Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00219


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 6. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1966 geborene X.___, war seit dem 23. März 1992 als Bauarbeiter bei der Y.___ in Z.___ angestellt und dadurch bei Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Angaben in der Unfallmeldung (Urk. 9/1) erlitt er am 24. März 1999 einen Arbeitsunfall, als sein rechtes Bein zwischen einer Leitung und dem Erdreich eingeklemmt wurde, was zu einer Fraktur im rechten Fuss führte. Nach den Angaben in der zweiten Unfallmeldung (Urk. 8/1) und dem dazugehörigen Unfallprotokoll (Urk. 8/2) kam es am 16. Dezember 2000 in Serbien zu einer Frontalkollision zwischen dem Fahrzeug von X.___, einem entgegenkommenden Fahrzeug und einem weiteren Fahrzeug, wobei der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges getötet und drei weitere Personen verletzt wurden. Mit Verfügung vom 21. Februar 2003 (Urk. 9/93) sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2003 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Rente der Unfallversicherung zu.

1.2    Mit Verfügung vom 14. März 2016 hob die Invalidenversicherung die X.___ mit Wirkung ab 1. März zugesprochene ganze Rente aufgrund einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Gutachten vom 7. August 2014 (A.___, Urk. 8/59) und einem nunmehr resultierenden Invaliditätsgrad von 8 % auf (Urk. 8/66). Die dagegen am Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 4. Mai 2017 (Urk. 8/80) abgewiesen, ebenso die darauffolgende Beschwerde ans Bundesgericht (Urteil 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018).

1.3    Gestützt auf den Entscheid der Invalidenversicherung setzte die Suva die Invalidenrente von X.___ mit Verfügung vom 19. April 2016 auf 13 % herab (Urk. 8/68). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Mai 2016 Einsprache (Urk. 8/71). Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2017 bestätigte die Suva die angefochtene Verfügung und wies die Einsprache ab (Urk. 2 [=Urk. 8/82]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten ihm die bisherige Rente weiter auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2017 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius (Reduktion des Invaliditätsgrades auf 8 %) anzudrohen sei. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Erstattung einer Replik aufgefordert und es wurden ihm die Akten der Beschwerdegegnerin zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 10). Nach zweimaliger Fristerstreckung (Urk. 12 und Urk. 13) liess der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 die Akten der Beschwerdegegnerin retournieren, ohne eine Replik zu erstatten (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)).


1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

    In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente der Unfallversicherung ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG).

1.3    Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst damit, die Invalidenversicherung habe den Beschwerdeführer anlässlich eines Rentenrevisionsverfahren medizinisch begutachten lassen und gestützt darauf festgestellt, dass dieser seit April 2014 in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei. Nachdem hieraus ein Invaliditätsgrad von 8 % resultiert habe, habe die Invalidenversicherung ihre Rentenleistungen aufgehoben. Gestützt auf diese neuen Fakten habe auch sie (die Suva) ihre Rentenleistungen bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 13 % mit Wirkung ab Mai 2016 auf 13 % reduziert. Die medizinische Einschätzung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit sei sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung dieselbe. Der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 8 % gelte grundsätzlich auch für die Unfallversicherung, womit dem Beschwerdeführer ab Mai 2016 grundsätzlich – mangels Erreichen der Erheblichkeitsgrenze von 10 % - gar keine Rente der Unfallversicherung mehr zustehe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne auf das (von der Invalidenversicherung veranlasste) medizinische Gutachten vom 7. August 2014 abgestellt werden. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürichs habe das Gutachten im Urteil vom 4. Mai 2017 als beweiswertig erachtet. Einer Verwertung des Gutachtens im Rahmen der Revision der Unfallrente widerspreche es auch nicht, dass das Revisionsverfahren der Invalidenversicherung gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eingeleitet worden sei, da die Revision der Invalidenrente letztlich gestützt auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG erfolgt sei. Ebenso wenig sei mit der Rentenaufhebung bis nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung zu warten gewesen.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Akten der Beschwerdegegnerin seien nicht vollständig. Seine Einwände gegen das Gutachten der A.___ habe die Beschwerdegegnerin nicht behandelt, sondern hierzu lediglich auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren verwiesen, was der Begründungspflicht nicht genüge. Im Übrigen sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts nicht rechtskräftig. Das Gutachten könne im vorliegenden Verfahren der Unfallversicherung nicht verwertet werden, da es in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision angeordnet worden sei, welche für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren keine Geltung hätten. Das Gutachten der A.___ stelle eine unzulässige Neubeurteilung desselben Sachverhaltes dar und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes werde damit nicht ausgewiesen. Eine Aufhebung der Rente hätte zudem erst dann erfolgen können, wenn die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien. Zudem werde der Lohnvergleich bestritten; das Einkommen ohne Behinderung sei aufgerechnet auf das Jahr 2016 mit mindestens Fr. 72'000. zu veranschlagen.

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, die Akten seien vollständig. Sie habe das Gutachten der Invalidenversicherung nicht ohne Weiteres übernommen, sondern dieses studiert und habe aber keine Veranlassung gehabt, davon abzuweichen. Auch die Berechnung des Invaliditätsgrades habe sie nicht unbesehen übernommen, sondern sie habe diesen abweichend von der Invalidenversicherung auf 13 % festgelegt. Da sich der Beschwerdeführer beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung widersetzt habe, sei die Rentenaufhebung auch nicht aufzuschieben. Die beschwerdeführerische Annahme, das Gutachten der A.___ sei nicht verwertbar, da das Rentenrevisionsverfahren der Invalidenversicherung mit Blick auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eingeleitet worden sei, sei unzutreffend. Das Gutachten habe eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes gezeigt, weshalb die Rente für die Zukunft aufgehoben worden sei. Da die Invalidenversicherung einen IV-Grad von 8 % errechnet habe, vorliegend jedoch eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % gewährt worden sei, sei die Androhung einer reformatio in peius zu prüfen.


3.    Vorab ist zu prüfen, ob die Akten der Beschwerdegegnerin vollständig sind und der angefochtene Einspracheentscheid hinreichend begründet wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, in den Akten der Beschwerdegegnerin fehle es beispielsweise an einer Unfallmeldung. Zudem werde ein Bericht der B.___ vom 17. Januar 2001 erwähnt, welcher jedoch ebenfalls nicht vorhanden sei. Ebenso wenig sei das polydisziplinäre Gutachten der Invalidenversicherung (erstattet durch die A.___) aufzufinden. Sowohl die Unfallmeldungen (Urk. 8/1 und 9/1) als auch der Bericht der B.___ (richtig vom 19. Juli 2001, Urk. 8/14; ebenso wie der Austrittsbericht vom 18. September 2001, Urk. 8/15) und das Gutachten aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Urk. 8/59) können den aufliegenden Akten entnommen werden. Der Beschwerdeführer hatte diese Akten zur Einsicht zugestellt erhalten (Urk. 10) und das Fehlen von Aktenstücken im Anschluss nicht weiter moniert (vgl. Urk. 14). Hinweise darauf, dass die Akten der Beschwerdegegnerin unvollständig sein könnten, ergeben sich entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid hinsichtlich der Beweistauglichkeit des A.___-Gutachtens auf den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 4. Mai 2017 verwies, ist nicht zu beanstanden. Besagter Entscheid setzte sich mit der Beweistauglichkeit des Gutachtens und den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwänden auseinander. Im bundesgerichtlichen Verfahren bestritt der Beschwerdeführer sodann seinen verbesserten Gesundheitszustand und die Einschätzung der Gutachter nicht länger (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 9C_442/2017 E. 3.2). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als hinreichend begründet.


4.    Sodann ist zu prüfen, ob eine relevante Änderung des Sachverhaltes mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, welche es der Beschwerdegegnerin erlaubte, die zukünftigen Rentenleistungen herabzusetzen.

4.1    Die Rentenzusprache (100 %) im Jahr 2003 erfolgte vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gemischt im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie der Fraktur am rechten Sprunggelenk (vgl. die abschliessende kreisärztliche Untersuchung vom 4. Oktober 2002, Urk. 9/71 und Urk. 9/87). Im Jahr 2010 wurde die weitere Rentenausrichtung (100 %) nunmehr vor dem Hintergrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren begründet (vgl. Untersuchung versicherungspsychiatrischer Dienst der Suva vom 29. Oktober 2009, Urk. 9/146).

4.2    Im Gutachten der A.___ vom 7. August 2014 stellten die Ärzte lediglich noch eine mittelgradige Sprunggelenksarthrose rechts und eine mediale sowie retropatellare Gonarthrose links fest, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigen würden. Psychische Beschwerden – insbesondere eine Anpassungsstörung, eine PTBS oder eine chronische Schmerzstörung – diagnostizierten sie abgesehen von einem Restzustand einer leichten depressiven Episode keine mehr (vgl. Urk. 8/59 S. 50). Mit Entscheid vom 4. Mai 2017 (Urk. 8/80) stellte das hiesige Gericht fest, dass das Gutachten der A.___ beweistauglich sei, sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich verbessert habe und ihm nunmehr eine angepasste Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende und überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit) zu 100 % zumutbar sei. Im dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bestritt der Beschwerdeführer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sodann nicht mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 9C_442/2017 E. 3.2). Auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vor dem hiesigen Gericht wie auch dem Bundesgericht kann abgestellt werden und es ist auf die dortigen Ausführungen zu verweisen. Obschon die Invalidenversicherung ihr Revisionsverfahren mit Blick auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eingeleitet hatte, erweist sich das Gutachten der A.___ auch im vorliegenden Verfahren als beweiskräftig, wurde darin doch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG festgestellt (vgl. hierzu ebenfalls Urk. 8/80 und BGer 9C_442/2017).

4.3    Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer ab April 2014 eine leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar war.


5.    

5.1    Zu prüfen bleibt, inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.

    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2    Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 68'716.-- zugrunde (Urk. 8/68 S. 2). Dabei übernahm sie das Valideneinkommen, welches die Invalidenversicherung in ihrem Entscheid anführte (vgl. Urk. 8/66). Dieses Valideneinkommen wurde weder mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 4. Mai 2017 (Urk. 8/80) noch vom Bundesgericht (Urteil 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018) in Frage gestellt. Wenn der Beschwerdeführer unbegründet anführt, sein Valideneinkommen sei mit mindestens Fr. 72'000.-- zu veranschlagen, so vermag er angesichts der in den Jahren 1999 (Fr. 52'716.--) und 2000 (Fr. 54'007.30; vgl. Urk. 9/81) effektiv im Stundenlohn erzielten Erwerbseinkommen nicht durchzudringen. Die IV-Stelle stellte für die Bemessung des Valideneinkommens nunmehr auf (die höheren) statistischen Angaben für Hilfsarbeiter im Baugewerbe ab (vgl. Urk. 8/66). Wenn die Beschwerdegegnerin diese Einschätzung übernahm, gibt dies auch vorliegend keinen Anlass zur Beanstandung.

5.3    Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).

    Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. In jenen Fällen, in denen die Vorgaben jedoch eingehalten werden können, darf und soll die Suva auf die DAP abstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2009 E. 4.3). Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis).

    Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Dokumentation von fünf Arbeitsplätzen (Urk. 8/67), die allesamt dem festgelegten Belastungsprofil (E. 4.2) entsprechen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der berücksichtigten DAP-Angaben ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59'787.--. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellte (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen), erfüllt. Mithin hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht.

5.4    Wird das Invalideneinkommen von Fr. 59'787.-- dem Valideneinkommen von Fr. 68'716.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'929.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 13 % entspricht. Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin und der daraus errechnete Invaliditätsgrad ist daher nicht zu beanstanden.

    Die Differenz zum Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung (8 %) resultiert aus der unterschiedlichen Ermittlung des Invalideneinkommens; während die Invalidenversicherung das hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle ermittelt, stützte sich die Beschwerdegegnerin hierfür - zu Recht – auf die Angaben der DAP. Die Berechnung des Invaliditätsgrades ist von der Unfallversicherung nicht unbesehen zu übernehmen (vgl. E. 1.3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (E. 2.3) bleibt damit mangels Rechtsverletzung kein Raum für eine reformatio in peius. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades von 13 % erfolgte rechtskonform, weshalb darauf abzustellen ist.


6.    Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % war die Beschwerdegegnerin berechtigt, ihre Rentenleistungen an den Beschwerdeführer entsprechend herabzusetzen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste sie dazu nicht bis zum Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen abwarten, erwiesen sich solche gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 (9C_442/2017) doch nicht als angezeigt.


7.    Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2017 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier