Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00215


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 21. Dezember 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG

Rechtsanwältin Judith Gottesman

Hohlstrasse 556, 8048 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, arbeitet seit dem 1. August 2013 bei der Y.___ als Kaufmann und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 30. Juli 2015 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte am 3. Juli 2015 bei der Partnerübung im Karate einen starken Schlag auf das rechte Schultergelenk erhalten habe. Die Schmerzen seien kurz danach gekommen und dauerten an (Urk. 13/A1). Die Erstbehandlung fand am 16. Juli 2015 im Zentrum Z.___ der A.___ Klinik statt. Die Ärzte diagnostizierten dabei einen Status nach Schulterkontusion rechts am 3. Juli 2015 im Rahmen eines Karatepunches (Urk. 13/M3). Die AXA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 13. April 2017 stellte die AXA fest, dass ab dem 15. August 2015 kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe. Auf die Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen werde verzichtet (Urk. 13/A21). Nachdem der Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte (Einsprache vom 25. April 2017, Urk. 13/A23; ergänzende Einsprache vom 7. August 2017, Urk. 13/A27) wies die AXA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. August 2017 vollumfänglich ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 14. September 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen und ihm sodann die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Schreiben vom 29. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht der A.___ Klinik vom 28. September 2017 ein (Urk. 7 und Urk. 8), worüber die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/A1-A30 und Urk. 13/M1-M23), worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2017 informiert wurde (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass gestützt auf den Bericht des beratenden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Februar 2017 sowie die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Spezialarzt Chirurgie und beratender Arzt der Generaldirektion, vom 11. Juli 2017 überwiegend wahrscheinlich erstellt sei, dass die vorliegende SLAP-Läsion durch chronische repetitive sportliche Aktivität verursacht sei und nicht von den beiden Schlägen stamme. Ein Status quo sine sei damit auf ca. 3 Monate nach dem Ereignis zu definieren, womit die Folgen des Ereignisses per Anfangs Oktober 2015 abgeklungen gewesen seien. Die über den 15. August 2015 hinausgehenden Leistungen seien ausgerichtet worden, wobei auf die Rückforderung der Heilungskosten des Zeitraums vom 15. August 2015 bis zum 19. Dezember 2017 verzichtet werde (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___, Chefarzt der Orthopädie der A.___ Klinik, vom 9. März 2017 davon auszugehen sei, dass die Befunde überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien, zumal keine wesentlichen degenerativen Veränderungen vorlägen. Dafür sprächen auch die vorhandenen Brückensymptome. Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ seien nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet, womit nicht darauf abgestellt werden könne. Sofern nicht auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt werde, seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2017 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass gestützt auf die «Aussage der ersten Stunde» von einem, und nicht von zwei Schlägen auf die Schulter auszugehen sei. Um einen direkten Mechanismus als Ursache für die Sehnenruptur anzunehmen, müssten zwingend Schäden im Bereich des Weichteilgewebes (Oberhaut, Unterhaut, Muskulatur) dokumentiert sein. Fehle es an solchen Verletzungen, bzw. seien solche wie in casu nicht dokumentiert, lasse sich eine unfallbedingte Gefährdung der Bizepssehne nicht begründen. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt, so dass von weiteren Abklärungsmassnahmen abzusehen sei (Urk. 12).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).


2.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

2.4    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.1    Anlässlich der Erstkonsultation vom 16. Juli 2015 diagnostizierten die behandelnden Ärzte der A.___ Klinik einen Status nach Schulterkontusion rechts am 3. Juli 2015 im Rahmen eines Karatepunches.

    Der Beschwerdeführer berichte am 3. Juli 2015 im Rahmen seines Karatesportes durch den Gegner einen Punch gegen die rechte Schulter von vorne bekommen zu haben. Zuvor sei die Schulter beschwerdefrei gewesen. Seither persistierten die Schmerzen vor allem bei Überkopfbewegungen.

    Die Ärzte konstatierten, dass in Zusammenschau der Befunde zwei Wochen nach Schulterkontusion eine primär bewegungsabhängig schmerzhafte rechte Schulter vorliege. Klinisch-sonographisch bestehe der Verdacht auf eine LBS-/Pulley-Pathologie. Sie empfählen daher die Erweiterung der Diagnostik mittels Arthro-MRI (Urk. 13/M3).

3.2    Das Arthro-MRI erfolgte am 21Juli 2015 (Urk. 13/M4). Im Bericht über die Besprechung des Arthro-MRI vom 30. Juli 2015 (Urk. 13/M1) hielten die Ärzte der A.___ Klinik fest, dass sich klinisch wie MR-tomographisch ein Verdacht auf eine Limbusläsion der rechten Schulter ergebe. Bei bereits leichter Besserung im Verlauf und fehlender akut interventionsbedürftiger Pathologie besprächen sie ein konservatives Vorgehen und rezeptierten einen Zyklus Physiotherapie. Sollte sich keine Besserung einstellen, werde sich der Beschwerdeführer eigenständig für eine intraartikuläre Kortisoninfiltration bei den Kollegen der Rheumatologie melden. Bei zwischenzeitlich einsetzender Besserung könne die Belastung in Absprache mit dem Physiotherapeuten langsam gesteigert werden.

3.3    Die Ärzte der A.___ Klinik notierten im Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 13/M2), dass sich die Beschwerden im Verlauf gebessert hätten und aktuell noch eine Einschränkung von 10 % vorliege. Die sportliche Belastung sei noch nicht wieder vollständig aufgenommen worden. Verblieben sei eine Bewegungseinschränkung für Innenrotation mit Schürzengriff bis L4 und eine Kraftminderung im Bear-hug-Manöver. Die konservativen Therapieregimes würden weitergeführt, sollten die Beschwerden persistieren oder zunehmen, wäre über eine diagnostisch/therapeutische intraartikuläre Kortisoninfiltration nachzudenken.

3.4    Im Bericht vom 12. September 2016 diagnostizierten die behandelnden Ärzte der A.___ Klinik persistierende Restbeschwerden bei Verdacht auf Limbus-Läsion/Bizepstendinopathie Schulter rechts nach Schulterkontusion vom 3. Juli 2015 (Urk.13/M5).

    Seit über einem Jahr bestünden nun persistierende, nur minimalst regrediente rechtsseitige Schulterschmerzen, welche sowohl belastungsabhängig sowie auch teils nachts vorhanden seien. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine lokale Druckdolenz über dem Sulcus bicipitalis bei ansonsten negativen Bicepssehnenzeichen. Auf Grund der über einjährigen Anamnese sowie der letztmaligen MRT-Untersuchung vom Juli 2015 würden sie diese aktualisieren.

3.5    Die behandelnden Ärzte der A.___ Klinik führten im Bericht vom 19. Dezember 2016 (Urk. 13/M6) nach Durchführung des Arthro-MRI aus, dass sich in der Nativ-MRI-Untersuchung eine Partialruptur der langen Bizepssehne mit Pulley-Läsion gezeigt habe, was auch mit der klinischen Untersuchung übereinstimme. Sie empfählen eine Versorgung mittels Schulterarthroskopie mit subpectoraler Tenodese und Acromioplastik.

    Am 23. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer die telefonische Rückmeldung, dass er die Operation wünsche.

3.6    Am 7. Februar 2017 führte Dr. D.___ eine Arthroskopie der rechten Schulter, eine subpectorale Tenodese der langen Bizepssehne, ein Microfracturing humeral und eine Acromioplastik durch. Im Austrittsbericht vom 9. Februar 2017 verordnete er eine physiotherapeutisch geführte Rehabilitation gemäss Schema «Subpectorale Tenodese lange Bizepssehne» mit Ortho-Gilet im Wechsel mit Mitella während vier Wochen (Urk. 13/M10).

3.7    Dr. B.___ notierte in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2017 (Urk. 13/M11), dass die Kausalität vorerst überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Eine Schulterkontusion durch zwei Schläge bei Karate sei nach 4-6 Wochen abgeheilt.

    Die Operation vom 7. Februar 2017 stehe nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. Juli 2015, da die SLAP-Läsion/Partialruptur LBS/Chondolyse humeral nicht durch «zwei Schläge» auf die Schulter entstehe. Diese könnten mit den ausgeübten sportlichen Aktivitäten – zweimal wöchentlich Karate – erklärt werden. Im MRI vom 21. Juli 2015 habe die lange Bizepssehne intakt gewirkt.

3.8    Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung vom 9. März 2017 aus (Urk. 13/M14), dass sich anlässlich der Arthroskopie vom 7. Februar 2017 eine Unterminierung des cranialen Limbus mit Partialruptur der ganz proximalen langen Bicepssehne bei ansonsten unauffälliger langer Bicepssehne mit völlig normaler Zentrierung in den Sulcus bei intaktem Pulley gefunden habe. Die Rotatorenmanschette habe sich allseits intakt gezeigt. Als zusätzlicher Befund, in den MRI's nicht klar zur Darstellung kommend, habe sich zentral/humeral ein 1x1 cm grosser knorpelfreier Defekt entsprechend einer umschriebenen Chondrolyse mit ansonsten völlig normalem Knorpel humeral ohne jegliche osteophytäre Randreaktionen und allseits intaktem Knorpel glenoidal gefunden. Die im MRI vom 22. Juli 2015 erwähnte AC-Arthrose sei in Anbetracht des Alters als normal zu betrachten, zumal keine Aktivierungszeichen bestünden und keinerlei Schmerzen vom AC-Gelenk ausgingen. Intraoperativ habe das AC-Gelenk denn auch nicht angegangen werden müssen. Bei etwas nach caudal gerichtetem ventralen Acromion sei eine Acromioplastik durchgeführt worden. Ein wesentliches mechanisches Impingement mit Auffaserungen des CA-Ligamentes habe sich nicht gefunden. Er beurteile die Befunde als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal, zumal sich keine (zumindest wesentliche) degenerativen Veränderungen gefunden hätten. In Anbetracht der klaren Brückensymptomatik seit dem Unfall vom 3. Juli 2015 sei aus seiner Sicht der derzeitige Zustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit diesem Unfallereignis zu sehen.

3.9    Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2017 aus (Urk. 13/M15), dass die Indikation für das arthroskopisch-operative Vorgehen die SLAP-Läsion gewesen sei, die sich aufgrund der Biomechanik unter Berücksichtigung des stattgehabten Ereignisses unfallkausal nicht erklären lasse. Er gehe davon aus, dass diese SLAP-Läsion in Zusammenhang mit langjährigen Karateaktivitäten vorbestehend gewesen, möglicherweise durch das rubrizierte Ereignis temporär aktiviert worden sei und somit unfallkausal nicht ausgewiesen sei. Somit sei die durchgeführte Operation nicht zu übernehmen.

    Durchaus denkbar sei eine Aktivierung des Zustands durch die erhaltenen Schläge, wobei auch die direkte Kontusionierung der Schulterweichteile über längere Zeit schmerzhaft sein könne. Ein Status quo sine sei ca. 3 Monate nach dem Ereignis zu definieren.

3.10    Im Bericht vom 2. August 2018 beurteilte Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, die Schultern mittels Sonographie. Er hielt fest, dass die Supraspinatussehne rechts leicht inhomogen sei bei Status nach PASTA-Rekonstruktion. Es bestehe eine milde, beginnende ACG-Arthrose beidseits, klinisch sei diese aber nicht relevant bei schmerzfreiem Cross body Test sowie fehlender Druckdolenz bei Sonopalpation. Ansonsten seien die Befunde bland (Urk. 13/A27).

3.11    Mit Schreiben vom 28. September 2017 äusserte sich Dr. D.___ erneut zur Unfallkausalität. Er hielt fest, dass es letztlich darum gehe, ob die vorliegende SLAP-Läsion auf das Ereignis vom 3. Juli 2015 zurückzuführen sei oder ob die Läsion im Sinne von repetitiven Mikrotraumatisierungen des oberen Limbus-Biceps-Komplexes ausgelöst worden seien. Diesbezüglich seien aus der Literatur die klassischen Über-Kopf-Sportarten bekannt. Chronische SLAP-Läsionen würden einerseits durch eine starke Kontraktion des Biceps während der Durchzugsphase des Wurfes, der das Überstrecken des Ellbogengelenkes verhindere, ausgelöst. Andererseits würden auch Torsionskräfte als auslösendes Moment beschrieben, wobei es dann zu einem Peel-back-Mechanismus komme. Dass SLAP-Läsionen durch Karatesport im Sinne von repetitiven Mikrotraumatisierungen ausgelöst würden, sei ihm aus der eigenen Praxis nicht bekannt. Auch aus der Literatur, die er überblicke, seien solche Zusammenhänge nicht bekannt. Eigentliche degenerative Veränderungen, zu denen es jeweils im Rahmen dieser Mikrotraumatisierungen komme, habe er nicht finden können, die Partialläsion habe sich als Delamellierung der proximalen langen Bicepssehne mit einer reaktiven geröteten perifokalen Synovitis dargestellt. Eine Pulley-Läsion habe nicht bestanden, die als chronischer Zustand geeignet wäre, eine solche Veränderung an der proximalen Bicepssehne auszulösen. Aufgrund der klaren Brückensymptomatik und der vorliegenden Befunde sowie dieser Überlegungen (Beschwerdeführer mache keine Über-Kopf-Sportarten, lediglich Karate und Segelsport), sei aus seiner Sicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zwischen dem Unfall und den vorliegenden Befunden herzuleiten (Urk. 8).

3.12    Am 14. November 2017 nahm Dr. C.___ erneut Stellung und führte aus, dass Dr. D.___ in keiner Art und Weise auf die hier vorliegende Traumatisierung mit zwei Schlägen gegen die Schulter eingegangen sei. Es werde nicht erwähnt, dass eine direkte Kontusionierung aus biomechanischer Sicht nicht geeignet sei, die vorliegende SLAP-Läsion zu verursachen.

    Entscheidend für die Beurteilung der Kausalität sei vorliegend der Unfallablauf mit zwei Schlägen des Gegners gegen die Schulter. Dadurch komme es weder statisch und/oder dynamisch zu einer Belastung des Bizeps-Komplexes, wie er für die Verursachung einer SLAP-Läsion (Bizepsanker an der Gelenkpfanne der Schulter) unabdingbar wäre (Urk. 13/M16).


4.    

4.1    Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist plausibel, dass der Beschwerdeführer während des Karatetrainings am 3. Juli 2015 bei einer Partnerübung einen oder zwei Schläge auf das rechte Schultergelenk erhielt. Ebenfalls unbestritten und unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden, welche im Januar 2017 operativ angegangen wurden, auf die SLAP-Läsion zurückzuführen sind.

    Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 3. Juli 2015 die Beschwerden auslösen konnte und falls ja, ob die weiterhin bestehenden Beschwerden noch unfallkausal sind oder ob und wann der Zustand quo sine vel ante erreicht wurde.

4.2    Die Einschätzungen von Dr. C.___ vom 11. Juli und 14. November 2017 beruhen auf der Kenntnis der vollständigen medizinischen Akten. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilungen der medizinischen Situation leuchten ein. Die Schlussfolgerung, dass die im Januar 2017 operierte SLAP-Läsion nur möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen ist, ist gut nachvollziehbar. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahmen sprechen, bestehen keine.  Dass Dr. C.___ eine reine Aktenbeurteilung vornahm, ist nicht zu beanstanden, da es vorliegend lediglich um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 3. Juli 2015 und einem im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Einschätzungen von Dr. C.___ erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3).

4.3    

4.3.1    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die SLAP-Läsion vorbestehend sei, da dies in keinem anderen Arztbericht ausgeführt worden sei. Hinzu komme, dass den Ausführungen von Dr. D.___ folgend, die weiterhin bestehenden Beschwerden überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Die Beschwerdegegnerin habe nicht ausgeführt, warum nicht auf diesen Bericht abgestellt werden könne (Urk. 1).

4.3.2    Dr. D.___ setzte sich in den Stellungnahmen vom 9. März und 28. September 2017 nicht mit dem Ereignis vom 3. Juli 2017 auseinander, sondern postulierte, dass aufgrund des Fehlens von zumindest wesentlichen degenerativen Veränderungen sowie in Anbetracht der Brückensymptomatik die weiter bestehenden Beschwerden als unfallkausal zu werten seien. Des Weiteren sei ihm aus der Literatur nicht bekannt, dass Karatesport im Sinne von repetitiven Mikrotraumatisierungen SLAP-Läsionen auslösen könne (vgl. E. 3.8 und E. 3.11).

    Dr. C.___ stimmt Dr. D.___ dahingehend zu, dass SLAP-Läsionen insbesondere bei Wurfsportarten, die über Kopf ausgeführt würden, bekannt seien und Mikrotraumatisierungen des Biceps-Komplexes eher nicht bekannt seien. Dies ändere allerdings nichts daran, dass die Schläge auf die Schulter bzw. eine direkte Kontusionierung aus biomechanischer Sicht nicht geeignet sei, die hier vorliegende SLAP-Läsion zu verursachen (vgl. E. 3.9 und E. 3.12).

4.3.3    Entsprechend ist festzuhalten, dass die allgemein gehaltenen Ausführungen von Dr. D.___ über die üblicherweise zu degenerativen SLAP-Läsionen führenden Sportarten keine andere Einschätzung zulässt, da damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass in casu eine unfallkausale SLAP-Läsion vorliegt. Auch die von Dr. D.___ vorgebrachte klare Brückensymptomatik vermag keinen überwiegenden Kausalzusammenhang begründen, da das Ereignis an sich nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet war, die noch beschwerdeverursachende Gesundheitsschädigung auszulösen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und nicht zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Damit schlägt auch das Argument, der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen, fehl.

4.4    Zusammengefasst war der Unfallhergang nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, eine SLAP-Läsion zu bewirken. Dass die übrigen Folgen des einen Schlages bzw. der zwei Schläge spätestens nach drei Monaten abgeklungen waren (vgl. Urk. 13/M15), ist aufgrund der medizinischen Akten schlüssig und wurde auch seitens der Parteien nicht bestritten.

    Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.

    Die Beschwerdegegnerin erbrachte noch Heilbehandlungsleistungen bis am 19. Dezember 2017 und verzichtete auf eine Rückforderung der bis dahin ausgerichteten Leistungen (vgl. Urk. 2 S. 6). Die Einstellung der Leistungen per 20. Dezember 2016 ist damit nicht zu beanstanden, womit sich der Einspracheentscheid als rechtens erweist und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.


5.    Das Verfahren ist kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dextra Rechtsschutz AG

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova