Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00214


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 25. Februar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Die 1978 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2010 als Investitionsgüterverkäuferin bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 30. August 2014 eine Treppe hinunterstürzte und sich dabei das Knie verletzte (Urk. 8/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 stellte sie die Leistungen per 9. Juni 2015 ein (Urk. 8/35). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 11. August 2017 ab (Urk. 8/43 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin UVG-Leistungen nach Massgabe des Gesetzes zu gewähren. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung der notwendigen Abklärungen neu entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 30. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Kreisarzt sei mit sorgfältiger und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die geklagten Kniebeschwerden rechts nicht (mehr) auf das bagatelläre Ereignis vom 30. August 2014 zurückzuführen seien. Es sei davon auszugehen, dass die diagnostizierte Osteochondrosis dissecans keine traumatische Ursache habe. Der Umstand, dass die Erstbehandlung erst zwei Monate nach dem Treppensturz stattgefunden habe und initial keine Arbeitsunfähigkeit resultiert habe, spreche eindeutig für die kreisärztliche Einschätzung. Wenn der Operateur Prof. Dr. Z.___ in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2015 zu einem anderen Ergebnis komme, so mache er im Grunde genommen nichts Anderes als eine rein zeitliche Kausalattribution, welche für nichts beweisbildend sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten (Urk. 2 S. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es stehe fest, dass Dr. A.___ ein Knochenfragment im bildgebenden Verfahren gefunden habe, welches anlässlich des Unfalles abgesprungen sein müsse. Ein anderes Ereignis liege nicht vor und eine degenerative Abspaltung sei bei dieser jungen Versicherten nicht möglich. Allein deshalb rechtfertige es sich, eine neutrale medizinische Abklärung vorzunehmen, zumal sich die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. B.___ mit den Feststellungen im MRI nicht deckten (Urk. 1 S. 5).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob über den 9. Juni 2015 hinaus Leistungen zu erbringen sind, insbesondere ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 30. August 2014 stehen.


3.    

3.1    Die ärztliche Erstkonsultation erfolgte am 6. November 2014 bei Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH. In ihrem Arztzeugnis UVG vom 12. August 2015 hielt sie als Befunde einen leichten Kniegelenkserguss, eine normale Inspektion, Schmerzen bei Stresstest des medialen Kompartiments sowie keine Instabilität fest und nannte einen Verdacht auf eine Meniskusläsion (Urk. 8/16).

3.2    Am 11. Mai 2015 wurde im Spital D.___ ein MRT des rechten Knies durchgeführt. Der Radiologiebefund des rechten Knies vom 11. Mai 2015 zeigte regelrechte Artikulationen. Die Impression des lateralen Femurcondylus bei 20-30° Flexion mit 17x3 mm sei passend zu einer subchondralen Fraktur. Es bestehe eine gering vermehrte subchondrale Sklerosierung beidseits (Urk. 8/20). Die ältere, nicht dislozierte subchondrale Fraktur des lateralen Femurcondylus passe zur Anamnese mit Trauma vor ca. einem Jahr. Die Fraktur sei nicht konsolidiert, ein angrenzender Knorpeldefekt sei im MRT nicht sicher nachweisbar. Sonst bestünden keine Hinweise auf eine Kniebinnenläsion (Urk. 8/23).

3.3    Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nannte in seinem Bericht vom 8. Juni 2015 die Diagnose einer posttraumatischen Osteochondrosis dissecans Stadium II-III lateraler Femurkondyl rechts. Das MRT vom 11. Mai 2015 zeige eine Osteochondrosis dissecans-Läsion mit scharfer Abgrenzung zum Femurkondyl, welcher leicht ödematös verändert sei. Die Kreuz- und Seitenbänder seien intakt. Es bestehe allenfalls eine leichte horizontale Rissbildung des Aussenmeniskus am Korpus. Die Beschwerdeführerin berichte, im August 2014 einen Treppensturz erlitten zu haben. Nachfolgend habe sie Knieschmerzen entwickelt, interessanterweise eher medial lokalisiert, welche trotz eingeleiteter Therapie mit der Verdachtsdiagnose einer Meniskusrissbildung nicht gebessert hätten. Im Mai 2015 sei ein MRT durchgeführt worden, mit welchem die Diagnose einer Osteochondrosis dissecans nachgewiesen worden sei. Aktuell bestehe ein tendenziell leicht zunehmender Leidensdruck. Die im Aussendienst tätige Beschwerdeführerin verspüre teilweise beim Autofahren einen störenden Schmerz, allerdings eher medial lokalisiert, vor allem aber auch unter Belastung. Sie habe die sportliche Betätigung aufgrund der Beschwerden reduzieren müssen (Urk. 8/4).

3.4    Dr. med. Z.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 14. Juli 2015 zuhanden der Suva die Diagnose einer Osteochondrosis dissecans (OD) Stadium III lateraler Femurkondylus rechtes Kniegelenk nach Treppensturz mit direktem Anpralltrauma am 30. September 2014. Das MRT zeige eine OD Stadium III mit kleiner Zystenbildung zwischen dem OD-Herd und dem gesunden Knochen als Ausdruck einer Kommunikation mit dem intraartikulären Flüssigkeitsraum und ein subchondrales Ödem. Der OD-Herd sei bindegewebig abgegrenzt. Die sonstigen Gelenkkonturen und Menisci seien erhalten. Die korrespondierende Gelenkfläche sei intakt. Die Beschwerdeführerin habe ein direktes Anpralltrauma an der lateralen Kondyle des rechten Kniegelenkes im Rahmen eines Treppensturzes erlitten. In der Folge habe sie zunehmende Kniebeschwerden mit belastungsabhängigen Schmerzen, Schwellneigung und blockadeähnlichen Symptomen inkl. Krepitation gehabt. Die bisherige Therapie habe keine durchgreifende Besserung gebracht. Die Sportfähigkeit sei aufgehoben. Die Beschwerdeführerin sei im Aussendienst für ein Medizintechnikunternehmen tätig (Urk. 8/5).

3.5    Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Juli 2015 an der Klinik F.___ von Prof. Dr. Z.___ operiert (Urk. 8/15). Im Austrittsbericht vom 27. Juli 2015 wurde festgehalten, es sei I. eine Arthroskopie, eine Teilsynovialektomie und eine Knorpelbiopsie zur späteren ACT rechts sowie II. eine Arthrotomie, eine offene Spongiosaplastik vom distalen Femur und eine OD-Refixation mittels 2.0 Titanschrauben lateraler Femurkondylus rechts durchgeführt worden. Die Operation sei komplikationslos verlaufen (Urk. 8/15).

3.6    Kreisarzt Dr. med. B.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 fest, als einziges Bilddokument lägen die MRI-Bilder des rechten Kniegelenkes vom 11. Mai 2015 vor. Es zeige sich eine typische Osteochondrosis dissecans in den gewichttragenden Anteilen des lateralen Femurkondylus. Das Fragment sei vom Knochen gelöst, das Mausbett erscheine sklerotisch, das Fragment sei aber noch nicht aus dem Bett disloziert. Es bestehe kein wesentlicher Erguss. Es handle sich um eine typische Osteochondrosis dissecans des lateralen Femurkondylus am rechten Knie. Die Ätiologie einer Osteochondrosis dissecans sei ungeklärt. Nur in seltenen Fällen werde eine traumatische Genese geltend gemacht, in der Regel dann wegen Lockerung des Osteochondrose dissecans-Fragments bei einer etwas forcierten Bewegung oder Belastung des Knies. Die Beschreibung der radiologischen Befunde des MRI des rechten Knies vom 11. Mai 2015 durch den beurteilenden Radiologen sei nicht nachvollziehbar, schon nur die Form des Dissektats spreche gegen eine eigentliche osteokartilaginäre Fraktur und für eine Osteochondrosis dissecans. Auch vom Verlauf her sei eine Fraktur unwahrscheinlich respektive eigentlich ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge während gut zwei Monaten ihrer Aussendiensttätigkeit weiter nachgehen können. Beim Ereignis sei es auch nicht zu einer Luxation des Osteochondrosis dissecans-Fragmentes gekommen, dieses sei ja noch bei der Operation im Juli 2015 im Mausbett gelegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei das Ereignis vom 30. August 2014 weder als Ursache der Osteochondrosis dissecans noch als richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes aufzufassen, es habe sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um ein bagatelläres Ereignis gehandelt, ansonsten der Arztbesuch auch sehr viel früher stattgefunden hätte. Die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen Sturz und Osteochondrosis dissecans sei nicht ausreichend, um die Unfallkausalität zu bejahen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Operation am 23. Juli 2015 als Behandlung eines krankhaften Zustandes durchgeführt worden (Urk. 8/25).

3.7    Prof. Dr. Z.___ führte in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2015 an die Suva aus, die Beschwerdeführerin habe einen Treppensturz mit direktem Anpralltrauma an der lateralen Kondyle erlitten mit der Folge ausgeprägter Beschwerden inklusive blockadeähnlicher Symptome. Unter konservativer Therapie sei keine Besserung erzielbar gewesen. Aus diesem Grund hab sie sich am 9. Juli 2015 bei ihm vorgestellt. Zum damaligen Zeitpunkt habe sich im MRT eine Osteochondrosis dissecans im Stadium III am lateralen Femorkondylus des rechten Knies gezeigt. Insofern gebe es einen klaren traumabedingten Zusammenhang zwischen dem erlittenen Anpralltrauma und der nachgewiesenen Veränderung. Gerade im Bereich Osteochondrosis dissecans seien ja bekanntlich die Auffassungen sehr unterschiedlich, aber in der Literatur lägen durchaus belegte Fälle von traumatischen OD vor. Gehe man davon aus, dass eine gewisse OD vor dem Unfall vorhanden gewesen sei, habe sich zumindest eine überwiegend wahrscheinliche richtungsgebende Verschlechterung des Krankheitsbildes eingestellt (Urk. 8/31).

3.8    Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2016 fest, Prof. Dr. Z.___ berücksichtige die Dokumentation nicht, so z.B. die dokumentierte initiale Schmerzhaftigkeit innen und danach die Osteochondrose aussen, d.h. lateral am Knie (Urk. 8/32).

    In seinem Schreiben an Prof. Dr. Z.___ vom 21. Januar 2016 führte er aus, die initiale Behandlung gut zwei Monate nach dem Ereignis, das erst mit halbjähriger Verspätung überhaupt gemeldet worden sei, sei über die Krankenkasse abgewickelt worden. Es habe sich offenbar um bagatelläre Beschwerden gehandelt. Überdies habe man initial Schmerzen medial im Knie festgestellt, später dann aber eine Osteochondrosis dissecans am lateralen Femurcondylus bildgebend dargestellt. Bereits hier könne mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang negiert werden. Die Aussage, dass ein klar traumabedingter Zusammenhang zwischen Anpralltrauma und der Osteochondrose dissecans bestehe, sei medizinisch kaum haltbar. Er halte deshalb an seiner Beurteilung vom 19. Oktober 2015 fest (Urk. 8/33).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung im Wesentlichen auf die versicherungsinternen Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 20. Oktober 2015 und 21. Januar 2016. Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. oben E. 1.3 und E. 1.4). Der Bericht von Dr. B.___ erfüllt die genannten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage, weshalb darauf abgestellt werden kann.

4.2    Kreisarzt und Orthopäde Dr. B.___ stellt in Übereinstimmung mit den behandelnden Orthopäden Dr. E.___ und Prof. Dr. Z.___ die Diagnose einer Osteochondrosis dissecans des lateralen Femurkondylus. Diese Diagnose bestätigt sich auch anlässlich der operativen Behandlung vom 23. Juli 2015 durch Prof. Dr. Z.___. Der Radiologie-Befund von Radiologe Dr. A.___ vom 11. bzw. 12. Mai 2015 erweist sich damit – wie Dr. B.___ zutreffend ausführt – als nicht nachvollziehbar. Die vom Radiologen erwähnte subchondrale Fraktur wird denn auch von den Orthopäden weder im MRI noch im intraoperativen Befund festgestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) handelt es sich dabei um eine Einschätzung des Radiologen, welche sich als unzutreffend erweist. Auch bildgebendes Material bedarf der Beurteilung durch Ärzte. Gestützt auf die Bildgebung gelangen vorliegend alle drei involvierten orthopädischen Fachärzte einhellig zum Schluss, dass eine typische Osteochondrosis dissecans vorliegt. Dass damit ein somatischer Befund vorliegt, ist unbestritten.

    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 6. November 2014, mithin rund zwei Monate nach dem Unfallereignis, einen Arzt aufsuchte. Ein MRI wurde zudem erst am 11. Mai 2015, und damit fast ein Jahr nach dem Unfallereignis, durchgeführt. Initial gab die Beschwerdeführerin überdies medial und nicht lateral lokalisierte Knieschmerzen an. Dies alles deutet darauf hin, dass die später diagnostizierte Osteochondrosis dissecans des lateralen Femurkondylus nicht durch das Unfallereignis vom 30. August 2014 ausgelöst worden ist. Dr. B.___ weist denn auch darauf hin, dass eine traumatische Genese nur in seltenen Fällen vorkommt und dass die Beschwerdeführerin diesfalls viel früher einen Arzt aufgesucht hätte (Urk. 8/25). Dass die Beschwerdeführerin Schmerzmittel einnahm, ändert daran nichts, zumal bei einer traumatischen Genese unmittelbar nach dem Unfall sehr starke Schmerzen eingesetzt hätten und auch die von Prof. Dr. Z.___ beschriebenen blockadeähnlichen Symptome inkl. Krepitation sogleich aufgetreten wären. Dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen mittels Schmerzmedikamenten kontrollieren konnte, spricht für über längere Zeit kontinuierlich zunehmende Schmerzen und damit gegen eine akute Traumafolge bzw. allenfalls für ein durch repetitive Mikrotraumata bei zyklischen Stressbelastungen (z.B. Sport) verursachtes Leiden (vgl. Berrsche/Schmitt, Osteochondrosis dissecans am Kniegelenk, deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, 66. Jahrgang 10/2015, S. 275 ff.). Prof. Dr. Z.___ erwähnt zwar einen traumabedingten Zusammenhang zwischen dem erlittenen Anpralltrauma und der im MRI nachgewiesenen Veränderung, ohne diesen jedoch näher zu begründen. Die Argumentation, die Beschwerden seien nach dem Treppensturz aufgetreten und daher als Unfallfolge zu werten, entspricht letztlich der unzulässigen Beweisregel "post hoc ergo propter hoc", welche zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Auch die pauschale Feststellung von Dr. Z.___, dass in der Literatur durchaus belegte Fälle traumatischer Osteochondrosis dissecans vorlägen, vermag die Beurteilung von Dr. B.___ nicht zu entkräften. Soweit die Beschwerdeführerin eine degenerativ bedingte Ursache aufgrund ihres noch jungen Alters als nicht möglich erachtet (Urk. 1 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Osteochondrosis dissecans um eine Erkrankung handelt, die häufig bereits- im Kindes- und Jugendalter auftritt (vgl. Berrsche/Schmitt, a.a.O.). Die Beschwerdeführerin vermag auch damit die überzeugende Einschätzung von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen.

    Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt, weshalb es sich erübrigt, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

4.3    Nach dem Gesagten ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. August 2014 und den über den 9. Juni 2015 hinaus anhaltenden Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht