Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00231
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 27. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle
Thouvenin Rechtsanwälte
Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, arbeitete ab 25. Mai 2013 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Gartenarbeiter bei der Y.___, Zürich, und war über die Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert, als er am 31. Mai 2013 bei der Arbeit von einem Plastikkübel fiel und sich am rechten Knie verletzte (Urk. 15/A1). Aufgrund zunehmender Beschwerden suchte er am 5. August 2013 seinen Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, auf (Urk. 15/M2). Dieser schrieb ihn arbeitsunfähig und überwies ihn an Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH (Urk. 15/M2 und M4). Dr. A.___ unterzog den Beschwerdeführer am 19. September 2013 bei einer diagnostizierten medialen Meniskusläsion sowie einer traumatisierten medialen Gonarthrose rechts einer arthroskopischen medialen und lateralen Teilmeniskektomie (Urk. 15/M5). Bei schnell zunehmender medialer Gonarthrose rechts folgte am 20. Februar 2014 eine valgisierende Tibiakopf-Osteotomie (Urk. 15/M17); bei verzögertem Verlauf entfernte Dr. A.___ sodann am 28. Juli 2014 die proximalen Schrauben (Urk. 15/M32); am 19. Februar 2015 folgte die vollständige Metallentfernung am Tibiakopf rechts (Urk. 15/M41). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und holte ein Gutachten des orthopädischen Facharztes Dr. med. B.___ vom 13. November 2015 ein (Urk. 15/M49).
Vom 22. Februar bis 21. März 2016 unterzog sich der Versicherte einem Rehabilitationsaufenthalt in der C.___ (Urk. 15/M52). Hierauf teilte die AXA dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2016 die Leistungseinstellung per 30. April 2016 mit. Einen Rentenanspruch verneinte sie unter Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und eines Invaliditätsgrades von 5 %. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 15/A113). Mit der Einsprache vom 11. Juli 2016 liess der Versicherte unter anderem beantragen, es sei eine Ergänzung von Dr. B.___ zur Beurteilung der C.___ einzuholen (Urk. 15/A118). Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine vom 1. September 2014 bis 30. Juni 2016 befristete ganze Invalidenrente zu; ab April 2016 ging sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % aus, was zur Rentenaufhebung per Ende Juni 2016 führte (Urk. 15/A121).
Nach Einholung eines Aktengutachtens ihres beratenden Arztes Dr. med D.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 18. Mai 2017 (Urk. 15/M54) wies die AXA mit Entscheid 28. August 2017 die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
Dagegen liess X.___ am 29. September 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten und die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen. Formell liess er um Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 14). Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 bestellte das Gericht Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren (Urk. 16). Auf telefonische Aufforderung des Gerichts vom 29. Januar 2019 hin (Urk. 18) liess die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2019 die von ihr beigezogenen Akten der IV-Stelle einreichen (Urk. 19, 20/1-23/70). Der Beschwerdeführer liess auf die Zustellung der IV-Akten verzichten (vgl. Urk. 24).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich 25. Mai 2013 ereignet, weshalb die bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5 Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis).
1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
1.7 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.9 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mehr als 15 % hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei entsprechend der Beurteilung der C.___, welche vom beratenden Arzt Dr. D.___ bestätigt worden sei, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Beurteilungen stünden nicht im Gegensatz zu derjenigen von Dr. B.___; vielmehr habe Dr. B.___ die Abklärung in C.___ zur Ergänzung und Komplementierung seiner Abklärungen empfohlen.
Was die Kausalität der heute geklagten Beschwerden anbelange, werde diese, soweit sie die Symptomatik des rechten Knies betreffe, nicht bestritten. Hingegen könne die sich entwickelnde Schmerzverarbeitungsstörung, soweit dieser überhaupt Krankheitswert zukomme, nicht dem Ereignis vom 31. Mai 2013 zugeordnet werden. Sollte der Beschwerdeführer an einer Teilarbeitsfähigkeit festhalten, müsste folglich die Symptomausweitung als krankheitswertiger Anteil in Abzug gebracht werden. Der Einkommensvergleich führe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % vom Invalideneinkommen zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 %.
Die Höhe der Integritätseinbusse sei von Dr. B.___ und Dr. D.___ übereinstimmend mit 15 % beurteilt worden (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen den Standpunkt vertreten, der von der Beschwerdegegnerin mit der orthopädischen Begutachtung beauftragte Dr. B.___ sei von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Diese Beurteilung stehe in klarem Widerspruch zu derjenigen der C.___ und der Aktenbeurteilung von Dr. D.___. Zudem sei der gewährte Leidensabzug von 5 % angesichts der qualitativen Einschränkungen in der angepassten Tätigkeit rechtsverletzend tief. Die IV-Stelle habe den Abzug unter Berücksichtigung von Alter und Belastungsprofil mit 20 % gewertet. Was die Integritätsentschädigung anbelange, sei die Arthrose gemäss der Tabelle 5 zu berücksichtigen; die ärztliche Einschätzung der Vorzustände sei nicht transparent. In formeller Hinsicht liess der Beschwerdeführer monieren, das Aktengutachten von Dr. D.___ sei ihm erst mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 1).
3. Was die vorweg zu behandelnde, geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, liess die Beschwerdegegnerin selber einräumen, dass sie, indem sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das im Einspracheverfahren vom beratenden Arzt erstellte Aktengutachten erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zustellte, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat (Urk. 14 S. 7; vgl. zum Gehörsanspruch im Einspracheverfahren: Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6 f.).
Dieser Mangel ist einer Heilung im kantonalen Verfahren grundsätzlich zugänglich, da es sich bei der Beschwerde nach Art. 56 ff. ATSG um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt, welches eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht (Urteil 9C_127/2007 vom 12. Februar 2008 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ging offensichtlich, da er nicht die Rückweisung der Streitsache zur formgerechten Durchführung des Beweisverfahrens, sondern einen Entscheid in der Sache beantragen liess, selber von einer Heilung der Gehörsverletzung aus. Zudem hatte er Gelegenheit, sich beschwerdeweise vollumfänglich zur Aktenbeurteilung von Dr. D.___ zu äussern (vgl. dazu: BGE 126 I 97 E. 2b). Entsprechend ist von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen und es erübrigen sich Weiterungen in formeller Hinsicht, zumal die Sache – wie im Folgenden erwogen – ohnehin zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen ist.
4.
4.1 In materieller Hinsicht steht zunächst der Anspruch auf eine Invalidenrente im Streite und dabei insbesondere, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Unfallfolgen arbeitsfähig ist.
Den medizinischen Akten ist hierzu zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:
4.2
4.2.1 Die Beurteilung der vom Hausarzt Dr. Z.___ veranlassten MR-Aufnahmen des rechten Knies der E.___ vom 6. August 2013 lautete auf eine Rissbildung des medialen Meniskus, einen Status nach Kontusion femorotibial medial, eine Varusgonarthrose, eine Femoropatellararthrose und einen mässiggradigen Gelenkserguss (Urk. 15/M1). Dr. A.___ erachtete die Indikation zur Teilmeniskektomie angesichts der Ausdehnung der Meniskusläsion, der Schmerzen bei vorgängiger Beschwerdefreiheit und der immer wieder auftretenden Blockaden gemäss Operationsbericht vom 19. September 2013 als gegeben (Urk. 15/M5).
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, erachtete in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2013 die Unfallkausalität der medialen Meniskusläsion bei einem Vorzustand im Sinne einer medialen Gonarthrose sowie einem Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung als gegeben (Urk. 15/M6).
In einer MR-Abklärung vom 14. November 2013 zeigte sich gemäss Dr. A.___ eine deutliche Zunahme der medialen Gonarthrose (Urk. 15/M9 S. 3). Am 20. Dezember 2013 infiltrierte er das rechte Knie des Beschwerdeführers bei anhaltender Schmerzhaftigkeit mit Kenacort (Urk. 15/M10). Nachdem Dr. A.___ auf den Röntgenbildern vom 17. Januar 2014 eine weitere Zunahme der Arthrose bei deutlicher Schmerzsymptomatik festgestellt hatte, erachtete er die Indikation der sodann am 20. Februar 2014 durchgeführten Tibiakopf-Osteotomie als gegeben (Urk. 15/M11 S. 2, 15/M17).
Bei weiterhin attestierter voller Arbeitsunfähigkeit zeigte sich zunächst eine langsame Besserung (vgl. Berichte von Dr. A.___ vom 18. März 2014, 27. Mai 2014, 23. Juni 2014: Urk. 15/M21, 15/M24, 15/M25). Eine anhaltende schmerzhafte Flexionshemmung bei 85-90° führte Dr. A.___ gestützt auf eine CT-Untersuchung vom 11. Juli 2014 darauf zurück, dass zwei der proximalsten Schrauben wahrscheinlich die kortikale Grenze und damit eventuell auch die Knorpelgrenze durchstossen hätten, weshalb am 28. Juli 2014 die operative Entfernung der Schrauben folgte (Urk. 15/M29, 15/M32, 15/M34). Anlässlich der Untersuchung vom 12. August 2014 erachtete Dr. A.___ das Gehen ohne Stöcke im Rahmen der Schmerzgrenze als gestattet; der Beschwerdeführer berichtete am 30. September 2014 über vermehrte Schmerzen bei verbesserter Beweglichkeit (Urk. 15/M35).
Nach der restlichen Metallentfernung am 19. Februar 2015 (Urk. 15/M41) bot Dr. A.___ den Beschwerdeführe bei zwar verbesserter Gehleistung, aber weiterhin eingeschränkter Beweglichkeit und vermehrten Schwellungen neuerlich zu einer CT-Untersuchung auf. Zudem stellte er die Frage in den Raum, ob allenfalls ein stationärer Aufenthalt in der C.___ zur Verbesserung der Situation angezeigt sei. Mit Sicherheit müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zur Zeit auf die Schmerzsymptomatik konditioniert sei; eine Dekonditionierung erachtete er als wahrscheinlich sinnvoll (Urk. 15/M45). Die in der E.___ am 15. Juli 2015 durchgeführte CT-Abklärung liess unter anderem eine winzige Osteonekrosezone anterior am medialen Femurkondylus und eine odematöse Reizung des subkutanen Fettgewebes erkennen (Urk. 15/M47).
4.2.2 Anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ am 17. August 2015 klagte der Beschwerdeführer über anhaltende Schmerzen in Ruhe wie auch bei Belastung und über eine eingeschränkte Beweglichkeit. Auch müsse er sich beim Treppensteigen immer noch am Geländer halten und das Tragen von Lasten sei ihm nicht möglich. Der Schmerz sei antero-medial lokalisiert worden; zudem habe der Beschwerdeführer eine Schwellungstendenz festgestellt. Klinisch notierte Dr. B.___ ein starkes Entlastungshinken rechts, einen Streckausfall von etwa 5-7° beim Gehen und 5° im Liegen. Der aktive Streckausfall betrage etwa 15-20°. Die Beugung liege aktiv bei 60°, passiv bei 70°. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des ganzen geschwollenen rechten Beines, welches minim livide verfärbt sei. Die Stabilität beurteilte Dr. B.___ als gut (Urk. 15/M49 S. 1 f.).
Seine Diagnose lautete auf einen Status nach arthroskopischer Kniechirurgie bei persistierendem Schmerzsyndrom des rechten Kniegelenks und Unterschenkels. Die Beweglichkeit und vor allem die Funktionsfähigkeit seien stark eingeschränkt. Aufgrund der starken Empfindlichkeit der Weichteile gehe er davon aus, dass die Funktions- und Gebrauchsfähigkeit des Kniegelenks und des Unterschenkels nur schwer zu verbessern sei. Es bestehe eine deutliche mediale und zunehmend auch laterale sowie retropatelläre Gonarthrose. Unter Vorbehalt des im Juli durchgeführten MRI, das nur in Bildern, nicht aber im Befund vorhanden sei, könnte man sich mittelfristig eine Kniearthoplastik überlegen; aufgrund der starken Weichteilempfindlichkeit befürchte er jedoch, dass diese nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Resultats führen würde, vor allem, wenn von der eingeschränkten Beweglichkeit ausgegangen werden müsse, welch letztere auf eine Dystrophie schliessen lasse (Urk. 15/B-M49/1).
Die subjektiven Beschwerden seien durch die objektiven Befunde erklärbar. Es bestehe eine klare Einschränkung der Beweglichkeit sowohl in der Beugung als auch in der Streckung. Der Unfall sei sicher mindestens eine entscheidende Teilursache, wahrscheinlich aber die alleinige Ursache der Beschwerden. Eine allfällig ebenfalls beteiligte Algodystrophie dürfte ebenfalls durch den Unfall beziehungsweise die dadurch notwendig gewordenen Operationen ausgelöst worden sein.
Der angestammte Beruf im Gartenbau sei dem Beschwerdeführer aufgrund des längeren Stehens und Gehens und der Gewichtsbelastung nicht mehr möglich. Da auch ein deutlicher Ruheschmerz vorhanden sei, seien auch die an sich möglichen, rein sitzenden Belastungen sicher nur teilweise möglich. Eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % in einem Büro bezeichnete Dr. B.___ als an sich möglich, aufgrund der Bildung und der Sprache jedoch als nicht realistisch. Sinnvoll wäre eine wechselbelastende Tätigkeit mit teilweise gehender, hauptsächlich aber sitzender Tätigkeit und einer Gewichtslimite von 5 kg. Knien und Kniebeugen seien nicht mehr zumutbar. Eingeschränkt würde die Arbeitsfähigkeit durch die Schmerzhaftigkeit und die Bewegungseinschränkung. Das normale Gehen sei dem Beschwerdeführer bei Gehstrecken von maximal 15 Minuten stockfrei zumutbar, das Treppensteigen sei über kurze Distanz möglich, wobei aufgrund der Schmerzen die Benutzung eines Lifts sinnvoll sei. Unter Ziffer 7.3 des
Gutachtens und der Frage nach der maximal zumutbaren täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit in einer angepassten Tätigkeit und allfälligen zusätzlichen
leistungsmässigen Einbussen zur zeitlichen Einschränkung erklärte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer in einer hauptsächlich sitzenden und teilweise zwischendurch gehenden Tätigkeit wahrscheinlich nicht zu 100 %, sondern höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei. Zum genauen Prozentsatz der möglichen Arbeitsfähigkeit empfehle er eine arbeitstechnische Abklärung analog den Abklärungen wie sie in der C.___ durchgeführt würden. Unter Ziffer 7.5 und der Frage, wie sich das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, erklärte Dr. B.___, dass das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers im recht körperbelastenden Beruf als Gartenbauer sicher eine gewisse Rolle spiele; jedoch wäre bei einem Versicherten im mittleren Alter von 42 Jahren mit gleicher Gesundheitsschädigung ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit als Gartenbauer gegeben. In einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls eine Belastungsfähigkeit von höchstens 50 bis 75 % gegeben.
In den letzten sechs Monaten sei kein wesentlicher Fortschritt in der Heilbehandlung mehr erzielt worden; von einer weiteren Heilbehandlung in Form einer intensiven Physiotherapie oder – unter stationären Bedingungen – eines Femoralis- und Ischiadicuskatheters sei höchstens noch eine leichte Verbesserung zu erwarten (Urk. 15/M49).
4.2.3 Dr. A.___ notierte in seinem Bericht vom 20. Januar 2016 zu den Untersuchen vom 23. November 2015 und 11. Januar 2016 unter anderem, dass der Beschwerdeführer immer noch Probleme mit der Beweglichkeit habe und die posttraumatische Arthrose eher zunehme (Urk. 15/M51 S. 11).
4.2.4 Die Diagnosen im Austrittsbericht der C.___ vom 21. März 2016 lauten wie folgt (Urk. 15/M52 S. 1 f.):
- Unfall vom 31.05.2013: Sturz rückwärts, dabei fiel der Presslufthammer auf das Knie rechts, AI Distorsion Knie rechts
- 06.08.2013 MRI Knie rechts: Rissbildung des medialen Meniskus. Status nach Kontusion femorotibial medial. Varusgonarthrose. Femoropatellararthrose, mässiggradiger Gelenkerguss.
- 06.08.2013 Röntgen Knie rechts: Gelenkachse 0°. Medialer Gelenkspalt deutlich schmaler als lateral, etwas vermehrte subchondrale Sklerosierung am med. Tibiaplateau. Verdacht auf freie Gelenkkörper zentral im Bereich der Eminentia intercondylica. Beginnende arthrotische Veränderungen. Tibiakopfvarus von 7°.
- 19.09.2013 Knie-Arthroskopie mit medialer und lateraler Teilmeniskektomie, Resektion der Plicae medio- und intrapatellaris, Entfernung von freien Gelenkkörpern bei ausgedehntem dorsomedialem Meniskusriss, Randruptur des lateralen Meniskus, Chondromalazie Grad IIb femoral und tibial medial, Status nach partieller VKB-Ruptur mit wahrscheinlich distalem Ausriss und mehreren Gelenkkörpern, beginnende femoropatellare Arthrose mit einklemmender Plica mediopatellaris.
- 13.11.2013 MRI Knie rechts: Deutlicher Gelenkerguss. Bei Status nach TME des medialen Meniskus kein Hinweis auf erneute Rissbildung. Lateraler Meniskus intakt. Diskrete Knorpelläsion. Normales ossäres Signal.
- 17.01.2014 Röntgen Knie rechts: Gelenkachse 3° Varus. Gelenkspalt medial deutlich schmaler als lateral, im Verlauf progredient. Keine wesentliche Zunahme der osteophytären Veränderungen. Kein Hinweis auf Osteonekrose. Tibiakopfwinkel 7° Varus.
- 19.02.2014 Orthoradiographie untere Extremität beidseits: Mechanische Achsen rechts 9° Varus, links 2.5° Varus. Linkes Bein l cm länger als rechtes Bein. Rechtsbetonte mediale femorotibiale Arthrose. Weichteilverkalkung lateral des Beckenkammes rechts.
- 20.02.2014 Open wedge valgisierende Tibiakopfosteotomie mit Tomofix-System rechts bei schnell zunehmender medialer Gonarthrose.
- 21.02.2014 Röntgen Knie rechts: Intakte mediale Platte in achsengerechter Stellung sowie Osteotomiespalt loco typico bei Status nach TVOT. Mässige mediale Gelenkspaltverschmälerung sowie osteophytäre Anbauten retropatellär. Weichteilschwellung und Erguss.
- 25.02.2014 Röntgen Knie rechts: OSM in adäquater Stellung intakt. Bekannte Gonarthrose und Retropatellararthrose. Diskreter Erguss im Kniegelenk.
- 11.07.2014 CT Knie rechts: Partieller ossärer Durchbau des Osteotomiespaltes im lateralen dorsalen Anteil. In den anterioren und medialen Abschnitten ist der Osteotomiespalt noch nicht durchbaut und weist eine maximale Breite von 7 mm auf. Multiple osteophytäre Ausziehungen an der Eminentia intercondylaris, interkondylär femoral sowie femorotibial lateral und medial. Marginal Osteophyten femoropatellär. Intaktes festes OSM. Eine der Schrauben liegt knapp im Niveau der lateralen Tibiacorticalis. Kein Erguss 28.07.2014 Arthroskopie Knie rechts mit Resektion der vernarbten Plica mediopatetlaris, Gelenksdébridement und Ausspülen des Gelenkes, partielle Metallentfernung am Tibiakopf rechts bei störender wahrscheinlich partiell intraartikulär liegender proximaler Schraube.
- 19.02.2015 Metallentfernung Tibiakopf rechts bei störendem Osteosynthesematerial.
- 15.07.2015 MRI Kniegelenk rechts: Mässiggradige mediale Gonarthrose mit etwas stärkerem Knorpelschaden am medialen Femurkondylus mit anterior winziger Osteonekrosezone. Leichter Knorpelschaden im lateralen Kompartiment und mässiggradige Femoropatellararthrose mit deutlichstem Knorpelschaden an der medialen Patellafacette. Restmeniskus im Bereich des Corpus aus dem Gelenkspalt weitgehend protruiert mit mässiger intramuraler Veränderung. Mässige intramurale Veränderung auch im Restmeniskushinterhorn und leichte intramurale Veränderung im lateralen Meniskus. Status nach Tibiakorrekturosteotomie mit entsprechenden postoperativen Veränderungen und angrenzend ödematöser Reizung des subkutanen
Fettgewebes.
- 13.11.2015 Röntgen Kniegelenke: rechts Valgus 4-6°. Medial noch teilweise nicht konsolidiert aber sicher im fortgeschrittenen Durchbau befindlich. Deutliche medial aber auch lateral vorhandene Arthrose.
- B. Adipositas Grad II
- Aktuell BMI 35
- C. Psychiatrische Diagnosen
- 03/2016 RKB: Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion
(ICD-10: F43.20).
In der somatischen Beurteilung sprachen sich die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der C.___ dafür aus, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur teilweise erklären lasse. MR-tomographisch werde eine mässiggradige mediale Gonarthrose mit leichten Knorpelläsionen im lateralen Kompartiment dargestellt. Die Menisci seien posttraumatisch und degenerativ verändert. Belastungsabhängige Schmerzen seien bei diesem Befund erklärbar. Nicht unbedingt erklärbar seien dadurch das Schmerzniveau und das Unvermögen längerfristig ohne Stöcke zu gehen und auch die Bewegungseinschränkungen des Kniegelenks. Während der Rehabilitation habe kein wesentlicher Einfluss auf die Schmerzen und auf die Beweglichkeit gefunden werden können. Der Beschwerdeführer zeige insgesamt ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten. Eine mässige Symptomausweitung wurde bejaht (Urk. 15/M52 S.4).
Anlässlich der psychosomatischen Abklärung hätten sich Symptome von depressiver Verstimmung, Angst und Insuffizienzgefühl gezeigt. Der Beschwerdeführer fühle sich bei der alltäglichen Routine und der Bewältigung seines Berufs als Gartenbauer massiv eingeschränkt. Zudem befürchte er, aufgrund seiner Mobilität und seines Alters keine Arbeitsstelle mehr zu finden. Die beigezogene Psychologin schloss, dass die noch anhaltenden belastenden Ereignisse und Lebensumstände den Beschwerdeführer sehr belasten würden, was am Ehesten mit einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion beschrieben werden könne (Urk. 15/M52 S. 4).
Aufgrund der mässigen Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur teilweise verwertbar. Zudem lasse sich das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen objektiv nur zum Teil erklären. Die Beurteilung stütze sich daher auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Keine arbeitsrelevante Leistungsminderung resultiere aus der festgestellten psychischen Störung. Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Arbeit (Gehen, Stehen, Sitzen) ohne Zwangshaltungen für das rechte Knien, ohne Gehen auf unebenem Boden oder Ersteigen von Leitern und Gerüsten, mit nur ausnahmsweisem Hantieren von Gewichten bis zu 15 Kilogramm sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Auch die C.___ empfahl den Fallabschluss mangels namhafter Besserungsprognose (Urk. 15/M52 S. 4).
4.2.5 Der beratende Arzt Dr. D.___ sprach sich in seinem Aktengutachten vom 18. Mai 2017 für die Anerkennung des Zustandes nach medialer Teilmeniskektomie und der Verschlimmerung der vorbestehenden Gonarthrose als unfallkausale Folgen aus. Nicht dem versicherten Ereignis zugeordnet werden könne dagegen die Schmerzverarbeitungsstörung, welche sich in der Folge entwickelt habe.
Die heute geklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur teilweise dem Ereignis vom 31. Mai 2013 zuzuordnen. Unfallkausal seien die Beschwerden des rechten Kniegelenks, die die Belastungsfähigkeit bezüglich Gewichte und bezüglich zeitlicher Dauer einschränkten, nicht aber jene Beschwerdeanteile, welche in Ruhe und bei geringster mechanischer Belastung angegeben würden. Dr. D.___ sprach sich dafür aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankhafte Vorzustände und aktuelle Krankheiten bei den heute angegebenen Beschwerden mitspielen würden. So schätze er die Anteile wie folgt: Degenerativer Vorzustand 20 %, unfallkausale dauernde Verschlimmerung desselben 20 % und unfallfremde Schmerzverarbeitungsstörung 60 %. Die subjektiven Beschwerden seien entsprechend nur zu 40 % durch die objektiven Befunde erklärbar.
In Übereinstimmung mit der Beurteilung der C.___ bestehe seines Erachtens für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/M54 S. 5 ff.).
4.3 Was die somatischen Unfallfolgen anbelangt, anerkannte die Beschwerdegegnerin nicht nur die mediale Meniskusläsion am rechten Knie als Unfallfolge, sondern auch die postoperative Verschlimmerung der vorbestehenden Gonarthrose, ist doch – wie Dr. D.___ nachvollziehbar ausführte (Urk. 15/M54 S. 5) – hinreichend bekannt, dass Meniskuseingriffe, insbesondere wenn sie wie hier beidseitig erfolgten, vorbestehende degenerative Zustände destabilisieren und folglich eine dauernde Verschlimmerung eines Vorzustandes bewirken können.
In Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage sind sich die Parteien zudem einig, dass die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 30. April 2016 abgeschlossen hat, sprachen sich doch sowohl Dr. B.___ als auch die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der C.___ und Dr. D.___ dafür aus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des (somatischen) Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne (Urk. 15/M49 S. 6, 15/M 52 S. 3, 15/M54 S. 7). Des Weiteren rechtfertigen sich auch keine Zweifel an der ebenfalls übereinstimmend angenommenen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Gartenbau.
Was dagegen die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beurteilung der C.___ "nicht wirklich" in einem Widerspruch zu derjenigen von Dr. B.___ stehe, weil letzterer die Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend geschätzt habe und explizit eine umfassende Abklärung in C.___ empfohlen habe (Urk. 14 S. 12), nicht gefolgt werden. Dr. B.___ empfahl zwar in seinem Gutachten vom 13. November 2015 eine arbeitstechnische Abklärung zur Feststellung des genauen Prozentsatzes der Arbeitsfähigkeit, sprach sich aber unter Ziffer 7.3 seines Gutachtens (Urk. 15/M49 S. 4) unmissverständlich für eine deutlich eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von maximal 50 % aus. Auch
unter Ziffer 7.5 (Urk. 15/M49 S. 4) sowie in der beiliegenden Beurteilung (Urk. 15/B-M49 S. 2) machte Dr. B.___ deutlich, dass er auf eine deutlich eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit schloss. Dass Dr. B.___ zur prozentgenauen Evaluierung der Arbeitsfähigkeit eine arbeitsorientierte Rehabilitation empfahl, lässt angesichts dessen nicht darauf schliessen, dass er von einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich absah und diese der C.___ delegierte (vgl. dazu: Urk. 14 S. 12).
Im Gegensatz zur Beurteilung der Rehaklinik sprach sich Dr. B.___ sodann nicht nur für eine deutliche Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit aus, sondern erachtete auch die subjektiven Beschwerden als durch die objektiven Befunde erklärbar (vgl. Urk. 15/M49 S. 2). Dabei korrelieren die Schmerzangaben seines Erachtens mit den degenerativen Veränderungen im rechten Kniegelenk; die Beweglichkeitseinschränkung stellte er in einen allfälligen Zusammenhang mit einer Algodystrophie. Zudem mass er im Rahmen seiner Beurteilung der Weichteilproblematik massgebliche Bedeutung bei (Urk. 15/M49 S. 2, 15/B-M49). Die C.___ erachtete zwar belastungsabhängige Schmerzen als durch die degenerativen Befunde im rechten Kniegelenk erklärbar, nicht aber das demonstrierte Schmerzniveau und die Bewegungseinschränkungen. Ohne sich mit der hiervon abweichenden Meinung von Dr. B.___ auseinanderzusetzen, insbesondere auch ohne Bezugnahme auf die von diesem thematisierte Algodystrophie und die als wesentlich beurteilte Weichteilproblematik schloss die C.___ mit der Begründung, es liege eine mässige Symptomausweitung und ein auffälliges Schmerzverhalten vor, auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit (Urk. 15/M52 S. 4).
Angesichts des Widerspruchs zur Einschätzung von Dr. B.___ wie auch des Umstands, dass die Symptomausweitung nicht als erheblich, sondern nur als mässig beurteilt wurde (vgl. dazu: Urk. 15/M52 S. 5), vermag die Einschätzung der C.___ nicht abschliessend zu überzeugen.
Dass die Beschwerdegegnerin diesen Widerspruch in der medizinischen Aktenlage entgegen dem sachlich gerechtfertigten Antrag des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren (Urk. 15/A112) nicht durch Einholung einer Stellungnahme von Dr. B.___ zur Einschätzung der C.___ zu klären versuchte, muss wohl in leistungsrechtlichen Überlegungen gefusst haben. Jedenfalls führt das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Aktengutachten von Dr. D.___ vom 18. Mai 2017 nicht zur Klärung der Widersprüche in den von der Beschwerdegegnerin selber eingeholten medizinischen Akten. Zwar kann auch einem reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Beurteilung von Dr. D.___ liegt aber in Abweichung sowohl zur Einschätzung von Dr. B.___ als auch zu derjenigen der C.___ die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer leide an einer Schmerzverarbeitungsstörung. Diese von Dr. D.___ im Wesentlichen gestützt auf ein von der IV-Stelle im Jahr 2009 eingeholtes interdisziplinäres Gutachten (rheumatologisch/psychiatrisch) vom 18. November 2009 (Urk. 23/51-52) gestellte Diagnose findet in den aktuellen Unterlagen keine Stütze. Zwar ist auch dem Austrittsbericht der C.___ eine psychiatrische Diagnosestellung zu entnehmen, nämlich diejenige von Anpassungsstörungen und einer kurzen depressiven Reaktion (ICD-10: F43.20). Von einer Schmerzverarbeitungsstörung ist darin aber keine Rede, sondern lediglich von einer nicht krankheitswertigen, mässigen Symptomausweitung. Damit aber legte Dr. D.___ seiner Beurteilung keinen medizinisch feststehenden Sachverhalt zugrunde, weshalb seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht beweiswertig ist. Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ als Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, über keine psychiatrische fachärztliche Ausbildung verfügt und damit für eine Diagnosestellung aus dem fachpsychiatrischen Bereich nicht prädestiniert erscheint.
Angesichts der Widersprüche in der aktuellen medizinischen Aktenlage lässt sich die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend feststellen. Die Sache ist demzufolge an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der bisherigen Aktenlage mittels Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. B.___ zur Beurteilung der C.___ vom 21. März 2016 zurückzuweisen. Sollte sich aufgrund der ergänzten Aktenlage ein zusätzlicher Abklärungsbedarf ergeben, wird die Beschwerdegegnerin gehalten sein, weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten, um die auf den Unfall vom 31. März 2013 zurückzuführende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen zu können.
4.4 Anzufügen bleibt, dass die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).
Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine vom 1. September 2014 bis 30. Juni 2016 befristete ganze Invalidenrente zu; gestützt auf die Beurteilung der C.___ ging sie ab April 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % aus, was zur Rentenaufhebung per Ende Juni 2016 führte (Urk. 15/A121).
Sollte die Beschwerdegegnerin nach Ergänzung der medizinischen Aktenlage weiterhin ebenfalls von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ausgehen, ist sie gehalten, die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle, auch wenn eine Bindungswirkung nicht besteht, angesichts der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zumindest zur Kenntnis nehmen.
5.
5.1 Streitig ist schliesslich die Bemessung der Integritätsentschädigung.
5.2
5.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
5.2.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
5.2.3 Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nichtversicherte Ereignisse (Vorzustand, nicht versicherter Unfall) einen Integritätsschaden, mithin bei einem Beschwerdebild, das medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann, ist der Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den genannten Richtlinien gemäss den Tabellen der Medizinischen Abteilung der SUVA einzuschätzen. In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen zu kürzen (BGE 116 V 156 E. 3a).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin folgte der Beurteilung des beratenden Arztes Dr. D.___ vom 18. Mai 2017 (vgl. Urk. 2 S. 13 f.). Dieser legte der Bemessung des Integritätsschadens die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) zugrunde. Nach dieser Tabelle wird der Integritätsschaden bei einer mässigen Pangonarthrose mit 10-30 % und bei einer schweren mit 30-40 % veranschlagt. Dr. D.___ schätzte den Integritätsschaden unter Berücksichtigung des Ausmasses der Arthrose auf 30 % und mass dem unfallbedingten Anteil 15 % bei (Urk. 15/M54).
5.3.2 Der Beschwerdeführer sprach sich ebenfalls für die Anwendung der Suva-Tabelle 5 zur Bemessung des Integritätsschadens aus, liess aber bemängeln, dass die Einschätzung des Anteils am Vorzustand durch Dr. D.___ mit 50 % nicht transparent sei, zumal er andernorts den Anteil des Vorzustandes auf 20 % beziffert habe (Urk. 1 S. 7).
5.3.3 Dieser Einwand greift im Ergebnis nicht. In der aktuellsten MR-Aufnahme des rechten Knies der E.___ vom 16. Juli 2015 zeigte sich eine mässiggradige mediale Gonarthrose und eine ebenfalls mässiggradige Femoropatellararthrose (Beilage zu Urk. 15/M49). Mit der Veranschlagung des Integritätsschadens auf 30 % schloss Dr. D.___ auf eine Pangonarthrose an der Grenze zu den schweren Fällen und trug damit der Schwere des Schadens grosszügig Rechnung. Was die hälftige Kürzung aufgrund des Vorzustandes anbelangt, steht diese entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu dem von Dr. D.___ geschätzten Anteil des degenerativen Vorzustands am gesamten Beschwerdebild mit 20 %. Vielmehr steht die hälftige Teilung im Einklang mit dieser Einschätzung, bemass er doch den Anteil der unfallkausalen Verschlimmerung des Vorzustands am Gesamtbild ebenfalls mit 20 % (vgl. Urk. 15/M54 S. 6), beurteilte mithin den Vorzustand und den unfallbedingten Anteil als jeweils gleich gross.
Dass die Pangonarthrose vor dem Unfall symptomlos war und sich nicht erwerbsvermindernd ausgewirkt hat, steht der Kürzung anders als im Falle einer Invalidenrente nicht entgegen (BGE 114 V 59 E. 2). Entscheidend ist, dass in der MR-Aufnahme der E.___ vom 6. August 2013 eine Varusgonarthrose und eine Femoropatellararthrose erkennbar waren (Urk. 15/M1), welche von Dr. A.___ am 20. August 2013 bereits als fortgeschritten bezeichnet wurden (Urk. 15/M3 S. 2), was darauf schliessen lässt, dass unfallfremde Faktoren am bestehenden Integritätsschaden in erheblichem Umfang mitbeteiligt sind. Es besteht deshalb dein Grund, die erhebliche Bedeutung des Vorzustandes in Frage zu stellen und vom Kürzungsmass von 50 % abzuweichen.
Indirekt bestätigt wird diese Bemessung des Integritätsschadens durch Dr. B.___, welcher ebenfalls auf einen Integritätsschaden von 15 % schloss, wobei er die Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit und in der Beweglichkeit und die Schmerzen in Abweichung zu beiden Parteien und ohne Auseinandersetzung mit dem Anteil des Vorzustandes unter die SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) subsumierte (Urk. 15/M49
S. 6).
Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.
5.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit sie den Anspruch auf eine Invalidenrente betrifft, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid diesbezüglich aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangs- und antragsgemäss hat der hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente aufgrund der Rückweisung der Sache an die Verwaltung obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).
6.2 Im übrigen Umfang von Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers infolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2017, soweit er einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird zudem mit Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer