Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00225
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 24. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht
Y.___
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsdienst Personenversicherung
Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2005 bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Nationale Suisse) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Zufolge Fusion mit der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) ging der Versicherungsvertrag auf diese über (Urk. 2 S. 2). Am 27. November 2011 stürzte der Versicherte beim Joggen und zog sich dabei eine Verletzung im linken Knie zu (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 29. November 2011, Urk. 10/UM2; vgl. auch Unfallmeldung vom 15. Dezember 2011, Urk. 10/UM1). Der tags darauf erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Patellakontusion links ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/M1). Das am 8. Dezember 2011 durchgeführte MRI des linken Knies brachte eine posttraumatische Knorpelläsion der medialen Femurkondyle (Gelenkfortsatz des Oberschenkelknochens) mit subchondralem Ödem zur Darstellung (Urk. 10/M2 f.). Diese wurde am 20. Januar 2012 im Spital B.___ operativ versorgt und konservativ nachbehandelt (Urk. 10/M9, Urk. 10/K3). Ausserdem wurde dem Versicherten ab dem 20. Januar 2012 eine 100%ige und vom 12. März bis 9. April 2012 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/M12 f., Urk. 10/M23, Urk. 2 S. 12). Die Nationale Suisse anerkannte den Schadenfall und erbrachte Versicherungsleistungen. Beim aus medizinischer Sicht grundsätzlich guten postoperativen Resultat wurde die Behandlung im Januar 2013 abgeschlossen (Urk. 10/M18). Gleichzeitig klagte der Beschwerdeführer über anhaltende Restbeschwerden im linken Knie (Urk. 10/M22 f., vgl. auch E-mail vom 19. Juli 2016, Urk. 10/M28). Im Januar 2014 und Juli 2016 wurden weitere MRI-Untersuchungen durchgeführt. Diese brachten im Wesentlichen ein Knochenmarködem sowie Knorpelirregularitäten im Bereich der Knorpelläsion zur Darstellung (Konsiliarberichte vom 27. Januar 2014 und 21. Juli 2016, Urk. 10/M34 f.). Daraufhin holte der Versicherte eine Zweitmeinung ein. Mit Untersuchungsbericht vom 8. September 2016 diagnostizierte Dr. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik D.___, einen posttraumatischen Knorpelschaden im medialen Femurkondylus links. Zur Verbesserung der Situation bestehe – bei nicht abschätzbarer Prognose – die Möglichkeit einer Knorpelreparation mittels Implantation einer Membran (Urk. 10/M29). Am 14. Dezember 2016 fand eine Standortbesprechung mit dem Schadeninspektor der Helvetia statt (vgl. Besprechungsrapport, Urk. S/1). Schliesslich veranlasste die Helvetia das medizinische Aktengutachten von Dr. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Februar 2017 (Urk. 10/M36). Gestützt darauf schloss die Helvetia den Fall bei Erreichen des Endzustandes mit Verfügung vom 28. Februar 2017 ab (Urk. 10/K23). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. März 2017 (Urk. 10/K25) wies die Helvetia mit Einspracheentscheid vom 21. August 2017 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 21. September 2017 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 21. August 2017 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 27. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 27. November 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.
Da die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalles uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).
1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, die behandelnden Ärzte hätten ab 2013 im Grossen und Ganzen unauffällige Befunde bei grundsätzlich guten postoperativen Ergebnissen notiert. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer seit Anfang 2013 mehr oder weniger konstante Beschwerden beklagt und sich deswegen unregelmässig in Behandlung begeben. Gleichzeitig habe er weder Analgetika genommen noch sei er regelmässig zur Physiotherapie. Anlässlich der letzten Untersuchung bei Dr. C.___ im September 2016 habe dieser festgehalten, das linke Knie sei in seiner Funktion nicht eingeschränkt. Das alleinige Verspüren von Schmerzen reiche indessen nicht, um eine (weitere) Leistungspflicht nach UVG auszulösen. Sodann sei die Prognose der von Dr. C.___ erwähnten Knorpelreparation ungewiss und keinesfalls medizinisch indiziert. Vielmehr habe Dr. C.___ lediglich ausgeführt, ein Knorpelreparationsverfahren könne helfen. Bei ungünstigem Verlauf könne aber das Einsetzen einer unikompartimentellen Knieprothese notwendig werden. Bei alledem sei davon auszugehen, dass bereits seit längerem, spätestens aber seit dem 28. Februar 2017 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der Endzustand erreicht sei (Urk. 2 S. 12 f.).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, nach dem Eingriff im Jahre 2012 seien die Beschwerden fluktuierend gewesen. Dies sei aufgrund des Befundes auch ohne Weiteres zu erklären. Mithin liege ein grosser Knorpeldefekt mit progredientem Verlauf vor. Inzwischen sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, sich sportlich zu betätigen und in der Zukunft winke eine Prothese. Mit einer Knorpelreparation könne eine künftige Prothesenversorgung umgangen werden. Damit bestehe noch eine Option zur Verbesserung und sei der Endzustand nicht erreicht. Alternativ könne nur abgewartet werden bis die Arthrose das ganze Gelenk zerstört habe (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergänzend aus, gestützt auf die schlüssige Aktenbeurteilung von Dr. E.___ könne von einem weiteren Eingriff keine wesentliche Besserung der Situation erwartet werden. So sei nicht davon auszugehen, dass eine stabile Knorpelersatzschicht gebildet werde. Im Übrigen bestehe derzeit, abgesehen von einer bedarfsorientierten analgetischen Therapie, noch kein Behandlungsbedarf (Urk. 9 S. 3 f.).
3.
3.1 Im Bericht vom 1. Dezember 2011 hielt der erstbehandelnde Dr. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, eine Patellakontusion links ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/M1). Der Beschwerdeführer sei beim Joggen über einen Ast gestolpert, habe sich mit dem Fuss darin verfangen und sei mit dem linken Knie auf den Boden geprallt. Klinisch habe sich eine schmerzhafte mediale Patellakante gezeigt. Auf eine bildgebende Untersuchung verzichtete Dr. F.___ (Urk. 10/M10).
3.2 Das am 8. Dezember 2011 bei der G.___ AG durchgeführte MRI des linken Knies brachte eine posttraumatische Knorpelläsion der medialen Femurkondyle zur Darstellung (Urk. 10/M2 f.). Am 20. Januar 2012 erfolgte eine Arthroskopie mit Entfernung eines freien Knorpelfragments und Microfrakturing im Spital B.___ (vgl. Operationsbericht, Urk. 10/M9). Aus medizinischer Sicht notierten die behandelnden Ärzte einen komplikationslosen postoperativen Verlauf. Subjektiv habe der Beschwerdeführer noch gewisse Anlaufschmerzen nach einer Ruhephase oder nach längerem Sitzen sowie teilweise leichte Schmerzen auf der Knieinnenseite beim normalen Gehen beklagt. Die sportlichen Aktivitäten (vor allem Biken und Rennen) würden recht gut gehen. Weiter hielt der nachbehandelnde Dr. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im September 2012 fest, die leichten Restbeschwerden seien normal und der Verlauf insgesamt erfreulich und regelrecht (vgl. Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 6. Februar 2012, Urk. 10/M12; Einträge in der Krankengeschichte vom 13. Juni 2012 und 11. September 2012, Urk. 10/M16 f.).
3.3 Anlässlich der beschwerdebedingt vorgezogenen Jahreskontrolle postoperativ habe der Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ angegeben, er fühle sich im Alltag vermehrt gestört; vor allem beim Aussteigen aus dem Fahrzeug oder beim Aufstehen nach einer Ruhephase verspüre er Schmerzen im linken Kniegelenk. Ausserdem gingen die strecknahen Belastungen nicht so gut (Verlaufsbericht vom 9. Januar 2013, Urk. 10/M20). Bildgebend notierte Dr. H.___ ein «recht gutes Regenerat im Bereich der ausgedehnten Knorpelschädigung», wenn auch noch keine vollständige Abdeckung. Ausserdem habe sich ein leichtes Knochenmarksödem hinter der bestehenden Knorpelläsion gezeigt. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer beschwerdearm und könne Sport treiben. Im Alltag sei er nur geringfügig eingeschränkt und müsse keine Schmerzmittel einnehmen. Bei diesem guten Resultat ein Jahr postoperativ sei mit weiteren Massnahmen zuzuwarten und die Behandlung für den Moment abzuschliessen (Verlaufsbericht vom 18. Januar 2013 Urk. 10/M18; Konsiliarbericht der Uniklinik I.___ betreffend MRI linkes Knie vom 8. Januar 2013, Urk. 10/M19).
3.4 Zufolge persistierender Beschwerden im Bereich des linken Knies wurde der Beschwerdeführer im Januar 2014 erneut bei Dr. H.___ vorstellig. Gegenüber diesem hat er angegeben, seit einem Jahr unverändert anhaltende Knieschmerzen medial im Sinne eines Anlaufschmerzes vor allem beim normalen Gehen im Alltag zu verspüren. Beim Joggen habe er praktisch keine Beschwerden. Aktuell mache er weder eine Physiotherapie noch nehme er Schmerzmittel ein (Verlaufsbericht vom 24. Januar 2014, Urk. 10/M22). Das am 27. Januar 2014 in der Uniklinik I.___ veranlasste MRI des linken Knies hat ein im Verlauf regredientes Knochenmarksödem im Bereich des Microfracturing gezeigt (Konsiliarbericht vom 27. Januar 2014 Urk. 10/M34).
3.5 Im Februar 2014 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, die Behandlung sei zwar im Januar 2013 beendet worden. Seither warte er indes vergeblich darauf, dass die strecknahen Beschwerden weniger würden. Diese bestünden beim normalen Gehen, da am Ende des Schrittes das Bein durchgestreckt werde. Demgegenüber strecke er beim Joggen und Radfahren das Bein nie durch. Im Herbst 2013 sei es zu einer Beschwerdeprogredienz gekommen, womit er sich im Alltag zunehmend gestört fühle (Urk. 10/M23).
3.6 Im Juli 2016 machte der Beschwerdeführer erneut anhaltende Schmerzen aktenkundig (vgl. Email vom 19. Juli 2016, Urk. 10/M28, vgl. auch Urk. 10/K6, Urk. 10/K8). Das in der Uniklinik I.___ am 21. Juli 2016 durchgeführte MRI des linken Knies hat im Wesentlichen ein progredientes Knochenmarköden im Bereich der Knorpelläsion sowie Knorpelirregularitäten in diesem Bereich zur Darstellung gebracht (Konsiliarbericht vom 21. Juli 2016, Urk. 10/M35).
3.7 Mit Untersuchungsbericht vom 8. September 2016 diagnostizierte Dr. C.___ einen posttraumatischen Knorpelschaden des medialen Femurkondylus links bei Status nach Entfernung eines freien Knorpelfragments und Microfracture des medialen Femurkondylus links (Läsion 20x20mm) am 20. Januar 2012. Nach dem operativen Eingriff sei der Beschwerdeführer nie ganz beschwerdefrei gewesen. Zunächst seien die Schmerzen im medialen Femurkondylusbereich nur beim Joggen aufgetreten. Er habe damit aufhören müssen. Nun störten sie den Beschwerdeführer auch im Alltag. Der Beschwerdeführer wünsche eine Verbesserung der Situation; einerseits um seine Lebensqualität zu erhöhen und andererseits, um allenfalls wieder sportlich aktiv zu werden. In objektiver Hinsicht notierte Dr. C.___ einen flüssigen und hinkfreien Barfussgang, symmetrische, weitgehend physiologische Beinachsen, eine seitengleiche, uneingeschränkte Kniebeweglichkeit bei zentrierter Patella und suffizienter Streckbarkeit, ohne Klopfdolenzen. Die bildgebende Untersuchung vom 21. Juli 2016 weise ein recht gutes Resultat auf. Gleichwohl fühle sich der Beschwerdeführer noch symptomatisch. Die von ihm gewünschte Verbesserung könne nur durch ein Knorpelreparationsverfahren im Bereich des medialen Femurkondylus hergestellt werden. Die Prognose eines solchen Eingriffs sei nicht abschätzbar. Ein ungünstiger Verlauf sei möglich und würde schliesslich zur Notwendigkeit einer unikompartimentellen Knieprothese führen. Soweit der Beschwerdeführer dieses Risiko als vertretbar erachte, wäre ein Versuch angebracht. Ein Knorpelreparationsverfahren könne durchaus erfolgreich sein (Urk. 10/M29).
3.8 Gegenüber dem Schadensinspektor der Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 mit, anlässlich des versicherungstechnischen Abschlusses 2013 sei er nicht beschwerdefrei gewesen. Dr. H.___ habe ihm geraten, mit weiteren medizinischen Massnahmen zuzuwarten. Anfänglich seien die Beschwerden nur beim Durchstrecken des Beins aufgetreten. Beim Joggen habe er keine Schmerzen verspürt, da er das Bein dabei nie durchstrecke. Die Beschwerden seien bisher fluktuierend gewesen und hätten in letzter Zeit stetig zugenommen. Er habe auch schon versucht, eine Verbesserung zu erzielen durch Sistieren des Lauftrainings. Der Trainingsstopp habe sich indes weder positiv noch negativ auf das Beschwerdebild ausgewirkt. 2013 und 2014 habe ihm Dr. H.___ wiederum dazu geraten, zuzuwarten. So seien die Wochen und Monate mit fluktuierenden Schmerzen vorbeigegangen, wobei sich zwischen 2013 und 2016 eine massive Verschlechterung eingestellt habe. Nachdem die Schmerzen auch in Ruhe spürbar gewesen seien und er darüber hinaus nach längerem Sitzen unter Anlaufschwierigkeiten gelitten habe, habe er sich auf Anraten von Dr. H.___ dazu entschlossen, eine Zweitmeinung einzuholen. Dabei sei Dr. C.___ zum Schluss gekommen, ein Knorpelreparationsverfahren könne ihm helfen (Urk. 10/S1)
3.9 Dem Aktengutachten von Dr. E.___ vom 6. Februar 2017 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 10/M36 S. 5):
- Knorpelulcus medialer Femurkondylus links, traumatisch mit/bei
- freien Gelenkkörpern
- Zustand nach Kniearthroskopie, Entfernung von freien Gelenkkörpern und Microfracturing
- Posttraumatische Chondromalacie
- Mögliche Insertionstendinopathie Quadricepssehne
Die linksseitigen Kniebeschwerden seien erstmals nach dem Unfallereignis vom 27. November 2011 aufgetreten und hätten bis zum Datum des letzten Aktenstücks vom 08. September 2016 angehalten. Der Unterbruch in der ärztlichen Behandlung und/oder Dokumentation von Beschwerden von Januar 2013 bis Januar 2014 sowie Februar 2014 bis September 2016 lasse sich mit dem inkonsistenten Leidensdruck und damit inkonsistenten Behandlungsbedürfnis zwanglos erklären. So sei die Sport- und Alltagstauglichkeit erhalten geblieben. Ebenso könne die nach der Arthroskopie fortgesetzte Problematik durch die leider nicht durchgehend erfolgreichen Behandlungsresultate nachvollzogen werden. Die im MRI vom 8. November 2011 sowie anlässlich der Arthroskopie vom 20. Januar 2012 festgestellte Knorpelschädigung sei zusammen mit den behandelnden Ärzten als zeitnah entstanden zu beurteilen. So fehlten Schädigungen in der unmittelbaren Umgebung der festgestellten Läsion am medialen Femurkondylus, am medialen Tibiaplateau, dem medialen Meniscus als direkte Gelenkpartner und auch an den übrigen Gelenkskompartimenten. Dies spreche insgesamt gegen eine Vorschädigung, insbesondere degenerativer Art, am Knorpel des medialen Femurkondylus. Es sei indes eine altersbedingt erhöhte Vulnerabilität des Knorpels gegen äussere Einflüssen zu vermuten. Damit sei das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der alleinige Grund der festgestellten Körperschädigung. Selbst bei Annahme einer erhöhten altersbedingten Vulnerabilität des Knorpels hätte das Unfallereignis zumindest eine richtungsgebende Verschlimmerung verursacht.
Insgesamt sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Businessanalyst nicht eingeschränkt und eine Arbeitsunfähigkeit sei - abgesehen von kurzzeitigen Unterbrüchen im Rahmen allfälliger operativen Behandlungen - nicht zu erwarten. Insofern sei bei einer Behandlung des Knorpelschadens nicht von einer Veränderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der etablierten Chondromalacie, welche sich erheblich über das Ausmass der ursprünglichen Knorpelulceration ausdehne sowie Schädigung der subchondralen Grenzlamelle sei davon auszugehen, dass das vorgeschlagene Knorpelreparationsverfahren nicht zur Entwicklung einer stabilen Knorpelersatzschicht führe. Vor diesem Hintergrund sei ein solches Verfahren nicht indiziert. Ausser einer bedarfsorientierten analgetischen Behandlung könnten zum heutigen Zeitpunkt keine Behandlungsvorschläge gemacht werden. Die vorliegende Schädigung berge das Risiko einer Verschlimmerung hin zur Arthrose. Bei zunehmender Schädigung und korrelierenden Beschwerden könne eine endoprothetische Versorgung notwendig werden (Urk. 10/M36 S. 5 ff.).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass die noch vorhandenen Beschwerden des Beschwerdeführers auf den Stolpersturz vom 21. November 2011 zurückzuführen sind. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin mit der (formellen) Leistungseinstellung per 28. Februar 2017 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin ab hat, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte.
4.2 In medizinischer Hinsicht stützt die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung, wonach der medizinische Endzustand spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Februar 2017) erreicht gewesen sei, auf die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ vom 6. Februar 2017 (Urk. 10/M36, Urk. 9). Die fachärztliche, prognostische und gestützt auf die den Verlauf seit dem Unfallereignis vom 21. November 2011 lückenlos dokumentierenden medizinischen Unterlagen vorgenommene Einschätzung durch Dr. E.___ erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.5). Insbesondere ergeben sich weder in diagnostischer Hinsicht noch betreffend die zu beurteilende Frage nach der Indikation zu weiteren medizinischen Massnahmen ärztliche Differenzen; weder die beurteilenden Radiologen der Uniklinik I.___ noch der behandelnde Dr. H.___ haben medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Situation genannt. Im Gegenteil hat letzterer die Behandlung im Januar 2013 abgeschlossen und wiederholt von weiteren medizinischen Massnahmen resp. operativen Eingriffen abgeraten (vgl. Urk. 10/M21, Urk. 10/M24). Selbst Dr. C.___ erachtete das von ihm in Erwägung gezogene Knorpelreparationsverfahren (vgl. vorstehend E. 4.1) als lediglich probatorisch, woraus jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf eine namhafte Verbesserung geschlossen werden kann. Dass der vorliegende Knorpelschaden das Risiko einer Verschlimmerung bis hin zur Arthrose birgt (vgl. Urk. 1, Urk. 10/M36 S. 7) genügt indes nicht, um den Fallabschluss in Frage zu stellen.
Da der medizinische Endzustand erreicht war, hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per Ende Februar 2016 abgeschlossen. Mangels verbliebener
(Rest-)Arbeitsunfähigkeit war sie auch nicht dazu verpflichtet, einen allfälligen Rentenanspruch zu prüfen.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger