rückwirkend per Ende Juli 2016 auf. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 19. Mai 2017 (Urk. 8/286) wies die Suva mit Entscheid vom 25. Juli 2017 (Urk. 8/289 = Urk. 2) ab.
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 12. und 16. August 2013 (Urk. 8/201-202) ab Januar 2007 eine ganze Invalidenrente, von Mai 2009 bis Juni 2011 eine halbe Invalidenrente, von Juli 2011 bis August 2013 eine ganze Invalidenrente, von September 2012 bis Juli 2013 eine halbe Invalidenrente und ab August 2013 eine halbe Invalidenrente zu. Im Rahmen einer Rentenrevision änderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 8/240) den Rentenanspruch des Versicherten dahingehend ab, dass von Juli 2011 bis September 2012 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestand.
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 29. August 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2017 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 12. Januar 2018 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15).
2.2 Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 (Urk. 17) informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass er nochmals umfassend neurologisch und neuropsychologisch abgeklärt worden sei und er diesen Abklärungsbericht nachreichen werde (S. 1).
Nach erfolgter Nachfrage (vgl. Urk. 19) wurde mit Eingabe vom 10. Mai 2019 (Urk. 20) dem Gericht der medizinische Bericht (Urk. 21) eingereicht. Die gerichtliche Aufforderung zur einer Stellungnahme hierzu (vgl. Verfügung vom 14. Mai 2019, Urk. 22) blieb von der Beschwerdegegnerin unbeantwortet, womit Verzicht angenommen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. Januar 2006 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen).
Ob eine Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf das von der Invalidenversicherung eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 17. August 2015 davon aus, dass eine reduzierte Arbeitsunfähigkeit einzig noch aufgrund unfallfremder Beschwerden ausgewiesen sei und der Beschwerdeführer zumindest seit Juni 2015 aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr in dem Masse benachteiligt sei wie im Zeitpunkt der ursprünglichen Berentung. Selbst die angestammte Tätigkeit wäre wieder zumutbar (S. 2 lit. E). Eine Reduktion der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit um 25 % werde einzig noch aufgrund der unbestrittenermassen unfallfremden Harninkontinenz als Folge eines operativ exzidierten Karzinoms in der Harnblase attestiert, weshalb sich ab diesem Zeitpunkt auch die Invalidenrente von 54 % nicht mehr rechtfertige (S. 4 Ziff. 3a).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grundsätzlich fest.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), es sei keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten. Die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf einem ausführlichen Gutachten der Y.___ beruht. Es könne davon ausgegangen werden, dass bereits damals der Sachverhalt genügend abgeklärt worden sei. Vergleiche man die Diagnose im Gutachten der Y.___ mit den Diagnosen im Gutachten des Z.___, falle auf, dass diese weitgehend übereinstimmten, weshalb es bei der neuerlichen Begutachtung nur um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Gesundheitsschadens durch eine neue Gutachtensstelle gehe bei einem wesentlich gleich gebliebenen Sachverhalt. Dies stelle jedoch keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 7 ATSG dar (S. 3 f.).
Replicando (Urk. 12) präzisierte der Beschwerdeführer, dass er einzig aufgrund der Hirnverletzung und ihren Folgen eine Rente zugesprochen erhalten habe (S. 4 oben). Der fallführende Neurologe der Y.___ habe festgestellt, dass ein dauernder Schaden vorliege und mit einer richtungsweisenden Verbesserung bzw. Verschlechterung nicht mehr zu rechnen sei (S. 3). Der Vergleich der neuropsychologischen Tests in den zwei Gutachten ergebe ziemlich genau die gleichen Einschränkungen (S. 4 f.). Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung sei anzumerken, dass der Invaliditätsgrad von 54 % gestützt auf eine angepasste Tätigkeit von 80 % errechnet worden sei, womit die 70%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Garagist gar nicht berücksichtigt worden sei (S. 5 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise rückwirkende Aufhebung der zugesprochenen Invalidenrente rechtens ist, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.
3. Die Rentenzusprache im Oktober 2013 basierte im Wesentlichen (vgl. Urk. 8/211) auf dem folgenden polydisziplinären Gutachten:
Am 9. Februar 2009 erstatteten die Ärzte der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten, dies gestützt auf eine neurootologische (Urk. 8/126), neuropsychologische (Urk. 8/127), psychiatrische (Urk. 8/128), physikalisch-medizinische (Urk. 8/129) und neurologische (Urk. 8/130) Untersuchung des Beschwerdeführers im November 2008 und den zur Verfügung gestellten Akten.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (Urk. 8/127/4; Urk. 8/129/5; Urk. 8/130/26):
- leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung, hirnorganische Schädigung (ICD-10 F07.2 oder F04)
- leichte traumatische Hirnverletzung nach Unfall vom 14. Januar 2006
- Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion
In der interdisziplinären Zusammenfassung (Urk. 8/130/18-21) führten die Gutachter aus, es sei aus neuropsychologischer Sicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Unfalles vom 14. Januar 2006 eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten habe. Aus neurootologischer Sicht werde eine zentrale vestibuläre Funktionsstörung leichter Ausprägung beschrieben sowie eine diskrete Hörstörung mit gut kompensiertem Tinnitus. Aus neuropsychologischer Sicht hätten sich mittelgradige Einschränkungen der verbalen Behaltensleistungen (freier Abruf, Wiedererkennungsleistungen) sowie der Aufmerksamkeitsbelastung gezeigt. Leichte Einbussen (Interferenzunterdrückung, intellektuelle Flexibilität) seien auch bei einzelnen Exekutivfunktionen festgestellt worden. Die hohe Spezifität des Ausfallmusters im Bereich der Mnestik spreche klinisch für eine hirnorganische Schädigung, wobei die Störung als leicht bis mittelschwer zu beurteilen sei. Aus physikalisch-medizinischer Sicht habe der Beschwerdeführer beim Unfall eine HWS-Distorsion erlitten. Es würden weiterhin belastungsabhängige Schmerzen, für die sich aktuell kein strukturelles Korrelat finden lasse, persistieren (Urk. 8/129/5). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Anhaltspunkte für eine depressive Verstimmung oder eine psychotraumatologische Störung (Urk. 8/128/14). Infolge der Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit im Beruf des Garagisten und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsvermindert, wobei im angestammten Beruf als Garagist eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestehe. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien körperlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten und kognitiv leichte Tätigkeiten (zum Beispiel einfache manuelle Tätigkeiten) zumutbar, wobei von einer Leistungsminderung von etwa 20 % auszugehen sei (Urk. 8/130/20).
4.
4.1 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde von der Invalidenversicherung ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst (vgl. Urk. 8/228).
Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr Gutachten am 17. August 2015 (Urk. 7) gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 f. Ziff. 5.1):
- Harninkontinenz
- Adenokarzinom der Harnblase mit Anteilen eines kleinzelligen neuroendokrin differenzierten Karzinoms
- Status nach radikaler Zystoprostatovesikulektomie mit Anlegen eines orthotopen Ileumpouches sowie Rektosigmoidresektion am 20. Januar 2012
- inzidentelles Prostatakarzinom
- Status nach Chemotherapie mit 4 Zyklen Cisplatin und Etopophos vom 3. Oktober bis 5. Dezember 2011
- Status nach erster TUR-Blase am 1. Juli 2011
- Status nach TUR-Blase Nachresektion am 23. August 2011
- leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits
- Tinnitus beidseits (aktuell kompensiert)
- intermittierende Schwindelsymptomatik
- unauffällige periphere vestibuläre Funktionsstörung
- Differentialdiagnose (DD): orthostatisch bedingt
Weiter nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 5.2):
- Zustand nach Verkehrsunfall Januar 2006 mit wahrscheinlicher Commotio cerebri und HWS-Distorsionstrauma mit persistierendem leichten HWS-Syndrom ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung
- leichte kognitive Störung, multifaktoriell bedingt
- rezidivierende Diarrhoe
- chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden der dominanten linken Seite
- Status nach konservativ behandelter Skapulafraktur und Distorsion der HWS vom 14. Januar 2006
- unauffällige Untersuchung der HWS und der oberen Extremitäten,
radiologisch unauffälliger Befund der HWS und Schulter
Die Gutachter führten aus, anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Jahre 2006 bestehende links betonte Nackenschmerzen mit Ausstrahlung gegen die vordere Halsseite und die obere Thoraxapertur, Schmerzen im Bereich des linken Ellbogengelenks, intermittierend auftretende Schmerzen im Handgelenksbereich links, eine vermehrte Vergesslichkeit, ein Unvermögen, neue Dinge zu erlernen, bei auswärtigem Essen auftretender Durchfall und Bauchkrämpfe, eine vermehrte Müdigkeit und einen Tinnitus links mehr als rechts beklagt. Aufgrund seiner Beschwerden vermöge sich der Beschwerdeführer keine Steigerung seines aktuell ausgeübten Arbeitspensums vorstellen (S. 44 Ziff. 6.1). Insgesamt habe anlässlich der Begutachtung eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden imponiert. Weder aus orthopädischer, neurologischer, neuropsychologischer, gastroenterologischer noch internistischer Sicht könnten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Nachvollziehbar sei allenfalls ein gewisser Leidensdruck bei Hohlrücken samt Protraktion von Kopf und Schultern, welcher sich in einer körperlich leichten bis schweren Tätigkeit unter Wechselbelastung jedoch nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.
Aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Harninkontinenz bestehe aus urologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %, wobei zu betonen sei, dass 3 1/2 Jahre nach erfolgter Zystoprostatovesikulektomie ein erfreulicher Befund erhoben werden könne. Die Harnblasenentleerung sei nahezu restharnfrei möglich, die Nieren seien sonographisch bland.
Aus otorhinolaryngologischer Sicht ergäben sich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, indem aufgrund der Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm gemieden werden sollten. Ausserdem empfehle sich die Vermeidung von sturzgefährdenden Tätigkeiten bei intermittierender Schwindelsymptomatik.
In der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Werkstattchef wie auch in sämtlichen anderen Tätigkeiten, welche nicht unter erhöhtem Störlärm ausgeübt werden müssten und welche nicht sturzgefährdend seien, eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % bestehe (S. 44 Ziff. 6.2).
Hinsichtlich Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit mit Sicherheit ab Juni 2015 gälten. Aus urologischer Sicht sei von Juli 2011 bis Juni 2012 retrospektiv eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten zu attestieren. Seither sei wahrscheinlich von der aktuellen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, wie von der Suva anerkannt, könne von ihnen nicht nachvollzogen werden (S. 44 f. Ziff. 6.3). Von medizinischen Massnahmen sei keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, berufliche Massnahmen seien nicht indiziert (S. 45 Ziff. 6.8).
4.2 Mit Bericht vom 5. Januar 2016 (Urk. 8/238) hielt Dr. med. A.___, Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie für Phoniatrie, fest, seit zirka zwei Monaten habe sich der bereits vorbestehende chronische Tinnitus ohne klare Auslöser deutlich verschlechtert, sodass sie dem Beschwerdeführer eine Therapie mit Rezirkane und Relaxane empfohlen habe (S. 1).
4.3 Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt, C.___, berichtete am 22. Juli 2016 (Urk. 8/256) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- Zustand nach Autounfall mit folgendem HWS-Distorsionstrauma und Schädelhirntrauma Januar 2016
- zervikozephales Schmerzsyndrom
- chronisch dekompensierter Tinnitus (altersentsprechend normales Gehör)
- psychosoziale Belastungssituation
- Verdacht auf Anpassungsstörung
- Zustand nach Operation und Chemotherapie eines Blasenkarzinoms vor fünf Jahren
Als Befund erhob der Arzt ein reizloses und intaktes Trommelfell bei lufthaltiger Pauke. In der Reintonaudiometrie habe sich eine symmetrische, geringgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochfrequenzbereich beidseits gezeigt. Im Tinnitus-Handicap-Inventar habe der Beschwerdeführer einen Scorewert von 58 erzielt, was einem Schweregrad 4 (schwer) im Sinne eines dekompensierten Tinnitus entspreche (S. 2 Mitte). Da das Ohrgeräusch erst seit dem Unfall bestehe, sei auf jeden Fall ein posttraumatischer Zusammenhang anzunehmen. Dieser könne sowohl aufgrund der erlittenen HWS-Distorsion als auch aufgrund der Airbag-Detonation möglich sein. Letztlich habe sich ein zunächst kompensiertes Ohrengeräusch in langsamer Form offensichtlich zu einem dekompensierten Ohrgeräusch gewandelt. Otologisch oder audiologisch bestünden keine wesentlichen Auffälligkeiten. Die den Beschwerdeführer belastende Schlafsituation sei sowohl aufgrund des Ohrgeräusches als auch durch den Zustand nach Blasenkarzinom zu erklären. Letztlich sei auch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Vorstellung sinnvoll (S. 2 unten).
Mit ORL-Bericht vom 23. November 2016 (Urk. 8/269/1-2) führte Prof. B.___ aus, er sehe, dass der Beschwerdeführer in seiner jetzigen Verfassung sicherlich nicht zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 2 oben).
4.4 Nach dem Erlass des Einspracheentscheids reichte der Beschwerdeführer einen Abklärungsbericht von Dr. med. MSc ETH D.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2018 ein (Urk. 21). Darin nannte Dr. D.___ als Diagnosen attentionale und mnestische Defizite (ICD-10 F06.8), DD: Status nach Schädel-Hirntrauma 2016 und 2018, zusätzliche vorbestehende ADHS, einen Status nach Blasenresektion bei Urothel-Karzinom sowie rheumatoide Arthritis (S. 1).
Nachdem sich der Beschwerdeführer bezüglich Konzentrationsproblemen von einem Autounfall 2006 erholt habe, leide er seit einem Sturz auf den Kopf am 22. Mai 2018 unter Konzentrations- und Gedächtnisschwäche. Er könne nicht mehr zwei Dinge tun. So sei es zu Fehlleistungen gekommen, die gefährlich seien, wie zum Beispiel eine nicht wieder montierte Bremsscheibe. Daneben leide er im Laufe des Tages zunehmend an Nacken- und Kopfschmerzen, wobei diese unter Therapie besser würden. Weil er alle 2-3 Stunden den Blasen-Pouch entleeren müsse, sei der Nachtschlaf nicht erholsam (S. 1).
In der neuropsychologischen Untersuchung finde sich eine verminderte tonische und verminderte geteilte Aufmerksamkeit bei sonst unauffälligen bis überdurchschnittlichen Leistungen, insbesondere auch bei einem Test der exekutiven Funktionen. Dies sei nicht als Inkonsistenz, welche für depressiogene Defizite spreche, sondern als Nachweis der Bemühungen des Beschwerdeführers zu werten. Bei psychogenen Defizite wäre auch zu erwarten, dass das Gedächtnis sowohl für verbale als auch figurale Inhalte gleichermassen eingeschränkt wäre. Beim Beschwerdeführer finde sich aber – in Übereinstimmung zur Anamnese – eine Asymmetrie zu Ungunsten der verbalen Inhalte. Weiter finde sich im quantitativen EEG eine fronto-temporale Unteraktivierung (Alpha) links, welche mit mnestischen Defiziten oder auch depressiven Symptomen korrelieren könnte. Zudem finde sich bei den kognitiv evozierten Potentialen eine verminderte kognitive Kontrolle, welche sich typischerweise bei Frontalhirnfunktionsstörungen oder auch einer ADHS finde. Insgesamt liessen sich somit Defizite objektivieren. Inwiefern diese allein Folge der Unfälle oder aber auch Ausdruck einer vorbestehenden, aber nie diagnostizierten ADHS seien, müsse offen bleiben. Auffällig sei aber die motorische Unruhe des Beschwerdeführers, welche seit der Kindheit bestehe. Aktuell sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % adäquat (S. 2).
5.
5.1 Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2013 wesentlich verändert hat, stellte die Beschwerdegegnerin auf das von der Invalidenversicherung veranlasste Z.___Gutachten (vgl. vorstehend E. 4.1) ab. Vorab ist festzuhalten, dass der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung grundsätzlich mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) übereinstimmt, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 288 E. 2.a). Angesichts dessen kann auch ein Gutachten aus dem Invalidenversicherungsverfahren im Verfahren der Unfallversicherung berücksichtigt werden (vgl. auch vorstehend E. 1.4).
Im Z.___-Gutachten erfolgten eingehende Beurteilungen in allgemeininternistischer, psychiatrischer, orthopädischer, neurologischer, neuropsychologischer, gastroenterologischer, urologischer und otorhinolaryngologischer Hinsicht. Das Gutachten basiert auf allseitigen Untersuchungen und ist für die streitigen Belange umfassend, es wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben und es enthält einleuchtend begründete, nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Damit genügt es den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, und es ist grundsätzlich darauf abzustellen.
5.2 Hinsichtlich des neuropsychologischen Leidens ist seit der im Rahmen der Rentenzusprache erfolgten Begutachtung (vgl. vorstehend E. 3.2) eindeutig eine wesentliche Besserung eingetreten. So wurde von den Z.___-Gutachtern (vorstehend E. 4.1) in überzeugender Weise festgehalten, dass die leichte kognitive Störung – im Gutachten der Ärzte der Y.___ noch als leicht bis mittelschwer ausgewiesen (vorstehend E. 3.2) nunmehr keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit darstellte und die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 25 % einzig auf die unfallfremde Harninkontinenz nach Status eines Adenokarzinoms in der Harnblase beruhe. Der neuropsychologische Z.___Gutachter hielt denn auch ausdrücklich fest, dass im Vergleich zu den vorbestehenden neuropsychologischen Untersuchungen nun eine normale kognitive Leistungsfähigkeit wiederhergestellt sei (Urk. 7 S. 35 Ziff. 4.4.7). Dies deckt sich auch mit den Ausführungen von Dr. D.___, welcher in seinem Bericht vom 20. Dezember 2018 anamnestisch festhielt, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich Konzentrationsproblemen von einem Autounfall 2006 erholt (vgl. vorstehend E. 4.5). Vor diesem Hintergrund vermag die Rüge des Beschwerdeführers, wonach es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Gesundheitsschadens handle (Urk. 1 S. 4; Urk. 12 S. 4), nicht durchzudringen. Ebenso ist nach dem Gesagten das Argument der unterschiedlichen Untersuchungsdauer und Aufmerksamkeitsspanne nicht geeignet, das Z.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen, liegt doch die Explorationsdauer grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2).
5.3 Zu ergänzen bleibt, dass auch der nach Erlass des Einspracheentscheides ergangene Arztbericht von Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers verändern vermag. Die im Dezember 2018 diagnostizierten attentionalen und mnestischen Defizite konnten vom Arzt nicht ausschliesslich beziehungsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis von 2006 zurückgeführt werden, zumal der Beschwerdeführer von Konzentrations- und Gedächtnisschwäche erst seit dem neuerlichen Sturz auf den Kopf am 22. Mai 2018 berichtete und ausserdem die gesundheitlichen Defizite gemäss Dr. D.___ auch auf ein vorbestehendes, bislang nicht diagnostiziertes ADHS zurückgehen könnten, was indes aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich zu bleiben hat.
5.4 Auch die nach Erstellung des Z.___-Gutachtens eingegangenen medizinischen Berichte sind nicht geeignet, die festgestellte gesundheitliche Verbesserung in Abrede zu stellen. Der von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) und Prof. B.___ (vorstehend E. 4.3) diagnostizierte dekompensierte Tinnitus stellt eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung dar, zumal sich Dr. A.___ nicht zur Arbeitsunfähigkeit äusserte beziehungsweise Prof. B.___ eine solche nicht substantiiert und demnach nicht nachvollziehbar attestierte. Im Abklärungsbericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.4) wurden denn auch keine Tinnitusbeschwerden (mehr) erwähnt.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2013 aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht wesentlich verändert hat. Mit der entsprechenden Verbesserung gut vereinbar ist auch der Unterschied in der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Diese wurde von den Ärzten der Y.___ 2013 mit 70 % bezogen auf die Tätigkeit als Garagist veranschlagt; hingegen gaben die Ärzte bei körperlich leichten bis mittelschweren und kognitiv leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Leistungsminderung um etwa 20 % an mit dem Hinweis auf einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. vorstehend E. 3.2). Gemäss der aktuellen gutachterlichen Beurteilung besteht mittlerweile eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit, welche aber gemäss überzeugender medizinischer Einschätzung unfallfremd und somit krankheitsbedingt ist, da sich diese Einschränkung einzig auf die Restbeschwerden des erlittenen Krebsleidens bezieht (vgl. vorstehend E. 4.1). Auf diese Einschätzung ist abzustellen. Auch der nach Erlass des Einspracheentscheids ergangene Arztbericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.4) vermag daran nichts zu ändern, bezieht dieser sich bei der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit einzig auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers, welcher angab, er könne aktuell nur 50 % Leistung erbringen.
Damit bestand – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - in jedem Fall Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.2) und der Rentenanspruch durfte von der Beschwerdegegnerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») geprüft werden (BGE 141 V 9 E. 2.3). Die Verbesserung ist ausgewiesen.
5.6 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids aus unfallrechtlicher Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat, womit sich die damit erfolgte Einstellung der bisher ausgerichteten Invalidenrente als rechtens erweist, der Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler