Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00223
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 21. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriebel
Gomweg 5, 8915 Hausen am Albis
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1983 geborene X.___ war im Juni 2009 arbeitslos und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 26. Juni 2009 verletzte er sich am 5. Juni 2009, als er in seinem Schlafzimmer mit dem linken Fuss umknickte (Urk. 18/1). Nachdem die Suva medizinische Abklärungen getätigt und ihre Leistungen per 31. August 2012 eingestellt hatte (Urk. 8/170), sprach sie X.___ mit Verfügung vom 30. August 2012 eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 18/171). Nach weiteren Abklärungen verneinte sie mit Verfügung vom 20. Januar 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 18/228).
1.2 Mit Schadenmeldung vom 17. November 2016 gab der Versicherte der Suva einen Rückfall zum Unfall vom 5. Juni 2009 bekannt (Urk. 18/233). Die Suva tätigte medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie insbesondere die Beurteilung ihres kreisärztlichen Dienstes einholte (Urk. 18/253). Gestützt darauf verfügte sie am 29. Juni 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens des Versicherten (Urk. 18/254), wogegen dieser am 28. Juli 2017 Einsprache (Urk. 18/266) erhob. Diese wurde mit Entscheid vom 14. August 2017 abgewiesen (Urk. 10 [=Urk. 18/268]).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Suva sei aufzuheben und es seien ihm die ihm zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten, hilfsweise sei ein neutrales Drittgutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 29. September 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den angefochtenen Entscheid zu benennen und diesen einzureichen (Urk. 6). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 erklärte der Beschwerdeführer, die Beschwerde richte sich gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 14. August (Anm.: 2017) und reichte diesen zu den Akten (Urk. 9). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurde das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren abgewiesen (Urk. 12). Am 28. Dezember 2017 erstattete die Beschwerdegegnerin unter Auflage der interdisziplinären chirurgischen und neurologischen Beurteilung durch den versicherungsmedizinischen Dienst der Suva vom 5. Dezember 2017 (Urk. 17) ihre Beschwerdeantwort, mit welcher sie auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 16). Am 12. März 2018 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 24) und am 16. April 2018 die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 30), welche dem Beschwerdeführer am 19. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 31).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. Juni 2009, der geltend gemachte Rückfall am 16. November 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren angefochtenen Entscheid (Urk. 10) im Wesentlichen damit, dass zwischen dem Unfallereignis und den nun geklagten Beschwerden kein hinreichender Kausalzusammenhang bestehe. Eine Unfallkausalität für die geltend gemachten Kniebeschwerden sei bereits 2010 verneint worden. Die kreisärztliche Beurteilung der aktuellen Beschwerden habe gezeigt, dass die Beschwerden nicht objektiviert werden könnten. Es bestehe nur die mögliche Wahrscheinlichkeit, dass die erneuten Beschwerden in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 5. Juni 2009 stünden.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er habe am 5. Juni 2009 einen Unfall am linken Fuss erlitten. Die dadurch verursachten Beschwerden hätten erheblich länger als prognostiziert behandelt werden müssen und er sei erst ab dem 15. Juli 2010 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Im November 2016 habe er einen Rückfall erlitten und Schmerzen im linken Fuss und Knie verspürt, welche ihm eine Arbeitstätigkeit verunmöglichten. Sein behandelnder Arzt der Y.___ habe gemäss dem Bericht vom 8. Mai 2017 ein gemischt neuropathisch, nozizeptives Schmerzsyndrom auf der Basis eines postoperativen CRPS diagnostiziert und dieses als reaktivierte Folge des im Jahr 2009 erlittenen Unfalles erachtet. Im Bericht vom 8. Juni 2017 werde der kausale Zusammenhang zum Unfall im Jahr 2009 nochmals ausdrücklich bekräftigt. Die anderslautende Beurteilung des Kreisarztes umfasse gerade einmal eine einzige Seite, nehme keine Stellung zur Anamnese und beleuchte die medizinischen Zusammenhänge nicht. Der Kreisarzt habe ihn (den Beschwerdeführer) noch nicht einmal untersucht. Die Diagnosekriterien für ein CRPS (Budapest-Kriterien) seien erfüllt. Der kreisärztlichen Beurteilung komme daher keine Beweiskraft zu. Selbst wenn diese als beweiswertig erachtet würde, so widerspreche sie den Berichten der Y.___, weshalb in diesem Falle ein neutrales Drittgutachten einzuholen wäre.
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 16) führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, soweit anamnestische Angaben auch in früheren kreisärztlichen Berichten zu finden seien, müssten diese in einer neuen Beurteilung nicht noch einmal angeführt werden. Zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den im November 2016 gemeldeten Beschwerden um Unfallfolgen handle, sei die vollständige Aktenlage dem vertrauensärztlichen Dienst zur Beurteilung vorgelegt worden. In der umfangreichen chirurgischen und neurologischen Beurteilung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 17) hätten sich die Fachärzte einlässlich mit der Krankengeschichte des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seien zum Schluss gekommen, die mit Unfall vom 5. Juni 2009 verursachten Verletzungen seien abgeheilt. Die neu gestellte Diagnose eines gemischt neuropathisch und nozizeptiven Schmerzsyndroms könne nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig seien die diagnostischen Kriterien eines CRPS erfüllt. Mithin fehle es an einer Kausalität zwischen den angemeldeten Rückfallbeschwerden und dem Unfallereignis vom 5. Juni 2009.
2.4 In der Replik (Urk. 24) liess der Beschwerdeführer ausführen, im Bericht der Z.___ (Urk. 25) werde die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms am linken Fuss gestellt. Ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 5. Juni 2009 liege auf der Hand. Da sich die Ergebnisse der Y.___ und die Einschätzung der Beschwerdegegnerin widersprächen, sei ein Gutachten einzuholen.
2.5 In der Duplik vom 16. April 2018 (Urk. 30) führte die Beschwerdegegnerin aus, was die von Prof. Dr. A.___ postulierten psychischen Beschwerden anbelange, sei der Bagatellunfall vom 5. Juni 2009 als adäquat kausale Ursache nicht geeignet. Zudem habe der behandelnde Arzt gerade um Kostengutsprache beim zuständigen Krankenversicherer ersucht und damit implizit auch die Unfallkausalität verneint. Von einer gutachterlichen Abklärung seien keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von einer solchen abzusehen sei.
3. Im Rahmen der Rückfallmeldung vom 17. November 2016 präsentiert sich die medizinische Sachlage wie nachfolgend aufgeführt.
3.1 Am 18. November 2016 (Urk. 18/234) diagnostizierten die Ärzte Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ der Y.___ linksseitige Kniebeschwerden unklarer Genese und stellten als Nebendiagnose einen Status nach subtalarer Arthrodese (08.09.2011) mit CRPS im linken Fuss. Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer Fehlbelastung aufgrund der Arthrodese links zu werten.
Am 23. November 2016 (Urk. 18/236) berichteten die Dres. B.___ und C.___ über das am 19. November 2016 durchgeführte MRI des linken Knies. Sie hielten fest, weder klinisch noch MR-tomographisch lasse sich ein Korrelat zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden finden. Diese seien daher im Rahmen einer Fehlbelastung bei einem Status nach Arthrodese links zu werten. Die Beurteilung der Kollegen der Fusschirurgie sei abzuwarten.
3.2 In ihrem Bericht vom 7. Dezember 2016 (Urk. 18/238) führte Dr. med. D.___ der Y.___ die Diagnose unklare Schmerzen nach einem Stolpertrauma vor zwei Monaten und einem Status nach Subtalararthrodese und postoperativem CRPS auf. Beim Beschwerdeführer sei 2011 eine Subtalararthrodese durchgeführt worden. Postoperativ habe sich ein Morbus Sudeck entwickelt, welcher innert zwei Jahren ausgeheilt sei. Danach sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen. Nach einem Stolpertrauma vor zwei Monaten sei es zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer zeige ein hinkendes Gangbild. Am linken Fuss zeigten sich äusserlich keine vermehrte Schwellung sowie kein Nachweis einer Rötung oder Überwärmung. Es bestehe jedoch eine Druckdolenz im Bereich des Sinus tarsi und des nervus peroneus superficialis. Röntgenologisch (Röntgen vom 7. Dezember 2016) erscheine die Subtalararthrodese vollständig konsolidiert und es gebe keinen Nachweis einer arthrotischen Veränderung. Neurologische Beschwerden seien nicht auszuschliessen, weshalb der Beschwerdeführer an die Kollegen der Neurologie überwiesen werde.
3.3 Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ der Y.___ stellten am 21. Dezember 2016 (Urk. 18/240) die Diagnose eines gemischt neuropathischen und nozizeptiven Schmerzsyndroms am linken Fuss bei einem Status nach Subtalararthrodese, postoperativem CRPS und Stolpertrauma vor zwei Monaten. Beim Beschwerdeführer habe sich nach der Subtalararthrodese im Jahr 2011 ein CRPS entwickelt, welches nach zwei Jahren ausgeheilt sei. Derzeit bestünden persistierende Schmerzen und Sensibilitätsstörungen. In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe ein schmerzloses Taubheitsgefühl an der Fussaussenseite bestanden und beim Beklopfen des Nervus peroneus seien Schmerzen benannt worden. Die vorgetragenen Beschwerden hätten in der elektrodiagnostischen Untersuchung kein Korrelat gefunden. Aus neurologischer Sicht sei es nicht möglich, die Beschwerden des Beschwerdeführers abschliessend zu erklären. Eine zusätzliche neuropathische Komponente sei zu vermuten. Es werde ein Therapieversuch mit Carbamazepin gestartet.
3.4 Am 22. Februar 2017 berichtete Dr. D.___ (Urk. 18/242) über die Verlaufskontrolle selbigen Datums. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer gut auf das Carbamazepin angesprochen. Weiterhin zeige sich ein hinkendes Gangbild, jedoch keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Sinus tarsi und des Nervus peroneus und die Sensibilität sei eingeschränkt. Es bestehe keine Instabilität und kein Talusschub. Zur Behandlung des neuropathischen und nozizeptiven Schmerzsyndroms werde eine Neuraltherapie veranlasst. Über die Konsultation vom 14. März 2017 berichtete Dr. D.___ (Urk. 18/245), das Arthro-CT zeige eine vollständige knöcherne Konsolidierung, weshalb arthrotische Veränderungen am oberen Sprunggelenk ausgeschlossen werden könnten. Der Befund zeige sich unverändert. Da der Beschwerdeführer das Carbamazepin nicht länger vertragen habe, seien die Schmerzen erneut exazerbiert. Da sich auch im Arthro-CT keine Pathologien hätten nachweisen lassen, stehe das neuropathische und nozizeptive Schmerzsyndrom als Ursache der Beschwerden im Vordergrund.
3.5 Dr. med. G.___, Y.___ führte in seinem Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 18/250) ebenfalls das neuropathische und nozizeptive Schmerzsyndrom als Diagnose auf, welches auf der Basis eines postoperativen CRPS entstanden sei. Am oberen Sprunggelenk bestehe eine Druckdolenz über der lateralen Talusschulter, der proximalen Articulatio tibiofibulare, insbesondere dem Nervus peroneus superficialis und weniger stark über dem Nervus peroneus profundus. Es bestehe ein Tenderpoint über dem Musculus gluteus minimus. Am Iliosakralgelenk bestünden Funktionsstörungen und Druckschmerzen. Dr. G.___ riet zu einem regulationsmedizinischen Therapieansatz. Er sehe die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als reaktivierte Folge des 2009 erlittenen Unfalles. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %.
In seinem Bericht vom 8. Juni 2017 (Urk. 18/251) berichtete Dr. G.___, es bestehe eine anhaltende Druckdolenz. Durch eine suffiziente Einlagenversorgung habe das neuropathische und nozizeptive Schmerzsyndrom, welches auf einem CRPS und damit auf dem 2009 erlittenen Unfall basiere, deutlich positiv verändert werden können. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Die geklagten Beschwerden sehe er (Dr. G.___) als reaktivierte Folge des 2009 erlittenen Unfalles.
3.6 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 26. Juni 2017 (Urk. 18/253) führte Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, ein CRPS habe im Anschluss an die Operation im Jahr 2011 nicht objektiviert werden können. Aktive entzündliche Veränderungen seien derzeit nicht ausgewiesen. Die Diagnose eines CRPS könne nicht mehr aufrechterhalten werden; die subtalare Arthrodese erscheine knöchern vollständig und verheilt. Die erneut geklagten Beschwerden könnten nur möglicherweise mit dem Unfallereignis vom Juni 2009 in Zusammenhang gebracht werden.
3.7 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdegegnerin die interdisziplinäre chirurgische und neurologische Beurteilung ihrer Versicherungsärzte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, und J.___, Facharzt für Chirurgie, auflegen (Urk. 17). Diese führten aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2009 ein Supinationstrauma des linken oberen Sprunggelenks erlitten habe. Die initial präsentierten klinischen Befunde mit einer leichten Schwellung ohne Hämatomverfärbung und ohne Zeichen einer Instabilität würden für eine leichte bis mittelgradige Sprunggelenksdistorsion sprechen (Urk. 17 S. 17). Die Kernspintomographie vom 7. September 2009 zeige sodann eine weitgehend verheilte Sprunggelenksdistorsion, jedoch keine Zeichen für eine Traumatisierung der angeborenen Fehlbildung im hinteren talo-calcanearen Gelenk (Urk. 17 S. 1718). Die im Anschluss erhobenen Befunde würden ebenfalls keiner Traumatisierung einer Coalitio talo-calcaneare entsprechen. Spätestens im Zeitpunkt des Berichtes der Y.___ vom 15. Dezember 2009 (Urk. 18/39), in welchem keine belastungsabhängigen Schmerzen hätten objektiviert werden können und der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, einbeinig links zu hüpfen, seien die Folgen der Sprunggelenksdistorsion ausgeheilt gewesen (Urk. 17 S. 19). Die vom Beschwerdeführer damals vorgetragene, von Termin zu Termin wechselnde Beschwerdesymptomatik finde in den vorliegenden Befunden der klinischen und bildgebenden Diagnostik keine nachvollziehbare medizinische Erklärung (Urk. 17 S. 20).
Am 22. September 2010 hätten die behandelnden Ärzte den Verdacht auf eine fibröse Coalitio talocalcanear geäussert. Eine talo-calcaneare Coalition sei eine abnormale Brückenbildung im Bereich der eigentlich gelenkigen Verbindung zwischen dem Sprungbein und dem Fersenbein. Dieses seltene Krankheitsbild entstehe als Folge einer ausbleibenden korrekten Ausformung des Gelenkknorpels im Fetalstadium. Der Beginn der Beschwerden setze in der Regel im Adoleszenzalter ein. Häufig hinterlasse eine Coalitio zeitlebens keine Symptome, es gebe jedoch Fälle, die durch einen Unfall symptomatisch würden. Am 9. August 2011 habe der Radiologe der K.___ als Ergebnis der MRI Untersuchung über eine fibröse Coalitio talocalcanear, aktuell ohne substantiellen Reizzustand berichtet. Eine Traumatisierung der talo-calcanearen Coalition sei damit bildgebend nicht objektiviert. Zeitnah zum Ereignis vom 5. Juni 2009 würden keine klinischen Zeichen einer Traumatisierung der talo-calcanearen Coalition dokumentiert. Damit sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im Rahmen des Unfalles die kongenitale talo-calcaneare Coalitio traumatisiert oder symptomatisch geworden sei (Urk. 17 S. 21-23).
Die Dres. I.___ und J.___ hielten fest, im Nachgang zur Operation der talo-calcaneare Coalitio mittels einer Subtalararthrodese (vom 8. September 2011) sei weder die Diagnose eines CRPS gestellt worden, noch seien Befunde dokumentiert, welche eine solche Diagnose rechtfertigen würden. Erst am 7. Februar 2012 und somit rund 5 Monate nach der Operation habe der behandelnde Arzt angegeben, es bestünden Symptome, welche darauf schliessen liessen, dass wahrscheinlich eine Algodystrophie (synonym zu CRPS) mit Allodynie vorliege. Am 26. Juni 2012 habe die behandelnde Ärztin dann ein CRPS des linken Fusses als wahrscheinlich angesehen. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juli 2012 hätten jedoch keine Befunde für ein CRPS erhoben werden können. Bereits am 13. November 2012 habe die behandelnde Ärztin sodann nur noch allodynie-artige Beschwerden objektivieren können, ansonsten seien die sudeckoiden Veränderungen nur noch anamnestisch zu erheben gewesen (Urk. 17 S. 23-25). Mit Blick auf die fachärztlichen Untersuchungen im Nachgang zum Unfall vom 5. Juni 2009 wie auch der Operation vom 8. September 2011 sei festzustellen, dass die diagnostischen Kriterien (sog. Budapest-Kriterien) eines CRPS zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen seien (mit Verweis auf die tabellarische Übersicht Urk. 17 S. 34). Die Diagnose eines CRPS sei daher im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Juni 2009 nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 17 S. 30).
Der Beschwerdeführer habe für den 16. November 2016 einen Rückfall gemeldet. Die von ihm in der Folge angegebenen Beschwerden würden die Lokalisation (Grosszehe, Fuss aussen, Fuss innen, Sprunggelenk, Knie, Unterschenkel, Oberschenkel, Hüfte, Iliosakralgelenk) mehrfach wechseln. Ein Zusammenhang der Beschwerden mit der Sprunggelenksdistorsion vom 5. Juni 2009 zeige sich nicht. Das angegebene Gefühl einer Instabilität im Knie und Fuss finde keine Entsprechung bei der klinischen und bildgebenden Untersuchung. Die im Rückfall angegebenen Beschwerden seien daher nicht überwiegend wahrscheinlich eine Folge des Ereignisses vom 5. Juni 2009 (Urk. 17 S. 28). Ein neuropathischer Schmerz trete als direkte Konsequenz einer Läsion oder Erkrankung des somatosensorischen Systems auf. Die Diagnosekriterien seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. So beschreibe der Beschwerdeführer seine Schmerzen etwa als diffus und nicht zweifelsfrei konsistent; die elektrophysiologische Diagnostik nach dem Unfall und nach der Operation habe keine Befunde und keine Hinweise auf eine zugrundeliegende Läsion ergeben. Die zuletzt gestellte Diagnose eines gemischt neuropathischen und nozizeptiven Schmerzsyndroms vermöge daher nicht zu überzeigen. Die rückfallweise geklagten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Ereignisses vom 5. Juni 2009 (Urk. 17 S. 31).
3.8 Der Beschwerdeführer liess im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Bericht von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapie, vom 11. Januar 2018 (Urk. 25) auflegen. Prof. Dr. A.___ kam in der Gesamtschau zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter einem chronischen Schmerzsyndrom des linken Fusses mit möglicher neuropathisch bzw. sympathisch unterhaltender Schmerzkomponente leide. Anlässlich seiner Konsultation habe er keine Anhaltspunkte auf ein CRPS feststellen können. Psychiatrisch liessen sich vielfältige Einflussfaktoren für die Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms finden.
4.
4.1 Die versicherungsinternen Beurteilungen durch Prof. Dr. med. H.___ (E. 3.6) und die Dres. I.___ und J.___ (E. 3.7) beruhen auf fundierter Aktenkenntnis. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, dass die geklagten Beschwerden – sofern diese überhaupt objektivierbar sind - nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 5. Juni 2009 zurückzuführen sind, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Dres. H.___, I.___ und J.___ eine reine Aktenbeurteilung vornahmen, da vorliegend insbesondere der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 5. Juni 2009 und einem feststehenden medizinischen Sachverhalt zu beurteilen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 m.H.). Die Einschätzungen der Dres. H.___, I.___ und J.___ erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, warum darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d m.H.) verzichtet wird.
4.2 Die Traumatisierung der talo-calcanearen Coalition und damit deren kausaler Zusammenhang zum Unfallereignis vom 5. Juni 2009 wurde von den behandelnden Ärzten im Rahmen der Operation vom September 2011 als gegeben erachtet (Urk. 18/109) und vom Kreisarzt der Beschwerdegegnerin bestätigt (Urk. 18/110). Letztere übernahm gestützt darauf die Kosten der Behandlung und richtete Taggelder aus (Urk. 18/111). Die Erläuterungen der Dres. I.___ und J.___ (E. 3.7) sind jedoch geeignet, Zweifel an dieser ursprünglichen Einschätzung eines ausgewiesenen Kausalzusammenhanges zwischen der (somatisch gewordenen) talo-calcanearen Coalition und dem Unfallereignis vom 5. Juni 2009 zu wecken. Ob ein solcher Kausalzusammenhang bestand, braucht letztlich im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geklärt zu werden, da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die nun geltend gemachten Beschwerden weder auf die talo-calcaneare Coalition noch das Unfallereignis vom 5. Juni 2009 zurückzuführen sind.
4.3 Strittig ist weiter, ob beim Beschwerdeführer ein CRPS vorlag oder -liegt. Wie die Dres. I.___ und J.___ einleuchtend darlegten, waren die Folgen der Sprunggelenksdistorsion mit Bänderriss vom 5. Juni 2009 spätestens im Zeitpunkt der Untersuchung vom 15. Dezember 2009 ausgeheilt (E. 3.7). Hinweise auf ein CRPS werden im Bericht vom 15. Dezember 2009 nicht erwähnt. Abgesehen von einem schmerzlosen Taubheitsgefühl an der linken Fussaussenseite präsentierte sich die klinisch-neurologische Untersuchung unauffällig. Insbesondere bestanden keine neuropathischen Beschwerden und es konnten auch keine solchen provoziert werden. Die persistierenden Schmerzen waren nach Ansicht des behandelnden Arztes neurologisch nicht erklärbar (Urk. 18/39).
Im Anschluss an die Operation (Subtalararthrodese) vom 8. September 2011 wurde zunächst ein fristgerechter Verlauf festgestellt. Der Beschwerdeführer zeigte sechs Wochen postoperativ weder eine wesentliche Druckdolenz noch eine Schwellung und die lokalen Verhältnisse stellten sich reizlos dar. Ein CRPS wurde nicht diagnostiziert (Urk. 18/109). Drei Monate postoperativ zeigte sich eine Druckdolenz im Bereich des Subtalargelenks; ein CRPS wurde jedoch (weiterhin) nicht diagnostiziert (Urk. 18/122). Erst fünf Monate postoperativ hielt der behandelnde Arzt fest, es bestehe wahrscheinlich eine Algodystrophie (heute: CRPS Typ I) mit Allodynie (gesteigerte Schmerzempfindlichkeit, Urk. 18/129). Sieben Monate postoperativ zeigte sich die Subtalararthrodese komplett konsolidiert. Die Genese der persistierenden Schmerzen blieb den behandelnden Ärzten letztlich unklar. Aus fusschirurgischer Sicht stellte sich keine weitere Indikation zur Intervention, weshalb die Behandlung abgeschlossen wurde (Urk. 18/139). In der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juli 2012 konnte der zuständige Kreisarzt ebenfalls keine Ursache für die Restbeschwerden feststellen (Urk. 18/157). Demgegenüber führte die behandelnde Ärztin am 26. Juni und 18. Juli 2012 aus, anamnestisch bestünden wechselhaft livide Hautverfärbungen und allodynieartige Schmerzen. Klinisch seien eine Hyperhidrosis und eine allodynieartige Symptomatik feststellbar, was wahrscheinlich für ein CRPS spreche. Mit Blick auf die kreisärztliche Untersuchung führte sie aus, es sei nicht ungewöhnlich, dass teilweise an Konsultationstagen keine klassischen Sudeckveränderungen (CRPS) festgestellt werden könnten. Sie gehe im Rahmen der Gesamtsituation von einer Sudeck-Problematik aus (Urk. 18/162). Wie die Dres. I.___ und J.___ nachvollziehbar darlegten (E. 3.7), waren vor diesem Hintergrund die Diagnosekriterien für ein CRPS zu keinem Zeitpunkt erfüllt. Nach den einschlägigen Budapest-Kriterien müssten für eine Diagnosestellung anamnestisch drei von vier und befundlich zwei von vier der Kriterien (1. Sensibilitätsstörung, 2. Verfärbung und Temperatur, 3. Ödem und Schwitzen, 4. Dystonie, Haar- und Hauttropik) erfüllt sein, was nicht der Fall war oder ist (vgl. auch die Tabelle im Anhang zur kreisärztlichen Beurteilung, Urk. 17/34). Prof. Dr. H.___ kam mit Blick auf die aufliegenden Akten ebenfalls zum Schluss, die Befunde für ein CRPS seien nicht ausgewiesen und ein solches könne nicht diagnostiziert werden (E. 3.6). Zudem ist zu beachten, dass auch die behandelnde Ärztin ein CRPS nicht als ausgewiesen, sondern lediglich als wahrscheinlich erachtete. Die pauschale, unbegründete Behauptung des Beschwerdeführers, die Budapest-Kriterien seien erfüllt und ein CRPS ausgewiesen, vermag die kreisärztliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen.
Damit erweist sich die Einschätzung von Prof. Dr. H.___ sowie der Dres. I.___ und J.___, ein CRPS sei nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen und stehe in keinem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 5. Juni 2009 als schlüssig und nachvollziehbar.
4.4 Hinsichtlich der derzeit vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden konnten von den unterschiedlichen fachärztlichen Behandlern keine objektivierbaren Befunde erhoben werden. Die Dres. B.___ und C.___ konnten weder klinisch noch MR-tomographisch ein Korrelat zu den vom Beschwerdeführer geklagten Kniebeschwerden finden (E. 3.1). Die Fusschirurgin Dr. D.___ stellte eine vollständig konsolidierte Subtalararthrodese fest und fand keinen Nachweis einer arthrotischen Veränderung (E. 3.2). Die neurologischen Fachärzte Dres. E.___ und F.___ konnten für die vorgetragenen Beschwerden in der elektrodiagnostischen Untersuchung kein Korrelat erheben. Aus neurologischer Sicht konnten sie die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht abschliessend erklären. Sie diagnostizierten jedoch ein gemischt neuropathisches und nozizeptives Schmerzsyndrom am linken Fuss vor dem Hintergrund der 2011 durchgeführten Subtalararthrodese und einem dabei postoperativ erlittenen CRPS (E. 3.3). Dr. G.___ erachtete als Basis des diagnostizierten gemischt neuropathischen und nozizeptiven Schmerzsyndroms ebenfalls ein postoperatives CRPS als ausschlaggebend und begründete ersteres im Wesentlichen mit einer Druckdolenz am linken Fuss (E. 3.5). Da wie bereits erörtert (E. 4.3), ein CRPS zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen war, entfällt bereits die Grundlage, auf welche sich die behandelnden Ärzte zur Diagnose des neuropathischen und nozizeptiven Schmerzsyndroms stützten. Den Dres. I.___ und J.___ folgend (E. 3.7) sind ausserdem die Kriterien zur Diagnosestellung eines neuropathischen Schmerzes nicht erfüllt, ergeben sich doch in den aufliegenden Akten mangels objektivierbarer Befunde keine Hinweise auf eine zugrunde liegende unfallbedingte Läsion des somatosensomotorischen Systems. Die Angaben des Beschwerdeführers zu Sensibilitätsstörung und Schmerzareal präsentierten sich ausserdem diffus und nicht zweifelsfrei konsistent.
Vor dem Hintergrund, dass keine objektivierbaren Befunde erhoben werden konnten, weder ein postoperatives CRPS noch eine zugrundeliegende Läsion ausgewiesen ist, und die einzige überhaupt gestellte Diagnose (neuropathisches und nozizeptives Schmerzsyndrom) damit einer Grundlage entbehrt, erweisen sich die derzeit geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich als Folge des am 5. Juni 2009 erlittenen Unfalles. Anzunehmen, die an selbiger Lokalisation wie die erlittene Sprunggelenksdistorsion geklagten Beschwerden seien eine Folge derselben käme einer unzulässigen Anwendung der Formel «post hoc ergo propter hoc» gleich. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
4.5 Zum durch Dr. A.___ angeführten chronischen Schmerzsyndrom ist festzuhalten, dass bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
5. Nach dem Gesagten liegen derzeit weder objektivierbare Befunde vor, welche einen Rückfall zu begründen vermöchten, noch ist ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung und dem am 5. Juni 2009 erlittenen Unfall ausgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2017 (Urk. 10) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Das Verfahren ist nach Massgabe von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Kriebel
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier