Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00211
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Nünlist
Urteil vom 26. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic. iur. O.___
Krepper Spring Partner
Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1973 geborene X.___ leidet an einer angeborenen Schwerhörigkeit sowie einer frühkindlichen Hirnentwicklungsstörung unklarer Ätiologie (Urk. 3/4 f.). Am 31. Juli 1994 schloss sie ihre Lehre zur Bäckerin-Konditorin ab (Urk. 15/A4a). Vom 3. August 1995 bis 31. Januar 1999 arbeitete sie im Y.___, in der Patisserie (nachfolgend: Y.___, Urk. 15/A6). Danach war sie an verschiedenen Stellen (Verkäuferin, Küchenhilfe, Mitarbeiterin Cafeteria, Reinigung, Kinderbetreuerin/Haushaltshilfe, Hauswirtschaft/Wäscherei) tätig (Urk. 3/3). Am 6. November 2007 (Urk. 15/A3) erliess die Suva nach durchgeführter medizinischer Untersuchung von X.___ mit dem Ergebnis einer starken Sensibilisierung gegenüber Bäckereihilfs- und –zusatzstoffen (Urk. 15/M1; nachfolgend: Berufskrankheit) eine Nichteignungsverfügung für die Tätigkeiten als Bäckerin/Konditorin.
1.2 Am 19. November 2015 meldete sich X.___ aufgrund ihrer Berufskrankheit bei der Axa Versicherungen Winterthur AG (nachfolgend: Axa) zum Leistungs, insbesondere Rentenbezug, an (Urk. 15/A1-A6). Die Axa anerkannte daraufhin ihre Zuständigkeit und gewährte der Versicherten unter anderem das rechtliche Gehör betreffend die Abweisung eines Rentenanspruchs (Urk. 15/A12, 15/A17).
Mit Verfügung vom 3. November 2016 (Urk. 15/A28) bejahte die Axa im Zusammenhang mit der Berufskrankheit die Übernahme der Heilungskosten, verneinte dagegen den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 3 %. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 15/A32) wurde mit Einspracheentscheid vom 3. August 2017 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Mit Eingabe vom 14. September 2017 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid der Axa Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge (S. 2):
«1. Der Einspracheentscheid vom 3. August 2017 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Unfallversicherung ab November 2010 in der Höhe von 12 % auszurichten.
3.Der Beschwerdeführerin sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite zu stellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 (Urk. 14) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Nach Eingang der Unterlagen für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 5-9) wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 20. Februar 2018 (Urk. 18) ab.
Mit Replik vom 13. März 2018 (Urk. 20) hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest, was der Beschwerdegegnerin am 22. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebrochen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Gemäss Anhang I Ziffer 2 lit. b UVV gelten Erkrankungen der Atmungsorgane, die bei Arbeiten mit Getreide und Mehl von Weizen und Roggen sowie Enzymen entstehen, als arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
1.3 Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeit gefährdet war (Art. 77 Abs. 1 UVG). Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war (Art. 77 Abs. 2 UVG). Durch diese Vorschriften wird bestimmt, welcher Versicherer leistungspflichtig ist, wenn bei Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/dd, 116 V 51 E. 1a).
1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 3. August 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Berufskrankheit vorliege. Den getätigten Abklärungen zufolge liege die Zuständigkeit bei ihr, der Beschwerdegegnerin, da die Beschwerdeführerin gemäss Lebenslauf das letzte Mal bei der Y.___ im Jahre 1999 der gefährdeten Arbeit ausgesetzt gewesen sei. Unbestrittenermassen bestehe vorliegend kein Anspruch auf ein Übergangstaggeld und eine Übergangsentschädigung, da die geforderten Bedingungen nicht erfüllt seien (S. 5).
Im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Höhe des Valideneinkommens von Fr. 61'781.-- stehe unbestrittenermassen fest. Für die Festlegung des Invalideneinkommens seien ebenfalls Tabellenlöhne beizuziehen (S. 6). Die zur Verfügung stehenden Akten zeigten auf, dass die attestierte Berufskrankheit nicht als einzige Ursache der Einschränkungen gelten könne, sondern anderweitige Beschwerden massgeblich an der bestehenden Gesundheitsschädigung mitwirkten; aufgrund der Berufskrankheit sei der Beschwerdeführerin eine volle Tätigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei demnach in der Lage, jede andere qualifizierte berufliche Tätigkeit (gleichwertig mit dem Bäckerin-/Konditorinberuf) auszuüben. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei auf das Einkommen abzustellen, das die Beschwerdeführerin ausschliesslich wegen ihrer Berufskrankheit erzielen könnte, berufskrankheitsfremde Gründe müssten ausser Acht gelassen werden, weshalb es sich rechtfertige, auf den Durchschnittslohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 TA1 Anforderungsniveau 3 abzustellen (S. 7 f.). Unter Beachtung der Nichteignungsverfügung sei für eine akustisch nicht qualifizierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die berufskrankheitsfremde Schwerhörigkeit beidseits und das intellektuelle Entwicklungsdefizit seien von der Berufskrankheit klar trennbar und bei der Leistungsbeurteilung nicht zu berücksichtigen. Bei der Beschwerdeführerin würden unstreitbar qualifizierte Fachkenntnisse vorliegen, welche das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 rechtfertigten. Eine Einstufung im Anforderungsniveau 3 rechtfertige sich sodann erst recht, weil es der Beschwerdeführerin bei rechtzeitiger Leistungsanmeldung möglich gewesen wäre, im Rahmen einer Umschulung in einen gleichwertigen Beruf wie dem als Bäckerin-Konditorin eingegliedert zu werden (S. 10).
Hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges führte die Beschwerdegegnerin aus, fraglich sei einzig, ob aufgrund der Einschränkungen durch die Nichteignungsverfügung lohmässig eine Benachteiligung bestehe, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden müsse, da in einer gleichwertigen Tätigkeit nach Ausbildung mit demselben Lohn gerechnet werden könne (S. 10). Unter Berücksichtigung eines – nicht gerechtfertigten -leidensbedingten Abzuges von 20 % resultiere bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 9 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 11).
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2017 (Urk. 1) brachte die Beschwerdeführerin dagegen im Wesentlichen vor, ihr intellektuelles Entwicklungsdefizit müsse bei der Leistungsbeurteilung mitberücksichtigt werden. Es mute seltsam an, die Frage, ob es ihr möglich gewesen wäre, eine weitere Lehre zu absolvieren, unabhängig von ihrem unterdurchschnittlichen IQ zu beantworten (S. 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertige es sich bei Personen, die nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen könnten, die Anwendung von Anforderungsniveau 3 (Total) nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügten. Ansonsten ziehe das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total) heran. Unbestrittenermassen habe sie sich verspätet bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Aufgrund der im November 2015 erfolgten Anmeldung habe sie ab November 2010 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung. Für den Einkommensvergleich sei daher das Jahr 2010 massgebend (S. 9). Unbestritten sei ebenfalls, dass beim Valideneinkommen der Tabellenlohn gemäss LSE 2010 TA1, Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Anforderungsniveau 3, Frauen, zur Anwendung gelange. Aufgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 42.2 Stunden ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 60'248.95. Vergleiche man dieses Valideneinkommen mit dem Invalideneinkommen gestützt auf LSE 2010 TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen, aufgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden, von Fr. 52'728.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 12 %. Dieser Schluss erscheine auch mit Blick auf die Berechnung der Eidgenössischen Invalidenversicherung stimmig (S. 10).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 (Urk. 14) änderte die Beschwerdegegnerin ihre Begründung. Sie führte aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des leistungsauslösenden Gesundheitsschadens im Vergleich zu nicht beeinträchtigten Personen eine signifikant verminderte Arbeitsleistung erbracht habe, weniger lernfähig und belastbar gewesen sei und nicht über die erforderlichen Ressourcen und Fähigkeiten verfügt habe, um die erhöhten Anforderungen im Berufsalltag zu bewältigen. Gestützt auf Art. 28 Abs. 3 UVV seien die sich invalidisierend auswirkenden Vorerkrankungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung zureichend zu berücksichtigen. Aufgrund der medizinisch und praktisch ausgewiesenen, frühkindlichen kognitiven Minderleistung, der geringfügigen Minderintelligenz respektive Lernschwäche und der erheblichen Schwerhörigkeit könne es nicht angehen, das Valideneinkommen nach einer Tätigkeit mit Anforderungsniveau 3 zu bestimmen, während das Invalideneinkommen nach dem Tabellenlohn einer Tätigkeit mit Anforderungsniveau 4 bestimmt werde (S. 7). Sie, die Beschwerdegegnerin, habe im angefochtenen Einspracheentscheid darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung des Invalideneinkommens auf eine Tätigkeit mit Anforderungsniveau 4 abgestellt werden könne, was aber zwingend zur Folge hätte, dass auch das Valideneinkommen nach dem Tabellenwert im Niveau 4 anzusetzen wäre (S. 8). Für das Jahr 1999 sei ein monatliches Einkommen von Fr. 3'400.-- (x 13) ausgewiesen, was ein Jahreseinkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens von Fr. 44'330.- ergebe. Indexiert auf das Jahr 2010 resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 53'027.50 (S. 10). Als Invalideneinkommen resultiere bereinigt ein Jahreseinkommen von Fr. 53’252.15. Veranlassung für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges bestehe nicht. Bei der Gegenüberstellung der beiden Einkommen bleibe kein Raum für die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung tue vorliegend nichts zur Sache (S. 11).
2.4 Mit Replik vom 13. März 2018 (Urk. 20) brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne Mehlstauballergie wieder als Bäckerin-Konditorin tätig gewesen wäre. Im Übrigen sei ihre Leistungsfähigkeit vor Eintritt der Berufskrankheit im Jahre 1999 nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV dauernd herabgesetzt gewesen (S. 2). Es sei nicht einzusehen, weshalb beim Valideneinkommen auf das konkret erzielte Einkommen (bei der Y.___) abzustellen sei (S. 3).
3.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unbestritten ist. Dies zur Recht, war die Beschwerdeführerin doch zuletzt bei der Y.___ durch die schädigenden Stoffe gefährdet und damit bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert (E. 1.3). Ein potenzieller Rentenanspruch besteht mit Blick auf die Verwirkungsfristen von Art. 24 Abs. 1 ATSG sodann ab 1. November 2010, da die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch am 19. November 2015 geltend gemacht hat (Urk. 15/A1).
Ebenfalls zu Recht nicht (mehr) strittig ist, dass das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin vorliegend auf der Grundlage der LSE-Tabelle TA1, Total, Frauen im Anforderungsniveau 4 aus dem Jahre 2010 zu ermitteln ist, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Abschluss als Bäckerin-Konditorin nicht über besondere Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, auf welche sie in einer angepassten Tätigkeit zurückgreifen könnte (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'728.-- (Fr. 4'225.-- x 12 x 41.6/40 [Bundesamt für Statistik {BFS}, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2010, Total]) auszugehen. Dass ein leidensbedingter Abzug geschuldet wäre, wird weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich.
3.2 Zu prüfen bleibt die Berechnung des Valideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierzu auf das bei der Y.___ erzielte Einkommen (E. 2.3).
3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
3.2.2 Vorliegend kann mit Blick auf die Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt ihrer Berufskrankheit weiterhin bei der Y.___ tätig gewesen wäre, da die Y.___ im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns auch nicht mehr existierte. Ein Abstellen auf den bei der Y.___ tatsächlich erzielten Lohn für die Ermittlung des Valideneinkommens kommt daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) - nicht in Frage. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Berufskrankheit bereits während der Dauer der Anstellung bei der Y.___ bemerkbar machte (vgl. Urk. 15/M1 S. 1) und es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Berufskrankheit grundsätzlich nicht mehr möglich ist, weiterhin in der angestammten Tätigkeit zu arbeiten. Auch das Valideneinkommen ist somit gestützt auf die LSE-Tabellenwerte zu ermitteln.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bäckerin-Konditorin aufgrund ihrer Berufskrankheit nicht mehr möglich ist. Hinweise darauf, dass sie auch ohne Berufskrankheit nicht mehr in ihrem angestammten Beruf arbeiten würde, sind den Akten keine zu entnehmen. Aus dem Umstand, dass sie nach ihrer Tätigkeit bei der Y.___ verschiedene andere Arbeiten ausführte (Urk. 3/3), kann nichts anderes abgeleitet werden, bestand ihre Berufskrankheit doch in diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich bereits (Urk. 15/M1 S. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Eintritt ihrer Berufskrankheit - zwar nicht bei der Y.___, aber dennoch - weiterhin als Bäckerin-Konditorin tätig gewesen wäre. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist somit auf den Tabellenwert von LSE TA1, Position 10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln), Frauen, aus dem Jahre 2010 abzustellen.
Im Zusammenhang mit dem infrage stehenden Anforderungsniveau ist sodann entscheidend, dass die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Ausbildung als Bäckerin-Konditorin verfügt (Urk. 15/A4a; vgl. auch Urk. 15/A5 S. 3 und Urk. 15/A6). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr das Anforderungsniveau 3 anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 4.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) ist Art. 28 Abs. 3 UVV (herabgesetzte Leistungsfähigkeit aufgrund nicht versicherter Gesundheitsschädigung) vorliegend nicht anwendbar. So ist nicht ersichtlich, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Berufskrankheit aus unfallfremden Gründen dauernd herabgesetzt war. Dem Arbeitszeugnis der Y.___ (Urk. 15/A6) ist in diesem Zusammenhang vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbständig in der Patisserie des Y.___s gearbeitet hat. Sie sei zuständig gewesen für die Herstellung abwechslungsreicher Patisserie und diverser Backwaren, die Bestellungen der benötigten Waren und Produkte, das Kleinhalten der Warenlager und die gute Umsetzung der Waren sowie das Einhalten der Hygienevorschriften und die Pflege der Maschinen und Werkzeuge. Neben dieser Aufgabe sei sie - wenn es die Zeit erlaubt habe - im ganzen restlichen Betrieb eingesprungen. Ebenfalls habe sie selbständig und gewissenhaft die monatliche Inventur des gesamten Restaurants durchgeführt. Sie habe die ihr anvertrauten Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten ausgeführt. Aufgrund dieser Angaben kann nicht darauf geschlossen werden, dass die unbestrittenermassen vorbestehende Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre frühkindliche Entwicklungsstörung (vgl. Urk. 3/4 f.) sich einschränkend auf ihre Leistungsfähigkeit bei der Y.___ ausgewirkt hatten. Dass es diesbezüglich im Verlauf zu relevanten Veränderungen gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Anlässlich der Abklärung bei der Beruflichen Abklärungsstelle Z.___ (BEFAS) vom 17. November 2008 bis 12. Dezember 2008 (Urk. 3/6) zeigte sich insbesondere, dass sich die Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin nach einer Eingewöhnungszeit nicht erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. Die geistige Unflexibilität und verlängerte Instruktionszeit beeinflussten ihre Leistungsfähigkeit sodann wenig. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, bei verminderter Belastbarkeit würden sich eine gute Struktur und Führung am Arbeitsplatz leistungsfördernd auswirken (S. 7).
In Anwendung der LSE-Tabelle TA1, Position 10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln), Frauen, 2010 Anforderungsniveau 3, resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 60'248.95 (Fr. 4'759.-- x 12 x 42.2/40 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2010, Position 10-12]).
3.3 Bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'520.95 (Fr. 60'248.95 - Fr. 52'728.--). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von rund 12 % (Fr. 7'520.95/Fr. 60'248.95, gerundet gemäss BGE 130 V 121), was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
3.4 Am ermittelten Invaliditätsgrad und am grundsätzlichen Leistungsanspruch ab 1. November 2010 (vorstehend E. 3.1) ändert der Einwand der Beschwerdegegnerin nichts, die Beschwerdeführerin habe sich nicht rechtzeitig zum Leistungsbezug angemeldet und damit eine Umschulung in einen gleichwertigen Beruf vereitelt (vorstehend E. 2.1). Eine versäumte Unfallmeldung steht einem Anspruch nicht entgegen, sondern könnte allenfalls zu einer Sanktion im Sinne von Art. 46 UVG führen.
Allerdings sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Der angefochtene Entscheid beschlägt die Frage einer allfälligen Sanktion nicht, weshalb sie vorliegend nicht zu prüfen ist.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).
Sodann erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- lic. iur. O.___
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubNünlist