Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00199
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 5. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey
Vetsch Rechtsanwälte AG
Ledergasse 11, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ war seit Mai 2006 für die Y.___ AG tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Der Geschäftsbereich, für welchen die Versicherte arbeitete, wurde im Jahr 2010 abgespaltet; die entsprechenden Aktiven und Passiven wurden von der neugegründeten Z.___ AG übernommen. Am 5. Mai 2010 zog sich X.___ bei der Arbeit eine Supraspinatussehnenläsion (Rotatorenmanschettenruptur) rechts zu. Diese wurde konservativ behandelt und die Versicherte vom 5. Mai bis 11. Juni 2010 zu 100 % krankgeschrieben (Unfallmeldung vom 6. Mai 2010, Urk. 9/1; Urk. 9/5; Urk. 9/8; Urk. 9/18; Urk. 9/25). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Ab dem 14. Juni 2010 nahm die Versicherte ihre Tätigkeit bei der Z.___ AG wieder zu 100 % auf. Ausserdem war sie von Mai 2009 bis Mai 2012 als Reinigungskraft (sechs Stunden pro Woche) bei der A.___ AG nebenerwerbstätig (Urk. 9/203 ff.). Bei persistierenden Schmerzen wurde die rechte Schulter im weiteren Verlauf wiederholt infiltriert. Sodann wurde die Versicherte von 2010 bis 2012 verschiedentlich (unfallfremd) operiert (arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion links mit Bizepstenotomie und AC-Gelenksresektion, Karpaltunneloperation beidseits). Zu der ärztlicherseits diskutierten Operation an der rechten Schulter konnte sie sich indes nicht entscheiden (Urk. 9/51, Urk. 9/60 f., Urk. 9/69, Urk. 9/71, Urk. 9/73, Urk. 9/83, Urk. 9/155, Urk. 9/165, Urk. 9/273; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2014, Urk. 9/398/1-13). Am 18. Juni 2012 wurde das bisherige Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG seitens der Arbeitgeberin zufolge interner Umstrukturierung per 31. August 2012 aufgelöst (Urk. 9/97 f.). Im Februar 2015 führte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch. Zeitgleich nahm er eine medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor (vgl. Untersuchungsbericht und medizinische Beurteilung vom 17. Februar 2015, Urk. 9/318 f.). Im Juni 2015 beantwortete Dr. B.___ Zusatzfragen zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten (vgl. ärztliche Beurteilung vom 29. Juni 2015, Urk. 9/348). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 schloss die Suva den Fall ab und stellte die bisher erbrachten Leistungen per 31. Dezember 2015 ein (Urk. 9/365). Sodann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 17 % sowie ab dem 1. Januar 2016 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % zu (Urk. 9/366). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/377) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 7. September 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hinsichtlich des Rentenentscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Haupterwerbstätigkeit als Produktionsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsfähig. Demgegenüber sei ihr die Nebenerwerbstätigkeit als Reinigerin nicht mehr zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 %. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung sei ausserdem von einem Integritätsschaden in der Höhe von 17 % auszugehen (Urk. 2 S. 6 ff.).
1.2 Die Beschwerdeführerin anerkannte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der Funktion als Produktionsmitarbeiterin. Gleichzeitig wandte sie ein, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin habe auch Reinigungsarbeiten beinhaltet. Da ihr letztere nicht mehr zuzumuten seien, sei der auf die Reinigungsarbeiten entfallende Lohn bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen. Diesbezüglich habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ergänzend abzuklären. Entsprechend sei die Sache zurückzuweisen. Sodann sei die Beschwerdeführerin seit Juni 2012 überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Soweit vor diesem Hintergrund zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE oder DAP herangezogen werden, so sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren. Schliesslich sei im Zusammenhang mit der Integritätsentschädigung von einer Integritätseinbusse von 20 % auszugehen; von einer 3%igen Reduktion sei abzusehen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, es werde bestritten, dass die Myogelosen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen seien und dass diese tatsächlich zu einer wesentlichen Zusatzbeeinträchtigung der Beweglichkeit der rechten Schulter geführt hätten (Urk. 1 S. 3 ff.).
1.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt und ausserdem ergänzend fest, sie sei ihrer Abklärungspflicht in Bezug auf die vor dem Unfall ausgeübte Haupterwerbstätigkeit als Produktionsmitarbeiterin vollumfänglich nachgekommen. Insbesondere hätten sich aufgrund der vorliegenden Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen derselben Reinigungsarbeiten hätte leisten müssen. Mithin habe sich kein Anlass ergeben, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. (Urk. 8 S. 3 ff.).
2.
2.1 Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erreicht und eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes durch medizinische Massnahmen im Zeitpunkt der Rentenprüfung nicht mehr zu erwarten war (vgl. Urk. 10/141/5). Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin (in der Funktion) als Produktionsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsfähig und ihr darüber hinaus keine Nebenerwerbstätigkeit zuzumuten ist (Urk. 1 S. 3, Urk. 2, vgl. auch Urk. 9/348/7).
Strittig und zu prüfen sind damit einzig die Bemessung des Invaliditätsgrades und die Höhe der Integritätsentschädigung.
2.2 Die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen wurden im Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 ff. und S. 6 ff.). Auf die betreffenden Ausführungen wird unter den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen.
3.
3.1 Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin führte die Beschwerdeführerin beim zuständigen Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin Ende 2012 aus, sie stehe am Förderband und fülle resp. packe Teile ab. Die Teile seien 1 bis 2 kg oder nur einige Gramm schwer. Selten wiege ein Teil 25 kg (vgl. Bericht des Aussendienstes vom 18. Dezember 2012, Urk. 9/157/2).
3.2 Anlässlich der Sachverhaltsabklärung zum Unfallhergang vor Ort gab die Beschwerdeführerin an, ihr üblicher Arbeitsplatz sei eine Abfüllstrasse. Hier fülle sie max. 250 ml Tuben oder Pillenschachteln ab (vgl. Bericht des Aussendienstes vom 27. März 2013, Urk. 9/206).
3.3 Anlässlich der Besprechung vom 12. Juni 2015 gab der Betriebsleiter der Z.___ AG an, die Beschwerdeführerin habe als Konfektionsangestellte fungiert, das heisse, sie sei in der Abfüllerei tätig gewesen. Es handle sich dabei um eine zu 60 % stehende und zu 40 % sitzende Tätigkeit, wobei der Anteil sitzender Tätigkeiten ausbaufähig sei. Die Arbeiten seien beidhändig auszuführen. Lastenheben komme in der Regel bis 1 kg, gelegentlich bis 5 kg und selten bis 7 kg bis Lendenhöhe vor. Die Tätigkeit in der Abfüllerei beinhalte keine Überkopfarbeiten und keine Tätigkeiten mit vorgeneigter oder kniender Körperhaltung. Es bestehe auch keine Exposition gegenüber Kälte oder Wärme. Allfällige Gehstrecken beschränkten sich auf 50 m auf ebenem Gelände. Selten müssten 3-stufige Leitern bestiegen werden. Das Besteigen von Gerüsten oder Treppen sei allerdings nicht erforderlich (vgl. Bericht des Aussendienstes vom 12. Juni 2015, Urk. 9/342).
3.4 Im Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Februar 2015 beschrieb Dr. B.___ einen Zustand nach konservativer Behandlung einer Supraspinatussehnenruptur mit Retraktion bis zum Glenoidrand und mässig starker Atrophie, Infraspinatussehnenruptur mit mässiger Atrophie des Infraspinatus an der rechten Schulter infolge des Unfalles am 05. Mai 2010. Die aktive Flexion und Abduktion im Bereich der rechten Schulter seien auf 50° limitiert. Ebenso bestehe eine erhebliche Einschränkung der Innen- und Aussenrotation. Die linke Schulter sei hingegen voll funktionstüchtig (Urk. 9/318/7ff., Urk. 9/319/1).
Der Beschwerdeführerin seien leichte Tätigkeiten mit Lastenheben bis Taillenhöhe bis maximal 10 kg resp. Brusthöhe bis maximal 5 kg, ohne Überkopfarbeiten, welche den Einsatz beider oberen Extremitäten erforderten, ohne repetitive, weit ausreichende Tätigkeiten mit der rechten oberen dominanten Extremität und ohne Exposition gegenüber vibrierenden Geräten zu 100 % zuzumuten. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin entspreche dem medizinisch-theoretischen Belastungsprofil, womit die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Haupterwerbstätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei. Da die zuletzt ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit als Reinigerin repetitive und zum Teil weitausreichende Tätigkeiten mit der dominanten rechten oberen Extremität erfordere, sei diese Tätigkeit nicht mehr uneingeschränkt zumutbar. Ausserdem benötige die Beschwerdeführerin zwei Ruhetage, damit sie im Rahmen ihrer Haupterwerbstätigkeit ein volles Pensum erreichen könne. Vor diesem Hintergrund sei ein Arbeitseinsatz von mehr als fünf Tagen pro Woche mit Vollzeitpensum aus medizinischer Sicht nicht vertretbar (Urk. 9/318/9; vgl. Beurteilung vom 29. Juni 2015, Urk. 9/348/7 f.).
Massgebend zur Schätzung des Integritätsschadens sei die Suva-Feinrastertabelle 1.2; bei einer Beweglichkeit [der Schulter] bis zur Horizontalen liege der Referenzwert bei 15 %. Bei einer Beweglichkeit 30 % über die Horizontale hinaus (120°) liege der Referenzwert bei 10 %. Entsprechend extrapoliert ergebe dies vorliegend einen Integritätsschaden von etwa 20 %. Aufgrund der medizinischen Vorakten habe die rechte Schulter Ende November 2010 noch eine Flexion von 150° und eine Abduktion von 150° aufgewiesen. Im April 2011 sei alsdann eine aktive Elevation von 130 ° und eine Anteversion von 140° festgehalten worden. Im April 2014 habe die Elevation beidseits nur noch knapp 80° betragen. Aus dem Vergleich der bildgebenden Unterlagen würden sich im zeitlichen Verlauf indes keine erheblichen Unterschiede ergeben. Vor diesem Hintergrund sei das Ausmass der kontinuierlichen Funktionsabnahme auf rein objektivierbarer, struktureller Ebene nicht erklärbar. Im Januar 2015 habe der behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapie, ausgeprägte Myogelosen im Bereich der Rücken- und Schultermuskulatur erwähnt. Es handle sich dabei um muskuläre Verspannungen ohne pathologisch-anatomisches Korrelat. Mit Blick auf die zeitliche Karenz könnten die Myogelosen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Auch mit Blick auf die grossflächige Verbreitung sowie die multifaktorielle Genese lasse sich kein traumatisch-bedingter Zusammenhang herstellen. Unter Berück-
sichtigung dieser Aspekte sei der Integritätsschaden mit 17 % zu taxieren (Urk. 9/318/8 f., Urk. 9/319/1).
4.
4.1 Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Dabei sind sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, mithin auch ein allfälliger Nebenerwerb, einzubeziehen.
4.1.1 Betreffend die Nebenerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft bei der A.___ AG stellte die Beschwerdegegnerin auf ein Valideneinkommen von Fr. 6'726.-- (Fr. 19.90 x 288 Stunden/Jahr + 8.33 % Ferienentschädigung + 13. Monatslohn) für das Jahr 2015 ab, was unter Hinweis auf den IK-Auszug vom 23. April 2015 (Urk. 9/338/3), die Lohnabrechnungen von Mai 2009 bis Mai 2010 (Urk. 9/203, vgl. auch den Lohnbuchauszug vom Mai 2009 bis Mai 2010, Urk. 9/355) sowie die telefonische Auskunft des Firmeninhabers vom 20. August 2015 (Urk. 9/373) kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur gibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2016 (Rentenbeginn per 1. Januar 2016, Indexstand 2686 [2015] und 2709 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, Nominallöhne Frauen) resultiert daraus ein Jahreseinkommen von rund Fr. 6'784.-- (Fr. 6'726.-- : 2686 x 2709).
4.1.2 Für die Haupterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin ermittelte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 53'500.--. Hierfür stützte sie sich auf die schriftliche Auskunft der Personalverantwortlichen der Z.___ AG vom 9. März 2015, wonach die Beschwerdeführerin im Abrufvertrag auf Stundenbasis gearbeitet hatte und im Gesundheitsfall in den Jahren 2011 bis 2015 ein Jahreseinkommen von 50'000 bis 57'000.-- erwirtschaftet hätte (Urk. 9/326/1; vgl. auch Kumulativjournale der Jahre 2009/2010, Urk. 9/326/4 ff. sowie den Lohnbuchauszug vom Mai 2009 bis Mai 2010, Urk. 9/356; vgl. ausserdem IK-Auszug vom 23. April 2015, Urk. 9/338). Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe als Produktionsmitarbeiterin ein vorgegebenes wöchentliches Reinigungspensum zu erfüllen gehabt (zweimal vier Stunden das Gesamtstockwerk reinigen [Büroräumlichkeiten, Korridore, Küche und Toiletten] sowie gelegentlich auch die Privaträume eines Verwaltungsratsmitglieds). Der dafür entfallende Lohn sei vom Valideneinkommen in Abzug zu bringen. Die Beschwerdegegnerin habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt ungenügend abgeklärt (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die bisherige Aktenlage keinerlei Hinweise darauf liefert, dass das Tätigkeitsspektrum der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin relevante, das heisst über das Ausmass der allgemein üblichen und zu erwartenden kleinen Säuberungen resp. Aufräumarbeiten (etwa des eigenen Arbeitsplatzes) hinausgehende, Reinigungsarbeiten umfasst hätte. Weder den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst noch denjenigen des Betriebsleiters lässt sich dergleiches entnehmen (vgl. E. 3.1-3-3). Mithin erwecken die erst einspracheweise vorgebrachten Behauptungen (vgl. Urk. 9/377/2) den Eindruck bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst zu sein (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a). Ganz abgesehen davon kann die Frage vorliegend offengelassen werden.
Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG endigte aus unfallfremden Gründen per 31. August 2012 (vgl. Urk. 9/97, vgl. insbesondere auch die Telefonnotiz vom 5. Juli 2012, Urk. 9/98). Mithin wäre die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenprüfung auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei dieser angestellt gewesen und rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Mangels vorhandener Berufsausbildung ist unter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil vom Tabellenlohn für einfache Hilfsarbeiten in der Höhe von monatlich Fr. 4'300.-- (LSE 2014, Tabelle TAl, TOTAL, Kompetenzniveau l, Frauen) auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 1910-2017, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2016 (Indexstand 2673 [2014] und 2709 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, Nominallöhne Frauen) resultiert ein Haupterwerbseinkommen von jährlich rund Fr. 54'517.-- (Fr. 4'300.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2673 x 2709). Daraus ergibt sich ein Gesamterwerb von rund Fr. 61'301.-- fürs Jahr 2016 (Fr. 6'784.-- + 54'517.--).
4.2
4.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er-werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat und sie hinsichtlich einer Nebenerwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, entspricht das Invalideneinkommen dem unter E. 4.1.2 ermittelten Tabellenlohn von rund Fr. 54'517.--.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich sodann auf den Standpunkt, es sei ihr vom Tabellenlohn ein Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5).
Zunächst ergeben sich mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht schwerwiegende Einschränkungen, welche einen zusätzlichen Abzug von Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöchten. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Haupterwerbstätigkeit in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt leistungsfähig. Qualitativ ist sie mit Bezug auf die linke Schulter funktionell unbeeinträchtigt (vgl. Urk. 9/318/9), ihren rechten Arm kann die Beschwerdeführerin noch in vielfacher Hinsicht einsetzen; zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keine Überkopfarbeiten oder repetitive, weit ausreichende Bewegungen und/oder Exposition des rechten Arms gegenüber Vibrationen voraussetzen. Gleichzeitig werden in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet, während den Überwachungsfunktionen wie auch im Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b). Sodann offeriert der ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f., 110 V 273 E. 4b S. 276) praxisgemäss ein breitgefächertes Stellenangebot, und zwar sowohl hinsichtlich des körperlichen Einsatzes wie auch bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Fehlende Ausbildung und ungenügende Deutschkenntnisse sind als unfallfremde Faktoren prinzipiell nicht abzugsrelevant. Mit Blick auf die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens (vgl. IK-Auszug vom 23. April 2015, Urk. 9/338) kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit zufolge dieser Faktoren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte. Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4), womit auch der Einwand, die Beschwerdeführerin sei weiterhin in enger fachärztlicher Behandlung und damit (sinngemäss) auf einen verständnisvollen, entgegenkommenden Arbeitgeber angewiesen (Urk. 1 S. 5), ins Leere geht. Sodann führt das fortgeschrittene Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2014) sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Schliesslich nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Anlass, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug vorzunehmen.
4.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'784.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 11 % entspricht.
5.
5.1 Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % (Urk. 1 S. 5 f.).
5.2 Die Beurteilung des Integritätsschadens durch die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 17. Februar 2015 (Urk. 9/319). Dieser legte seiner Beurteilung die Suva Tabelle 1 - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (1.2) - zugrunde. Dazu führte Dr. B.___ konkretisierend aus, bei einer Beweglichkeit der Schulter bis zur Horizontalen liege der Referenzwert bei 15 %. Bei einer Beweglichkeit von 30° über die Horizontale hinaus (120°) liege der Referenzwert bei 10 %. Daraus resultiere bei der vorliegend auf 50° limitierten Flexion und Abduktion ein Integritätsschaden von etwa 20 %. Das Ausmass der in den medizinischen Vorakten seit 2011 dokumentierten, kontinuierlichen Funktionsabnahme der rechten Schulter sei in Anbetracht der bildgebenden Unterlagen auf objektivierbarer, struktureller Ebene nicht erklärbar. Die seitens Dr. C.___ notierten Myogelosen im Bereich der Rücken- und Schultermuskulatur seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund sei die Integritätseinbusse auf 17 % festzulegen (vgl. E. 3.4).
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Myogelosen seien typische Folge einer Schulterverletzung und damit (sinngemäss) unfallkausal (Urk. 1 S. 7), so hat sie hierfür weder einen medizinischen Nachweis geliefert noch ergibt sich solches aufgrund der übrigen Aktenlage. Mithin tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Insbesondere wurden die fraglichen Myogelosen – jedenfalls im Schulterbereich – erstmals gut viereinhalb Jahre nach dem Unfallereignis 2010 ärztlich festgehalten (vgl. Konsiliarbericht von Dr. C.___ vom 9. Januar 2015, Urk. 9/309) und litt die Beschwerdeführerin offenbar auch im Bereich der unteren Extremität an ubiquitären Myogelosen (vgl. Konsiliarbericht des Spitals Wetzikon vom 25. Juni 2014, Urk. 9/285/4). Gleichzeitig vermögen Schmerzen, Druckdolenzen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jedenfalls für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August¬ 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Dass das Ausmass der festgestellten Bewegungseinschränkung auf objektivierbarer, struktureller Ebene nicht restlos erklärbar ist, ergibt sich zwanglos aus den übererzeugenden Feststellungen von Dr. B.___ (vgl. auch die Radiologieberichte der Uniklinik D.___, worin stationäre Befunde dokumentiert werden, Urk. 9/73/3, Urk. 9/84, Urk. 9/277; vgl. ausserdem die deutlichen Hinweise auf unfallfremde Faktoren im Konsiliarbericht des Spitals E.___ vom 25. Juni 2014, Urk. 9/285/5) und verblieb denn auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. Bei alle dem ist die kreisärztliche Einschätzung des Integritätsschadens nicht zu beanstanden. Letzteres gilt auch im Vergleich zur Skala des Anhangs 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), wonach der Verlust eines Arms mit einer Integritätseinbusse von 50 % gleichgesetzt wird. Insbesondere eröffnet die Einordnung von Nichtlisten- und kombinierten Fällen dem Arzt einen grossen Ermessensspielraum, in welchen die Verwaltung bzw. das Sozialversicherungsgericht nicht ohne Not bzw. nur dann eingreifen soll, wenn die unfallmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Liste im Anhang 3 zur UVV sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 als in allen Teilen rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger