Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00218


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 4. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Assista Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich

Gotthardstrasse 62, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, ist seit dem 1. Oktober 2005 bei der Y.___ angestellt und in dieser Funktion bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. April 2016 stürzte der Versicherte beim Biken und verletzte sich dabei an der rechten Schulter (Urk. 12/1+2).

    Mit Verfügung vom 15. August 2016 stellte die Suva die erbrachten Leistungen per 10. Mai 2016 zufolge Erreichen des Zustandes, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte, ein (Urk. 12/40). Die dagegen vom Versicherten am 21. August 2016 erhobene Einsprache (Urk. 12/43 S. 1) wies die Suva mit Entscheid vom 20. Juli 2017 ab (Urk. 12/62 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 14. September 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen seien über den 10. Mai 2017 (richtig: 2016) hinaus zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur erneuten Überprüfung unter Einholung eines ärztlichen Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1 ff.). Am 12. Oktober 2017 (vgl. Urk. 7) reichte der Versicherte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8). Nach Einsicht in diesen (vgl. Urk. 9) beantragte die Suva mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 11. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, gestützt auf die Berichte ihrer Versicherungsmedizin von Dr. med. Z.___ und med. pract. A.___, beide Fachärzte für Chirurgie, sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine leichtgradige Distorsion der in diesem Zeitpunkt bereits erheblich vorgeschädigten rechten Schulter des Beschwerdeführers verursacht habe. Diese Distorsion habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Schädigungen im Bereich der rechten Schulter geführt, die bildgebend objektiviert worden wären. Insgesamt sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die erheblichen Veränderungen an der Rotatorenmanschette und dem Pulley unfallkausal entstanden seien. Bei einer leichten Distorsion der Schulter ohne Nachweis struktureller Schäden sei nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung damit zu rechnen, dass die unfallkausalen Beschwerden nach vier Wochen wieder abgeklungen seien. Demzufolge erscheine die Einstellung der Versicherungsleistungen per 10. Mai 2016 als sachgerecht (Urk. 2 S. 11 unten).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 fest (Urk. 11).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Ausführungen von Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, seien geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des Kreisarztes und des Versicherungsmediziners zu wecken, und gar die nach wie vor bestehende Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Daher sei der Beschwerdegegnerin der Nachweis des Wegfalls eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den nach dem 10. Mai 2016 bestehenden unfallbedingten Schulterbeschwerden nicht gelungen (Urk. 1 lit. C; vgl. auch Urk. 7).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per 10. Mai 2016 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, mithin ob ein Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 11. April 2016 besteht.

3.

3.1    Am 12. April 2016, ein Tag nach dem Unfallereignis, stellte sich der Beschwerdeführer bei Dr. B.___ vor (Bericht vom 14. April 2016, Urk. 12/23). Dr. B.___ führte aus, er kenne den Beschwerdeführer bereits von der Behandlung seines linken Schultergelenkes. Gestern sei er beim Biken gestürzt und habe sich eine Distorsion des rechten Schultergelenkes zugezogen. Er habe sofort starke Schmerzen verspürt, welche ihn an die Problematik auf der Gegenseite erinnert hätten. Aktuell bestehe eine erhebliche funktionelle Einschränkung.

    Dr. B.___ erhob folgenden Befund: «Schulter rechts: unauffällige Kontur. Keine Kontusionsmarken, keine Hämatome. Keine relevanten Druckschmerzpunkte. Indolentes AC-Gelenk.» Eine funktionelle Untersuchung sei schmerzbedingt nicht möglich.

    Eine ossäre Läsion sei radiologisch ausgeschlossen worden (vgl. dazu auch Urk. 12/11). Eine ausgedehnte Sehnenläsion würde Dr. B.___ klinisch ebenfalls ausschliessen. Sollte es zu keiner klaren Regredienz der Schmerzen kommen, würde in einer Woche eine Arthro MRI-Untersuchung durchgeführt. Eine allfällige Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion werde bereits auf den 4. Mai 2016 geplant.

3.2    Aufgrund der am 28. April 2016 durchgeführten DL Arthro mit anschliessender MR-Arthrographie der rechten Schulter wurde Folgendes ausgeführt (Urk. 12/10 S. 2):

    «Beurteilung:

- Komplettruptur der Supraspinatussehne auf ganzer Breite mit retrahiertem, kompakten Sehnenstumpf auf 12-Uhr-Achse des Humeruskopfes. Komplettruptur der kranialen 50 % der Subscapularissehne. Diskrete Partialruptur der kranialen Infraspinatussehne.

- Normale Trophik der mässig fettig degenerierten Rotatorenmanschettenmuskulatur (Goutallier Grad 2).

- Pulley-Läsion mit Subluxation der Bicepssehne (Habermeyer Grad 4).

- Chronischer Gelenkserguss mit synovialer Hypertrophie und intraartikulärem Detritus.

- Labrum intakt. Sublabraler Recessus anterior auf 3 Uhr.

- Älterer ossärer Ausriss am anterolateralen Acromion.

- AC-Gelenk normal.»

3.3    Am 11. Mai 2016 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund einer Rotatorenmanschetten-Massenruptur rechts eine operative Rekonstruktion vorgenommen (vgl. Austritts- sowie Operationsbericht, beide vom 12. Mai 2016, Urk. 12/7+9).

3.4    Kreisarzt Dr. Z.___ nahm am 4. August 2016 Stellung zur Schulterproblematik des Beschwerdeführers (Urk. 12/32; vgl. auch Kurzbeurteilung vom 20. Juli 2016, Urk. 12/24). Er führte aus, um eine - wie beim Beschwerdeführer festgestellte - Retraktion bei kompletter Supraspinatussehnenruptur von 1 cm zu erreichen, benötige es eine Zeitdauer von mindestens einem halben Jahr. Die Verfettung der Rotatorenmanschette nach Goutallier Grad II benötige zirka eineinhalb bis zwei Jahre. Ausserdem sei der geschilderte Unfallhergang nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschette zu zerreissen (S. 2 unten).

    Nur Bewegungen im Schultergelenk mit Zugbelastung der Rotatorenmanschette könnten diese zerreissen, in erster Linie Rotationsbewegungen, aber auch Abspreizbewegungen. Liege ein Rotatorenmanschettendefekt mit Ein- beziehungsweise Abriss der Rotatorenmanschette in davon verschiedenen Anteilen vor, könne nicht eine bestimmte Bewegung - etwa im Sinne einer Aussendrehung - diesen Schaden verursacht haben. Die Rissmorphologie müsse zum Unfallmechanismus passen. Als geeigneter Unfallmechanismus werde zum Beispiel das massive plötzliche Rückwärtsreissen oder Heranführen des Armes (beispielsweise bei einem Absturz beim Fensterputzen mit noch Festhalten der Hand und/oder eine starke Zugbelastung bei gewaltsamer Rotation des Armes) angesehen (S. 3 oben).

    Zusammenfassend sei weder der Unfallhergang geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschette zu zerreissen, noch habe das MRI eine akute Rotatorenmanschettenruptur gezeigt. Im Gegenteil: Das MRI zeige massive degenerative Veränderungen. Ausserdem seien bei der klinischen Untersuchung weder Hämatome noch Prellmarken gesehen worden. Der Status quo sine sei am 28. April 2016 wieder erreicht worden. Die Schulter sei lediglich geprellt gewesen. Darüber hinaus anhaltende Beschwerden seien nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen. Sie seien wesentlich wahrscheinlicher Folge der degenerativen Veränderungen im Schultergelenk (S. 3 Mitte).

3.5    Am 19. Juli 2017 erstattete med. pract. A.___, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, seine chirurgische Beurteilung (Urk. 12/61). Er wies unter anderem betreffend Beurteilung der MR-Arthrographie vom 28. April 2016 darauf hin, dass bezüglich Fragestellung zu dieser Untersuchung die Frage nach dem Zustand der Muskulatur («Atrophie/fettige Degeneration») auffalle. Diese Frage erscheine zumindest aussergewöhnlich, wenn eine frische traumatische Zerreissung der Rotatorenmanschette vermutet werde (S. 5 oben).

    Die Radiologen hätten eine «mässige fettige Atrophie» der Muskulatur der Rotatorenmanschette genannt. Die knöchernen Veränderungen am Acriom hätten diese als älteren ossären Ausriss mit hypotrophen, daran anhaftenden Fasern des M. deltoideus gewertet. Med. pract. A.___ bemerkte, dass dieser Befund damit als Hinweis darauf gesehen werde, dass die rechte Schulter bereits zuvor einmal verletzt worden sei (S. 5 Mitte).

    Veränderungen, die auf eine kurze Zeit (17 Tage) zurückliegende Traumatisierung der rechten Schulter hinweisen würden, seien nicht genannt oder verneint («Knochenmark regelrecht») worden. Als solche Veränderungen seien neben einem Knochenmarködem beispielsweise ein Ödem in den Weichteilen oder auch ein blutiger Erguss zu nennen. Zwar sei ein Gelenkserguss beschrieben worden, dieser habe jedoch Detritus enthalten; zudem habe sich eine synoviale Hypertrophie (als Hinweis auf einen entzündlichen Reizzustand) gezeigt.

    Zusammenfassend seien mit dem fachradiologischen Befund der MRArthrographie vom 28. April 2016 keine sicheren Zeichen einer kurze Zeit zurückliegenden traumatischen strukturellen Schädigung der rechten Schulter genannt worden (S. 5 unten).

    Als Zeichen einer chronischen Schädigung seien genannt worden:

- eine mässiggradige Atrophie und Verfettung der Muskulatur der Rotatorenmanschette

- eine erhebliche Retraktion des Sehnenstumpfes der Supraspinatussehne

- eine Synovialitis des Schultergelenks mit Ergussbildung und Detritus

Abweichend davon habe Dr. B.___ die Veränderung mit seinem Operationsbericht vom 12. Mai 2016 als «frische Verletzung» bezeichnet. Allerdings beschreibe er den subacromialen Raum als sehr eng und die Läsionen der Supra- und Infraspinatussehne als «Cleavageläsion». Die Operation sei viereinhalb Wochen nach dem Ereignis erfolgt. Eine erhebliche Einengung des subacromialen Raumes sei nach dieser kurzen Zeit nicht zu erwarten (S. 6 oben).

Med. pract. A.___ führte weiter aus, bei eigener Einsichtnahme in die Bildgebung falle bereits auf der Röntgenaufnahme vom 12. April 2016 ein deutlicher Hochstand des Humeruskopfes auf. Dies gelte als Hinweis auf einen vorbestehenden Schaden der Rotatorenmanschette. Als weiterer Hinweis auf eine kritische Rekonstruktion könne der Hinweis von Dr. B.___ bezüglich der Nachbehandlung gelten: Er schreibe ausdrücklich, für sechs Wochen solle keine Physiotherapie der Schulter erfolgen und die Schulter solle auf einer Abduktionsschiene ruhiggestellt werden. Diese Angaben seien für die Rekonstruktion einer frischen, traumatischen Zerreissung der Rotatorenmanschette zumindest ungewöhnlich (S. 6 Mitte).

Sodann stehe die Angabe von Dr. B.___, es handle sich mit Sicherheit um eine traumatische Verletzung, weil beide Muskelbäuche keine relevante Atrophie oder fettige Degeneration zeigen würden, im Gegensatz zum fachradiologischen Befund. Dort werde von einer «fettigen» Muskelatrophie gesprochen und ein Grad II nach Goutallier genannt. Die Atrophie der Muskulatur und die Einlagerung von Fett in die Muskelbäuche seien Prozesse, die über lange Zeiträume ablaufen müssten. Der Zeitraum von vier Wochen könne dafür definitiv als zu kurz bezeichnet werden. Der Argumentation von Dr. B.___ könne daher nicht gefolgt werden (S. 6 f.).

Zum vom Beschwerdeführer in der Einsprache geschilderten Unfallhergang, er sei über ein drei Meter hohes Hindernis gestürzt und mit der rechten Schulter auf einen drei Meter hohen Baumstrunk gefallen, bemerkte med. pract. A.___, es wären bei einem solchen Hergang schwere Körperschäden zu erwarten. Eine isolierte Verletzung nur der rechten Schulter wäre ungewöhnlich, wenn auch möglich. Da beim Beschwerdeführer am Tag nach dem Unfall jedoch jegliche äusseren Verletzungszeichen gefehlt hätten, spreche dies gegen ein schweres Trauma. Denn wenn eine Gewalt auf den Körper einwirke, müsse sie zuerst die oberflächlichen Gewebsschichten durchdringen (S. 7 oben).

Schliesslich wäre bei der dokumentierten Massenruptur der Rotatorenmanschette beim Beschwerdeführer das Auftreten einer Pseudoparalyse der rechten Schulter zu erwarten gewesen. Dr. B.___ habe bei seinem Untersuchungsbefund eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Schulter festgehalten, jedoch keine Zeichen einer Pseudoparalyse. Eine solche würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Alltag und auch im Berufsleben führen. Mit keinem der vorliegenden Berichte werde eine solche Beeinträchtigung genannt.

Schliesslich weise auch der Umstand, dass keine relevanten Druckschmerzpunkte an der Schulter und auch keine Schwellung und Ergussbildung im Schultergelenk beschrieben worden seien, nicht auf eine erhebliche stattgehabte Schädigung hin (S. 7 unten).

Zusammenfassend sei es überwiegend wahrscheinlich, dass das Ereignis vom 11. April 2016 zu einer leichtgradigen Distorsion der zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich vorgeschädigten rechten Schulter des Beschwerdeführers geführt habe. Diese Distorsion habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Schäden im Bereich der rechten Schulter geführt, die bildgebend objektiviert worden wären. Möglicherweise habe die Distorsion zu einem entzündlichen Reizzustand geführt. Als Hinweis darauf könne gelten, dass bei der Untersuchung durch Dr. B.___ keine Ergussbildung vorhanden gewesen sei, jedoch mit der MRI-Untersuchung vom 28. April 2016 ein entzündlicher Reizzustand mit Ergussbildung im Gelenk dokumentiert worden sei.

Bei einer leichten Distorsion der Schulter ohne den Nachweis struktureller Schäden sei nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung damit zu rechnen, dass die unfallkausalen Beschwerden nach vier Wochen wieder abgeklungen seien (S. 8 oben).

3.6    Dr. B.___ nahm mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 Stellung zur Frage der Unfallkausalität (Beilage von Urk. 8). Er führte aus, beim Beschwerdeführer spreche der Zustand der Muskulatur (kaum relevante Atrophie und fettige Degeneration) dafür, dass die Sehnenmanschette bis zur Krafteinwirkung anlässlich des Sturzes in Kontinuität gestanden sei. Die von den Ärzten der Beschwerdegegnerin beschriebene mässig fettige Degeneration der Rotatorenmanschettenmuskulatur Goutallier Grad II entspreche nicht den Tatsachen. Auch das Argument des Retraktionsgrades der Sehnen als Kriterium für eine vorbestehende Verletzung sei diskussionswürdig. Dieser Retraktionsgrad sei eher abhängig vom Ausmass der Verletzung als von einem allfälligen Vorzustand.

    Einen Fahrradsturz als nicht geeignetes Ereignis einzustufen, scheine äusserst arbiträr und gewagt, da bekannterweise anlässlich eines solchen Sturzes, welcher sich in wenigen Zehntelsekunden ereigne, kaum je eine exakte Krafteinwirkung auf die Schulter beschrieben werden könne (S. 2 oben).

    Dr. B.___ stellte sich auf den Standpunkt, ohne das Ereignis vom 11. April 2016 wäre in absehbarer Zeit kaum der Zustand Status quo sine erreicht worden und dies schon gar nicht vier Wochen nach dem Ereignis (S. 2 Ad 5).


4.

4.1    Versicherungsmediziner med. pract. A.___ hielt, unter Berücksichtigung der erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5), nachvollziehbar und ausführlich begründet fest, weshalb vorliegend vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 11. April 2016 von einem Status quo sine auszugehen ist. Er setzte sich mit der abweichenden Beurteilung durch Dr. B.___ auseinander und führte anhand der vorliegenden Akten, insbesondere gestützt auf das vorhandene bildgebende Material und die von den Radiologen abgegebene Beurteilung, aber auch in Auseinandersetzung mit Fachliteratur (vgl. Urk. 12/61/9) aus, weshalb der Einschätzung durch Dr. B.___ nicht gefolgt werden kann. Darauf ist zu verweisen (vorstehend E. 3.5).

    Dr. B.___ vermochte an der Beurteilung von med. pract. A.___ auch keine Zweifel zu wecken. Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin, dass der massive Vorzustand gestützt auf die bildgebenden Materialien und die Beurteilung durch med. pract. A.___ klar ausgewiesen sei. Dr. B.___ habe sich weder mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass trotz dem behaupteten schweren Sturz initial keine äusserlichen Verletzungszeichen vorgelegen hätten und auch bildgebend kurze Zeit nach dem Unfall keine Veränderungen erkennbar gewesen seien, die auf eine Traumatisierung hingewiesen hätten. Auch nahm er keine Stellung dazu, dass keine für eine traumatische Zerreissung der Rotatorenmanschette typische Pseudoparalyse vorgelegen habe (Urk. 11 S. 3 Mitte). Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Es liegen daher vorliegend keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen sprechen würden.

4.2    Was den Unfallhergang betrifft, bleibt Folgendes anzumerken:

    Sowohl in den beiden Schadenmeldungen (Urk. 12/1+2) wie auch im ersten ärztlichen Bericht (vorstehend E. 3.1) wurde lediglich angegeben, der Beschwerdeführer sei beim Biken gestürzt und habe sich die rechte Schulter angeschlagen.

    Nach Kenntnis der kreisärztlichen Beurteilung vom 4. August 2016 (vgl. dazu Email der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 5. August 2016, Urk. 12/34/3) - in welcher auch ausgeführt wurde, welche Art von Krafteinwirkung zu einem derartigen Schulterschaden, wie er beim Beschwerdeführer vorgefunden wurde, geführt hätte - wurde der Unfallhergang erstmals anders geschildert: «Die enorme Schwerkraft, welche so gewaltig von der «verkehrten» Seite (Arm wurde hochgerissen) auf die Schulter wirkte, kann kaum eine Schulter aushalten» (Email des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 5. August 2016, Urk. 12/34/1-2). Am 21. August 2016 schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache den Unfallhergang wie folgt: Sturz vom Bike über ein Hindernis (Hindernishöhe zirka drei Meter) und Aufschlag mit der rechten Schulter auf einem Baumstrunk (Höhe drei Meter; Urk. 12/43).

    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

4.3    Mit Blick auf diese Ausgangslage sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der Einholung des beantragten Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. I.4) abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b).

    Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 11. April 2016 und den vom Beschwerdeführer über den 10. Mai 2016 hinaus weiterhin beklagten Beschwerden und damit eine Leistungspflicht hierfür zu Recht verneint hat.

    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Assista Rechtsschutz AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti