Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00205


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 28. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey

Vetsch Rechtsanwälte AG

Pilatusstrasse 26, 6003 Luzern




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war als Polier über seine Arbeitgeberin bei der Suva gegen Unfälle obligatorisch versichert, als er am 18. August 2014 ohne Gehörschutz Mess-/Aussteckarbeiten verrichtete und 2 m hinter ihm eine Drittperson mit einem Bolzenschussgerät einen Bolzen in einen Stahlträger setzte (Urk. 12/1; Urk. 12/38). Vom 24. November bis 19. Dezember 2014 nahm der Versicherte an einer stationären Tinnitusbehandlung in der Klinik Y.___ teil (Urk. 12/69) und schaffte sich im Januar 2015 auf eigene Kosten beidseitig Hörgeräte an (Urk. 12/53). Von der Klinik Y.___ wurde ihm vom 24. November 2014 bis 13. Januar 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/133).

    Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 verneinte die Suva zunächst ihre Leistungspflicht für die vom Versicherten geklagten, vorderhand rechtsseitigen Hörbeschwerden mangels eines Kausalzusammenhangs zum Bolzenschuss (Urk. 12/13). Dagegen erhob dieser Einsprache (Urk. 12/20). Am 18. März 2015 liess die Suva das Unfallereignis von ihrer Abteilung «Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz» rekonstruieren und den Schallpegel messen. Die Ergebnisse wurden in der «Technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung» vom 20. März 2015 festgehalten (Urk. 12/27) und anschliessend fachärztlich evaluiert (Urk. 12/29). Hierauf teilte die Suva dem Versicherten am 28.  April 2015 mit, für die nötigen Versicherungsleistungen aufzukommen, da die Hörschädigung auf den Unfall zurückzuführen sei (Urk. 12/30). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 anerkannte sie die Schwerhörigkeit als Unfall im Sinne des Gesetzes an und übernahm die Kosten für die binaurale komplexe Hörgeräteversorgung (Urk. 12/64).

    Am 18. August 2016 erlitt der Versicherte einen Hörsturz am linken Ohr, worauf ihm die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ bei nun massivem Hörverlust beidseits zuerst eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab 10. Oktober 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für Büroarbeiten attestierten (Urk. 12/95/2-4, 12/113, 112/115 und 12/120). Gestützt auf die versicherungsinterne fachärztliche Beurteilung vom 16. November 2016 (Urk. 12/143) verfügte die Suva am 29. Dezember 2016 die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. Dezember 2016. Mit derselben Verfügung sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu, verneinte indes einen Rentenanspruch (Urk. 12/151 und 12/47). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2017 Einsprache (Urk. 12/157).

    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für das Cochlea-Implantat geleistet hatte (Urk. 12/154), wurde der Versicherte im Februar 2017 operiert (Urk. 1 Ziff. 11). Im Anschluss daran attestierte ihm sein Hausarzt weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf der Baustelle bzw. eine solche von 80 % im Büro bis Ende Juli 2017, danach noch eine nicht weiter spezifizierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 12/165 und 3/3). Dementsprechend startete der Versicherte im August 2017 einen Arbeitsversuch mit einem 50%-Pensum (Urk. 1 Ziff. 12). In diesem Zusammenhang hatte die IV-Stelle bereits mit formloser Mitteilung vom 25. Juli 2017 Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Job-Coaching ab dem 2. August 2017 zwecks Erhalt des Arbeitsplatzes geleistet (Urk. 12/169/2 f.). Kurz darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 8. August 2017 ab (Urk. 2).

2.      Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 12. September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, gegebenenfalls nach Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Frage der Unfallkausalität (Urk. 1 S. 2 und Ziff. 25; Beilagen Urk. 3/3-5). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). In der Replik vom 5. Februar 2018 (Urk. 11) sowie der Duplik vom 15. März 2018 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend finden deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, die Beurteilung von Dr. A.___ sei mit Blick auf den von Dr. B.___ und Dr. C.___ dargelegten, schon früher ärztlich abgeklärten Vorzustand überzeugend. Hörschaden und Tinnitus seien vorbestehend. Der Hörsturz links im August 2016 habe sich zudem nachvollziehbar mit dem Wattegefühl im Frühjahr 2016 angekündigt und keine lärmtraumatische Genese. Folglich sei auch die deswegen indizierte Cochlea-Implantation nicht auf das akustische Trauma vom August 2014 zurückzuführen (Urk. 2 Ziff. 2; Urk. 11 Ziff. 7, 9, 11 und 15). Das Z.___ habe keine (abweichende) Kausalitätsbeurteilung vorgenommen (Urk. 11 Ziff. 14). Gemäss Dr. D.___ sei nur die Schwerhörigkeit mit Tinnitus rechts als Schadenfall anzuerkennen. Einzig wegen der Berufsprophylaxe habe sie eine binaurale Versorgung empfohlen (Urk. 11 Ziff. 13). Wenn diese ferner aufgrund des «Spitzenschallpegels» eine unfallkausale Verschlimmerung des vorbestehenden Hörschadens mit Tinnitus rechts bejaht habe, ergebe sich daraus kein Widerspruch zur Feststellung von Dr. A.___, welche die Wahrscheinlichkeit für ein bleibendes akustisches Trauma aufgrund des «Schallexpositionspegels» als sehr gering eingeschätzt habe (Urk. 11 Ziff. 10; Urk. 18 Ziff. 5 f.).

    Gemäss den behandelnden Ärzten sei der Beschwerdeführer vor dem Hörsturz als Polier wieder zu 100 % arbeitsfähig bzw. mit der binauralen Hörversorgung problemlos integriert gewesen. Erst die krankheitsursächliche Hörabnahme links habe die Hörsituation massiv verschlechtert. Ende 2016 hätten somit keine behandlungsbedürftigen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Unfallfolgen mehr vorgelegen. Da der Unfall als leicht zu qualifizieren sei, müsse zudem ein adäquater Kausalzusammenhang zu den psychischen Störungen verneint werden (Urk. 2 Ziff. 3 und 6; Urk. 11 Ziff. 11 und 17; Urk. 14 Ziff. 6).

    Gemäss Dr. A.___ liege aufgrund des schicksalsmässigen Verlaufs der vorbestehenden Hörminderung kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vor. Der Beschwerdeführer sei vor dem Hörsturz aufgrund der Hörgeräteversorgung im Alltag durch seinen Tinnitus nicht schwer belastet gewesen. Die wohl nicht geschuldete, grosszügige Integritätsentschädigung sei daher selbst bei Anwendung der Tabelle 13 nicht zu beanstanden (Urk. 2 Ziff. 2 und 4; Urk. 11 Ziff. 19).

2.2    Der Beschwerdeführer machte indes geltend, das Cochlea-Implantat werde es ihm gemäss Dr. E.___ erlauben, (zumindest teilweise) wieder als Polier zu arbeiten. Seit August 2017 finde ein Arbeitsversuch mit einem 50%-Pensum statt. Auch von der Behandlung der unfallkausalen psychischen Beschwerden sei noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Weitere Behandlungsmassnahmen seien nicht geprüft worden. Der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Nur weil der Krankenversicherer vorleiste, würden in den Arztzeugnissen krankheitsbedingte Beschwerden erwähnt (Urk. 1 Ziff. 12 f, 40 und 52; Urk. 14 Ziff. 7).

    Zwar hätten vor dem Unfall gewisse Befunde betreffend das Gehör vorgelegen, doch sei er dadurch weder in seiner Arbeitsfähigkeit noch der Kommunikation oder sonst wie beeinträchtigt gewesen. Das vereinzelt aufgetretene Rauschen sei jeweils nach kurzer Zeit wieder abgeklungen. Er sei nie wegen eines Tinnitus in ärztlicher Behandlung gewesen (Urk. 1 Ziff. 16, 29 und 33; Urk. 14 Ziff. 1). Das Wattegefühl im linken Ohr habe er zudem nur zweimal kurz wahrgenommen (Urk. 1 Ziff. 37). Die Beschwerdegegnerin habe in Urk. 12/29, das heisst mit der Beurteilung von Dr. D.___, die Kausalität zwischen Unfall und dauernder Schwerhörigkeit bzw. Tinnitus anerkannt. Es sei daher unzutreffend, dass angesichts der technischen Beurteilung nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für ein bleibendes akustisches Trauma bestehe. Der Hörverlust habe unstrittig erst nach dem Unfall 93 % betragen. Dass hierfür ab einem gewissen Zeitpunkt nur noch unfallfremde Ursachen vorlägen, sei von der Beschwerdegegnerin zu beweisen (Urk. 1 Ziff. 30; Urk. 14 Ziff. 3). Er selbst habe nach dem Unfall allgemein eine zunehmende Hörminderung festgestellt, wobei es für ihn schwierig gewesen sei, das Verhältnis zwischen den Ohren zu beurteilen. Die ermittelten Werte würden indes eine starke Abnahme der Hörleistung auch für das linke Ohr zeigen (Urk. 1 Ziff. 31 f. und 44).

    Für den höheren binauralen Hörverlust Ende 2016 sei einzig der Hörsturz links verantwortlich (Urk. 1 Ziff. 46). Werde dessen Unfallkausalität verneint, sei der Hörverlust rechts zumindest als Teilursache des nahezu vollständigen binauralen Hörverlusts zu sehen (Urk. 1 Ziff. 47; Urk. 14 Ziff. 6). Darüber hinaus seien bereits vor dem Hörsturz Gespräche mit mehreren Personen im Raum und mit Umgebungsgeräuschen trotz der Hörgeräte problematisch gewesen. Diese hätten den Lärm auch unangenehm verstärkt. Aufgrund der Hörschädigung, des Tinnitus und der psychischen Beschwerden habe er schon vor dem Hörsturz grösste Mühe gehabt, sein Arbeitspensum aufrechtzuerhalten. Dies sei im Juli bzw. Anfang August 2016 mit seinem Vorgesetzten thematisiert und der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden (Urk. 1 Ziff. 35 f. und 38 f.; Urk. 14 Ziff. 4).

    Die Beschwerdegegnerin habe einerseits sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt habe (Urk. 1 Ziff. 21-23; Urk. 14 Ziff. 2). Anderseits habe sie mit dem Abstellen auf Dr. A.___s Beurteilung den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese sei von einem falschen Sachverhalt und falschen medizinischen Annahmen ausgegangen, ohne die «Quellen» anzugeben. Auch fehlten Abklärungen zum linken Ohr und den psychischen Beschwerden. Darüber hinaus widerspreche sich die Beschwerdegegnerin selbst, zumal sie in Urk. 12/76 von einem «bilateralen» Hörverlust ausgegangen sei. Auch habe das Z.___ die Unfallkausalität weiterhin bejaht, indem es die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für das Cochlea-Implantat ersucht habe (Urk. 1 Ziff. 24, 26, 41, 44-46 und 52). Es sei deshalb mittels Gerichtsgutachten zu klären, inwieweit unfall- oder krankheitsbedingte Folgen vorliegen würden (Urk. 1 Ziff. 13 und 25).

    Zur Rente und Integritätsentschädigung sei nach Fallabschluss Stellung zu nehmen. Es sei aber festzuhalten, dass aufgrund des beidseitigen Hörverlusts gestützt auf die Tabelle 12 eine höhere Entschädigung resultiere. Zusätzlich seien bei deren Bemessung der als schwer beurteilte Tinnitus gemäss Tabelle 13 mit 10 % und die psychischen Folgen zu berücksichtigen (Urk. 1 Ziff. 56 f.).

3.

3.1    Unter diversen Gesichtspunkten strittig ist demnach der Kausalzusammenhang zwischen dem (anerkannten) Unfallereignis im August 2014 sowie den vom Beschwerdeführer Ende 2016 geklagten Beschwerden (beidseitiger Hörverlust, beidseitiger Tinnitus, psychisches Leiden). Konkret sind in medizinischer Hinsicht (1) die Ursache des Hörsturzes im linken Ohr sowie (2) das Ausmass und die hypothetische Entwicklung (ohne Unfallereignis) des Vorzustandes im rechten Ohr strittig. Bei der rechtlichen Würdigung sind sich die Parteien uneinig, (3) ob die psychischen Beschwerden eine adäquate Unfallfolge darstellen und (4) ob bzw. inwieweit die später hinzugetretene Beeinträchtigung des linken Ohrs eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermag, falls kein Zusammenhang zwischen dieser und dem Knalltrauma besteht.

3.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Anders verhält es sich bei einer schadensauslösenden traumatischen Einwirkung, wenn diese nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Nach dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2016 E. 7. Juli 2016 E. 4.1). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Unfallversicherer, soweit der Unfall nur als Teilursache zu qualifizieren ist, die gesetzlichen Leistungen stets ungekürzt zu erbringen hätte, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

    Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht für die Begründung eines Leistungsanspruches (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

3.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995).

    Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die Beweislast anders als bei der Frage nach dem leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.4    Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248
E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5).

    Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133; zum Ganzen 140 V 356 E. 3.2). Die Prüfung ist dementsprechend in jenem Zeitpunkt vorzunehmen ist, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Bei einem Tinnitus, der sich keiner organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge zuordnen lässt, kann der adäquate Kausalzusammenhang nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (BGE 138 V 248). In diesen Fällen kommt - abhängig von den festgestellten Beschwerden - die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109), welche auch bei Schädelhirntraumata anwendbar ist (BGE 117 V 369), oder die sogenannte Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zur Anwendung. Bei der Prüfung der Kriterien nach BGE 115 V 133 E. 6c/aa sind dabei alleine die physischen Folgen zu berücksichtigen, nicht aber die psychischen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2). Ein in audiometrischen Messungen nachgewiesener Hörverlust stellt nach Auffassung des Bundesgerichts keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3.4).

3.5    Vorausgesetzt, der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_896/2011 vom 23. April 2012 E. 3.2), gilt es das Zusammentreffen mit anderen Schadensursachen zu prüfen. Art. 36 UVG geht von der Annahme aus, dass nicht bloss ein Unfall, sondern zusammen mit ihm auch andere (unfallfremde) Faktoren eine bestimmte «Gesundheitsschädigung» bewirken können. Die Gesundheitsschädigung stellt in diesem Sinne den Oberbegriff zu Krankheit und Unfall dar.

    Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Unfallversicherung nur für die Folgen von Unfällen aufzukommen hat, sieht Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG bei Invalidenrenten und Integrationsentschädigungen eine «angemessene» Leistungskürzung bei Einwirkung unfallfremder Faktoren vor. Nur für die Invalidenrente wird dieses Kausalitätsprinzip in Satz 2 abgeschwächt: Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden nicht berücksichtigt. In BGE 121 V 326 E. 3b befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit. Es stellte sinngemäss fest, dass eine kurze Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht genüge. Nur eine Gesundheitsschädigung mit invalidisierendem Charakter, die bereits zuvor ein erhebliches Unvermögen zur Folge gehabt habe, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu verwerten, vermöge eine Rentenkürzung zu rechtfertigen. Durchbrochen wird das Kausalitätsprinzip sodann in Art. 36 Abs. 1 UVG. Danach hat der aktuelle Unfallversicherer für die Pflegeleistungen, Taggelder und Kostenvergütungen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen, ohne Einschränkung allein aufzukommen. So gesehen hat er systemwidrig auch bei einem geringen Kausalitätsanteil am Gesamtschaden für den gesamten Gesundheitsschaden aufzukommen und Funktionen der Krankenversicherung zu übernehmen (vgl. BGE 113 V 132 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2 und 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

    

    Die Anwendung von Art. 36 UVG setzt indes voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis derart zusammenwirken, dass von einer gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist. Keine gemeinsame Verursachung liegt vor und die Bestimmung ist daher nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 E. 3a; 121 V 326 E. 3; 113 V 132 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2009 E. 4.2 und 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2). Als selbständige Gesundheitsschädigungen gelten insbesondere somatische Befunde und psychische Störungen nach einem Unfall, obschon sie in einem inneren Zusammenhang stehen. Das Ergebnis der getrennten Adäquanzprüfung soll aber nicht nachträglich umgangen werden (vgl. BGE 126 V 116). Zusammenfassend wird das Kausalitätsprinzip also lediglich in den Fällen durchbrochen, in denen ein Gesundheitsschaden durch konkurrierende teils unfallbedingte, teils unfallfremde Ursachen bewirkt wurde. Keine Leistungspflicht besteht für vorbestehende oder nach dem Unfall aufgetretene (interkurrente) Krankheiten, auf die der Unfall überhaupt keinen Einfluss ausgeübt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11. September 2002 E. 2).

3.6    

3.6.1    Es interessiert somit als Grundsatzfrage, ob es sich bei den Beschwerden im linken und im rechten Ohr, die z.T. separat audiometrisch gemessen werden können, um zwei selbständige Gesundheitsschädigungen oder eine gemeinsam verursachte Gesundheitsschädigung handelt. Damit befasst sich Art. 29 UVV. Dieser regelt die Invaliditätsbemessung bei Invalidenrenten infolge Verlusts bestimmter paariger Organe und zwar von Augen, Ohren und Nieren (Abs. 1). Beim Verlust eines solchen infolge eines versicherten Unfalles wird der Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung des Risikos eines Verlustes des andern Organs bestimmt (Abs. 2). Ist nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs nach dem Gesetz versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflichtig. Leistungen einer Unfall- oder Krankenversicherung oder eines Haftpflichtigen für den nichtversicherten Verlust eines paarigen Organs werden angerechnet. Stehen solche Leistungen noch aus, so muss der Versicherte seine Ansprüche an den leistungspflichtigen Versicherer abtreten (Abs. 3).

3.6.2    Peter Omlin vertritt die Auffassung, es handle sich hierbei um eine Privilegierung bestimmter Schadensbilder, deren Grund klar und verständlich sei. Die paarigen Organe erfüllten gemeinsam eine einzige Funktion. Die Folgen eines Augenverlusts seien überproportional grösser und nicht kompensierbar, wenn bereits die Funktion des Partnerorgans verloren sei. Es bedürfe jedoch keiner langen Ausführungen, dass sich dieser Effekt nicht auf die drei genannten Organe begrenze, sondern z.B. bei einer Arm- oder Handamputation ebenso auftrete. Soweit Art. 29 Abs. 3 UVV daher eine eventuelle Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG ausschliesse, führe er zu einer Rechtsungleichheit und sei gesetzeswidrig. Die Haftungsausdehnung finde in der Delegationsnorm altArt18 Abs. 3 UVG keine Stütze und widerspreche Art. 36 Abs. 2 UVG, der keine Ausnahmen für bestimmte Schädigungen vorbehalte (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburger Diss. 1995, S. 139 f. und 145 f.; zur genannten Delegationsnorm ferner BGE 113 V 132 E. 4a.).

    Die Überlegungen von Omlin bedürften im Falle der Festsetzung einer Rente wohl trotz Neufassung der Delegationsnorm in Art. 18 Abs. 2 UVG einer näheren
Prüfung. So rüttelt Art. 29 Abs. 3 UVV etwa im Vergleich zum auf die gleiche Delegationsnorm gestützten Art. 28 Abs. 4 UVV, der mit dem Alter eine nicht unter den Begriff der Gesundheitsschädigung fallende Ursache bei der Invaliditätsbemessung in zulässiger Weise ausklammert (BGE 122 V 426), mehr an den in Art. 36 Abs. 2 UVG verankerten Grundprinzipien. Vorderhand interessiert aber nur, ob bei zwei geschädigten Ohren von einer gemeinsamen Schadensverursachung auszugehen ist. Dies wird auch von Omlin befürwortet, der den Gesamtschaden durch paarige Organe unter Art. 36 Abs. 2 UVG subsumiert. Er spricht sich bezüglich der gemeinsam verursachten Gesundheitsschädigung sogar explizit gegen eine enge medizinische Betrachtungsweise und für eine Anknüpfung an die Auswirkungen in Anlehnung an Art. 29 UVV aus. Dazu merkte er im Jahr 1995 an, dass die Verwaltungspraxis in der Regel auf die für den Versicherten vorteilhaftere funktionale Trennbarkeit abstelle, weshalb eine einschlägige Rechtsprechung fehle (vgl. Omlin, a.a.O., S. 128 f.). Darüber hinaus hielt er dafür, bezüglich der Frage, wann der Unfallversicherer für die spätere Verschlimmerung von Unfallfolgen durch ein nichtversichertes Ereignis einzustehen habe, sei nicht allein auf die Vergrösserung der gesundheitlichen Folgen abzustellen, sondern seien allenfalls auch allein die grösseren erwerblichen Auswirkungen genügen zu lassen. Die Rechtsprechung bezeichnete er damals als eher restriktiv, aber nicht eindeutig, zumal das Bundesgericht keinen Fall entschieden habe, bei dem einzig grössere erwerbliche Auswirkungen zur Diskussion gestanden hätten (vgl. Omlin, a.a.O., S. 144 f.).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in diesem Bereich ist weiterhin spärlich und soweit ersichtlich besteht kein einschlägiger Entscheid bezüglich paariger Organe. Dennoch bleibt zu bezweifeln, dass das Bundesgericht es entsprechend dem von Omlin gewählten Beispiel für die gemeinsame Schadensverursachung genügen lässt, dass Unfall und Krankheit an zwei verschiedenen Knien die Steh- und Gehfähigkeit und damit verbunden die Erwerbsfähigkeit gemeinsam wesentlich mehr einschränken, als nur ein geschädigtes Knie allein (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.3 implizit). Dies ändert aber nichts an der speziellen Situation der paarigen Organe Ohren, Augen und Nieren, bei denen die bedeutsamen gesundheitlichen und erwerblichen Auswirkungen in aller Regel erst beim Verlust des zweiten Organs eintreten.

3.6.3    Im Übrigen war es früher ein unbestrittener und in der Praxis berücksichtigter Grundsatz, dass die Unfallversicherung, haftet sie für den Ausfall des erstgeschädigten paarigen Organs, auch für das Risiko des Verlustes des anderen paarigen Organs einzustehen hat. Als Grund hierfür nannte das Bundesgericht in BGE 98 V 166 E. 2 wiederum die Gefahr bei Verlust oder Funktionsunchtigkeit eines paarigen Organs, dass wesentlich schwerere Auswirkungen eintreten würden, wenn auch das andere geschädigt würde oder verloren ginge. Dieses Risiko, das sich realisieren konnte oder nicht, wurde bei der Invalidenrente miteinkalkuliert. Mit Art. 29 UVV wurde später die Regelung gemäss altArt25 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) übernommen, die eine Haftung erst bei Verwirklichung dieses Risikos vorsah (heute: Art. 4 Abs. 3 MVG).

3.6.4    Es erscheint daher gerechtfertigt, sofern am einen Ohr unfallbedingte und am zweiten Ohr krankheitsbedingte Hörbeschwerden ausgewiesen sind, von einem gemeinsam verursachten Hörschaden (Hörfähigkeit) im Sinne von Art. 36 UVG auszugehen und den Unfall als teilursächlich anzusehen.

4.

4.1    Zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche bedarf es alsdann verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3b/bb). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5).

4.2    Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Allerdings kommt diesen praxisgemäss dennoch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG veranlassten Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.3-4).

5.

5.1    Mit Schreiben vom 28. August 2014 überwies der Hausarzt Dr. med. G.___, Allgemeinmediziner, den Beschwerdeführer zeitnah zum Unfallereignis an Dr. med. B.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (HNO). Der Hausarzt hatte aufgrund der seither geklagten Beschwerden (deutliche Hörminderung rechts, ausgeprägter Tinnitus) in Rücksprache mit dem Z.___ eine mehrtägige Steroid-Therapie angeordnet, ohne dass eine Besserung eingetreten war (Urk. 12/15).

5.2    Dr. B.___ wies im Bericht vom 1. September 2014 vorab auf einen krankhaften Vorzustand hin: Es bestünden seit einigen Jahren ein rechtsbetonter Tinnitus und eine Gehörsverminderung. Ferner erwähnte er, dass anfangs des Jahres eine oto-rhino-laryngologische Abklärung durch Dr. H.___ erfolgt sei. Über die konkreten Ergebnisse jener Abklärung berichtete er nicht. Weiter erläuterte Dr. B.___, aufgrund des Unfallereignisses habe sich der Tinnitus verstärkt. Die hierauf empfohlene Prednisontherapie sei nicht durchgeführt worden. Das Reintonaudiogramm zeige eine Hochtonperzeptionsstörung bis 70 Dezibel (dB) links; rechts verlaufe die Hörschwelle perzeptionsbedingt um 60-70 dB mit Hochtonabfall auf über 100 dB. Es liege somit eine vorbestehende Perzeptionsschwerhörigkeit mit unklarer Schwellenasymmetrie zu Ungunsten der rechten Seite vor. Der Tinnitus dürfte im Rahmen der Störung zu sehen sein und sei aktuell kompensiert (Urk. 12/2/1).

    Es fällt somit auf, dass Dr. B.___ keinen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem von ihm im Tonaudiogramm festgehaltenen Hörverlust gemäss Tabelle des Council of Physical Therapie-American Medical-Association
(CPT-AMA-Tabelle) von 24 % links und 75,9 % rechts (Urk. 12/2/2) herstellte. Ob bzw. inwiefern ihn bekannte frühere Abklärungsergebnisse zu dieser Annahme veranlassten, lässt sich anhand der Akten nicht erurieren.

5.3    Am 26. November 2014 präzisierte PD Dr. med. C.___, HNO-Facharzt, der Beschwerdeführer habe seit ca. 10 Jahren ein hochfrequentes, pfeifendes Ohrgeräusch rechts. Ebenfalls erwähnte er in seinem Bericht eine Zunahme der Hörbeschwerden einzig am rechten Ohr. Im Reintonaudiogramm mass Dr. C.___ eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, die er rechts als hochgradig und links als leichtgradig einstufte. Dazu erläuterte er, der Hörverlust nach CPT-AMA-Tabelle betrage rechts 78 % und links 24,2 %. Der Tinnitus rechts sei nicht maskierbar. Die Unbehaglichkeitsschwelle sei rechts bis auf 85 dB, links bis auf 80 dB abgesunken. Er schlussfolgerte, der seit 10 Jahren wahrscheinlich durch eine Schwerhörigkeit bestehende rechtsseitige Tinnitus sei durch das Knalltrauma verschlechtert worden. Seitdem bestehe auch die hochgradige Schwerhörigkeit rechts. Im Übrigen erachtete Dr. C.___ eine Hörgeräteversorgung zumindest für das rechte Ohr als indiziert. Evaluiert werden könnten eine binaurale Versorgung sowie die Kombination mit einem Rauschgenerator. Er empfehle eine Medikation mit Symfona forte sowie in der Musik-/Hörtherapie auch auf die Hyperakusis einzugehen (Urk. 12/20/5 f.).

    Damit mass Dr. C.___ dem Unfallereignis als Ursache der Hörbeschwerden einen wesentlich höheren Stellenwert bei als Dr. B.___, obschon die Ergebnisse der audiometrischen Messungen ähnlich ausfielen und beide über keine näheren Angaben zur mit dem Unfallereignis verbundenen Schallimmission verfügten. Wie dargelegt offen ist die Frage nach entscheidenden Zusatzinformationen von Dr. B.___ aus früheren Untersuchungen.

5.4    

5.4.1    In der Stellungnahme vom 23. Februar 2015 führte die versicherungsinterne HNO-Fachärztin Dr. med. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr 2000 während 19 Jahren einem durchschnittlichen Lärmbelastungspegel von 86 dB ausgesetzt gewesen. Ein erstes Reintonaudiogramm 4 Jahre danach habe einen Hörverlust nach CPT-AMA von 10,7 % rechts und 4 % links gezeigt. Im Laufe der Jahre könne verfolgt werden, dass sich das Gehör rechtsseitig stark verschlechtert habe. Der Hörverlust nach CPT-AMA habe rechts im Jahr 2009 27 % und nach dem akustischen Ereignis 76 % betragen. Dazwischen lägen keine audiologischen Daten vor (vgl. auch Urk. 12/7-9). Sodann ersuchte sie aufgrund der von Dr. C.___ empfohlenen Massnahmen um eine physikalische Einzelereignis-Beurteilung des akustischen Traumas (Urk. 12/26).

5.4.2    Gemäss der «Technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung» vom 20. März 2015 wurden bei der Rekonstruktion des Schadensereignisses ein Spitzenschallpegel Lpeak von 135 bis 145 dB (C) und ein Schallexpositionspegel LE von 115 bis 125 dB (A) gemessen. Der Wertebereich müsse aufgrund gewisser Unsicherheiten relativ gross angegeben werden. So sei das verwendete Gerät nicht bekannt, die Distanz von 2 m sei geschätzt und der halb geschlossene Raum, in dem sich der Unfall ereignet habe, könne nicht exakt nachgestellt werden (Urk. 12/27).

5.4.3    Daraus schlussfolgerte Dr. D.___ am 8. April 2015, die Kriterien für den Impulslärm seien erfüllt, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Tinnitus rechtsseitig sowie der hochgradigen Schwerhörigkeit rechtsseitig und dem Unfallereignis hergestellt werden könne. Diese könnten als Schadenfall anerkannt werden. Zulasten des Unfallereignisses des rechten Ohres könnten die Kosten der Hörgeräteversorgung übernommen werden. Wegen der Berufsunfallprophylaxe empfehle sie eine binaurale Versorgung. Aufgrund des im Jahr 2004 festgestellten Hörverlusts liege keine berufslärmbedingte Hörschädigung vor (Urk. 12/29).

5.4.4    Die Beurteilung von Dr. D.___ ist unstrittig, soweit sie eine Berufskrankheit ausschloss. Die Bejahung einer überwiegend wahrscheinlichen (natürlichen) Kausalität steht alsdann insofern im Einklang mit den von der Beschwerdegegnerin publizierten akustischen Grenz- und Richtwerten, als bei einem Schalldruckspitzenpegel von LPeak 135 dB (C) in Kombination mit einem Schallexpositionspegel von LE 120 dB (A) ein Gehörschutz am Arbeitsplatz obligatorisch ist (vgl. https://www.suva.ch/material/dokumentationen/akustische%20grenz%20und%20richtwerte). Indes finden sich in der medizinischen Literatur Hinweise darauf, dass ein akustisches Trauma erst ab einer Schalldruckwelle von mindestens 150 dB (C) anzunehmen ist (z.B. Berghaus/Rettinger/Böhme, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, 1996, S. 177 ff., https://www.apotheken-umschau.de/Knalltrauma). Ferner erkannte Dr. D.___ nur die Beschwerden am rechten Ohr als unfallbedingt an, während der Beschwerdeführer zutreffend vorbrachte, dass nach der Aktenlage auch linksseitig erstmals nach dem Unfallereignis ein massiver Hörverlust gemessen wurde. Darüber hinaus stellte sie zutreffend fest, dass audiologische Daten nach dem Jahr 2009 fehlten, ohne sich näher nach den von Dr. B.___ erwähnten Abklärungen bei Dr. H.___ zu erkundigen.

    Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass Dr. D.___ weder den Vorzustand weiter abklärte, noch unter Erläuterung wissenschaftlicher Gesichtspunkte und Einbezug des Vorzustandes sowie des Verlaufs der Hörbeschwerden beidseits nachvollziehbar darlegte, weshalb sie gestützt auf die technischen Daten von einer durch ein Knalltrauma verursachten, dauerhaften rechtsseitigen Schädigung des Gehörs ausging.

5.5    

5.5.1    Der Hörgeräte-Erstexpertise des Z.___ vom 11. November 2015 sowie der dazugehörigen Verordnung ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 18. August 2014 einen starken Tinnitus und eine Schwerhörigkeit auf der rechten Seite bemerkt. Das im September 2014 durchgeführte Kopf-CT sei normal ausgefallen. Es zeige sich rechts eine mittel- bis hochgradige sensorineurale, hochtonbetonte Schwerhörigkeit mit einem Tonhörverlust nach CPT-AMA-Tabelle von 95 [recte: 93] %. Links zeige sich eine leicht- bis mittelgradige senorineurale, hochtonbetonte Schwerhörigkeit mit einem Tonhörverlust nach CPT-AMA-Tabelle von 53 %. Der binaurale Hörverlust betrage damit 74 %. Aufgrund des Sprachaudiogrammes resultiere ein Sozialindex von rechts 100 % und links 50 %. Die Leitende Ärztin KD Dr. med. E.___ betonte dabei, das Audiogramm sei «für eine alleinige akute Lärmschädigung nicht typisch». Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer leide an einem starken chronischen rechtsseitigen Tinnitus, der ihn im Alltag sehr störe. Damit seien die Voraussetzungen für eine monaurale Standardversorgung erfüllt (Urk. 12/58 f.).

    Gemäss der Schlussexpertise vom 12. April 2016 berichtete der Beschwerdeführer, mit den nun angepassten Hörgeräten deutlich besser zu hören (vgl. auch Urk. 12/77/3). Ein guter Hörgewinn konnte ferner in den apparativen Untersuchungen bestätigt werden (Urk. 12/77/1).

5.5.2    Infolgedessen hielt Dr. D.___ am 23. Mai 2016 fest, die Anpassung der Hörgeräte sei subjektiv und objektiv erfolgreich abgeschlossen. Die Kosten der binauralen komplexen Versorgung seien zu übernehmen. Zudem sei aufgrund des hochgradigen rechtsseitigen Hörschadens gestützt auf Tabelle 12 eine Integritätsentschädigung von 10 % geschuldet. Der Fall könne damit abgeschlossen werden (Urk. 12/80 und 12/83/2).

    Die Kausalitätsfrage rollte Dr. D.___ demnach trotz Verschlechterung der Hörleistung auf beiden Seiten im vorangegangenen Jahr und trotz Hinweis von Dr. E.___ auf das zumindest für ein alleiniges akustisches Trauma untypische Audiogramm nicht mehr auf. Überdies machte sie keine Angaben dazu, ob bzw. inwiefern der Vorzustand zu einer Kürzung der Integritätsentschädigung führte.

5.5.3    Hierauf konstatierte Dr. von G.___ im Bericht vom 5. Juni 2016 ebenfalls eine stabile, nicht mehr besserungsfähige Situation bezüglich der Hörminderung und des Tinnitus. Bei ausgewiesenem audiologischem Gehörschaden vertrat er indes die Auffassung, der geschilderte schwere Tinnitus sei gemäss Tabelle 13 mit 10 % zu entschädigen (Urk. 12/85).

    Ihm folgend bestätigte Dr. D.___ am 4. Juli 2016 die Integritätsentschädigung von 10 % gemäss Tabelle 12 für die Schädigung des Gehörs und stellte darüber hinaus fest, aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch den Tinnitus doch beeinträchtigt sei. Dieser könne nun, mithin zwei Jahre nach dem Unfall beurteilt werden. Es sei eine weitere Abklärung im Z.___ nötig, um über eine allfällige Entschädigung nach Tabelle 13 zu entscheiden (Urk. 12/89).

5.6    

5.6.1    Am 18. August 2016 erlitt der Beschwerdeführer einen Hörsturz am linken Ohr. Das Reintonaudiogramm vom 22. August 2016 zeigte einen Hörverlust nach CPT-AMA-Tabelle von 91 % rechts und 85 % links (Urk. 12/95). Gemäss dazugehörigem Bericht des Z.___ lag nun eine schwergradige pantonale sensorineurale Hörminderung beidseits vor. Der Beschwerdeführer habe im Februar dreimal für ein bis zwei Stunden ein Wattegefühl im linken Ohr gehabt. In der letzten Woche sei es gleich gewesen, doch sei das Gefühl nicht mehr weggegangen. Der Tinnitus sei im ganzen Kopf bzw. auch lauter geworden (Urk. 12/115).

5.6.2    Am 4. Oktober 2016 beantwortete das Z.___, basierend auf der Untersuchung vom 30. September 2016, die Fragen von Dr. D.___ zur Integritätseinbusse. Es handle sich um einen kontinuierlich lauten bilateralen Tinnitus, der durch Umgebungsgeräusche nicht maskiert werde. Der Beschwerdeführer sei dadurch im Alltag eingeschränkt, wache nachts teilweise auf und berichte über einen sozialen Rückzug wegen der Geräuschempfindlichkeit. Im Fragebogen nach Hiller und Göbel erreiche er 68 von 84 möglichen Punkten, was einem sehr schweren Tinnitus, Grad 4, entspreche. Der Tinnitus sei audiometrisch bei 1 Kilohertz (kHz) mit einer Lautstärke von 95 dB gemessen worden. Die Unbehaglichkeitsschwelle liege links bei 80 dB und rechts zwischen 100 und 110 dB (Urk. 12/123/1-2).

    Ergänzend ergibt sich aus dem Bericht gleichen Datums zuhanden des Hausarztes, der bilaterale Tinnitus bestehe seit dem Knalltrauma vor zwei Jahren und sei auf der linken Seite seit dem Hörsturz im August 2016 exazerbiert. Kopfschmerzen bestünden keine. Eine günstige Beeinflussung durch eine Cochlea-Implantation sei denkbar, aber nicht vorauszusagen. Noch mehr als der Tinnitus belaste den Versicherten die faktische Arbeitslosigkeit (Urk. 12/123/3 f.).

5.6.3    Es fällt auf, dass die Berichte einerseits keine Auskunft über den Schweregrad des Tinnitus vor dem Hörsturz geben, der zu einer Exazerbation führte. Andererseits wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sich dieser durch eine Cochlea-Implantation, wie sie inzwischen tatsächlich erfolgt ist, verbessern könnte.

5.7    Am 1. November 2016 ersuchte Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin um Kostenübernahme für eine Cochlea-Implantation. Sie diagnostizierte (1) eine an Taubheit grenzende, sensorineurale Schwerhörigkeit rechts bei einem Status nach einem akustischen Trauma am 18. August 2014, (2) eine hochgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit links bei einem Status nach Hörsturz am 18. August 2016 sowie (3) einen sehr schweren Tinnitus beidseits. Dazu erörterte sie den Befund vom 31. August 2016. Damals lag die Hörschwelle rechts zwischen
70 und 100 dB, links zwischen 50 und 65 dB. Der Hörverlust nach CPT-AMA-Tabelle betrug rechts 92 % und links 91 [recte: 71] %. Es resultierte zudem ein Hörverlust gemäss Sozialindex beidseits von 100 %. Zur Begründung ihres Antrags führte Dr. E.___ aus, am rechten Ohr bestehe seit einem akustischen Trauma im Jahr 2014 eine hochgradige Schwerhörigkeit. Es sei deswegen eine Hörgeräte-Versorgung erfolgt. Im August 2016 sei es zu einem Hörsturzereignis am linken Ohr gekommen. Trotz Dexamethason-Behandlung erhole sich das Gehör nicht. Obschon die bisherigen Hörgeräte nachgestellt worden seien, bemerke der Beschwerdeführer im Alltag grosse Mühe, einem Gespräch zu folgen. Telefonieren sei ihm kaum mehr möglich. Zudem sei aus Sicherheitsgründen auch die Arbeitsfähigkeit als Polier auf der Baustelle nicht gegeben. Teilweise könnte er im Büro tätig sei. Da die Hörgeräte-Versorgung am rechten Ohr ohne wesentlichen Nutzen sei und sich das Gehör am Gegenohr deutlich verschlechtert habe, sei die audiologische Indikation zur Cochlea-Implantation klar gegeben. Das MRI zeige unauffällige anatomische Verhältnisse (Urk. 12/121/1 f.; ähnlich Urk. 12/123/3 f.; vgl. ferner 12/121/6 und 12/117).

    Das Gesuch belegt somit eine rapide Verschlechterung des linken Gehörs in den ersten Wochen nach dem Hörsturz. In Anbetracht der gestellten Diagnosen (Status nach einem Knalltrauma nur beim rechten Ohr) und der Begründung des Gesuchs (Verschlechterung des Gegenohrs) besteht allerdings kein Anlass zur Annahme, Dr. E.___ bejahe einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Hörsturz am linken Ohr und dem Unfallereignis.

5.8    

5.8.1    Schliesslich prüfte am 16. November 2016 die versicherungsinterne HNO-Ärztin Dr. med. A.___ die Kostenübernahme für eine Cochlea-Implantation und würdigte hierbei die medizinischen Unterlagen umfassend. Sie hielt fest, seit Jahren vorbestehend sei ein bekannter asymmetrischer Hörverlust zu Ungunsten der rechten Seite. Dieser seimit Verweis auf die prophylaktischen Messungen nicht typisch für eine Berufskrankheit, ohne dass der Beschwerdeführer als Polier einem chronisch gehörschädigenden Belastungspegel ausgesetzt gewesen sei. Seit dem Jahr 2005 werde zudem auf dem rechten Gehör ein dauernder Tinnitus beklagt, der wiederholt behandelt worden sei (Urk. 12/143/1).

    Nach dem akustischen Trauma vom August 2014 sei eine Kortison-Behandlung ohne subjektive Hörverbesserung rechts erfolgt. Im Verlaufsaudiogramm vom September 2014 von Dr. B.___ zeige sich eine beidseitige asymmetrische pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit. Diese sei von Dr. E.___ im Jahr 2015 auch nicht als typisch für eine akustische Schädigung der beiden Innenohren beurteilt worden. Die Schallpegelbelastung des akustischen Traumas bei einem Schallexpositionspegel LE von 115 bis 125 dB vermöge nach technischer Berechnung mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit ein bleibendes akustisches Trauma auszulösen. Der Spitzenschallpegel habe bei einem vorbestehenden Hörschaden mit Tinnitus rechts diesen verschlimmern können, so dass die beidseitige binaurale Hörmittelversorgung unfallkausal aufgrund der beklagten verstärkten Tinnitus-Symptomatik und einer hypothetisch unfallkausalen Hörabnahme auf dem rechten Ohr übernommen worden sei, zumal das linke Gehör vom Versicherten nach dem Unfallereignis nicht als verschlechtert wahrgenommen worden sei. Inzwischen habe der jahrelange Tinnitus rechts den Beschwerdeführer subjektiv mehr belastet. Es seien Schlafstörungen und eine subdepressive Tinnitus-Verarbeitungsstörung aufgetreten, die nicht wesentlich hätten beeinflusst werden können. Eine Angstüberlagerung habe zu einem zusätzlichen Motivationsverlust im Alltag und einem allgemeinen sozialen Rückzug geführt (Urk. 12/143/1 f.).

    Heute liege eine beidseitige an Resthörigkeit grenzende hochgradige Innenohrschwerhörigkeit als krankheitsursächliche Folge bei einem Status nach einem Hörsturz links vor. Dessen Ätiologie sei zwar unklar, doch könne eine unfallursächliche oder lärmtraumatische Genese für die weitere Hörabnahme ausgeschlossen werden. So sei der Beschwerdeführer als Polier keinem chronisch gehörschädigenden Berufslärmpegel ausgesetzt gewesen und habe unter dem Pamir bei Lärmexposition seine Hörgeräte nicht getragen, welche bei Lärm auch technisch keine Verstärkung zugelassen hätten. Es bestehe der Verdacht auf eine Durchblutungsstörung, da Gehörsschwankungen bzw. ein Wattegefühl im Ohr mehrfach auf das kommende Hörsturzereignis hingewiesen hätten. Allenfalls sei der Hörsturz idiopathischer Natur. Eine retrocochleäre Hörstörung sei inzwischen durch das Z.___ ausgeschlossen worden (Urk. 12/143/2 f.).

5.8.2    Dr. A.___ schlussfolgerte, eine Cochlea-Implantation sei zwar medizinisch indiziert, um eine Gehörsrehabilitation und eine bessere Tinnitus-Prognose zu ermöglichen. Indes sei die Indikation nicht unfallkausal. Gemäss Schlussexpertise des Z.___ vom März 2016 sei die binaurale komplexe Hörmittelversorgung erfolgreich abgeschlossen gewesen. Daher wäre der Beschwerdeführer heute ohne den Hörsturz mit einer binauralen Hörmittelversorgung funktionell im Alltag, wie auch bezüglich der Tinnitus-Maskierung problemlos integriert. Erst durch die krankheitsursächliche Hörabnahme habe sich die Hörsituation massiv verschlechtert. So habe der binaurale Hörverlust nach dem Unfall 74 % betragen, heute liege dieser bei 153 %. Zudem verursache der Hörsturz den Tinnitus neuerdings beidseits sowie verstärkt und aggraviere gesamthaft die subjektive Tinnitus-Störung (Urk. 12/143/2 f.).

    Im Übrigen sei das rechte Gehör bereits vor dem Unfallereignis pancochleär und mittelgradig schwerhörig gewesen. Dabei sei die chronische, langjährige berufliche Lärmexposition keine Erklärung für diese ausgeprägte asymmetrische Hörstörung rechts, zumal eine solche beide Ohren gleichzeitig und im gleichen Mass geschädigt hätte. Die durch das akustische Trauma verursachte Hörminderung sei mit der Integritätsentschädigung von 10 % gemäss Tabelle 12 grosszügiger als angebracht entschädigt worden, da sich die Hörminderung am rechten Gehör in den vergangenen 10 Jahren ohne Berufslärmeinfluss pancochleär weiterentwickelt habe. Da sich bereits im Verlaufsaudiogramm im Jahr 2009 ein Hörverlust nach CPT-AMA-Tabelle von 30 % ergeben habe, hätte das akustische Trauma in seinem individuellen Hörverlust streng gerechnet keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bewirkt (Urk. 12/143/2 f.). Ein erheblicher und schwerer oder gar sehr schwerer Tinnitus lasse sich mit dem Unfallereignis vom 18. August 2014 nicht erklären (Urk. 12/143/4).

5.8.3    Demnach schloss Dr. A.___ wie bereits Dr. D.___ vorab eine Berufskrankheit im Sinne einer chronischen Lärmschwerhörigkeit aus. Nachvollziehbar wies sie diesbezüglich zusätzlich auf die ausgeprägte Asymmetrie der Hörstörung hin.

    Schwierig zu verstehen sind indes ihre Ausführungen zur Kausalität. Soweit ersichtlich räumte sie ein, dass der Schallspitzenpegel, welcher bei der Rekonstruktion des Unfallereignisses gemessen wurde, den vorbestehenden Hörschaden rechts verschlimmern konnte. Den unfallbedingten Anteil am Hörschaden beurteilte sie jedoch als zu unbedeutend für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung. Einerseits verwies sie hierzu auf die Entwicklung der Schwerhörigkeit zwischen 1999 und 2009, andererseits beurteilte sie das Unfallereignis als zu geringfügig, um einen massgeblichen Tinnitus zu bewirken. Die Übernahme der Kosten der ersten Hörgeräteversorgung begründete sie schliesslich mit einer bloss "hypothetischen unfallkausalen Hörabnahme". Damit steht ihre Beurteilung im Widerspruch zu derjenigen von Dr. D.___, die aufgrund derselben audiologischen und technischen Daten sowohl die Kostengutsprache für die Hörgeräteversorgung als auch eine Integritätsentschädigung von 10 % ohne Einschränkungen als angemessen erachtete und auch einen entschädigungspflichtigen Tinnitus nicht ausschloss. Anders als von Dr. A.___ angenommen, wird ihre Beurteilung zudem nur bedingt durch den Hinweis von Dr. E.___ auf das für eine "alleinige" akute Lärmschädigung untypische Audiogramm gestützt. Dr. E.___ schloss damit weder eine lärmtraumatische Teilursache aus, noch definierte sie deren Anteil am Hörschaden. Eine Zunahme der Hörbeschwerden links als Folge des Unfalls verneinte Dr. A.___, weil der Beschwerdeführer zunächst keine solche beklagte, ohne dass sie sich jedoch zu den audiologischen Daten äusserte.

    Mangels entsprechender spezifischer Fachkenntnisse und eigener Untersuchung des Beschwerdeführers keine Bedeutung beizumessen ist Dr. A.___s Einschätzung der Tinnitus-Bewältigung und psychischen Beschwerden. Mit dem Bericht der Klinik Y.___ vom 14. Januar 2015 (Urk. 12/69/2-5) nicht vereinbar ist ihre implizite Feststellung, die Tinnitus-Symptomatik sei erheblich und nicht therapierbar. So zeitigte der stationäre Aufenthalt durchaus Erfolg. Im Übrigen nahm der Beschwerdeführer nicht sofort im Anschluss daran, sondern erst viel später die (zur Reduktion der den Tinnitus begünstigenden Stressfaktoren) empfohlene ambulante psychiatrische Behandlung auf. Zu deren Verlauf liegen keine medizinischen Unterlagen vor. In Anbetracht der diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach einem Arbeitsunfall mit Knalltrauma, Differentialdiagnose leicht- bis mittelgradige depressive Episode, und dem erhobenen psychopathologischen Befund rechnete man im Bericht der Klinik I.___ vom 30. Juni 2016 aber (zumindest vor dem Hörsturz) noch mit einer relativ kurzen Behandlungsdauer (Urk. 12/118). Woher die Feststellung von Dr. A.___ rührt, es liege eine Angstüberlagerung mit in der Folge Motivationslosigkeit im Alltag und sozialem Rückzug vor (Urk. 12/143/2 oben), erschliesst sich nicht.

    Ferner gilt es Dr. A.___s Ausführungen dahingehend zu präzisieren, dass gemäss Dr. B.___ nach dem Unfallereignis eine Therapie mit Kortison zwar angeordnet, aber nicht durchgeführt wurde. Ärztliche Behandlungen (oder gar ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten) im Zusammenhang mit dem Tinnitus sind bisher zudem nur für die Zeit nach dem Unfallereignis aktenkundig.

6.    Zusammenfassend ist der Vorzustand der Ohren nur für die Zeit vor dem Jahr 2010 aktenkundig, obschon sich mit dem Bericht von Dr. B.___ ein starkes Indiz für eine Anfang 2014 stattgehabte weitere otologische Abklärung findet (Erwägung 5.2 oben). Die versicherungsinternen Ärztinnen haben einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Bolzenschuss und den Hörbeschwerden am rechten Ohr dennoch bestätigt, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht nur vorübergehende Leistungen erbrachte, sondern dem Beschwerdeführer auch eine Integritätsentschädigung zusprach. Die Teilursächlichkeit und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt deshalb erst, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Status quo sine vel ante erreicht ist, d.h. der Beschwerdeführer auf dem rechten Ohr auch ohne Unfallereignis einen entsprechenden Hörverlust mit Tinnitus aufgewiesen hätte. Über das Ausmass und die Dauer der Unfallfolgen sind sich die versicherungsinternen Ärztinnen indes uneinig. Für die Beschwerden am linken Ohr scheint eine Unfallkausalität derzeit aufgrund der Stellungnahmen der versicherungsinternen Ärztinnen und der letzten Gesuchsbegründung von Dr. E.___ eher unwahrscheinlich. Dabei fehlt es aber bezüglich des linken Ohrs an einer Auseinandersetzung mit den audiologischen Daten vor und unmittelbar nach dem Unfallereignis. Letztlich vermögen die sich teils widersprechenden Stellungnahmen der Suva-Fachärztinnen Dr. D.___ und Dr. A.___ den erhöhten beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne Berichte nicht standzuhalten.

    Die medizinischen Unterlagen bezüglich des Vorzustandes sind unvollständig. Je nachdem bedarf es vor dem Fallabschluss auch der Ergänzung im Zusammenhang mit der Cochlea-Implantation und dem Verlauf der nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden sowie einer erneuten Adäquanzprüfung. Daher ist die Sache zur Durchführung der notwendigen ergänzenden Abklärungen, insbesondere der Einholung eines otologischen Gutachtens, und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003
E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Infolgedessen kann offenbleiben, ob die Rüge der Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer berechtigt ist.

7.     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘100.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach Ergänzung der Akten und erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Fallabschluss und Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvio Riesen

- Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti