Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00217
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 8. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, arbeitete seit dem 1. Oktober 2012 als Dachdecker bei der Y.___ AG (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 3) und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. April 2014 rutschte der Versicherte aus und zog sich eine Zerrung der linken Schulter zu (Urk. 8/1 Ziff. 4, 6 und 9). Am 6. April 2015 meldete der Versicherte sodann einen Rückfall bezüglich einer Verletzung des rechten Knies, welche er sich am 2. Januar 1988 zugezogen hatte (Urk. 7/3). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/3).
Mit Verfügung vom 12. August 2016 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 18 % eine Invalidenrente zu (Urk. 7/29 = Urk. 8/154). Die dagegen am 12. September 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/34 = Urk. 8/160) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2017 ab (Urk. 7/45 = Urk. 8/182 = Urk. 2).
Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 7/44 = Urk. 8/181). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
2. Der Versicherte erhob am 14. September 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2017 (Urk. 11) wurde der Beschwerdegegnerin am 2. November 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Sowohl der hier zu beurteilende Unfall als auch der Rückfall haben sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung durch den Kreisarzt vom 12. Februar 2016 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (S. 5 f. Ziff. 4.a) und führte einen Einkommensvergleich durch (S. 7 ff.). Gestützt auf die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 62'726.-- (S. 8 Ziff. 5c). Sie machte sodann geltend, dass sich an der Höhe des Invalideneinkommens auch dann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ändern würde, wenn auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen wäre (S. 9 ff. Ziff. 6). Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 18 % (S. 12 Ziff. 8 und 9).
2.2 Demgegenüber kritisierte der Beschwerdeführer insbesondere die Untauglichkeit und die Missbrauchsanfälligkeit des DAP-Systems (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4) und machte Mängel an der Auswahl der Blätter im vorliegenden Einzelfall geltend (S. 7 ff. Ziff. III.1-14). Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE, Skill-Level 1, zu berechnen und auf insgesamt Fr. 50'089.-- festzusetzen, was einem Invaliditätsgrad von 34 % entspreche (S. 11 ff. Ziff. 15-17).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Berechnung des Invaliditätsgrades und dabei insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens.
Unbestritten und aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten auch ausgewiesen ist die vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 6 und S. 12 Ziff. 16, Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4.a, Urk. 8/124, Urk. 8/166).
3.
3.1 Nach der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, nannte dieser in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2016 (Urk. 8/124) folgende Diagnosen (S. 6):
- Status nach Kreuzbandruptur am 2. Januar 1988 mit VKB-Rekonstruktion, schmerzhafte Blockaden rechtes Kniegelenk bei freien Gelenkkörpern, laterale Gonarthrose, chronische Instabilität nach VKB-Plastik
- Arthroskopie und arthroskopische Gelenktoilette mit Nachresektion medialer und lateraler Meniskus und Entfernung zweier freier Gelenkkörper am 12. Februar 2015
- Sturz und Distorsion der linken Schulter am 24. April 2014 mit Supraspinatussehnenruptur und Partialruptur der Supraspinatussehne mit Schulterarthroskopie am 12. Mai 2014 mit Tenotomie der Biceps longus Sehne, Mini-open-Tenodese des Biceps longus und Rotatorenmanschettenplastik (Subscapularis, Supraspinatus)
- unfallunabhängig: Diskushernien zervikal und lumbal mit persistierender Fussheberparese rechts
Aus subjektiver Sicht persistierten Nackenschmerzen, teilweise mit Ausstrahlung in die rechte Hand mit Kribbelparästhesien und Schmerzen in beiden Mittelfingern, eine fehlende Propriozeption des rechten Fusses, ein Instabilitätsgefühl im rechten Knie, eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit links sowie Gefühlsstörungen im rechten Unterschenkel und Fuss. Objektiv bestünden unfallbedingt eine Kreuzbandinstabilität rechts, eine leichte bis mittlere Einschränkung der Schulterbeweglichkeit links und Krepitationen bei Schulterbewegungen linksseitig sowie ausserdem eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung. Die Tätigkeit als Dachdecker sei nicht mehr zumutbar, weder aus Sicht der Schulterläsion, noch aus Sicht der Kniegelenksläsion oder aus Sicht der krankheitsbedingten Ursache der Fussheberparese rechts. Jede dieser Läsionen wäre für sich alleine schon Grund, dass die Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr ausgeführt werden könnte. Aus medizinischer sowie unfallbedingter Sicht wären körperlich leichte bis höchstens mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten möglich ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppengehen, ohne Tätigkeiten im Knien oder im Hocksitz, ohne Heben und Tragen von Lasten körperfern, diese sollten nur körpernah getragen werden, ohne Überkopftätigkeiten, ohne Tätigkeiten mit axialen Zug- und Stossbelastungen der linken oberen Extremität und ohne Tätigkeiten, bei denen die linke obere Extremität Vibrationen und Schlägen ausgesetzt sei. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen wäre aus rein unfallbedingter Sicht eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich (S. 6 f.).
3.2 Nachdem der kreisärztliche Abschlussbericht die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt, kann für die weitere Prüfung der Rentenfrage auf dieses Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, welche das ohne die Unfallereignisse im Jahr 2016 hypothetisch erzielbare Einkommen auf Fr. 76'440.-- beziffert hatte (Urk. 8/136). Dieses Valideneinkommen wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich als zutreffend anerkannt (Urk. 1 S. 3 lit. B.I.2), weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen ist.
4.3 Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des Invalideneinkommens DAP-Löhne bei und ging von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 62'726.-- aus (vgl. vorstehend E. 2.1). Der Beschwerdeführer hingegen kritisierte sowohl die Berechnungsmethode anhand der DAP-Löhne an sich als auch die konkret verwendeten DAP-Blätter und berechnete das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges (vgl. vorstehend E. 2.2).
4.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis).
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis).
4.5 Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens fünf DAP-Profile heran und machte die vorgeschriebenen Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Beeinträchtigungen in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über die Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (vgl. Urk. 8/148). Diese Grundlagen wurden dem Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Besprechung am 29. April 2016 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 8/144 S. 2).
Gemäss Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.1) sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis höchstens mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppengehen, ohne Tätigkeiten im Knien oder im Hocksitz, ohne Heben und Tragen von Lasten körperfern - diese sollten nur körpernah getragen werden ohne Überkopftätigkeiten - ohne Tätigkeiten mit axialen Zug- und Stossbelastungen der linken oberen Extremität sowie ohne Tätigkeiten, bei denen die linke obere Extremität Vibrationen und Schlägen ausgesetzt ist. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen ist aus rein unfallbedingter Sicht eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich.
4.6 Bei DAP-Profil Nr. 8316 (Urk. 8/148 S. 4-7) handelt es sich um eine Tätigkeit, bei welcher der Mitarbeiter eine Aufstellmaschine für Kartonkisten mit Kartonrohlingen füllt, auf der anderen Seite können die fertigen Kartonschachteln entnommen werden. Sehr leichtes Heben und Tragen (bis 5 kg) bis Lendenhöhe ist oft nötig, schwerere Gewichte müssen nie getragen werden. Auch das Heben von Gewichten über Brusthöhe ist nie notwendig. Manchmal ist mittleres Hantieren mit Gegenständen nötig, ebenso die Rotation in der Haltung. Diese Tätigkeit ist oft im Sitzen auszuüben, manchmal ist eine Gehstrecke bis 50 m erforderlich. Beidhändigkeit ist notwendig. Damit entspricht dieses DAP-Profil den Fähigkeiten des Beschwerdeführers.
DAP-Profil Nr. 3427 (Urk. 8/148 S. 8-11) beschreibt die Tätigkeit als Überwacher eines Produktionsautomaten: Es werden Kontrollmessungen durchgeführt, Teile in Verpackungseinheiten abgefüllt und Material (Drahtrollen) mit dem Hebekran nachgefüllt. Oft müssen Gewichte bis 5 kg bis Lendenhöhe gehoben und getragen werden, manchmal Gewichte bis 10 kg. Es handelt sich um eine Tätigkeit, bei welcher manchmal feinmotorisch gearbeitet werden muss. Die Arbeit wird oft im vorgeneigten Sitzen erledigt, manchmal auch im Stehen. Beidhändigkeit ist notwendig. Dieses DAP-Profil genügt dem Belastungsprofil.
Bei DAP-Profil Nr. 11323 (Urk. 8/148 S. 12-15) besteht die Haupttätigkeit in der Herstellung von Systemkabel, bei welcher elektrische Verbindungen durch Löten, Crimpen und Quetschen erstellt und Kabelformen gezogen werden. Ferner müssen Baugruppen gestempelt und der Wareneingang kontrolliert werden. Selten ist sehr leichtes und leichtes Heben und Tragen erforderlich. Sehr oft muss leicht beziehungsweise feinmotorisch mit Gegenständen hantiert werden, manchmal mittel. Handrotationen sind selten erforderlich. In der Haltung ist der Arbeiter manchmal in Rotation beziehungsweise im vornübergeneigten Sitzen. Selten muss eine Gehstrecke bis 50 m zurückgelegt werden. Beidhändigkeit wird verlangt. Das Belastungsprofil wird eingehalten.
DAP-Profil Nr. 2556 (Urk. 8/148 S. 16-19) beschreibt eine Tätigkeit in der Metallbearbeitung mit der Bedienung und Wartung von CNC-Automaten. Sehr leichtes und leichtes Heben und Tragen ist manchmal erforderlich, selten auch mittleres Heben und Tragen von Gewichten bis 25 kg. Die Tätigkeit umfasst manchmal mittleres Hantieren mit Gegenständen, selten mit Handrotation, und wird selten in vornübergeneigtem Sitzen ausgeführt. Längerdauernde Haltungen umfassen manchmal Sitzen und Stehen, manchmal ist auch Gehen bis 50 m notwendig. Beidhändigkeit wird verlangt. Dieses DAP-Profil genügt dem Belastungsprofil.
Bei DAP-Profil Nr. 10047 (Urk. 8/148 S. 20-23) werden Präzisionswaagen justiert und auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft sowie die elektronischen Anzeigen kontrolliert. Diese Tätigkeit umfasst selten sehr leichtes Heben und Tragen, manchmal solches von Gewichten bis 10 kg. Sehr oft wird feinmotorisch mit Gegenständen hantiert, die Haltung ist manchmal vornübergeneigt sitzend. Manchmal wird die Tätigkeit längerdauernd im Sitzen und Stehen ausgeführt sowie mit Gehstrecken bis 50 m. Beidhändigkeit ist erforderlich. Das Belastungsprofil wird eingehalten.
4.7 Zusammenfassend werden bei den verwendeten Profilen Tätigkeiten beschrieben, die das medizinisch festgestellte Belastungsprofil berücksichtigen. So handelt es sich bei den herangezogenen DAP um leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppengehen, ohne Tätigkeiten im Knien oder im Hocksitz, ohne Heben und Tragen von Lasten körperfern, ohne Tätigkeiten mit axialen Zug- und Stossbelastungen der linken oberen Extremität sowie ohne Tätigkeiten, bei denen die linke obere Extremität Vibrationen und Schlägen ausgesetzt ist.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die DAP-Profile Nr. 8316, 11323 und 2556 könnten nicht wechselbelastend ausgeführt werden, ist dem entgegen zu halten, dass die Tätigkeit gemäss DAP-Profil Nr. 8316 oft im Sitzen und manchmal im Gehen mit Strecken bis 50 m ausgeübt wird. Es handelt sich demnach mehrheitlich um eine Wechselbelastung zwischen Gehen und Sitzen, wobei eine gelegentliche Bewegung im Sinne einer Rotation hinzukommt. Beim DAP-Profil Nr. 11323 ist längerdauerndes Sitzen nur manchmal erforderlich, ebenso häufig verlangt wird sodann eine rotierende Bewegung wie auch vornübergeneigtes Sitzen. Hinzu kommt gelegentliches Gehen. Auch bei dieser Tätigkeit ist eine Wechselbelastung demnach erkennbar. Bei der Tätigkeit gemäss DAP-Profil Nr. 2556 sodann wird zu gleichen Teilen Sitzen und Stehen verlangt, womit eine Wechselbelastung klar erkennbar ist. Insgesamt sind die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer demnach trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglich und zumutbar.
4.8 Was sodann die vom Beschwerdeführer erhobenen pauschalen Rügen gegen das Verwenden von DAP-Profilen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit BGE 129 V 472, bestätigt mit BGE 139 V 592, Klarheit geschaffen und die Invaliditätsbemessung mittels DAP bestätigt hat. Anhand der DAP kann den konkreten Verhältnissen mit Verweisen auf real existierende Arbeitsstellen besser Rechnung getragen werden. Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass die DAP-Profile eine taugliche Grundlage für die Bestimmung des Invalidenlohns darstellen. Die Suva trifft nach dem genannten Urteil keine Pflicht, die DAP-Datenbank zu veröffentlichen, zumal sie auch in der Erarbeitung der erwerblichen Grundlagen der Invaliditätsbemessung ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist. Zu den quantitativen und qualitativen Anforderungen stellte das Bundesgericht fest, dass eine Auswahl von mindestens fünf DAP-Blättern genügt, um das Suchresultat transparent zu machen (vgl. hierzu auch Dettwiler, SUVA «DAP»t nicht im Dunkeln, SZS 2006, S. 6 ff.). In BGE 139 V 592 hielt das Bundesgericht ausserdem fest, dass bezüglich der Gesamtheit aller den Abfragekriterien entsprechenden Arbeitsplatz-Profile kein Einsichtsrecht der versicherten Person bestehe. So sei denn auch nicht erkennbar, welchen Vorteil der Versicherte aus der Kenntnis sämtlicher dokumentierter Arbeitsplätze habe, denn das Auswahlverfahren könne bereits anhand der Gesamtzahl sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden DAP ausreichend geprüft werden (E. 7.8). Im Entscheid 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass sich das Verlangen eines Nachweises für die Gesamtheit aller dem Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze schon aus Praktikabilitätsgründen verbiete (E. 5.3).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände gegen das Abstellen auf DAP-Daten an sich (Urk. 1 S. 7 ff.) vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Es besteht kein Grund, vorliegend nicht auf die in den Akten liegenden DAP abzustellen, zumal die Profile weitere Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Beeinträchtigungen in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe enthalten. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die 56 Treffer den Kriterien entsprechen, dies umso mehr, als beispielsweise auch die Eignung eines Arbeitsplatzes für Männer beziehungsweise Frauen als Kriterium erfasst wird. Die aufgezeigten Arbeitsplätze gemäss den aufgelegten DAP erweisen sich als den Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst und somit zumutbar. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist demnach rechtens und nicht zu beanstanden. Es ist von dem daraus resultierenden hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 62'726.-- auszugehen. Eine Berechnung anhand der LSE-Daten fällt damit ausser Acht (Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017, E. 4.5 und E. 5.3).
4.9 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 76'440.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 62'726.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'714.--, was einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von rund 18 % entspricht. Der angefochtene Entscheid vom 25. Juli 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig