Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00222
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 5. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Fauceglia
Kessler Landolt Giacomini & Partner, Rechtsanwälte
Färberstrasse 4, Postfach 423, 8832 Wollerau
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.X.___, geboren 12. Mai 1952, war vom 24. Februar 1978 bis zur Scheidung am 21. März 2013 mit Y.___, geboren 1954, verheiratet (Urk. 9/9.2 ff.; Scheidungsurteil). Über seinen Arbeitgeber war Y.___ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 24. August 2013 verunfallte und an den Unfallfolgen verstarb (Urk. 9/1.4, Todesurkunde; Urk. 9/2-3). Aufgrund des Todesfalls sprach die Zürich mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 X.___ als geschiedene Ehegattin mit Wirkung ab 1. September 2013 eine monatliche Witwenrente von Fr. 2'100.-- zu (Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 9/28) teilte die Zürich der Versicherten mit, es sei ihr ein Fehler unterlaufen. Da ihr per 1. September 2013 ebenfalls eine Rente der AHV zugesprochen worden sei, bestehe ein Anspruch auf eine Komplementärrente. Zudem entfalle der Anspruch auf eine Witwenrente ab 1. Dezember 2019, da ab diesem Datum keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet gewesen wären. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Dezember 2015 Einsprache und machte geltend, ihr sei die Ausrichtung einer lebenslangen Witwenrente zugesichert worden und sie sei in diesem Vertrauen zu schützen (Urk. 9/30). Am 7. November 2016 (Urk. 9/51) und am 31. Januar 2017 (Urk. 9/53) reichte sie weitere Einwände ein. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 wies die Zürich das Begehren der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 erhob die Versicherte am 14. September 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2017 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben, die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2015 gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. 11. 2015 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben und der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz erneut ein Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 UVG in der Höhe von CHF 2'100.- pro Monat seit 01. 09. 2013 zuzusprechen.
2.Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2017 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben, die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2015 gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. 11. 2015 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben und die Vorinstanz zur Bezahlung einer Entschädigung von 39'663.30, eventualiter wieviel, an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.
3.Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2017 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Anträge Ziffer 1, ev. Ziffer 2, zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 30. November 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zu Sache (Urk. 11). Dazu gab die Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2018 eine Stellungnahme ab, die mit heutigem Urteil der Beschwerdeführerin zugestellt wird (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Hinterbliebenenleistungen stehen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. August 2013, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte materielle Revision; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).
Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV)
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 (Urk. 2 S. 2 f.) damit, dass mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 eine Witwenrente von Fr. 2'100.-- zugesprochen worden sei. Diese sei mit Verfügung vom 20. November 2015 in Wiedererwägung gezogen worden, da die geschiedene Ehegattin in Bezug auf die Hinterlassenenrente der Witwe nur dann gleichgestellt sei, sofern der Verunfallte ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei. Dabei entspreche die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten 20 % des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. Habe eine Witwe zusätzlich Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV, so werde eine Komplementärrente gewährt, die der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber den genannten 20 % des versicherten Verdienstes entspreche. Aufgrund des Scheidungsurteils sei die Hinterlassenenrente der Beschwerdeführerin neu berechnet sowie zeitlich abgestuft und limitiert worden. Überdies sei die Komplementärrentenberechnung aufgrund der seit 1. September 2013 ebenfalls ausbezahlten AHV-Rente in Höhe von monatlich Fr. 1’662.-- neu berechnet worden. Daraus resultierten die folgenden Komplementärrenten:
1. September 2013 bis 31. August 2014 Fr. 1'658.--(Fr. 3'320 – Fr. 1'662)
1. September 2014 bis 31. Mai 2016Fr. 2'058.--(Fr. 3'720 – Fr. 1'662)
1. Juni 2016 bis 30. November 2019Fr. 438.--(Fr. 2'100 – Fr. 1'662)
Ab dem 1. Dezember 2019 entfalle die Witwenrente, da ab diesem Datum keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet seien.
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus (S. 3), es sei unumstritten, dass die Zusprache der Renten gemäss der ersten Verfügung nicht den massgeblichen Bestimmungen entsprochen habe und damit zweifellos unrichtig sei. Streitig sei hingegen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Rentenleistungen gemäss der ersten Verfügung aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ableiten könne, was unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung vom materiellen Recht gebiete. Solche rechtfertigenden Gründe bestünden in Bezug auf die Weiterausrichtung der nicht geschuldeten Rentenleistungen nicht. Mit Verfügung vom 20. November 2015 sei auch auf die Rückforderung der zu viel bezahlten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 5'934.-- verzichtet worden. Indem die unrechtmässigen Leistungen nicht zurückgefordert würden, sei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachten Dispositionen unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes kein Nachteil entstanden (S. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen (Urk. 1 S. 3), sie habe als 59-jährige, nachdem sie seit dreissig Jahren keiner entlöhnten Arbeit mehr nachgegangen sei, nach ihrer Trennung wieder eine Erwerbsarbeit aufgenommen, um sich über Wasser halten zu können. Ihr Pensum habe als Hausaufgabenhilfe und Betreuerin im Hort der Primarschule 8.25 % zuzüglich Springerstunden betragen. Per 1. Februar 2011 habe sie zusätzlich eine Stelle als Betreuerin in den Tagesstrukturen der Schule im Stundenlohn von anfänglich ca. vier bis sechs Stunden pro Woche übernommen.
Es sei ihr ab 1. September 2013 von der Beschwerdegegnerin eine Witwenrente von Fr. 2'100.-- zugesichert worden. Sie habe sich auf Empfehlung ihrer Steuerberaterin bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, ob die ihr zugesprochene Rente lebenslänglich und zusätzlich zur AHV-Rente ausgerichtet werde, was ihr telefonisch von Frau Z.___ bestätigt worden sei (S. 4 f.). Gestützt auf diese, wie sich nun zeige, unrichtige Auskunft habe sie damals nur ca. zwei Jahre vor dem Pensionsalter stehend, den Rest ihres Erwerbslebens und ihren finanziellen Lebensabend geplant. Dabei habe sie Dispositionen von einigem Ausmass vorgenommen, welche sie, wäre sie richtig informiert worden, nicht getätigt hätte (S. 5). So hätte sie aufgrund der Pensionierung einer langjährigen Mitarbeiterin und des krankheitsbedingten Ausfalls einer weiteren Mitarbeiterin die Möglichkeit gehabt, ihr bisheriges Pensum auf ein Pensum von 15 Stunden pro Woche aufzustocken. Daraus sei ein Erwerbsausfall von Fr. 21'516.70 entstanden. Auch hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihr Pensum als Aufgabenhilfe von August 2014 bis August 2017 von 8.25 % auf 10.71 % aufzustocken. Damit hätte sie ein zusätzliches Einkommen von Fr. 6’681.80 erzielen können. Aufgrund des sicher geglaubten Ein-kommens der unveränderten UVG-Rente habe sie auch die Erhöhung dieses Pensums nicht angenommen (S. 6 f.). Ausserdem habe sie sich am 24. November 2014 einer Krampfaderoperation unterziehen müssen und weil der behandelnde Arzt nur in einer Privatklinik operiere, den Eingriff dort anstatt in einem öffentlichen Spital vornehmen lassen. Dies habe entsprechend höhere Kosten nach sich gezogen. Ermessensweise sei die Hälfte der unnötigen Ausgaben von Fr. 6'729.60, also Fr. 3'364.80, als Schaden anzurechnen. Schliesslich habe sie im Vertrauen auf die weitere Auszahlung der UVG-Rente ihr altes Fahrzeug ihren Kindern verschenkt und sich für Fr. 25'000.-- ein anderes Fahrzeug angeschafft. Der Schaden beziffere sich auf die seit dem Kauf eingetretene Wertverminderung des neuen Fahrzeuges von wenigstens Fr. 13'100.-- (S. 7 f.). Im nun enttäuschten Vertrauen auf eine lebenslange Rente der UVG habe sie über zumindest Fr. 39'663.30 in einer für sie nicht wiedergutzumachenden Weise anders disponiert, als sie es bei korrekter Information durch die Vorinstanz getan hätte (S. 8).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2013 auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 126'000.-- ab. Die monatliche Hinterlassenenrente von Fr. 2'100.-- ermittelte sie unter Berücksichtigung von 20 % des versicherten Verdienstes, wobei festgehalten wurde, dass die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten höchstens dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag entspreche (Urk. 9/21 S. 2 f.). Dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2013 ist zu entnehmen (Urk. 9/9.2-9/9.6), dass der verstorbene Y.___ verpflichtet war, monatlichen nachehelichen Unterhalt ab 1. April 2013 bis 31. August 2014 von Fr. 3'320.--, ab 1. September 2014 bis 31. Mai 2016 von Fr. 3'720.-- und ab 1. Juni 2016 bis 30. November 2019 von Fr. 2'100.-- zu leisten. Im Weiteren ergeben die Akten, dass der Beschwerdeführerin aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab 1. September 2013 eine Hinterlassenenrente von Fr. 1'662.-- ausgerichtet wurde (Urk. 3/12, Verfügung vom 24. September 2013), die ab 1. Juni 2016 durch eine Altersrente von Fr. 1'816.-- abgelöst wurde (Urk. 3/13, Verfügung von 13. Mai 2016).
3.2 Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt (Art. 29 Abs. 3 UVG). Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war (Art. 29 Abs. 4 UVG).
Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag (Art. 31 Abs. 2 UVG). Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt. Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag (Art. 31 Abs. 4 UVG).
3.3 Die hiervor erwähnten für die Berechnung der Hinterlassenleistungen an die geschiedene Ehegattin massgebenden Gesetzesbestimmungen führte die Beschwerdegegnerin in ihrer (Wiedererwägungs-) Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 9/28) korrekt auf. Zutreffend ist auch, dass in der ursprünglichen Verfügung fälschlicherweise die Hinterlassenenrente der AHV nicht angerechnet und der Beschwerdeführerin zweifellos zu Unrecht eine ungekürzte Hinterlassenenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung ausgerichtet wurde. Mit Blick auf die massgebenden und aufgrund der Akten ausgewiesenen Faktoren ist auch die neue Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus der Unfallversicherung neu unter Berücksichtigung der Leistungen der AHV ermittelte und infolge Wegfalls des Unterhaltsanspruchs gemäss Scheidungsurteil per 30. November 2019 befristete (vgl. E. 3.1), nicht zu beanstanden. Die korrekte Berechnung wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte damit bundesrechtskonform. Sodann ist die erhebliche Bedeutung der Berichtigung angesichts der Höhe der Korrektur der Dauerleistungen ohne Weiteres erfüllt und auch die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit gegeben, liegt doch nicht nur eine unrichtige Rechtsanwendung, sondern eine gesetzeswidrige Leistungszusprache vor, die regelmässig als zweifellos unrichtig zu gelten hat (BGE 126 V 399 E. 2bb; E. 1.2). Im Weiteren verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der bis zur (Wiedererwägungs-) Verfügung vom 2. November 2015 zuviel ausgerichteten Hinterlassenenleistungen (Urk. 9/28 S. 3).
4.
4.1 Mit Blick auf den Vertrauensschutz ist zu berücksichtigen, dass die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Hinterlassenleistungen Dauerleistungen sind, die stets unter dem Vorbehalt einer zukünftigen Korrektur stehen und die Verwaltung gehalten ist, auf solche Entscheide mit Wirkung für die Zukunft zurückzukommen, sofern sie zweifellos unrichtig sind (vgl. E. 1.2 hiervor). Mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG hat der Gesetzgeber die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung abstrakt und damit verbindlich vorgenommen (Art. 190 der Bundesverfassung BV). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar (BGE 138 V 258 E. 6). Zudem sieht Art. 25 ATSG vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen innerhalb der Verjährungsfrist zurückzuerstatten sind und von einer Rückerstattung nur dann abzusehen ist, wenn die Leistungen gutgläubig bezogen wurden und zusätzlich ein Härtefall vorliegt (E. 1.3 hiervor).
In jedem Fall setzt aber eine vom Gesetz abweichende Behandlung die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 9 BV) voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2014 vom 11. August 2014 E. 3; BGE 138 V 258 E. 6).
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:
a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
4.2 Die Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen (E. 4.1 hiervor), erfüllt die Beschwerdeführerin klarerweise nicht.
Insofern sie geltend macht, ihr sei von der Beschwerdegegnerin eine lebenslange Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 2'100.-- zugesichert worden, erschliesst sich dies bereits aus der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2013 nicht, wurde doch unter anderem festgehalten, dass die Hinterlassenenrente 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag entspreche (vgl. Urk. 9/21 S. 2 unten). In Bezug auf die Befristung der Hinterlassenenrente musste der Beschwerdeführerin deshalb klar sein, dass ihr als geschiedene Ehegattin spätestens mit dem Hinfall der im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge per 30. November 2019 auch keine Hinterlassenenleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mehr zukommen würden. Daran vermag die angebliche telefonische Auskunft, wonach ihr eine lebenslängliche und zusätzlich zur AHV auszurichtenede Hinterlassenenrente von Fr. 2'100.-- von Frau Z.___ zugesichert worden sei, nichts zu ändern (zum Vorbringen vgl. Urk. 1 S. 5). Einerseits ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Frau Z.___, welche die fehlerhafte ursprüngliche Verfügung unterzeichnet hat (vgl. Urk. 9/21 S. 3), telefonisch noch weitergehende Zusicherungen machte. Anderseits hätte sich die Beschwerdeführerin auf eine solche, der Verfügung vom 9. Oktober 2013 klar widersprechende und lediglich telefonisch abgegebene Zusicherung auch nicht verlassen dürfen. Von prozessualen Weiterungen (Befragung von Frau Z.___; vgl. Urk. 1 S. 5) kann damit abgesehen werden, da selbst im Falle, dass die behauptete mündliche Aussage zutreffen würde, daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzugewinnen wäre (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Nach dem hiervor Gesagten ist bereits das Eingangskriterium einer vorbehaltlosen behördlichen Auskunft, mit dem Inhalt einer Zusicherung auf eine lebenslängliche und zusätzlich zur AHV auszurichtende Hinterlassenenrente von Fr. 2'100.-- aus der obligatorischen Unfallversicherung, nicht erstellt, noch durfte sich die Beschwerdeführerin auf eine allfällige mündliche Auskunft verlassen, sofern sie denn tatsächlich mit diesem Inhalt abgegeben worden wäre. Grundsätzlich erübrigen sich damit auch weitergehende Ausführungen zur geltend gemachten Vermögensdisposition. Die Beschwerdeführerin sieht diese im Wesentlichen darin begründet, dass sie in Kenntnis eines Wegfalls der als lebenslänglich geglaubten Hinterlassenleistungen ihren Lebensunterhalt und den Vermögensverzehr anders geplant und budgetiert hätte, was prinzipiell im Zusammenhang mit der Kürzung respektive Einstellung von Dauerleistungen immer geltend gemacht werden kann. Ob darin überhaupt ein Vertrauensschaden im Sinne «nicht ohne Nachteil rückgängig zu machender Vermögensdispositionen» zu erblicken ist, kann, nachdem bereits das Eingangskriterium nicht erfüllt ist, jedoch offen bleiben.
Immerhin ist zu bemerken, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als Disposition gilt (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b), und dass die Beschwerdegegnerin auf die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Leistungen verzichtete (Urk. 9/28 S. 3), sodass insofern auch vom Fehlen eines Schadens auszugehen ist.
Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 (Urk. 2) erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Fauceglia, unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef